Arbeitsrecht

Anspruch auf Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen

Aktenzeichen  M 21 K 14.5046

Datum:
23.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4684
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1, § 91, § 113 Abs. 1 S. 4
SGB V § 40 Abs. 3 S. 1
BPolHfV § 14 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Erledigt sich das auf Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos gerichtete Anspruchsbegehren schon vor Klageerhebung durch die Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers, fehlt es an der Statthaftigkeit für eine Verpflichtungsklage. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine mit dem Hilfsantrag verbundene Klageänderung ist dann nicht sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO), wenn die so erweiterte Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ist die Erledigung des klägerischen Begehrens bereits vor der Klageerhebung eingetreten, kann das berechtigte Interesse nicht auf die Absicht des Klägers gestützt werden, einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess führen zu wollen.  (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Beklagte bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen, es sei denn, das Ermessen ist allein auf die vom Kläger geltend gemachte stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Hochgebirgsklinik Davos reduziert. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Sie kann im Hauptantrag als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) – insoweit die Zulässigkeit der Klageänderung weg von der durch Schriftsatz vom 9. Februar 2018 bewirkten, allgemeinen Feststellungsklage unterstellt – jedenfalls mangels Statthaftigkeit keinen Erfolg haben, weil sich das auf Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos gerichtete Anspruchsbegehren schon vor Klageerhebung durch die Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers erledigt hatte (1.). Im Hilfsantrag ist die Klage als unzulässig abzuweisen, weil insoweit eine mangels berechtigten Feststellungsinteresses nicht sachdienliche Klageänderung vorliegt (2.).
1. Im Hauptantrag ist die Klage jedenfalls mangels Statthaftigkeit unzulässig, weil sich das auf Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos gerichtete Anspruchsbegehren schon vor Klageerhebung durch die Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers erledigt hatte.
Das ergibt sich unabhängig voneinander und in der Sache übereinstimmend zum einen aus dem Pneumologischen Gutachten des Prof. Dr. K. vom 8. Januar 2018. Als Zeitpunkt der weitgehenden Beschwerdearmut bzw. Beschwerdefreiheit des Klägers benennt dieses Gutachten die Zeit seit Oktober 2014. Zum anderen ergibt es sich aus der Bescheinigung des den Kläger behandelnden Lungenfacharztes vom 7. März 2018, die zur Verbesserung des Gesundheitszustands sogar schon auf die Zeit seit September 2014 abstellt.
2. Im Hilfsantrag ist die Klage als unzulässig abzuweisen, weil insoweit eine mangels berechtigten Feststellungsinteresses nicht sachdienliche Klageänderung vorliegt und es im Übrigen an einem weiteren, zu einer Entscheidung in der Sache fähigen Klageantrag fehlt.
Die mit dem Hilfsantrag verbundene Klageänderung ist nicht sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO), weil die so um eine allgemeine Feststellungsklage erweiterte Klage (vgl. hierzu allgemein nur Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 91 Rn. 21 m.w.N.) als unzulässig abgewiesen werden müsste.
Diese Klageerweiterung ist vor allem deshalb als Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO zu werten, weil sich die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage und die im Hilfsantrag verfolgte Feststellungsklage auf unterschiedliche Zeitpunkte beziehen (vgl. nur Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 113 Rn. 110 m.w.N.). Für die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an, wohingegen der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung formulierten Hilfsantrag die Feststellung erstrebt, dass die den von ihm geltend gemachten Anspruch auf eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Hochgebirgsklinik Davos ablehnenden Bescheide der Beklagten bis November 2015 bzw. Dezember 2016 rechtswidrig waren.
Für die Zulässigkeit dieser Klageänderung kommt es somit – mangels entsprechender Einwilligung der Beklagten (§ 91 Abs. 2 VwGO) – auf ihre Sachdienlichkeit an (§ 91 Abs. 1 VwGO), die das Gericht verneint, weil die im Hilfsantrag begehrte Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.1987 – 4 C 12/84 – juris Rn. 7 ff. m.w.N.). Sie wäre nicht von dem für sie erforderlichen, berechtigten Feststellungsinteresse getragen (§ 43 Abs. 1 VwGO).
