Arbeitsrecht

Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

Aktenzeichen  6 K 1373/18

Datum:
21.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7382
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
EStG § 62 Abs. 1, § 70 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für A ab März 2017 Kindergeld zu gewähren. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Eine Klage ist wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn sie für das Erreichen des Rechtsschutzziels nicht erforderlich ist.
Das ist der Fall, soweit der Verpflichtungsantrag in Rede steht. Der Kläger will die Gewährung von Kindergeld für A ab März 2017 erreichen. Hierfür ist die Aufhebung des Bescheids vom 15.06.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2018 ausreichend, weil dann der Bescheid vom 03.09.2015 wieder auflebt, mit dem die Beklagte dem Kläger für A ab Juli 2015 Kindergeld bewilligte.
Der Bescheid vom 15.06.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 28.09.2018 sind nicht aufzuheben, weil sie rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld wesentlich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergelds mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall.
Die Verhältnisse, die für den Anspruch auf Kindergeld wesentlich sind, haben sich ab März 2017 geändert, weil der Kläger ab diesem Monat keinen Anspruch auf Kindergeld für A hat.
Der Kläger ist zwar im Streitzeitraum März 2017 bis November 2017 kindergeldberechtigt, weil er in Deutschland wohnte, seine Tochter in Polen im Haushalt ihrer Mutter lebte und sie im Streitzeitraum das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Sätze 2 und 6 EStG, § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 32 Abs. 3 EStG).
Der Anspruch auf Kindergeld steht jedoch ab März 2017 nicht mehr dem Kläger, sondern nach Art. 67 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO (EG) Nr. 987/2009 sowie § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der Kindsmutter zu, weil zwischen dem Kläger und ihr ab diesem Monat keine gemeinsame Haushaltsführung festgestellt werden kann, A im Haushalt ihrer Mutter lebt und die Kindsmutter deshalb vorrangig anspruchsberechtigt ist.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger im Streitzeitraum März 2017 bis November 2017 in 1 in der Straße 1 seinen Wohnsitz hatte, weil er dort gemeldet war, vom Jobcenter der Stadt 1 seit Februar 2017 Leistungen nach dem SGB II erhielt, die hierüber ergangenen Bescheide an die Adresse des Klägers in der Straße 1 in 1 adressiert waren und sein Prozessbevollmächtigter seinen Kanzleisitz in 1 hat.
Ein gemeinsamer Haushalt des Klägers und der Kindsmutter lässt sich jedoch ab März 2017 nicht feststellen. Die vom Kläger in polnischer Sprache vorgelegte Bescheinigung reicht als Nachweis für eine gemeinsame Haushaltsführung nicht aus, weil ihr nicht zu entnehmen ist, unter welcher Adresse und in welchem Zeitraum der gemeinsame Haushalt geführt worden sein soll. Vielmehr spricht die Scheidung der Ehe des Klägers mit der Kindsmutter gegen eine gemeinsame Haushaltsführung ab März 2017. Denn aufgrund seiner Angaben im Fragebogen steht fest, dass er am 15.09.2017 von der Kindsmutter geschieden war. Unter Berücksichtigung üblicher Trennungszeiten, die der Scheidung vorangehen, ist davon auszugehen, dass ab März 2017 ein gemeinsamer Haushalt mit der Kindsmutter nicht mehr bestand. Denn der Zeitpunkt der Scheidung und die vorangehende Trennungszeit kann nicht festgestellt werden, weil der Kläger trotz Nachfrage des Gerichts hierzu keine Angaben machte und sich dies auch nicht aus den Akten des Jobcenters der Stadt 1 ergibt. Darin befindet sich kein Urteil über die Scheidung der Ehe mit der Kindsmutter, sondern nur ein Urteil vom 16.02.2004 über die Scheidung der Ehe mit B. Folglich muss zu Lasten des Klägers davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ab März 2017 ein gemeinsamer Haushalt mit der Kindsmutter nicht mehr bestand, weil er die Feststellungslast für eine gemeinsame Haushaltsführung trägt.
Der Kindergeldanspruch für A steht ab März 2017 nicht mehr dem Kläger, sondern nach Art. 67 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO (EG) Nr. 987/2009 sowie § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der vorrangig anspruchsberechtigten Kindsmutter zu.
Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 ist eröffnet, weil der Kläger als polnischer Staatsangehöriger die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt (Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004) und das Kindergeld eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z VO (EG) Nr. 883/2004 ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. j VO (EG) Nr. 883/2004).
Nach Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/2004 ist für den Kläger Deutschland der zuständige Mitgliedstaat, weil er in Deutschland seinen Wohnsitz hat und deshalb den Rechtsvorschriften Deutschlands unterliegt.
Eine Person hat nach Art. 67 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats auch für Familienangehörige, die zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, die aber so behandelt werden, als wohnten sie im zuständigen Mitgliedstaat. Denn bei der Anwendung von Art. 67 und 68 VO (EG) Nr. 883/2004 ist nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle Beteiligten -insbesondere was das Recht zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangtunter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats (hier: Deutschland) fallen und dort wohnen (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2016 V R 2/14, BFH/NV 2016, 1725).
Im Streitfall wird somit fingiert, dass die Kindsmutter mit A, die sie in ihren Haushalt aufgenommen hat, nicht im Mitgliedsstaat Polen, sondern in Deutschland wohnt, weil es sich um Familienangehörige des Klägers handelt. Die Kindsmutter erfüllt somit ab März 2017 alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld und ist wegen der Aufnahme von A in ihren Haushalt vorrangig anspruchsberechtigt. Deshalb steht ihr und nicht dem Kläger ab März 2017 nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 6, § 32 Abs. 3, § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der Anspruch auf Kindergeld für A zu.
Dieser Anspruch ist weder durch Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 noch durch Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen.
Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Vorrang haben (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004). Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004).
Nach dem eindeutigen Wortlaut setzt der gesamte Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 und somit auch Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO EG Nr. 883/2004 voraus, dass tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat Ansprüche auf Familienleistungen bestehen, die dem Kindergeld vergleichbar sind.
Dies folgt zum einen aus Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004, wonach die folgenden Prioritätsregelungen nur gelten, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. Das mit „folgenden Prioritätsregeln“ nicht nur die in Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 enthaltenen, sondern die Regelungen in sämtlichen Absätzen des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 gemeint sind, ergibt sich aus der Überschrift des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004, die wie folgt lautet: „Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen“.
Zum anderen ist in Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO nicht nur von einem Unterschiedsbetrag, sondern von einem „derartigen Unterschiedsbetrag“ die Rede. Dadurch wird unzweifelhaft auf die vorangehenden Sätze des Art. 68 Abs. 2 EG (VO) Nr. 883/2004 Bezug genommen. Aus diesen ergibt sich jedoch eindeutig, dass der Unterschiedsbetrag dadurch zu ermitteln ist, dass auf den nachrangigen Anspruch der vorrangige anzurechnen ist. Somit kann die Formulierung „derartiger Unterschiedsbetrag“ nur so verstanden werden, dass Art. 68 Abs. 2 Satz 3 EG (VO) Nr. 883/2004 voraussetzt, dass tatsächlich anrechenbare, vorrangige Ansprüche auf Familienleistungen bestehen.
Kindergeldansprüche sind demnach auch dann zu erfüllen, wenn sie allein durch den Wohnort ausgelöst werden, die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und dieser Mitgliedstaat vorrangig zuständig wäre, wenn er tatsächlich mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen erbringen würde (vgl. BFH-Urteil vom 22.02.2018 III R 10/17, BStBl II 2018, 717, Tz. 26 in der juris-Dokumentation; Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Bremen vom 27.02.2017 3 K 77/16 (1), NZFam 2017, 669 (rkr.) m.w.N. zur insoweit gefestigten Rechtsprechung der Finanzgerichte; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich – Kommentar – Fach D I. Kommentierung Europarecht VO Nr. 883/2004, Art. 68 Rz 36, 24).
Im Streitfall ist der Kindergeldanspruch der Klägerin für A somit weder durch Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 und auch nicht durch Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen, weil nach Aktenlage in Polen keine Ansprüche auf Familienleistungen für A bestehen und deshalb der gesamte Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht zur Anwendung kommt.
Nach all dem war nach § 70 Abs. 2 EStG die Festsetzung von Kindergeld für A gegenüber dem Kläger ab März 2017 aufzuheben, weil ab diesem Monat der gemeinsame Haushalt mit der Kindsmutter nicht mehr bestand und deshalb der Anspruch auf Kindergeld für A ab März 2017 nicht mehr dem Kläger, sondern der vorrangig anspruchsberechtigten Kindsmutter zustand.
Die Rückforderung des Kindergelds, das für März 2017 bis November 2017 für A an den Kläger ausbezahlt wurde, ist ebenfalls rechtmäßig.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) hat derjenige, der eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt hat, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Beim Kindergeld handelt es sich um eine Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG). Die Beklagte hat dem Kläger Kindergeld für A ab März 2017 bis November 2017 ausgezahlt. Der rechtliche Grund hierfür ist durch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab März 2017 entfallen. Die Beklagte hat deshalb gegen den Kläger gemäß § 37 Abs. 2 AO einen Anspruch auf Erstattung des Kindergelds, das sie an ihn für A für März 2017 bis November 2017 ausgezahlt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


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