Arbeitsrecht

Anspruch eines Jagdgenossen auf Auszahlung eines Anteils am Reinertrag der Jagdgenossenschaft

Aktenzeichen  RN 4 K 18.939

Datum:
12.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30560
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BJagdG § 10 Abs. 3 S. 3
VwGO § 162 Abs. 2 S. 2
BayJG Art. 11 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Unter dem Reinertrag in § 10 Abs. 3 S. 1 BJagdG sind alle geldwerten Leistungen zu verstehen, die der Jagdgenossenschaft aufgrund vertraglicher Vereinbarung als Erlös für die Jagdnutzung zufließen, nach Abzug der mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen. Der Begriff der mit der Erzielung des Ertrags notwendigen verbundenen Aufwendungen ist restriktiv auszulegen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die mit der Erzielung des Reinertrags notwendig verbundenen Aufwendungen der Jagdgenossenschaft sind nur solche Ausgaben, die der Erfüllung einer der Jagdgenossenschaft gesetzlich zugewiesenen Aufgabe dienen oder jedenfalls einen unmittelbaren Bezug zu einer solchen Aufgabe aufweisen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Mitgliedschaft der Jagdgenossenschaft beim Bayerischen Bauernverband gehört zum Aufgabenbereich einer Jagdgenossenschaft, sodass der Mitgliedsbeitrag abzugsfähige Aufwendungen darstellt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Im Verwaltungsprozess können vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur nach Maßgabe von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO geltend gemacht werden. Eine analoge Anwendung dieser speziellen Kostenregelung scheidet aus. Danach hat ein Kläger, der vor Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanwalt einschaltet, diese Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der Wegebau gehört nicht zum Aufgabenbereich einer Jagdgenossenschaft. Die ihr kraft Gesetzes zukommende Aufgabe, die Jagdausübung sicherzustellen, erfordert nicht, dass die Jagdgenossenschaft anstelle des kraft Gesetzes bestimmten Unterhaltspflichtigen Wege baut und unterhält. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
II. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jagdjahr 2017/2018 118,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.6.2018 zu zahlen.     
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jagdjahr 2018/2019 318,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.5.2019 zu zahlen.     
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jagdjahr 2019/2020 314,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.7.2020 zu zahlen.         
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu drei Zehntel und die Beklagte zu sieben Zehntel.         
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.       
Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Soweit der Kläger hinsichtlich zunächst geltend gemachter Verzugszinsen die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.
Im Übrigen ist die zulässige Klage im Umfang des Entscheidungssatzes begründet.
Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 10 Abs. 3 S. 2 BJagdG. Aus § 10 Abs. 3 BJagdG ergibt sich, dass die Jagdgenossenschaft über die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung beschließt. Beschließt sie, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen.
Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich zunächst, dass der Gesetzgeber als Regelfall davon ausgeht, dass der Reinertrag an die Jagdgenossen verteilt wird und der Beschluss, den Ertrag nicht zu verteilen, eine Ausnahme hiervon darstellt (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 17.11.2015 – 6 A 10825/15, juris Rn. 23; Munte in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 10 Rn. 19). Unter dem Reinertrag werden in diesem Zusammenhang alle geldwerten Leistungen verstanden, die der Jagdgenossenschaft aufgrund vertraglicher Vereinbarung als Erlös für die Jagdnutzung zufließen, nach Abzug der mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen (BVerwG, U. v. 5.5.1994 – 3 C 13/93 – juris). Diese Auffassung findet ihre Grundlage darin, dass dem einzelnen Jagdgenossen durch die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG das Jagdausübungsrecht verwehrt ist und er zwingend einer in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Jagdgenossenschaft angehört, so dass ihm als Ausgleich hierfür zumindest die Auskehr des ungeschmälerten Reinertrags zuzubilligen ist (BVerwG, U. v. 5.5.1994, a.a.O., Rn. 21). Dieser an Sinn und Zweck der Norm orientierten Auslegung schließt sich das entscheidende Gericht an (vgl. zum Ganzen auch Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Mai 2020, § 10 Rn. 11). Sie führt in ihrer logischen Konsequenz auch zu einer restriktiven Auslegung des Begriffs der mit der Erzielung des Ertrags notwendigen verbundenen Aufwendungen. Denn auch insoweit kann auf den Grundsatz, dass der einzelne Jagdgenosse diejenigen Gegenwerte aus der Jagdnutzung ungeschmälert erhalten soll, die seinem flächenmäßigen Anteil an der Jagdnutzung entsprechen, zurückgegriffen werden (BVerwG, U. v. 5.5.1994, a.a.O.). Dem entspricht es, dass auch das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass im Hinblick auf das bei einer Zwangsmitgliedschaft bestehende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis für das Ausgrenzen bestimmter Vermögensbestandteile eine Rechtsgrundlage erforderlich ist (BVerwG, U. v. 5.5.1994, a.a.O., Rn. 23).