Die allgemeine Feststellungsklage ist zwar statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO), weil sich das ursprüngliche, auf eine stationäre Rehabilitationsbehandlung nur in der Hochgebirgsklinik Davos gerichtete Anspruchsbegehren des Klägers – wie bereits dargelegt – bereits vor Klageerhebung infolge der Verbesserung seines Gesundheitszustands erledigt hatte.
Bei dieser Ausgangslage ergibt sich aus der vom Kläger geltend gemachten Absicht, insbesondere einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung bei den ordentlichen Gerichten geltend machen zu wollen, für ihn allerdings ebenso wenig ein berechtigtes Feststellungsinteresse wie aus der von ihm wohl auch in der Sache geltend gemachten Wiederholungsgefahr. Er kann auch sonst kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO für sich in Anspruch nehmen.
Unter dem berechtigten Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich jedes nach Lage des Falls anzuerkennendes, schutzwürdiges Interesse zu verstehen, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (vgl. nur Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 43 Rn. 33 m.w.N.). Die Anforderungen an das Feststellungsinteresse hinsichtlich vergangener Rechtsverhältnisse hält das Bundesverwaltungsgericht für höher als bei § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, so dass insoweit jedenfalls entsprechende Anforderungen wie gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gelten. Auch im Rahmen von § 43 Abs. 1 VwGO begründen Wiederholungsgefahr und Rehabilitierung nach erfolgter Diskriminierung ein berechtigtes Interesse, außerdem ist es regelmäßig zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses zu bejahen, wenn die Erledigung nach schon erhobener Klage eingetreten ist (vgl. zu all dem nur Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 43 Rn. 35 f. m.w.N.).
Insbesondere die vorgenannten Fallgruppen eines berechtigten Feststellungsinteresses liegen nicht vor.
Ist die Erledigung – wie hier – bereits vor der Klageerhebung eingetreten, kann das berechtigte Interesse nicht auf die Absicht des Klägers gestützt werden, einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess zu führen. In diesem Fall ist es dem Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzumuten, sich unmittelbar an die zuständige ordentliche Gerichtsbarkeit zu wenden, die den für rechtswidrig gehaltenen, erledigten Verwaltungsakt überprüfen muss (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 113 Rn. 130 m.w.N.).
Eine Wiederholungsgefahr setzt eine konkrete bzw. hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen bzw. ein begehrter Verwaltungsakt erneut abgelehnt wird. Die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände müssen im Wesentlichen unverändert fortbestehen. Allein die nicht auszuschließende Möglichkeit einer Wiederholung reicht nicht aus, sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholung geltend gemacht werden und vorliegen (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 113 Rn. 126 m.w.N.).
Das ist angesichts der zum Gesundheitszustand des Klägers vorliegenden Stellungnahmen nicht der Fall. Das Gutachten des Prof. Dr. K. vom 8. Januar 2018 hält insbesondere fest, dass der Kläger seit Oktober 2014 weitgehend beschwerdearm bis beschwerdefrei ist. Aktuell erscheint für den Kläger nach diesem überzeugenden Gutachten demnach die konsequente Therapiedurchführung inklusive eines Langzeit-Anticholinergikums unter Fortführung der Benralizumab-Therapie ausreichend. Da der Kläger dem guten Rat des Gutachters zur Fortführung einer konsequenten antiasthmatischen Therapie aller Voraussicht nach folgen wird, spricht auch insbesondere unter Berücksichtigung der ärztlichen Bescheinigung des ihn behandelnden Lungenfacharztes vom 7. März 2018 nichts Greifbares für einen Rückfall seines Gesundheitszustands in die Verhältnisse zu den im Hilfsantrag benannten Zeitpunkten. Auch dieser ärztlichen Bescheinigung lässt sich dafür kein tragfähiger Anhaltspunkt entnehmen. In ihr wird nunmehr nur auf eine nach wie vor eine persistierende Einschränkung der Lungenfunktion des Klägers abgestellt, aus der – insbesondere angesichts des Gutachtens des Prof. Dr. K. vom 8. Januar 2018, das sich auch mit der eingeschränkten Lungenfunktion des Klägers auseinandersetzt – nicht nachvollziehbar – auf eine bis heute fortbestehende, medizinische Indikation einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos geschlossen wird. Festzuhalten ist zudem, dass übereinstimmend mit dem Gutachten des Prof. Dr. K. vom 8. Januar 2018 etwa auch die aktuelle S2k-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthma (http://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/020009l_S2k_Asthma_Diagnostik_Therapie_2017-11_1.pdf, S. 60 ff.) keine Aussage zur Ortsgebundenheit einer (stationären) Rehabilitationsmaßnahme trifft. In ihr wird demgegenüber insbesondere festgehalten, dass entsprechende Kriterien zur Qualitätskontrolle der in ihr genannten Rehabilitationsmaßnahmen insbesondere von der Deutschen Rentenversicherung regelhaft eingesetzt werden, eine erfolgreiche Rehabilitation einen hohen fachlichen und diagnostischen Standard in allen Professionen erfordert und sogenannte „Klimamaßnahmen“ alleine keinesfalls ausreichend sind (http://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/020009l_S2k_Asthma_Diagnostik_Therapie_2017-11_1.pdf, S. 63).
Wegen der dargelegten Unzulässigkeit der Klageänderung ist die Klage im Hilfsantrag als unzulässig abzuweisen (vgl. allgemein nur Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 91 Rn. 89 m.w.N.), zumal es im Übrigen an einem weiteren, zu einer Entscheidung in der Sache fähigen Klageantrag fehlt.
Im Übrigen wäre die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ebenso unbegründet wie die allgemeine Feststellungsklage, die der Hilfsantrag zum Gegenstand hat.
Der Kläger hat zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Hochgebirgsklinik Davos. Einen solchen Anspruch hat er auch nicht seit Antragsablehnung bis November 2015 bzw. bis Dezember 2016 gehabt.
Gemäß § 14 Abs. 1 Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV) i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V sowie Nr. 14.1 VVBPolHfV bestimmt der Leiter für Heilfürsorgeangelegenheiten nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses Ermessen ist jedenfalls nicht allein auf die vom Kläger geltend gemachte stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Hochgebirgsklinik Davos reduziert (gewesen).
Das folgt aus einer Gesamtwürdigung aller zu seinem Gesundheitszustand vorliegenden Stellungnahmen, letztlich insbesondere aus dem den Beweisbeschluss vom 22. August 2017 vollständig abarbeitenden, schlüssigen, und auch in seinen Ergebnissen überzeugenden Pneumologischen Gutachten des Prof. Dr. K. vom 8. Januar 2018 und der aktuellen S2k-Leitlinie. Dieses Pneumologische Gutachten wird insbesondere durch die ärztliche Bescheinigung des den Kläger behandelnden Lungenfacharztes vom 7. März 2018 weder erschüttert noch widerlegt. In ihrer Schlussfolgerung, eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos sei bis heute medizinisch indiziert geblieben, da nach wie vor eine persistierende Einschränkung der Lungenfunktion vorliege, ist die ärztliche Bescheinigung vom 7. März 2018 schon aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Dies auch, zumal in ihr von einer kontinuierlichen Besserung des Leidens des Klägers seit September 2014 gesprochen wird. Zudem ist diese Schlussfolgerung auch und gerade vor dem Hintergrund des Pneumologischen Gutachtens des Prof. Dr. K. vom 8. Januar 2018, das sich auch mit der eingeschränkten Lungenfunktion des Klägers auseinandersetzt, sowie der aktuellen S2k-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthma (http://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/020009l_S2k_Asthma_Diagnostik_Therapie_2017-11_1.pdf), die insbesondere keine Aussage zur Ortsgebundenheit einer (stationären) Rehabilitationsmaßnahme trifft, unschlüssig.
Nach den vorstehenden Darlegungen ist der durch Schriftsatz vom 26. Februar 2018 vorsorglich wiederholte Antrag des Klägers auf Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (erneut) abzulehnen. Eine solche Anhörung ist insgesamt nicht (mehr) entscheidungserheblich. Zudem ist sie angesichts der Klarheit und Lückenlosigkeit des Gutachtens vom 8. Januar 2018, der aktuellen S2k-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthma und der Unschlüssigkeit der ärztlichen Bescheinigung des den Kläger behandelnden Lungenfacharztes vom 7. März 2018 abzulehnen.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich auch, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auch auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen gerichtet ist.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.


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