Arbeitsrecht

Ablehnung von Elterngeld

Aktenzeichen  S 9 EG 15/17

Datum:
19.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 58645
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
BEEG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 S. 3
SGG § 54 Abs. 2, § 57 Abs. 3
SGB I § 30 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Für den Bereich des Beschäftigungsverhältnisses im privatrechtlichen Bereich hat das BSG entschieden, dass ein zu dem inländischen Arbeitgeber noch bestehendes Rumpfarbeitsverhältnis (im privatrechtlichen Bereich – „Quasi-Entsendung“ im öffentlichen Bereich) für die Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG nicht ausreicht (vgl. LSG Baden-Württemberg,  Urteil vom 22. Januar 2013 – L 11 EG 3335/12) (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Klage gegen den Bescheid vom 13. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2017 wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Elterngeld ihrer Tochter M..

Gründe

Die Klage ist zulässig. Das Sozialgericht Bayreuth ist als angerufenes Gericht zuständig für die Entscheidung über den Streitgegenstand, § 57 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Klägerin ihren Wohnsitz nicht in Deutschland, sondern in H./China. Im August 2017 war die Klägerin lediglich zu Besuch in Deutschland. Damit ist auf den Beklagten abzustellen, dessen Sitz in Bayreuth liegt (Keller in: MeyerLadewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 57, Rd.-Nr. 11a – BAYERN.RECHT).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. Juni 2017 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter M. und damit für den Zeitraum vom 28. September 2016 bis 27. September 2017. Insoweit ist die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 54 Abs. 2 SGG.
Ein Anspruch der Klägerin auf Elterngeld ab 28. September 2016 bzw. ab 15. November 2016 (erste Ausreise nach H.) ergibt sich zunächst nicht aus einem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Die Regelungen des deutschchinesischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12. Juli 2001 (BGBl. 2002 II S. 83 ff.) betrifft ausweislich seines Art. 2 lit. 2 nur die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitsförderung. Eine analoge Anwendung des Abkommens auf das Elterngeld scheidet aus, da es sich beim Elterngeld nicht um Leistungen handelt, die mit den geregelten Rentenleistungen vergleichbar wären. Während die Rentenzahlungen beitragsfinanziert sind, stellt das Elterngeld eine freiwillige steuerfinanzierte Leistung ohne finanzielle Gegenleistung dar. Es verbietet sich daher eine Übertragung der Regelungen des Sozialversicherungsabkommens auf das Elterngeld (vgl. auch Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2012 – L 11 EG 2929/10, juris-Rd.-Nr. 17 zum deutschamerikanischen Sozialversicherungsabkommen).
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer 2016 geborenen Tochter M. richtet sich nach den ab 1. Januar 2015 gültigen Vorschriften des BEEG in der Fassung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I, 2325). Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 1 BEEG. Danach hat Anspruch auf Elterngeld, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Die Klägerin erfüllt die Grundvoraussetzungen des § 1 BEEG nicht. Zwar lebte die Klägerin im hier streitigen Zeitraum mit der Tochter M. in einem Haushalt zusammen und erzog und betreute dieses Kind selbst. Die Klägerin hatte jedoch ab dem 15. November 2016 bis zum 27. September 2017 weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Zur Auslegung des Begriffs des Wohnsitzes in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG ist die allgemein im Sozialrecht geltende Regelung des § 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) heranzuziehen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2016 – L 11 EG 2920/15, juris-Rd.-Nr. 28). Dabei sind die Besonderheiten des BEEG gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 68 Nr. 15 SGB I zu berücksichtigen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. September 2010 – B 10 EG 9/09 R, juris-Rd.-Nr. 5). Dementsprechend ist der Begriff des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes hier nicht nur der sachliche Anknüpfungspunkt für den persönlichen Anknüpfungsbereich der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs bzw. der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs. Es handelt sich vielmehr um ein materielles Tatbestandsmerkmal (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2016 – L 11 EG 1924/15, juris-Rd.-Nr. 24; Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Auflage 2018, § 30, Rd.-Nr. 14 – BAYERN.RECHT).
Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Entscheidend sind dabei die objektiven Verhältnisse, die den Schluss auf den Willen zur Wohnsitzbegründung zulassen müssen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2016 – L 11 EG 2920/15, juris-Rd.-Nr. 29). Die polizeiliche Meldung allein reicht nicht aus (BSG, Urteil vom 10. Dezember 1985 – 10 RKg 14/85, juris). Im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I vorliegen. Die Bejahung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland nach § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I hängt von einer Prognose über die Dauer des Aufenthaltes einer Person in Deutschland ab (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 – B 10 EG 6/08 R, juris-Rd.-Nr. 26).