Zusammenfassend lässt sich daraus ableiten, dass nach dem Sinn und Zweck der Norm die mit der Erzielung des Reinertrags notwendig verbundenen Aufwendungen der Jagdgenossenschaft nur solche Ausgaben sind, die der Erfüllung einer der Jagdgenossenschaft gesetzlich zugewiesenen Aufgabe dienen oder jedenfalls einen unmittelbaren Bezug zu einer solchen Aufgabe aufweisen (ähnlich Munte in Schuck, a.a.O., § 10 Rn. 22a m.w.N.). Diese Aufgaben ergeben sich insbesondere aus § 9 BJagdG i.V.m. Art. 11 BayJG. Zum Aufgabenbereich einer Jagdgenossenschaft im Allgemeinen zählt somit die Verwaltung der Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben. Hierzu gehören vor allem die Nutzung des Jagdausübungsrechts im Interesse der Jagdgenossen, der Ersatz des Wildschadens nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 BJagdG und die Verteilung des Reinertrags der Jagdnutzung, sowie – wie sich aus dem bayerischen Satzungsmuster ergibt – in angemessenem Umfang und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Lebensgrundlagen des Wildes zu sorgen (vgl. Leonhardt, a.a.O., § 9, Rn. 1.2).
I.
Aus den dargestellten Grundsätzen folgt für das Jagdjahr 2017/2018, dass dem Kläger aus § 10 Abs. 3 S. 2 BJagdG noch ein Anspruch auf Auszahlung seines Anteils in Höhe von 118,84 € zusteht (dazu 1.), vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren können seitens des Klägers hingegen nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (dazu 2.).
1. Der Anspruch in Höhe von 118,84 € ergibt sich daraus, dass von den Einnahmen der Jagdgenossenschaft in Höhe von 5.705,– € lediglich eine Summe von 2.375,20 € abgezogen werden kann. Als abzugsfähig erachtet das Gericht im Jagdjahr 2017/18 lediglich die für den Wegebau angesparten 2.282,00 € (dazu 1.1), den Mitgliedsbeitrag für den Bayerischen Bauernverband in Höhe von 74,00 € (dazu 1.2) sowie die Kontoführungsgebühr in Höhe von 19,20 € (dazu 1.3). Demgegenüber sind weder die Position “Aufwandsentschädigung Vorstandschaft“ (dazu 1.4) noch die Position „Unterhalt genossenschaftlicher Anlagen und Geräte“ (dazu 1.5) abzugsfähig. Hieraus ergibt sich für den Kläger auf der Grundlage seines Flächenanteils ein Anspruch in Höhe von 118,84 (dazu 1.6). Dieser Anspruch ist auch nicht erloschen (dazu 1.7).
1.1 Der von der Beklagten vorgenommene Abzug in Höhe von 2.282,00 € ist nicht zu beanstanden. Ausweislich des Protokolls der Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft vom 17.2.2013 in Verbindung mit der Teilnehmerliste ergibt sich, dass der Kläger der in dieser Versammlung zur Abstimmung gestellten Abmachung mit dem Markt S. zugestimmt hat, wonach die 40%ige Abgabe des Jagdpachtschillings an die Gemeinde für fünf Jahre ausgesetzt wird, wenn die Jagdgenossenschaft für diese Zeit den angesparten Betrag in Höhe von je 2.282,– € jährlich für eine größere Wegereparatur der nicht ausgebauten Feldwege einsetzt. An dieser Zustimmung muss sich der Kläger auch im Jagdjahr 2017/2018 festhalten lassen, weil er damit auf seinen Auszahlungsanspruch verzichtet hat, so dass es an dieser Stelle nicht darauf ankommt, ob die Beklagte insoweit in Erfüllung einer ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabe gehandelt hat.
