Arbeitsrecht

Berufungszulassung, Erinnerung, Frist, Festsetzung, Entscheidungsdatum, Mehrwertsteuer, Kostenfolge, Verfahren, Verpflichtung, Korrektur, Einwendung, Einwendungen, Kostenverzeichnis, bat

Aktenzeichen  RN 11 M 21.381

Datum:
19.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23013
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.
Der Kläger und Erinnerungsführer wendet sich gegen die Festsetzung der von ihm an seinen Prozessbevollmächtigten und Erinnerungsgegner zu entrichtenden Vergütung im Verfahren Az. RN 11 K 18.1757 Der Kläger erhob am 26.10.2018 gegen einen Bescheid der Gemeinde N., mit welchem er zur Zahlung eines Verbesserungsbeitrages herangezogen wurde, Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 28.11.2018 ab und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Mit Schreiben vom 03.01.2019, bei Gericht eingegangen am 07.01.2019, zeigte sich der Bevollmächtigte des Klägers an und stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 14.07.2020 ab und legte dem Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens auf.
Mit Schreiben vom 30.09.2020 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt H1., seinen Vergütungsanspruch gegen den Kläger auf 503,61 € festzusetzen.
Mit Schreiben vom 15.10.2020, dem Gericht zugegangen am 26.10.2020, trug der Kläger vor, dass er seine Einwendungen gegen die Kostenfestsetzungsanträge der Hauptsache habe, in welchen nicht einmal die Berufung zugelassen worden sei. Der Bevollmächtigte kenne die Gründe, warum es dem Kläger nicht möglich sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Es sei vor zwei Jahren eine Kontosperre auf seinem Betriebskonto durch die Gemeinde N. erfolgt. Diese Sperre bestehe nach wie vor.
Mit Schreiben vom 29.10.2020 bat der Prozessbevollmächtigte um Korrektur der in den Kostenfestsetzungsanträgen vom 30.09.2020 angesetzten Mehrwertsteuer von 19% auf 16%.
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 01.02.2021 setzte der Urkundsbeamte die von dem Kläger an seine Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwälte H2 …, H1. und T., N., zu entrichtende gesetzliche Vergütung auf 490,91 € verzinslich mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jährlich ab 30.09.2020 fest. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die im Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30.09.2020, eingegangen am 30.09.2020, begehrte Vergütung stehe ihnen nach Berichtigung des Mehrwertsteuersatzes auf 16% nach den Bestimmungen des RVG zu. Die Vergütung sei fällig geworden, da der Auftrag erledigt sei und in dem gerichtlichen Verfahren eine Kostenentscheidung ergangen sei. Der Auftraggeber habe Einwendungen erhoben, die sich jedoch nicht auf die seitens der Rechtsanwälte beantragten Gebührenpositionen bezogen und damit keine Relevanz für das Vergütungsfestsetzungsverfahren hätten. Im Übrigen wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 10.02.2021, bei Gericht eingegangen am 16.02.2021, legte der Kläger Erinnerung gegen diesen Beschluss ein. Er lehne den Beschluss in dieser Höhe ab und beantrage die Entscheidung des Gerichts. Die Erklärung hierzu erfolge schriftlich nach. Die Prozessbevollmächtigten wurden mit Schreiben des Gerichts vom 17.02.2021 zum Antrag gehört und wiesen mit Schreiben vom 23.02.2021 auf die Tatsache hin, dass der Kläger im Schreiben vom 15.10.2020 keine Einwände gegen die beabsichtigte Vergütungsfestsetzung vorgetragen habe.
Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte der Urkundsbeamte aus, dass der Vergütungsfestsetzungsbeschluss rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze.
Mit Schreiben des Gerichts vom 29.03.2021, dem Erinnerungsführer zugestellt am 31.03.2021, wurde dem Kläger ergänzende Gelegenheit zur Begründung des Antrags auf Entscheidung des Gerichts bis 16.04.2021 gegeben. Eine Begründung erfolgte innerhalb dieser Frist nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
II.
Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs in der Besetzung, in der es seine Entscheidung getroffen hat, hier also durch den Einzelrichter (vgl. Kopp, VwGO, § 165 Rdnr. 3; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 165 Rdnr. 9).
Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 01.02.2021 ist zulässig aber unbegründet. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig.
