Arbeitsrecht

Beitragsrecht: Abhängige Beschäftigung eines aufgrund freier Mitarbeiterverträge tätigen Physiotherapeuten

Aktenzeichen  L 6 BA 113/19

Datum:
14.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 27501
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1
SGB V § 125 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Zur Frage der Eingliederung auf Grundlage freier Mitarbeiterverträge tätiger Physiotherapeuten in die Organisationsstruktur gemäß § 125 SGB V zur Leistungserbringung im System der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassener Physiotherapiepraxen. (Rn. 22 – 23)
2. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach den regulatorischen Rahmenbedingungen und einer dadurch bedingten Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur einer stationären Einrichtung bei der Abgrenzung selbständiger Tätigkeiten von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen maßgebliche Bedeutung zukommt, ist auch für die Beurteilung von Tätigkeiten in ambulanten Einrichtungen (hier: Physiotherapiepraxis) maßgeblich. – Vgl. BSG, Urteil vom 07.06.2019, B 12 R 6/18 R; Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 12/18 R; Urteil vom 24.03.2016, B 12 KR 20/14 R.    (Rn. 23)

Verfahrensgang

S 9 BA 29/18 2019-05-28 SGBAYREUTH SG Bayreuth

Tenor

I. Auf die Berufungen der Beklagten werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Bayreuth vom 21. Mai 2019 und vom 28. Mai 2019 aufgehoben.
II. Die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 29.12.2017 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.04.2018 werden abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässigen Berufungen sind begründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Die Klägerin war in ihren identischen Tätigkeiten für die Beigeladenen zu 1) und 2) als Physiotherapeutin abhängig beschäftigt und deshalb in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einer Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dieses Weisungsrecht kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung BSG, vgl. Urteil vom 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R; Urteil vom 07.06.2019, B 12 R 6/18 R, jeweils m.w.N.). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG a. a. O.).
Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R).
Hinsichtlich der Tätigkeit eines freien, nicht zugelassenen Physiotherapeuten in einer fremden Praxis hat das BSG mit Urteil vom 24.03.2016 (B 12 KR 20/14 R) ausgeführt, dass die maßgebenden Regelungen des Leistungserbringungsrechts zwar keine zwingende, übergeordnete oder determinierende Wirkung besitzen, die sogenannten regulatorischen Vorgaben aber bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung gleichwohl zu berücksichtigen sind. In aktuellen Urteilen misst das BSG diesem Umstand nunmehr eine deutlich maßgeblichere Bedeutung zu. So hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts im Fall einer freien Tätigkeit auf Honorarbasis für zugelassene Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen ein Regel-Ausnahmeverhältnis statuiert, wonach die Einbindung in die regulatorischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Einrichtung im Regelfall die Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur des Leistungserbringers bedingt und von einer selbstständigen Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nur noch ausnahmsweise bei Bestehen gewichtiger Indizien ausgegangen werden kann (BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R, BSG, Urteil vom 07.06.2019, B 12 R 6/18 R).
Der erkennende Senat hält den vom BSG in den genannten Urteilen aufgestellten Grundsatz auch im vorliegenden Fall für maßgeblich. Zwar bestand hier keine der Inanspruchnahme eines Arztes oder einer Pflegekraft für die Behandlung und Pflege von Patienten einer stationären Einrichtung entsprechende organisatorische Einbindung der Klägerin in die Praxis der Beigeladenen. Denn sie konnte unstreitig die Termine – je nach Verfügbarkeit von Therapieräumen – frei bestimmen, war nicht in den zeitlichen Ablauf der Therapiepraxen eingebunden und musste auch keine Vertretungen wahrnehmen. Nach den eigenen Angaben der Klägerin hat sie auch im Umfang von rund 60% ihre Patienten selbst akquiriert und damit nur zu rund 40% von