Arbeitsrecht

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung

Aktenzeichen  10 C 18.2059

Datum:
19.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32432
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 32 Abs. 2
GKG § 45 Abs. 4, § 66 Abs. 6, § 68 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Beschwerdewert nach § 68 Abs. 1 GKG ist bei Beschwerden von Rechtsanwälten nach § 32 Abs. 2 RVG der Unterschiedsbetrag zwischen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen), die sich auf Grund der bisherigen Festsetzung gerade für diesen Anwalt als Beschwerdeführer ergibt, und der entstandenen und voraussichtlichen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten und vom Anwalt mit seiner Beschwerde erstrebten Wert ergibt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Berücksichtigung von über den Streitgegenstand hinausgehenden Inhalten eines Vergleichs ist im Rahmen von § 45 Abs. 4 GKG bzw. Nr. 5600 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nur Raum, wenn sich der Rechtsstreit durch Prozessvergleich erledigt hat und nicht bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 22 K 16.4311 2017-09-28 VGMUENCHEN VG München

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.
Der Bevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner Beschwerde aus eigenem Recht (§ 68 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG) dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Klageverfahren gegen die mit Bescheid vom 31. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 9. Februar 2017 verfügten Anordnungen zur Hundehaltung nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auf 5.000 Euro festgesetzt hat. Seiner Ansicht nach wäre ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 500 Euro festzusetzen gewesen, weil in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugleich eine Einigung über die Nichtbeitreibung eines bereits fälligen Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro erreicht worden sei.
II.
Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Senat entscheidet, weil der Streitwertbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2017 durch die Kammer gefasst worden ist, ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO zu verwerfen, weil auch bei Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts von 500 Euro für das fällig gestellte Zwangsgeld der Beschwerdewert von 200 Euro nicht erreicht wird.
Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den nach § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
Beschwerdewert ist bei Beschwerden von Rechtsanwälten nach § 32 Abs. 2 RVG der Unterschiedsbetrag zwischen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen), die sich auf Grund der bisherigen Festsetzung gerade für diesen Anwalt als Beschwerdeführer ergibt, und der entstandenen und voraussichtlichen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten und vom Anwalt mit seiner Beschwerde erstrebten Wert ergibt. Dabei ist die Umsatzsteuer einzurechnen; denn sie stellt für den Anwalt einen Teil der Gesamtvergütung dar, auch wenn er sie ganz oder unter Berücksichtigung von Freibeträgen an das Finanzamt abführen muss (BayVGH, B.v. 3.7.2014 – 14 C 14.1151 – juris Rn. 4; B.v. 3.9.2013 – 6 C 13.1598 – juris Rn. 2 m.w.N.).
Geht man davon aus, dass der beantragte Vergleichsmehrwert im Streitwertbeschluss hätte festgesetzt werden müssen, beträgt die Gebührendifferenz zuzüglich Umsatzsteuer bei anfallenden Gebühren nach § 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3100, Nr. 3104 und Nrn. 1003, 1002 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) lediglich 196 Euro und erreicht damit den Beschwerdewert nicht. Bei einer Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts von 500 Euro zusätzlich zum Streitwert von 5.000 Euro für die sicherheitsrechtliche Anordnung erhöhen sich die anfallenden Gebühren von 1262 Euro auf 1458 Euro (ohne Auslagen). Die Summe der Auslagen bleibt unverändert. Dies ergibt sich aus Folgenden: Bei einem Streitwert von 5.000 Euro errechnen sich Rechtsanwaltsgebühren ohne Auslagen in Höhe von 1262 Euro inkl. Mehrwertsteuer (1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr und 1,0 Einigungsgebühr aus 303 Euro). Wird zusätzlich ein Vergleichsmehrwert von 500 Euro angesetzt ist die Terminsgebühr aus einem Streitwert von 5.500 Euro zu errechnen und beträgt 424,80 Euro (1,2 Gebühren aus 354 Euro) anstatt 363,60 Euro, eine Differenz von 61,20 Euro. Hinzukommen eine 0,8 Verfahrensgebühr aus 500 Euro (§ 13 RVG VV 3101 Nr. 2; 36 Euro) sowie eine 1,5 Einigungsgebühr aus 500 Euro (§ 13 RVG VV 1000; 67,50 Euro), insgesamt 164,70 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer 196 Euro.
Die Beschwerde wäre im Übrigen unabhängig vom Erreichen des Beschwerdewerts unbegründet, weil kein zusätzlicher Vergleichsmehrwert von 500 Euro – wie vom Beschwerdeführer beantragt – festzusetzen war.
Das Verfahren hat sich auf Grund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Für eine Berücksichtigung von über den Streitgegenstand hinausgehenden Inhalten eines Vergleichs ist im Rahmen von § 45 Abs. 4 GKG bzw. Nr. 5600 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nur Raum, wenn sich der Rechtsstreit durch Prozessvergleich erledigt hat. Übereinstimmende Erledigungserklärungen führen nicht zur Anwendung der Vorschrift (Schindler in BeckOK, Kostenrecht, Stand: 1.9.2018, GKG, § 45 Rn. 31 m.w.N.). Zudem liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 bis 3 GKG nicht vor, auf die § 45 Abs. 4 GKG verweist.
Auch eine Zusammenrechnung des Streitwerts der sicherheitsrechtlichen Anordnungen in Höhe von 5.000 Euro mit dem „Streitwert“ für ein fällig gestelltes Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro nach § 39 Abs. 1 GKG kommt nicht in Betracht. Dieses Zwangsgeld war nicht Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer hat seinen Klageantrag (§ 40 GKG) nicht darauf erstreckt und das Zwangsgeld auch nicht im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens einbezogen. Insbesondere war es nicht Gegenstand der protokollierten Änderung des streitgegenständlichen Bescheids. Die Erklärung der Beklagten, das Zwangsgeld werde nicht mehr beigetrieben, erfolgte ausweislich des Protokolls lediglich zur Klarstellung.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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