Der Urkundsbeamte hat die Vergütung zu Recht entsprechend festgesetzt, weil der Erinnerungsführer und damalige Kläger keine Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung erhoben hat, die ihren Grund im Gebührenrecht haben (I.). Auch nicht gebührenrechtlichen Einwände greifen vorliegend nicht durch (II.), vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
I. Gebührenrechtliche Einwendungen hat der Kläger nicht vorgetragen.
Insoweit wird auf den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 01.02.2021 Bezug genommen. Die Berechnung der Vergütung ist nicht zu beanstanden. Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum RVG) entsteht nach der Vorbemerkung Abs. 2 des Vergütungsverzeichnisses für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Ausgehend vom festgesetzten Streitwert von 3.633,67 € hat der Kostenbeamte die Verfahrensgebühr somit zutreffend auf 403,20 € (1,6 x 252,00 €) festgesetzt. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen beträgt gemäß Nr. 7002 des Vergütungsgesetzes 20% der Gebühren, höchstens jedoch 20,00 €, weshalb sie mit 20,00 € ebenfalls zu Recht angesetzt worden ist. Dem sich so ergebenden Betrag war die Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses hinzuzurechnen (16% reduzierter Mehrwertsteuersatz aus einem Betrag von 423,20 € = 67,71 €). Die Zinsfestsetzung beruht auf § 173 VwGO, § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der festgesetzte Gesamtbetrag von 490,91 € ist somit nicht zu beanstanden.
II. Auch relevante nicht gebührenrechtliche Einwendungen wurden von Seiten des Klägers nicht vorgebracht.
Zwar ist gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner (hier der Kläger bzw. Erinnerungsführer) Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Damit kann ein diesbezüglicher Einwand die Festsetzung der Anwaltsvergütung im vereinfachten Verfahren nach § 11 RVG hindern (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 11 Rdnr. 167; Rdnr. 111 ff. m.w.N.; OLG Dresden, B. v. 20.05.2020 Az. 18 WF 465/20). Auch ist eine substantiierte Darlegung der Einwendung im Verfahren nach § 11 RVG nicht erforderlich. Jedoch kann eine Einwendung oder Einrede unberücksichtigt bleiben, wenn sie lediglich floskelhaft vorgebracht wird oder ganz offensichtlich aus der Luft gegriffen ist und deshalb als unsubstantiiert betrachtet werden muss (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 11 Rdn. 167; Rdn. 111 ff. m.w.N.; OLG Dresden, B. v. 20.05.2020 a.a.O.). Die Einwendung muss daher erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (BeckOK RVG/ v. Seltmann RVG § 11 Rdnr. 53).
Eine derartige offensichtlich unbegründete Einwendung liegt hier vor. Sie lässt nicht erkennen, dass der Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte. So hat der Kläger im Vergütungsfestsetzungsverfahren lediglich geäußert, dass er seine Einwendungen gegen die Kostenfestsetzungsanträge in dieser Sache habe, in welcher es nicht gelang, eine Berufungszulassung zu erreichen. Der Rechtsanwalt kenne die Gründe, warum er seiner Verpflichtung nicht nachkomme. Es sei eine nach wie vor bestehende Kontosperrung erfolgt.
Der Kläger äußerte damit nicht einmal ansatzweise die Gründe seiner Nichtzahlung. Soweit der Kläger mit seinen Einwänden eine Schlechterfüllung des Rechtsanwaltsvertrags rügen möchte, lässt sich der Begründung nicht entnehmen, worin diese Schlechterfüllung liegen soll. Es handelt sich insoweit allenfalls um einen pauschalen Einwand, sich schlecht vertreten zu fühlen. Eine weitere Substantiierung von Einwendungen erfolgte auch im gerichtlichen Verfahren, trotz ausdrücklicher Gelegenheit hierzu, nicht. Auch in dem Einwand, „Es erfolgte vor etwa zwei Jahren eine Pfändung und Kontosperre auf meinem Betriebskonto durch die Gemeinde N. w/diesen Verfahren, obwohl bis vor Kurzem (Frühjahr 2020) kein Kanalanschluss möglich/gegeben war!!!!“ lässt sich keine substantiierte Einwendung erkennen. Dem Gericht ist weder erkennbar, welchen Einwand der Kläger hier geltend machen möchte, noch ist eine besondere Fallbezogenheit ersichtlich. Die Einwendung muss aber auf die Besonderheiten des konkreten Falls bezogen sein (vgl. OLG München, B. v. 18.03.1997 Az. 11 W 1029/97). Die bloße Nicht-Zahlung aufgrund fehlender eigener Liquidität – sofern der Einwand hierin liegt – ist jedoch nicht fallbezogen.
Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Für Verfahren nach § 151 VwGO sieht das Kostenverzeichnis keinen Kostentatbestand vor. Sie sind daher gerichtsgebührenfrei. Wegen der Gerichtsgebührenfreiheit war die Festsetzung eines Streitwerts nicht veranlasst.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben