Arbeitsrecht

Beschwerde, Betreuung, Rechtspfleger, Erinnerung, Hochschule, Ausbildung, Beschwerdegegner, Vertretung, Umfang, Verfahrensrecht, Vermittlung, Polizei, Studium, Verfassungsrecht

Aktenzeichen  3 T 364/21

Datum:
12.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 53509
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

3 XVII 360/19 2021-01-25 AGKITZINGEN AG Kitzingen

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Kitzingen vom 25.01.2021, Az. 03 XVII 360/19, abgeändert:
Die Vergütung des Berufsbetreuers … wird für die Quartale vom 05.12.2019 bis zum 04.03.2020 und vom 05.03.2020 bis zum 04.06.2020 nach der Stufe A. 5.2.1. der Vergütungstabelle zu § 4 Abs. 1 VBVG in Höhe von insgesamt 630,00 € festgesetzt.
2. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 396 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Kitzingen vom 04.12.2019 (Bl. 316 d.A.) wurde der Beschwerdegegner neben der Mutter des Betreuten als Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Wohnungsangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge bestellt. Mit Beschluss vom 20.02.2020 (Bl. 349 d.A.) erweiterte das Amtsgericht Kitzingen die Betreuung durch den Beschwerdegegner um den Aufgabenkreis Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten.
Mit Schreiben vom 06.03.2020 (Bl. 26 VH) beantragte der Beschwerdegegner die Vergütung für seine Betreuertätigkeit für den Zeitraum 06.12.2019 bis 05.03.2020 nach der Stufe C. 5.2.1. der Vergütungstabelle zu § 4 Abs. 1 VBVG in Höhe von 513 €.
Die Bezirksrevisorin nahm mit Schreiben vom 15.04.2020 (Bl. 29 VH) und 30.07.2020 (Bl. 39 VH) dazu Stellung und sprach sich für eine Vergütung nach der Stufe A aus, da die Ausbildung zum Diplom-Verwaltungsfachwirt – Polizei (FH) in ihrem Kernbereich nicht auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse gerichtet sei.
Dementsprechend wurde dem Beschwerdegegner für die Betreuungstätigkeit 315 € ausgezahlt (Bl. 32 d.A.).
Mit Schreiben vom 13.05.2020 (Bl. 34 VH) wendete sich der Beschwerdeführer dagegen. Durch seine Ausbildung verfüge er über besondere Kenntnisse.
Mit Schreiben vom 18.08.2020 (Bl. 41 VH) wurde dem Beschwerdegegner aufgegeben, Nachweise über den Inhalt und Umfang der Inhalte seines Studiums vorzulegen.
Mit Schreiben vom 21.08.2020 (Bl. 43 VH) beantragte der Beschwerdegegner die Vergütung für seine Betreuertätigkeit für den Zeitraum 06.03.2020 bis 05.06.2020 nach der Stufe C 5.2.1. der Vergütungstabelle zu § 4 Abs. 1 VBVG in Höhe von 513 €.
Mit Beschluss vom 28.09.2020 (Bl. 45 VH) setzte der Rechtspfleger des Amtsgerichts Kitzingen die Vergütung zu den Anträgen nach der Stufe A 5.3.1. der Vergütungstabelle zu § 4 Abs. 1 VBVG fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die mit Schreiben vom 18.08.2020 geforderten Unterlagen bislang nicht eingegangen seien. Der Beschluss wurde dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 29.09.2020 zugestellt.
Mit Schreiben vom 10.10.2020 (Bl. 49 VH), eingegangen am 12.10.2020, legte der Beschwerdegegner hiergegen Erinnerung unter Vorlage einer Kopie seines Prüfungszeugnisses ein.
Mit Verfügung vom 13.10.2020 (Bl. 53 VH) half der Rechtspfleger nicht ab und legte die Erinnerung zunächst der Beschwerdekammer und sodann dem für die Erinnerung zuständigen Richter zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 13.11.2020 (Bl. 58 VH) legte der Beschwerdegegner Auszüge aus der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz vom 09.12.2010 vor.
Mit Schreiben vom 16.11.2020 (Bl. 65 VH) legte der Beschwerdegegner eine Übersicht über die aktuell vermittelten Unterrichtseinheiten an der Beamtenfachhochschule FB Polizei vor.
Mit Schreiben vom 20.11.2020 (Bl. 67 VH) nahm die Bezirksrevisorin erneut Stellung und führte aus, dass nur wenige Bereiche (Eingriffsrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Zivilrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verfahrensrechts, Führungslehre, Psychologie, Politologie, Kommunikation und Konfliktbewältigung) und nicht der Kernbereich der Ausbildung betreuungsrelevant seien.
Mit Schreiben vom 29.11.2020 (Bl. 69 VH) führte der Beschwerdegegner aus, dass die von der Bezirksrevisorin genannten Fächer mit 11 von 20 einen erheblichen Teil ausmachen würden. Daneben würden noch Informations-, Kommunikationswesen, Nebenstrafrecht sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht betreuungsrelevant sein.
Mit Beschluss vom 25.01.2021 (Bl. 75 VH) setzte das Amtsgericht Kitzingen die Vergütung für die Quartale 05.12.2019 bis 04.03.2020 und 05.03.2020 bis 04.06.2020 nach der Stufe C fest. Die in der Ausbildung des Beschwerdegegners erworbenen Kenntnisse seien für die Führung der Betreuung nutzbar. Unerheblich sei dabei, ob sie den Schwerpunkt der Ausbildung ausmachen. Ein solches Erfordernis ergebe sich insbesondere nicht aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG. Der Beschluss wurde der Bezirksrevisorin am 02.02.2021 zugestellt.
Mit Schreiben vom 02.02.2021 (Bl. 82 VH), eingegangen am 04.02.2021, legte die Bezirksrevisorin Beschwerde dagegen ein, und führte in diesem sowie mit Schreiben vom 19.02.2021 (Bl. 85 VH) aus, dass der Beschwerdegegner zwar mit der Ausbildung Kenntnisse erworben habe, die für die Führung einer rechtlichen Betreuung relevant seien, diese aber nicht den Kernbereich der Ausbildung ausmachen würden, wie es der BGH fordere. Der betreuungsrechtliche Anteil liege bei 31 % bzw. unter Berücksichtigung der Kenntnisse im Strafrecht bei 50 %. Für die Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten sei außerdem in der Regel zusätzlich ein Rechtsanwalt erforderlich.
Mit Beschluss vom 24.02.2021 half das Amtsgericht Kitzingen der Beschwerde nicht ab und legte die Beschwerde der Kammer zur Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Insbesondere wurde die statthafte (§ 61 Abs. 2 FamFG) Beschwerde fristgerecht (§ 304 Abs. 2 FamFG) von der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse als Beschwerdeberechtigte (§ 304 Abs. 2 FamFG) eingelegt.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Betreuer hat gemäß § 1836 BGB, §§ 1 Abs. 2 S. 2, 4 ff VBVG für den Zeitraum vom 05.12.2019 bis zum 04.03.2020 und vom 05.03.2020 bis zum 04.06.2020 einen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 630 €.
a) Dabei kommt lediglich eine Vergütung nach der Vergütungstabelle A in Betracht, da der Beschwerdegegner über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, § 4 Abs. 3 VBVG.
aa) Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 VBVG sind solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG rechtfertigen besondere betreuungsrelevante Kenntnisse eines Betreuers einen höheren Stundensatz jedoch nur, wenn sie durch eipe abgeschlossene Lehre oder Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben wurden. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Erforderlich ist daher, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Wissen, das durch Lebenserfahrung, Fortbildungen oder Berufspraxis erworben wurde, führt ebenso wenig zu einer erhöhten Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG wie betreuungsrelevante Kenntnisse, die gleichsam nur am Rande der Ausbildung vermittelt wurden.
Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen, insbesondere den Umfang der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit feststellen und in die Würdigung einbeziehen, inwieweit diese Kenntnisse selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind. Der Umfang bzw. Anteil der Vermittlung für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse muss dabei nicht so genau festgestellt werden, dass ein exakter Prozentanteil angegeben werden kann. Es genügt, wenn aufgrund des erkennbaren zeitlichen Aufwands oder anderer Anhaltspunkte feststeht, dass ein erheblicher Teil der Ausbildungszeit auf die Vermittlung solchen Wissens fällt (BGH, Beschluss vom 29.01.2020 – XII ZB 530/19).
bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Vorliegen besonderer und für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse des Beschwerdegegners zu verneinen.