Ein Doppelwohnsitz im In- und Ausland bzw. ein Auseinanderfallen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt soll nach der Rechtsprechung des BSG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) möglich sein, erfordert jedoch hinreichend intensive Beziehungen zum Inland (Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Auflage 2018, § 30, Rd.-Nr. 42 – BAYERN.RECHT unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 8b RKg 6/79, juris). In solchen Fällen wird der Inlandswohnsitz nur beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Ort des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse verfügt (zwei Wohnsitze) und einer davon am bisherigen Wohnort liegt (BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 – 14/10 RKg 14/94, juris). Mindestvoraussetzung ist dabei aber die Unterhaltung einer Wohnung im Inland, verbunden mit der jederzeitigen Möglichkeit der dauerhaften Rückkehr (BSG, Urteil vom 26. Juli 1979 – 8b RKg 12/78, juris).
Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen die Feststellung der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allerdings nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2016 – L 11 EG 2920/15, juris). Auch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht „zwischenzeitliches Wohnen“ in der bisherigen Wohnung bedeuten, ändern daran nichts (BSG, Urteil vom 28. Mai 1997, 14/10 RKg, juris).
Nach diesen Maßstäben hatte die Klägerin ab dem 15. November 2016 bis 27. September 2017 weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sondern in H./China.
Die Klägerin hatte im Zeitraum vom 15. November 2016 bis 27. September 2017 keinen inländischen Wohnsitz im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I. Der Ehemann der Klägerin lebte (spätestens) ab 10. August 2016 in H. in China. Die Klägerin und ihre Tochter M. folgten dem Ehemann bzw. Vater am 15. November 2016 nach H. in China. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin befand sich bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums am 27. September 2017 und darüber hinaus bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 19. September 2018 in H. in China. Die Klägerin hat zwar ihre Wohnung in A. in der N.-Straße in A. bei der Schwiegermutter, Frau U., beibehalten. Die Wohnung in Deutschland wurde jedoch nur für vorübergehende Aufenthalte von 31 Tagen (3. August 2017 bis 3. September 2017) im Zeitraum vom 15. November 2016 bis 27. September 2017 genutzt. Demgegenüber hielt sich die Klägerin 149 Tage (15. November 2016 bis 2. August 2017 und 4. September 2017 bis 27. September 2017) in China auf. Auch unter Berücksichtigung der Zeit des Aufenthaltes nach der Geburt der Tochter M. in A. vom 28. September 2016 bis zum Abflug nach H. am 15. November 2016 und damit einen Zeitraum von 48 Tagen (28. September 2016 bis 14. November 2016) fand der Aufenthalt der Tochter M. im ersten Lebensjahr schwerpunktmäßig in China statt (China 149 Tage und Deutschland 79 Tage (48 Tage plus 31 Tage). Eine „horizontale“ Aufteilung der Lebensverhältnisse, d. h. das alltägliche Leben fand sowohl in China als auch in Deutschland statt, lag gerade nicht vor (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 8. März 2018 – L 9 EG 24/16 – juris unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 14 KG 2/98 R – juris). Mehr als ein besuchsweiser Aufenthalt – im Zeitraum 15. November 2016 bis 27. September 2016 31 Tage – in A. ist nicht ersichtlich, vielmehr hat die Klägerin während der genannten Zeit mit ihrer Familie in China gelebt. Die Klägerin hat damit ihren Lebensmittelpunkt an den Arbeitsort ihres Ehemannes nach H. in China verlagert. Für das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes fehlt es an intensiven Beziehungen zum Inland. Mehr als ein Aufenthalt für einen Familienbesuch in A. ist nicht ersichtlich. Dies reicht nicht aus für einen Doppelwohnsitz.
Auch im zweiten Lebensjahr der Tochter M. lag der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der Eheleute und ihrer Tochter in H. in China, da 323 Tage dieses Lebensjahres in H. verbracht wurden und lediglich 42 Tage in Deutschland (31. Januar 2018 bis 15. Februar 2018 und 1. Juli 2018 bis 28. Juli 2018).
Im streitgegenständlichen Zeitraum waren aber auch die Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Klägerin in Deutschland nicht erfüllt.
Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Mit dem Verlassen der Wohnung in A. am 15. November 2016 wurde hier aber der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland beendet und zeitgleich ein gewöhnlicher Aufenthalt in China begründet. Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse verlagerte sich nach China, was ein gewichtiges Indiz für einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts darstellt (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 8. März 2018 – L 9 EG 24/16 – juris, Rd.-Nr. 57 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 1/12 R – juris).
Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG sind nicht erfüllt. Danach hat Anspruch auf Elterngeld auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG zu erfüllen, nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen eines in Deutschland bestehenden öffentlichrechtlichen Dienstoder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert worden ist. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BEEG auch für mit der berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
Der Ehemann der Klägerin wurde nicht im Rahmen eines in Deutschland bestehenden öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend in Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert. Der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses des Ehemannes der Klägerin lag im streitgegenständlichen Zeitraum in H. in China. Er wurde von seinem Dienstherrn, dem Freistaat Bayern für die Zeit vom 10. August 2016 bis 9. August 2019 beurlaubt. Weisungen des Freistaats Bayern war der Ehemann in diesem Zeitraum nicht ausgesetzt. Arbeitgeber war und ist die Schule im Gastland China. Weisungen konnten in dem genannten Zeitraum primär vom Schulleiter der DSIS erfolgen. Leistungen erhielt der Ehemann der Klägerin nicht mehr vom bayerischen Dienstherrn, sondern vom Bundesverwaltungsamt, Zentralstelle für das Auslandsschulwesen. Maßgeblich lag damit der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses des Ehemannes der Klägerin in H. in China und nicht in Deutschland.
Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG auf den vorliegenden Fall scheidet aus.
Für den Bereich des Beschäftigungsverhältnisses im privatrechtlichen Bereich hat das BSG entschieden, dass ein zu dem inländischen Arbeitgeber noch bestehendes Rumpfarbeitsverhältnis (im privatrechtlichen Bereich – „Quasi-Entsendung“ im öffentlichen Bereich) für die Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG nicht ausreicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2013 – L 11 EG 3335/12, juris-Rd.-Nr. 26; Hessisches LSG, Urteil vom 27. November 2013 – L 6 EG 4/11, juris-Rd.- Nr. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 2015 – L 11 EG 272/14, juris-Rd.- Nr. 27 und Urteil vom 21. März 2016 – L 11 EG 1924/15, juris-Rd.-Nr. 32).
Aber auch im öffentlichen Bereich hat das BSG eine „Quasi-Entsendung“ als nicht ausreichend gewertet (vgl. Entscheidung des BSG zum Bundesserziehungsgeld – § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), Urteil vom 24. Juni 2010 – L 10 ER 12/09 R, juris). Eine „Quasi-Entsendung“ reicht folglich für die gleichlautende Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG nicht aus. Eine erweiternde Auslegung der elterngeldlichen Regelung kommt nicht in Betracht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 2015 – L 11 EG 272/14, juris-Rd.-Nr. 28 ff).
Zudem liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BEEG nicht vor. Der Ehemann der Klägerin war nicht vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig. Eine Zuweisung nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes liegt nicht vor. Die DSIS ist nicht in der Entsendungsrichtlinie des Bundes enthalten (vgl. Entsendungsrichtlinie Bund – EntsR vom 9. Dezember 2015 in: Gemeinsames Ministerialblatt, 2016, S. 33 ff.).
Der Klägerin war aber auch kein Elterngeld für den Zeitraum vom 28. September 2016 bis 14. November 2016 zu gewähren. Im ersten Lebensmonat der Tochter – 28. September 2016 bis 27. Oktober 2016 ergibt sich aufgrund der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes (30 Tage x 73,85 € = 2.215,50 €) kein rechnerischer Zahlanspruch auf Elterngeld (Mutterschaftsgeld von 2.215,50 € höher als monatlicher Basiselterngeldanspruch von 1.364,80 €). Im zweiten Lebensmonat der Tochter lagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BEEG nicht im ganzen Monat, sondern nur vom 28. Oktober 2016 bis 14. November 2016 vor, vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG in der Fassung vom 18. Dezember 2014, gültig ab 1. Januar 2015. Der Anspruch auf Elterngeld endete somit mit Ablauf des zweiten Lebensmonats am 27. November 2016, da in diesem Lebensmonat eine Anspruchsvoraussetzung – Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland – entfallen war. Elterngeld für die Zeit vom 25. November 2016 bis 27. November 2016 (Mutterschaftsgeldbezug bis 24. November 2017) in Höhe von 132,09 € war gleichwohl nicht zu gewähren, da durch die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG die Rückforderung von Elterngeld vermieden werden soll, wenn eine Anspruchsvoraussetzung im Laufe des Monats wegfällt (vgl. Wiegand in: Wiegand, 12/17, § 4, Rdnr. 6).
Der Bescheid vom 13. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2017 ist rechtmäßig.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.


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