1.2 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Abzug für den Mitgliedsbeitrag der Jagdgenossenschaft beim Bayerischen Bauernverband in Höhe von 74,00 €. Insoweit sieht das Gericht einen unmittelbaren Bezug zu den Aufgaben, die der Beklagten zugewiesen sind, weil sich diese bei rechtlichen Fragen beim Bauernverband Rat einholen kann, dieser Seminare für Neumitglieder eines Jagdvorstands durchführt und zudem die Möglichkeit anbietet, die zur Aktualisierung des Katasters erforderliche Neuvermessung kostengünstig durchzuführen.
1.3 Schließlich ist auch der im Übrigen unstreitige Betrag für Kontoführung in Höhe von 19,20 € abzugsfähig, weil ein Konto schon für eine geordnete Rechnungsführung der Beklagten erforderlich ist.
1.4 Demgegenüber ist der Abzug der Position „Aufwandsentschädigung Vorstandschaft“ mit 11,5% der Jagdpacht, d.h. in Höhe von 656,07 € nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig. In der auch nach Einschätzung der Beklagten für das Jagdjahr 2017/2018 gültigen Satzung der Beklagten vom 17.2.1987 fehlt es bereits an einer entsprechenden Rechtsgrundlage für eine Aufwandsentschädigung, vielmehr heißt es ausdrücklich in § 9 Abs. 9, dass die Mitglieder des Jagdvorstands „ehrenamtlich tätig“ sind. Der Frage, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Satzungsautonomie eine solche Aufwandsentschädigung festsetzen kann, braucht daher an dieser Stelle nicht weiter nachgegangen werden.
1.5 Ebenfalls nicht abzugsfähig ist die Position „Unterhalt genossenschaftlicher Anlagen und Geräte“ in Höhe von 1.442,46 €. Bei den von der Beklagten angeschafften und vorgehaltenen Geräten handelt es sich um landwirtschaftliche Maschinen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit jagdlichen Aufgaben stehen, so dass insoweit weder Unterhalts- noch Reparaturkosten zur Erzielung des Ertrags einer Jagdgenossenschaft notwendige Aufwendungen darstellen (vgl. VG Stuttgart, U. v. 23.3.2010 – 5 K 631/08, juris Rn. 20; ebenso VG Regensburg, U. v. 18.11.2008 – RN 4 K 08.470; Leonhardt, a.a.O., § 10 Rn. 11).
Nicht entscheidungserheblich ist hierbei, dass der Kläger – wie vom Beklagtenvertreter vorgetragen – diese Geräte und Einrichtungen in der Vergangenheit selbst mitbenutzt hat. Zwar gilt auch im öffentlichen Recht, dass man ein widersprüchliches Verhalten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gegen sich gelten lassen muss (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2009 – 8 C 22/09 – juris Rn. 4), jedoch reicht nach der Überzeugung des entscheidenden Gerichts hierfür eine rein tatsächliche und im Übrigen von der Klägerseite bestrittene Mitnutzung nicht aus. Hieran anzuknüpfen wäre schon deshalb kaum praktikabel, weil dann gegebenenfalls für jedes einzelne Gerät ermittelt werden müsste, ob dieses vom Kläger im konkreten Zeitraum mitbenutzt worden ist. Insofern ist die hier vorliegende Konstellation auch nicht mit dem vom VG Stuttgart entschiedenen Fall vergleichbar, in welchem sich der Kläger im Rahmen eines Vergleichs ein Nutzungsrecht ausdrücklich schriftlich zusichern ließ (VG Stuttgart, U. v. 23.3.2010, a.a.O., Rn. 21). Ob sich aus der Weigerung des Klägers ableiten lässt, dass ihm die Beklagte künftig eine weitere Nutzung dieser Einrichtungen oder Geräte verwehren kann, oder ob im Hinblick auf die anteilige Anschaffungsfinanzierung durch den Kläger eine weitere Nutzung des Bestands durch den Kläger jedenfalls solange gerechtfertigt ist, bis die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Gerät ohne Reparatur/Wartung nutzbar ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtstreits.