(1) Als Grundlage zur Prüfung zieht die Kammer die vom Beschwerdegegner vorgelegten Unterlagen, das Prüfungszeugnis (Bl. 52 VH), die Auszüge aus der aktuellen Ausbildungsordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821; 2011 S. 36) (Bl. 59 VH) sowie eine Übersicht über die aktuellen Unterrichtseinheiten an der Beamtenfachhochschule FB Polizei (Bl. 65 VH) heran.
Daraus ergibt sich, dass die Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt-Polizei (FH) zwar betreuungsrelevantes Wissen vermittelt, nicht aber im Kernbereich darauf gerichtet ist. Nach dem Prüfungszeugnis wurden Prüfungen in acht Fächern, die aus mehreren Teilen bestehen, abgelegt. Dabei sind allenfalls die Fächer Strafrecht in Verbindung mit Zivilrecht, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Strafverfahrensrecht sowie Politische Bildung/Zeitgeschehen oder Grundfragen der Soziologie/Psychologie und damit nur vier von acht Fächern und dabei auch nur ein Teil davon betreuungsrelevant. Nach § 42 der aktuellen FachV-Pol/VS gibt es insgesamt 23 Fächer. Davon sind allenfalls die Fächer Staats- und Verfassungsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Nebenstrafrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht, Führungslehre, Soziologie, Psychologie, Politologie sowie Kommunikation und Konfliktbewältigung und damit nur 11 von 23 Fächer betreuungsrelevant. Nicht betreuungsrelevant ist dagegen das Fach polizeiliches Informations- und Kommunikationswesen, da dieses dem Begriff nach nur den polizeilichen Bereich betrifft und daher ohne Bezug für die Tätigkeit eines Betreuers ist. Aus der Übersicht über die aktuellen Unterrichtseinheiten an der Beamtenfachhochschule FB Polizei ergibt sich damit lediglich ein Anteil von 41 %.
(2) Hinzu kommt, dass einige dieser Fächer (wie etwa die Fächer Eingriffsrecht, Strafrecht, Verfahrensrecht) wiederum im Schwerpunkt auf den polizeilichen Aufgabenbereich ausgerichtet und größtenteils ohne Nutzen für die Aufgaben eines Betreuers sind.
Das Landgericht Offenburg führte in seinem Beschluss vom 16.12.2015, Az.: 4 T 298/15, dazu Folgendes aus:
„Die Ausbildung orientiert sich an den zentralen Aufgaben der Polizei. Die zentralen Säulen der polizeilichen Aufgaben sind einerseits die Strafverfolgung (vgl. § 163 Abs. 1 StPO), andererseits die Gefahrenabwehr (vgl. § 1 Abs. 1 PolG BW). Die Aufgaben eines Betreuers sind nicht diesen Bereichen zuzuordnen, der Betreuer übt im Rahmen seiner Betreuung keine polizeilichen Aufgaben aus. Der Betreuer hat ersichtlich nicht die Aufgabe und auch nicht die Befugnis, Straftaten etwa zum Nachteil des Betreuten aufzuklären. Zwar mag ein Betreuer im Bereich der Vermögenssorge auch ungeklärte Vermögensverfügungen aufzuklären haben, die durchaus auch von strafrechtlicher Relevanz sein können. Seine Aufgabe ist es insoweit jedoch allein, zivilrechtliche Ansprüche zu klären, dagegen nicht, Straftaten aufzuklären. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis für den Bereich der Gefahrenabwehr. Zwar dient das Rechtsinstitut der Betreuung auch dem Zweck, Konflikt- und Gefahrenlagen im Lebensalltag des Betroffenen zu verhindern. Zum einen geht es jedoch regelmäßig im Unterschied zur typischen polizeilichen Gefahrenabwehr nicht darum, unmittelbar drohende Gefahrenherde zu beseitigen. Die Betreuung ist vielmehr – auch wenn es auch im Betreuungsrecht Eilmaßnahmen gibt – weit vorbeugend gedacht und soll für den Betroffenen lediglich Hilfe in der Bewältigung der allgemeinen Lebensaufgaben organisieren (vgl. Götz, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, vor § 1896, Rn. 1). Zum anderen unterscheiden sich die Mittel, mit denen dem Betreuten Hilfe beschafft werden soll, deutlich von den polizeilichen