den Beigeladenen zugewiesene Patienten behandelt. Der Senat misst jedoch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des BSG dem Umstand, dass die Klägerin in der streitigen Zeit keine eigene Zulassung zur Erbringung von Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen besaß und daneben auch die Erfassung und Abrechnung von Privatpatienten tatsächlich wie rechtlich ausschließlich über die Büroorganisation der Beigeladenen erfolgte, maßgebliche Bedeutung zu. Hierbei ist die Berechtigung zur Abrechnung nach dem SGB V keine bloße Formalie, sondern eine von einer Vielzahl regulatorischer Vorgaben – entsprechend den Rahmenempfehlungen zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den maßgeblichen Spitzenverbänden der Heilmittelerbringer nach § 125 Abs. 1 SGB V – abhängige Berechtigung zur Teilnahme an einer qualitativ hochwertigen, wirtschaftlichen und wirksamen Versorgung mit Heilmitteln. Die Leistungserbringer gewährleisten, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln eine gewissenhafte Umsetzung der Rahmenempfehlungen zu sorgen. Dementsprechend haben sich auch die Beigeladenen nach § 4 Abs. 2 der Rahmenempfehlungen verpflichtet, Leistungen ausschließlich persönlich oder durch gemäß den Gemeinsamen Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V berufsrechtlich qualifizierte Mitarbeiter durchzuführen. Im Rahmen dieser Verpflichtung waren auch von der Klägerin als gewillkürte „freie Mitarbeiterin“ sämtliche Vorgaben der Rahmenempfehlungen im Hinblick auf die Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzbestimmungen (§ 7), der Bestimmungen zu Fortbildung und Qualitätssicherung (§ 8), der personellen Voraussetzungen (§ 11) sowie der jeweiligen Therapievorgaben insbesondere auch zur Prozessqualität (§ 13) einzuhalten. Insbesondere war nach der Leistungsbeschreibung Physiotherapie (Anlage 1A der Rahmenempfehlung) im streitigen Zeitraum neben der Behandlung als solches auch das Aufstellen eines individuellen Behandlungsplans, die Erstellung einer Verlaufsdokumentation sowie ggf. eine Abstimmung mit dem verordnenden Arzt obligatorisch. Hätte sich die Klägerin nicht an diese Vorgaben gehalten, so hätte dies einen den Beigeladenen zurechenbaren Verstoß gegen die organisatorischen Vorgaben der gemeinsamen Rahmenempfehlung (vgl. § 10) zur Folge gehabt, welcher Sanktionen bis hin zum Zulassungsentzug hätte auslösen können. Im Gegenzug war die Klägerin für die Ausübung ihrer Tätigkeit und die Möglichkeit, als „freie Mitarbeiterin“ ohne eigene Zulassung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können, auf die Eingliederung in dieses Regelungsgefüge – wie es von den Beigeladenen vorgegeben wurde und gegenüber den Krankenkassen verpflichtend einzuhalten war – angewiesen. Die Klägerin hat sich insoweit zur Überzeugung des Senates den Strukturen der zugelassenen Leistungserbringer unterworfen und war damit maßgeblich in die betriebliche Organisation der Beigeladenen funktionsgerecht dienend eingegliedert. Sie hatte in dem Dreiecksverhältnis „Patient – Leistungserbringer – gesetzliche Krankenkasse“ keine eigenständige rechtliche Stellung, sondern war – wie auch die abhängig Beschäftigten der Beigeladenen – ausschließlich im Rahmen der für eine Abrechnung maßgeblichen regulatorischen Vorgaben für die Beigeladenen tätig.
Gewichtige anderweitige Indizien, welche ausnahmsweise eine selbstständige Tätigkeit nahelegen würden, vermag der Senat nicht zu erkennen. Es kann offenbleiben, ob hiervon bei einer ausschließlichen Patientenakquise durch die Klägerin auszugehen wäre, da eine solche im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Nach den eigenen Angaben der Klägerin hat sie etwas mehr als die Hälfte aller Patienten selbst akquiriert. Auch diese Patienten wurden aber ausschließlich über die Beigeladenen abgerechnet. Insoweit unterlag die Klägerin ebenso uneingeschränkt den dargestellten Therapie-, Dokumentations- und Datenschutzbestimmungen wie sie für die von den Beigeladenen vermittelten Patienten galten. Dass im Weiteren alle Folgetermine von der Klägerin eigenverantwortlich vereinbart wurden, hat auch das BSG in der Entscheidung vom 24.02.2016 (a.a.O.) als nicht maßgeblich erachtet. Ebensowenig vermag die – ohnehin nur nach Vorgabe der ärztlichen Verordnung – bestehende Weisungsfreiheit bei der Therapieentscheidung eine andere Betrachtung zu rechtfertigen. Allen ärztlichen und therapeutischen Berufen ist eine gewisse Wahlfreiheit bei der Therapieentscheidung immanent. Würde diese Eigenverantwortlichkeit als alleine maßgeblich erachtet, könnte beispielsweise der Arztberuf – was ernsthaft auch niemand reklamiert – niemals im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beispielsweise als Oberarzt oder auch Chefarzt in einem Krankenhaus wahrgenommen werden.
Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung fallen weitere, für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände ins Gewicht. So hat die Klägerin Infrastruktur und die Behandlungsräume der Praxen genutzt. Hierbei wurde ihr kein räumlich abgegrenzter Behandlungsbereich beispielsweise gegen Mietzahlungen zur freien Verfügung exklusiv zugewiesen, sie war vielmehr im Rahmen der Praxisorganisation an die jeweilige Verfügbarkeit gebunden. Da sie ihre Tätigkeit im Weiteren auch mit den zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln der Beigeladenen ausgeübt hat, bestand insoweit kein Unterschied zu den abhängig Beschäftigten. Auch die Vergütung der Klägerin lässt keine Rückschlüsse auf selbständiges unternehmerisches Handel zu. Die Abrechnung mit den Beigeladenen erfolgte ausschließlich nach den erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der mit den gesetzlichen und privaten Krankenkassen vereinbarten Vergütungssätze abzüglich einer festen prozentualen Pauschale. Allein die Tatsache, dass 30% des von der Klägerin erzielten Umsatzes bei den Beigeladenen verblieben sind, begründet kein maßgebliches Unternehmerrisiko. Die Klägerin hat eine sichere Vergütung für ihre pro Patient eingesetzte Arbeitskraft erhalten, laufende Kosten fielen nicht an. Sie trug auch sonst kein über den Einsatz ihrer Arbeitskraft hinausgehendes unternehmerisches Risiko. Ihrer Tätigkeit lag keine betriebswirtschaftliche Kalkulation im Sinne einer Kosten-Nutzen-Rechnung unter Berücksichtigung eigener finanzieller Aufwendungen zugrunde; Wagniskapital wurde nicht eingesetzt. Die bereits zuvor angeschaffte mobile Behandlungsliege wie auch die Nutzung eines eigenen PKWs für Hausbesuche sowie eines eigenen Telefons stellen keine maßgeblichen Investitionen dar, da die mobile Behandlungsliege – deren Kosten sich im unteren dreistelligen Bereich bewegen – zeitlich und sachlich unabhängig von den im Streit stehenden Beschäftigungen angeschafft worden war und Mobiltelefone und PKWs regelmäßig auch von Arbeitnehmern vorgehalten werden; im Übrigen wurden die von den Krankenkassen für Hausbesuche erstatteten Fahrtkostenpauschalen von den Beigeladenen vollumfänglich an die Klägerin durchgereicht.
Festzustellen bleibt damit, dass die Klägerin innerhalb der betrieblich vorgegebenen Ordnung – verglichen mit angestellten Physiotherapeuten – keine über die therapeutische Freiheit hinausgehenden Freiräume hinsichtlich Gestaltung und Umfang ihrer Arbeitsleistung innerhalb der einzelnen Therapien hatte. Bei Vertragsgestaltungen wie der vorliegenden ist für die Frage der Versicherungspflicht insoweit auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2016, a.a.O.). Dem Umstand, dass Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld nicht vereinbart waren, kommt ebenfalls kein entscheidendes Gewicht zu, denn es ist typisch, dass bei Vertragsgestaltungen, bei denen von selbständiger Tätigkeit ausgegangen wird, solche den Arbeitnehmer schützenden Rechte nicht vereinbart werden. Allein die Belastung des Beschäftigten mit solchen zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbständigkeit (so auch BSG, Urteil vom 25.01.2001, B 12 KR 17/00 R). Zuletzt folgt auch aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2016, B 12 KR 20/14 R; Hessisches LSG, Urteil vom 05.03.2020, L 1 BA 14/18).
Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen damit die Merkmale abhängiger Beschäftigungen deutlich, so dass die mit den jeweils angefochtenen Bescheiden erfolgte Feststellung von Versicherungspflicht durch die Beklagte rechtmäßig erfolgte. Auf die Berufungen der Beklagten waren demgemäß die angegriffenen Entscheidungen des SG aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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