1.6 Der sich aus der Differenz von 5.705,– € und den unter Nrn. 1.1 bis 1.3 als abzugsfähig anerkannten Aufwendungen in Höhe von 2.375,20 € ergebende Reinertrag in Höhe von 3.329,80 € führt bei einer Gesamtfläche der Jagdgenossenschaft von 826 ha im Jagdjahr 2017/2018 zu einem von der Beklagten auszuzahlenden Betrag von 4,0312 € pro ha.
Da der Kläger aufgrund der aktuellen Neufeststellung der jagdbaren Flächen im Gemeinschaftsjagdrevier hinsichtlich seiner jagdbaren Fläche eine Reduzierung von zunächst 47,24 ha um 0,3001 ha durchgeführt hat, ergibt sich nunmehr für ihn ein Flächenanteil von 46,9399 ha.
Bezogen auf diesen Flächenanteil errechnet sich somit für den Kläger für das Jagdjahr 2017/2018 ein Auszahlungsbetrag von 189,23 €. Da dem Kläger bereits 70,39 € ausbezahlt worden waren, verbleibt eine offene Forderung in Höhe von 118,84 €, die seit Rechtshängigkeit am 22.6.2018 in der geforderten Höhe zu verzinsen ist.
1.7 Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung seines Anteils am Ertrag ist auch nicht nach § 10 Abs. 3 S. 3 BJagdG erloschen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Anspruch nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
Vorliegend hat die Mitgliederversammlung der Beklagten mit Beschluss vom 18.2.2018 bestimmt, die „Aufwandsentschädigung Vorstandschaft“ auszuzahlen und den restlichen Jagdpachtschilling „auf Rücklagen zu legen“. Der bei der Versammlung nicht anwesende Kläger konnte somit binnen einem Monat nach Bekanntgabe der Beschlussfassung die Auszahlung seines Anteils verlangen. Nachdem die Beklagte mit beim Klägervertreter am 6.3.2018 eingegangenen Schreiben eine Abrechnung vorgenommen hatte, forderte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 23.2.2018 innerhalb der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG die Auszahlung. Auf die Frage, ob das Verlangen bereits im Voraus mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 2.2.2018 wirksam geltend gemacht werden konnte (verneinend VG Gießen, U. v. 4.12.2003 – 9 E 2053/01) braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 48,73 €. Insoweit folgt das entscheidende Gericht der Auffassung des VG Neustadt a.d.W. (U. v. 13.3.2018 – 5 K 802/17.NW – juris m.w.N), dass im Verwaltungsprozess vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur nach Maßgabe von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO geltend gemacht werden können und eine analoge Anwendung dieser speziellen Kostenregelung ausscheidet (zuletzt ebenso VG Regensburg, U. v. 15.9.2020 – RO 4 K 19.874). Danach hat der Kläger, der vor Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanwalt einschaltet, diese Kosten grundsätzlich selbst zu tragen (ebenso auch VG Bayreuth, U. v. 24.9.2013 – B 1 K 12.697 – juris).
II.
Für das Jagdjahr 2018/2019 folgt aus den einleitend dargestellten Grundsätzen, dass dem Kläger aus § 10 Abs. 3 BJagdG ein Anspruch auf Auszahlung seines Anteils in Höhe von 318,91 € zusteht. Zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, die dem Kläger auch in diesem Jagdjahr nicht zustehen, kann auf die Ausführungen oben unter I 2 verwiesen werden.
Der Anspruch in Höhe von 318,91 € ergibt sich daraus, dass von den Einnahmen der Jagdgenossenschaft in Höhe von 5.705,– € lediglich eine Summe von 93,20 € abgezogen werden kann. Als abzugsfähig erachtet das Gericht im Jagdjahr 2018/19 lediglich den Mitgliedsbeitrag für den Bayerischen Bauernverband in Höhe von 74,00 € sowie die Kontoführungsgebühr in Höhe von 19,20 €. Hierzu kann auf die Ausführungen oben unter I 1.2 und I 1.3 verwiesen werden. Nicht abzugsfähig sind hingegen im Jagdjahr 2018/19 alle übrigen von der Beklagten angesetzten Kosten (dazu 1.1 bis 1.4). Damit ergibt sich für das Jagdjahr 2018/2019 für den Kläger auf der Grundlage seines Flächenanteils ein Anspruch in Höhe von 318,91 (dazu 2). Dieser Anspruch ist insbesondere auch nicht im Hinblick auf den Charakter als Holschuld erloschen (dazu 3).