Mitteln. Die Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt – Polizei (FH) dient im Bereich der Gefahrenabwehr im Kern dazu, den richtigen Einsatz von teilweise konkret gesetzlich geregelten Zwangsmaßnahmen der Polizei als Repräsentantin des staatlichen Gewaltmonopols zu vermitteln. Der Betreuer dagegen handelt als Vertreter des Betreuten, ihm stehen daher im Verhältnis zu Dritten lediglich die Befugnisse eines einfachen Privatmannes zur Verfügung. Er muss daher in Zusammenwirken mit Behörden, Ärzten und Gericht versuchen, Entscheidungen zum Wohle des Betreuten herbeizuführen.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Kenntnisse eines (studierten) Polizeibeamten für die Tätigkeit eines Betreuers zweifellos hilfreich sind. Der. Betreuer und mit ihm die Betroffene profitieren ganz bestimmt von den Fähigkeiten und dem Wissen, das der Betreuer in seinem Studium erworben hat. Dies allein rechtfertigt nach der dargestellten gesetzlichen Regelung jedoch noch nicht die erhöhte Vergütung. Hierfür wäre eben zusätzlich notwendig, dass die Ausbildung gerade in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevan – ten Wissens gerichtet ist, dass also ihr zentraler Zweck hierin besteht. Dies ist – wie dargestellt – gerade nicht der Fall. Die Ausbildung soll im Kern künftige Polizeibeamte auf ihre polizeilichen Aufgaben vorbereiten. Die Aufgaben eines Betreuers sind keine polizeilichen Aufgaben.“
Dem schließt sich die Kammer vollumfänglich an.
(3) Darüber hinaus ist – wie die Bezirksrevisorin zu Recht festgestellt hat – mehr als fraglich, ob der Beschwerdegegner für den Aufgabenbereich „Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten“ geeignet ist, da eine umfassende Vertretung nur von einem Rechtsanwalt möglich ist, und ob die in der Ausbildung erworbenen strafrechtlichen Kenntnisse für die Betreuung daher womöglich nicht nutzbar sind. Dies muss aber nicht weiter geklärt werden, da selbst unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Anteils der Ausbildung die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VBVG zu verneinen sind.
b) Demnach ist bei der Vergütung der Stundensatz aus der Stufe A anzuwenden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Betreute mittellos ist und in einer anderen Wohnform lebt. Somit berechnet sich für den Zeitraum vom 05.12.2019 bis 04.03.2020 und vom 05.03.2020 bis 04.06.2020 ein Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 630 €.
Die Beschwerde ist daher in vollem Umfang begründet.
c) Nur der Vollständigkeit wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer – wie die Bezirksrevisorin bereits mit Schreiben vom 15.04.2020 zu Recht festgestellt hat – nach §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1784 BGB i.V.m. Art. 81 BayBG verpflichtet ist, eine Genehmigung seines Dienstherrn für die Tätigkeit als Berufsbetreuer vorzulegen. Dies ist bislang nicht geschehen und muss noch nachgeholt werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.
Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus § 36 Abs. 1 GNotKG. Dieser setzt sich aus der Differenz zwischen der begehrten und der zugesprochenen Vergütung für die Zeiträume vom 05.12.2019 bis zum 04.03.2020 und vom 05.03.2020 bis zum 04.06.2020 in Höhe von jeweils 198 € (2 × 513 € – 315 €) zusammen. Der mit Schreiben vom 18.01.2021 (Bl. 73 VH) gestellte Vergütungsantrag für den Zeitraum 05.06.2020 bis 04.12.2020 ist nicht zu berücksichtigen, da dieser nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Entscheidung für den Berufszweig des Beschwerdeführers von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 70 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG.


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