Arbeitsrecht

Beschwerde, Verfahrensmangel, Betreuung, Fahrzeug, Verletzung, Entlassung, Zulassung, Betreuerwechsel, Betreuer, Aufhebung, Verfahrensfehler, FamFG, Pkw, Verfahrenspfleger, Aussicht auf Erfolg, wichtiger Grund, keine Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  3 T 354/21

Datum:
3.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 47945
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

24 XVII 116/01 2020-12-21 Bes AGWUERZBURG AG Würzburg

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 21.12.2020, Az. 24 XVII 116/01, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 11.04.2001 ordnete das Amtsgericht Würzburg – Betreuungsgericht – für die Betroffene Betreuung für alle Angelegenheiten an und bestellte ihre … als Betreuerin. Mit Beschluss vom 17.05.2001 bestellte das Amtsgericht Würzburg – Betreuungsgericht – die Geschwister der Betroffenen … als weitere Betreuer, Die Betreuung wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts Würzburg – Betreuungsgericht – vom 09.06.2006, 04.06.2013 und 03.06.2020 verlängert.
Am 09.09.2020 erließ das Amtsgericht Würzburg – Zivilgericht -, Az.: 32 C 829/20, ein Versäumnisurteil gegen die Betroffene. Darin wurde die Betroffene zur Zahlung von 1.630,55 € sowie 215,00 € nebst Zinsen für behauptete Reparaturarbeiten an ihrem Pkw verurteilt.
Daraufhin leitete das Amtsgericht mit Verfügung vom 08.10.2020 Ermittlungen zu einem Betreuerwechsel ein.
Mit Schreiben vom 16.12.2020 sprach sich die Betreuungsbehörde der Stadt Würzburg mangels Geeignetheit der Betreuer für einen Betreuerwechsel aus.
Mit Beschluss vom 21.12.2020 entließ das Amtsgericht Würzburg – Betreuungsgericht – die Beschwerdeführer als Betreuer und bestellte … als neuen Betreuer sowie einen Verfahrenspfleger. Die Eignung der Beschwerdeführer als Betreuer sei nicht mehr gewährleistet. Die finanziellen Angelegenheiten würden nicht hinreichend vertreten werden. Der Beschluss wurde am 24.12.2020 zugestellt.
Mit Schreiben vom 18.01.2021 legten die Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde ein.
Mit Beschluss vom 26.02.2021 half das Amtsgericht Würzburg – Betreuungsgericht – der Beschwerde nicht ab und legte sie der Beschwerdekammer beim Landgericht Würzburg vor.
Mit Beschluss vom 10.03.2021 wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 09.03.2021 begründeten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde. Die Beschwerdeführer würden die Betroffene seit ihrer Geburt pflegen. Die Betreuung sei bislang ohne Beanstandungen geführt worden. Der Beschwerdeführer zu 3) habe keinen Auftrag zur Reparatur des auf die Betreute zugelassenen und in seinem Eigentum stehenden Pkw erteilt, insbesondere nicht im Namen der Betreuten. Gegen die Betreute hätte kein Versäumnisurteil ergehen dürfen. Er habe versucht, den Anspruch mittels Restitutionsklage abzuwehren. Die Entlassung aller Betreuer für sämtliche Aufgabenbereiche sei ohne ausreichende Grundlage erfolgt. Der Beschluss sei nicht ordnungsgemäß begründet und im Rahmen des Abhilfeverfahrens sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden, in dem die angekündigte Beschwerdebegründung nicht abgewartet worden sei.
Mit Schreiben vom 08.04.2021 nahm der Verfahrenspfleger Stellung. Die Beschwerdeführer seien zur Ausübung der Betreuung nicht geeignet, weil sie das Vermögen der Betreute erheblich gefährdet hätten.
Mit Schreiben vom 27.04.2021 nahmen die Beschwerdeführer erneut Stellung. Der Verfahrenspfleger habe die Beschwerdebegründung nicht berücksichtigt. Ein Entlassungsgrund liege nicht vor. Wäre der Beschwerdeführer zu 3) nicht entlassen worden, hätte er das Versäumnisurteil mittels Restitutions- oder Vollstreckungsabwehrklage beseitigen lassen. Der angefochtene Beschluss sei unverhältnismäßig. Grundsätzlich seien Pflegepersonen aus dem Kreis der Familie Berufsbetreuern vorzuziehen. Die Mittel der Aufsicht und Weisung seien vorrangig. Das Erstgericht hätte eine Teilentlassung prüfen müssen. Außerdem verletze der angefochtene Beschluss. die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 124 Abs. 1 BV.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der angefochtene Beschluss ist formell wirksam.
a) Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss nur knapp begründet worden ist. Selbst wenn dies den Anforderungen des § 38 Abs. 3 S. 1 FamFG nicht genügen würde, hätte dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Beschlusses und würde allenfalls einen Verfahrensfehler darstellen, der gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG zur Aufhebung und Zurückverweisung berechtigten würde (FamFG, Keidel, 20. Auflage, § 38 Rn. 73, 74).
Eine Zurückverweisung wurde nicht beantragt und ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG liegt nicht vor. Ein solcher ist etwa zu bejahen, wenn der Beschluss nicht oder grob unzureichend begründet Wurde. Der Begründungszwang verlangt, dass eine mit Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidung einer nachvollziehbaren Begründung bedarf, wobei nur floskelhafte Begründungen einer fehlenden Begründung gleichstehen. Die Begründung muss erkennen lassen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten gesehen, geprüft und in nachvollziehbarer Weise gewertet hat. Keinen wesentlichen Verfahrensmangel stellt dagegen eine nur lückenhafte oder fehlerhafte Begründung dar (FamFG, Keidel, 20. Auflage, § 69 Rn. 15 a).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Aus dem Beschluss ergibt sich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer entlassen wurden. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführer lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor und konnte daher auch nicht berücksichtigt werden. Unter diesen Umständen ist ein Verfahrensfehler im Sinne des § 69 FamFG Abs. 1 S. 3 FamFG nicht gegeben.
b) Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Abhilfeverfahrens führt ebenso wenig zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses.
Den Beschwerdeführern ist zwar insoweit Recht zu geben, als dass eine angekündigte Begründung der Beschwerde im Abhilfeverfahren abgewartet werden muss, um dem Zweck des Abhilfeverfahrens gerecht zu werden (MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 68 Rn. 18). Dies wurde vorliegend unterlassen.
Dieser formale Fehler betrifft aber lediglich das Abhilfeverfahren, nicht dagegen den angefochtenen Beschluss, und könnte allenfalls zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses führen, was hier aber mangels Erheblichkeit nicht in Betracht kommt.
2. Der angefochtene Beschluss ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen für die Entlassung der Beschwerdeführer als Betreuer gemäß § 1908b Abs. 1 S. 1 BGB sind erfüllt. Danach hat das Betreuungsgericht den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
a) Der Beschwerdeführer zu 3) hat durch sein Verhalten das Vermögen der Betreuten nicht nur gefährdet, sondern auch geschädigt und sich dadurch als ungeeignet für die Ausübung der Betreuung erwiesen.
Das vermögensschädigende Verhalten ist bereits darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer zu 3) sein Fahrzeug von Juni 2019 bis Juni 2020 auf die Betreute zugelassen hatte. Aus dem Schreiben vom 09.03.2021 (Bl. 232 d.A.), der Anlage BB 6 (Bl. 253 d.A.) sowie dem Schreiben vom 27.04.2021 (Bl. 264 d.A.) ergibt sich, dass auf die Betreute zeitgleich zwei Fahrzeuge zugelassen waren, welche für den Transport der Betreuten bzw. größerer Hilfsmittel und sonstiger Belange der Betreuten verwendet werden bzw. wurden. Das eine Fahrzeug steht im Eigentum der Beschwerdeführerin zu 1) und ist dadurch steuerbefreit. Das andere Fahrzeug stand im Eigentum des Beschwerdeführers zu 3) und erhielt einen günstigeren Versicherungstarif. Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, weshalb zwei Fahrzeuge für die Belange der Betreuten erforderlich waren und auf sie zugelassen wurden, was zwangsläufig zu weiteren Haftungspflichten (z.B. Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherungsbeiträge) der Betreuten geführt hat, auch wenn diese letztendlich von den Beschwerdeführern getragen werden bzw. wurden. Das Haftungsrisiko bleibt dennoch bestehen. Ein Nutzen für die Betreute selbst ist dabei nicht erkennbar, allenfalls für den Beschwerdeführer zu 3), der durch die Zulassung eines weiteren Fahrzeugs auf die Betreute einen günstigeren Versicherungstarif erhielt.
Desweiteren hat das Verhalten des Beschwerdeführers zu 3) in dem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Würzburg, Az.: 32 C8 829/20, dazu geführt, dass ein Versäumnisurteil gegen die Betreute erging. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer zu 3) einen Reparaturauftrag für seinen Pkw erteilt hat oder nicht. Hat der Beschwerdeführer zu 3) einen Reparaturauftrag im Namen der Betreuten erteilt, so ist bereits darin ein vermögensschädigendes Verhalten zu sehen. Hat er dies nicht, so ist ihm vorzuwerfen, dass er zugelassen hat, dass gegen die Betreute ein Versäumnisurteil erging. Auf subjektive Vorstellungen des Beschwerdeführers zu 3) kommt es dabei genau so wenig an wie auf die Vorwürfe gegen das Gericht, welches das Versäumnisurteil erlassen hat. Entscheidend ist vielmehr, was der Beschwerdeführer zu 3) objektiv hätte unternehmen können und müssen, um ein Versäumnisurteil zu verhindern. Dazu hätte genügt, dass der Beschwerdeführer zu 3) zum Termin erschienen wäre oder rechtzeitig Einspruch dagegen eingelegt und sich notfalls rechtlichen Beistand eingeholt hätte. So aber erging das Versäumnisurteil gegen die Betreute und schädigte ihr Vermögen. Der Weg über eine Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO wäre dagegen nicht geeignet gewesen, weil die, Voraussetzungen äußerst restriktiv sind und die Klage – wie sich aus § 582 ZPO ergibt – nur nachrangig gegenüber anderen Rechtsbehelfen zulässig ist. Letzteres gilt auch für die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 2 ZPO, wonach nur nachträglich entstandene Einwendungen zulässig sind.
Mit seinem Verhalten hat sich der Beschwerdeführer zu 3) demnach als ungeeignet für die Ausübung der Betreuung erwiesen.
b) Dies gilt auch für die Beschwerdeführer zu 1) und 2), auch wenn sie nicht aktiv das Vermögen der Betreuten geschädigt haben. Durch passives Verhalten haben sie es jedoch ermöglicht, dass der Beschwerdeführer zu 3) das Vermögen der Betreuten beschädigen konnte. Eine Erklärung über ihre Untätigkeit haben sie bislang nicht abgegeben und sich auch sonst nicht vom Verhalten des Beschwerdeführers zu 3) distanziert. Die Entlassung auch der Beschwerdeführer zu 1) und 2) als Betreuer war daher folgerichtig.
Andernfalls könnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zu 3) trotz Entlassung als Betreuer im Hintergrund agiert und damit negativ Einfluss auf das Vermögen der Betreuten nimmt. Auch jetzt im Beschwerdeverfahren ist lediglich der Beschwerdeführer zu 3) aktiv geworden und ließ über den Prozessbevollmächtigten, den er für sich und die anderen Beschwerdeführer beauftragt hat, Stellungnahmen abgegeben. Hinzu kommt, dass er seinen Betreuerausweis bislang nicht abgegeben und für verloren erklärt hat (Bl. 209 d.A.). Unter diesen Umständen erscheint es erforderlich, alle drei Beschwerdeführer als Betreuer zu entlassen.
c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist dies auch nicht unverhältnismäßig.
aa) Zutreffend ist zwar, dass die Entlassung eines Betreuers als letzte Maßnahme anzusehen ist, wenn nicht minder schwere Maßnahmen nach § 1837 BGB ausreichen, um eine etwaige Gefährdung des Wohls des Betreuten zu beseitigen. Das Betreuungsgericht hat zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen und durch geeignete Ge- und Verbote einzuschreiten (OLG München, Beschluss vom 04.05.2005 – 33 Wx 010/05).
Vorliegend ist die Entlassung der Beschwerdeführer aber als einzig erfolgversprechende Möglichkeit anzusehen, das Vermögen der Betreuten zu schützen. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers zu 3) wurde das Vermögen der Betreuten nicht nur gefährdet, sondern bereits beschädigt. Die bisherigen Erklärungsversuche sind nicht nachvollziehbar und lassen keinen Schluss auf eine Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführer zu. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, welche mildere Mittel möglich wären, um das Vermögen in Zukunft ausreichend zu schützen.
bb) Der Entlassung der Beschwerdeführer als Betreuer steht auch nicht entgegen, dass sie die Betroffene seit ihrer Geburt pflegen und die Betreuung bislang ohne Beanstandungen geführt worden ist.
Rechtliche Betreuung im Sinne des § 1896 BGB und Pflege müssen nicht notwendig in einer Hand liegen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass gerade bei geistig schwer behinderten Volljährigen ein Betreuer aus dem engeren Familienkreis gegenüber einem Berufsbetreuer grundsätzlich vorzuziehen ist. Aber auch Angehörige sind im Falle ihrer Ungeeignetheit als Betreuer gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB zu entlassen (OLG Schleswig, Beschluss vom 18.11.2005 – 2 W 185/05).
Gründe, die zu einer Entlassung führen können, können auch einmalige Vorkommnisse sein und müssen nicht wiederholt auftreten. Entscheidend ist, ob der Grund aufgrund seines Ausmaßes und Gewichts geeignet ist, die Eignung des Betreuers ernstlich in Zweifel zu ziehen. Ein solcher Grund liegt nach den obigen Ausführungen vor. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass noch weitere Pflichtwidrigkeiten während der gesamten Betreuungszeit begangen wurden, die dem Gericht lediglich nicht bekannt sind.
cc) Die Entlassung der Betreuer für sämtliche Aufgabenbereiche ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar kann grundsätzlich bei festgestelltem Eignungsmangel oder bei konkret zu befürchtenden Interessenskonflikten bezüglich nur eines Aufgabenkreises auch in Betracht kommen, dem Betreuer andere Aufgabenkreise zu belassen bzw. diese im Fall der Erstbestellung zu übertragen. Der enge Zusammenhang der Aufgabenkreise kann aber einer solchen Aufteilung entgegenstehen (OLG München, Beschluss vom 04.05.2005 – 33 Wx 010/05). Davon ist hier auszugehen. Auch außerhalb der Vermögenssorge fallen Aufgaben und Entscheidungen an, die finanzielle Auswirkungen haben. Zudem ist die Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel zur Finanzierung der Pflege der Betreuten erforderlich. Um die Betreute umfassend zu schützen, ist es daher notwendig, die Beschwerdeführer insgesamt und nicht nur für einen Teilbereich zu entlassen.
d) Ein Verstoß gegen die Grundrechte gemäß Art. 6 Abs. 1 GG bzw. 124 Abs. 1 BV liegt nicht vor. Die Entlassung der Beschwerdeführer als Betreuer stellt schon keinen Eingriff dar. Art. 6 Abs. 1 GG bzw. 124 Abs. 1 BV schützt zwar die Familie, gewährt Familienangehörigen aber kein Recht auf Bestellung als Betreuer. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Danach wird lediglich das Recht auf Erziehung und Pflege der Kinder geschützt. Darunter fällt nicht die rechtliche Betreuung im Sinne des § 1896 BGB.
Die Beschwerde ist daher unbegründet.
III.
Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 36 Abs. 1, 3 GNotKG.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 70 Abs. 2 Ziff. 2 FamFG).


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