1.1 Die Abgabe an die Gemeinde für den Wegebau in Höhe von 40% des Reinerlöses für Wege und Unterhalt ist nicht zulässig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Wegebau nicht zum Aufgabenbereich einer Jagdgenossenschaft gehört. Die ihr kraft Gesetzes zukommende Aufgabe, die Jagdausübung sicherzustellen, erfordert nicht, dass die Jagdgenossenschaft anstelle des kraft Gesetzes bestimmten Unterhaltspflichtigen Wege baut und unterhält. Auch wenn diese Vorgehensweise durchaus der gängigen Praxis entsprechen mag, schmälert dies den Auskehranspruch desjenigen Jagdgenossen, der damit nicht einverstanden ist, nicht (so bereits VG Regensburg, U. v. 18.11.2008 – RN 4 K 08.470, Leonhardt, a.a.O., § 10 Rn.11).
1.2 Ebenso handelt es sich bei der Position „Zuschuss zum Frauenkränzchen“ nicht um mit der Erzielung des Reinertrags notwendig verbundene Aufwendungen einer Jagdgenossenschaft. Zu derartigen Geselligkeitsveranstaltungen hat bereits das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern Unkosten hierfür mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbunden sein sollen und entschieden, dass das Abzweigen von Geselligkeitsbeiträgen mit der Aufgabenstellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht in Einklang steht (BVerwG, U. v. 5.5.1994, a.a.O., Rn. 23). Dies schließt eine Abzugsfähigkeit des Zuschusses für das Frauenkränzchen aus.
1.3 Gleiches gilt für die Positionen „Drahtstifte aufsammeln“ und „Reparaturkosten“. Insoweit kann auf oben (I 1.5) verwiesen werden, da die jeweiligen Tätigkeiten landwirtschaftlich und nicht jagdlich motiviert waren.
1.4 Auch im Jagdjahr 2018/2019 kann eine Aufwandsentschädigung für die Vorstandschaft nicht abgezogen werden. Dabei kann auch im Jagdjahr 2018/2019 dahingestellt bleiben, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Satzungsautonomie eine solche Aufwandsentschädigung festsetzen kann. Denn nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2020 hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass sich die von der Beklagten angeblich beschlossene neue Satzung, die dem Gericht im Übrigen nicht vorgelegt wurde, noch immer bei der Unteren Jagdbehörde zur Prüfung befinde, so dass es jedenfalls an der nach Art. 11 Abs. 2 S. 1 BayJG erforderlichen Genehmigung der Jagdbehörde fehlt.
Das Gericht weist jedoch ergänzend darauf hin, dass selbst im Falle einer satzungsrechtlichen Regelung einer Aufwandsentschädigung für die Vorstandschaft erhebliche Bedenken gegen deren Zulässigkeit sprechen. Denn auch insoweit ist nicht erkennbar, worin der unmittelbare Bezug einer solchen Aufwandsentschädigung zu den einer Jagdgenossenschaft gesetzlich zugewiesenen Aufgaben liegen sollte. Erst recht ist nicht anzunehmen, dass die Aufwandsentschädigung zur Erzielung des Ertrags der Jagdgenossenschaft notwendig wäre. Somit spricht vieles dafür, dass durch eine Aufwandsentschädigung der an die einzelnen Jagdgenossen auszukehrende Betrag in unzulässiger Weise geschmälert werden würde.
2. Der sich aus der Differenz von 5.705,– € und 93,20 € ergebende Reinertrag in Höhe von 5.611,80 € führt bei einer Gesamtfläche der Jagdgenossenschaft von 826 ha zu einem von der Beklagten für das Jagdjahr 2018/2019 auszuzahlenden Betrag von 6,7939 € pro ha.
Bezogen auf den Flächenanteil des Klägers von 46,9399 ha errechnet sich somit für das Jagdjahr 2018/2019 für den Kläger ein Auszahlungsbetrag von 318,91 €, der ab dem 15.5.2019 in der geforderten Höhe zu verzinsen ist.
3. Dieser Anspruch ist auch nicht erloschen. Die Verwendung des Reinertrags wurde in der Jahreshauptversammlung vom 10.3.2019 beschlossen. Nachdem dem Kläger auf die Aufforderung seines Bevollmächtigten vom 18.3.2019, ihm das Protokoll der Jahreshauptversammlung zuzusenden, mit e-mail vom 1.4.2019 mitgeteilt worden war, dass dieses fertig sei, aber aus rechtlichen Gründen nicht versandt werden und der Kläger Einsicht nehmen könne, ließ dieser durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 10.4.2019, also innerhalb der Frist des § 10 Abs. 3 S. 3 BJagdG seinen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend machen.
Der Anspruch ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer „Holschuld“ erloschen. Dabei braucht auf die Frage, ob es sich bei der Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber dem Kläger um den Fall einer Holschuld nach § 269 Abs. 1 BGB handelt, schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil die Beklagte dem Kläger für das Jagdjahr 2018/2019 nicht den ihm zustehenden Betrag in Höhe von 318,91 € sondern lediglich den ihrer Meinung nach angemessenen Teilbetrag zur Abholung angeboten hatte und der Schuldner nach der Regelung des § 266 BGB zu Teilleistungen gerade nicht berechtigt ist. Für den Kläger bestand somit keine Verpflichtung, das Angebot der Beklagten anzunehmen.
III.
Für das Jagdjahr 2019/2020 folgt aus den dargestellten Grundsätzen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung seines Anteils in Höhe von 314,93 € zusteht. Zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, die dem Kläger auch hier nicht zustehen, kann auch hier auf die Ausführungen unter I 2 verwiesen werden.
Der Anspruch in Höhe von 314,93 € ergibt sich daraus, dass von den Einnahmen der Jagdgenossenschaft in Höhe von 5.705,– € lediglich eine Summe von 163,25 € abgezogen werden kann. Als abzugsfähig erachtet das Gericht im Jagdjahr 2019/20 neben dem Mitgliedsbeitrag für den Bayerischen Bauernverband in Höhe von 74,00 €, zu denen auf die obigen Ausführungen (oben I 1.2 und I 1.3) verwiesen wird, auch die Kosten für die Erstellung des Webkatasters durch den Bayerischen Bauernverband in Höhe von 89,25 €, weil diese Ausgabe einen unmittelbaren Bezug zu der einer Jagdgenossenschaft zukommenden Aufgabe, die Jagdausübung sicherzustellen, aufweist. Dagegen sind alle übrigen von der Beklagten in Ansatz gebrachten Positionen nicht abzugsfähig.
Dies ergibt sich für die Kosten der Wasserentnahmestelle schon daraus, dass diese landwirtschaftlichen und nicht jagdlichen Zwecken dient. Gleiches gilt – ungeachtet einer eventuellen Mitnutzung landwirtschaftlicher Geräte durch den Kläger – auch für die Reparaturkosten landwirtschaftlicher Maschinen.
Hinsichtlich der Aufwandsentschädigung für die Vorstandschaft wird auf die Ausführungen oben unter II 1.4 verwiesen.
Der sich aus der Differenz von 5.705,– € und 163,25 € ergebende Reinertrag in Höhe von 5.541,75 € führt bei einer Gesamtfläche der Jagdgenossenschaft von 826 ha zu einem von der Beklagten auszuzahlenden Betrag von 6,7091 € pro ha.
Bezogen auf den Flächenanteil des Klägers von 46,9399 ha errechnet sich somit für das Jagdjahr 2018/2019 für den Kläger ein Auszahlungsbetrag von 314,93 €, der ab dem 27.7.2020 in der geforderten Höhe zu verzinsen ist.
Auch im Jagdjahr 2019/2020 ist dieser Anspruch des Klägers nicht erloschen. Der Beschluss wurde in der Jagdversammlung vom 1.3.2020 gefasst. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Auszahlung durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21.3.2020, also innerhalb der Monatsfrist des § 10 Abs. 3 S. 3 BJagdG, gegenüber der Beklagten geltend gemacht und deren Angebot zur Abholung vom 26.4.2020 war lediglich auf eine Teilleistung in Höhe von 175,89 € gerichtet, die der Kläger nicht anzunehmen brauchte.
Soweit der Kläger seinen Zinsanspruch reduziert hat, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen ergibt sich die Kostenverteilung aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 ZPO.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben