Arbeitsrecht

Beschwerde, Zustimmung, Inhaltskontrolle, Beitragsbefreiung, Satzung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Aufhebung, Anspruch, Anerkennung, Mitgliedschaft, Entziehung, Verein, Waffenrecht, Anmeldung

Aktenzeichen  12 W 2036/20

Datum:
14.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44908
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Amberg vom 04.06.2020 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Registereintragung der mit Schreiben des Notars Dr. M. vom 11.05.2020 zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldeten Neufassung der Satzung des Beteiligten vom 01.03.2020 an das Amtsgericht zurückgegeben.
3. Das Amtsgericht wird angewiesen, bei der erneuten Entscheidung von der von ihm vertretenen Rechtsauffassung Abstand zu nehmen,
– die Neufassung der Satzung bedürfe der Zustimmung aller stimmfähigen Vereinsmitglieder, weil sie eine Beitragsbefreiung für Ehrenmitglieder vorsehe, und
– es bestünden Bedenken hinsichtlich der Regelungen zur Mitgliedschaft und den Rechten der Vereinsmitglieder, weil die Ausübung des Schießsports durch Minderjährige waffenrechtlichen Beschränkungen unterliege.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Beteiligte ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Amberg unter … eingetragen.
Der Verein wurde im Jahr 1966 gegründet. Seine am 19.03.1966 errichtete Satzung enthielt in der Fassung durch die letzte Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.04.2005 u.a. folgende Regelungen:
㤠3 Mitgliedschaft:
(1) Voraussetzungen:
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Zur Aufnahme von Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.“

§ 4 Beitrag:
Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Bei Neuaufnahme muss eine Aufnahmegebühr bezahlt werden.
Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Durch mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.03.2020 wurde die Vereinssatzung insgesamt neu gefasst; danach lauten die vorgenannten Bestimmungen nunmehr wie folgt:
㤠3 Mitgliedschaft
(1) Voraussetzungen:
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Zur Aufnahme von Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.“

(4) Rechte der Mitglieder
(a) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie das Recht den Schießsport auszuüben.
(b) Alle Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht bei Volljährigkeit und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(c) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
§ 4 Beitrag
Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Bei Neuaufnahme muss eine Aufnahmegebühr bezahlt werden. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. M. vom 11.05.2020 (URNr. 985/2020) wurden die Neufassung der Vereinssatzung zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.
Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 15.05.2020 darauf hingewiesen, dass die Anmeldung nicht vollzugsfähig sei, weil in §§ 3 und 4 eine Beitragsbefreiung der Ehrenmitglieder vorgesehen sei. Hierbei handele es sich um ein Sonderrecht gemäß § 35 BGB, das zur Folge habe, dass alle diejenigen Mitglieder, welche die Bevorzugung nicht zugestanden werde, der Satzungsneufassung zustimmen müssten. Die Satzungsgestaltung sehe ferner als Voraussetzung einer Mitgliedschaft die Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mehr vor und es hätten sämtliche Mitglieder Anspruch auf Nutzung der Einrichtungen des Vereins und der Ausübung des Schießsports. Aufgrund einschränkender waffenrechtlicher Vorschriften für Minderjährige werde angeregt, zumindest § 3 (4) auf Grundlage der bestehenden waffenrechtlichen Gesetzgebung einzuschränken.
Hiergegen wandte sich der Beteiligte mit der Begründung, dass bei einer Satzungsgestaltung bei der eine Teilunwirksamkeit im Raum stehe, § 139 BGB zu beachten sei; der Verein würde einen neuen Eintragungsantrag mit der um die fragliche Passage bereinigten Satzung stellen.
Das Amtsgericht hat daraufhin mit Schreiben vom 26.05.2020 mitgeteilt, dass ein Teilvollzug nicht möglich sei, wenn die neue Satzung der Mitgliederversammlung in ihrer Gesamtheit zur Abstimmung vorgelegt worden sei. Deswegen sei der innere Zusammenhang bereits dadurch gegeben, dass über die Satzungsänderung insgesamt beschlossen worden sei im Sinne einer umfassenden Neuordnung.
Nachdem der Beteiligte daraufhin eine rechtsmittelfähige Entscheidung erbeten hat, machte das Amtsgericht seine vorstehend dargestellten Bedenken gegen die Eintragung zum Gegenstand einer förmlichen Zwischenverfügung vom 04.06.2020.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde vom 09.06.2020. Er macht insbesondere geltend, dass die Einführung einer Ehrenmitgliedschaft den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletze und dass es selbstverständlich sei, dass schießsportliche Vereine das Waffenrecht zu beachten hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Beteiligten wird auf die eingereichten Schreiben verwiesen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.06.2020 nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung des Registergerichts und der Anweisung über den Eintragungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Der Senat teilt die vom Registergericht in der angefochtenen Zwischenverfügung geäußerten Bedenken hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit der Neufassung der Satzung des Beteiligten nicht.
1. Erforderliche Mehrheit für eine Beschlussfassung über die Einführung einer Ehrenmitgliedschaft mit Beitragsbefreiung:
Die zur Eintragung angemeldete Neufassung der Satzung des Beteiligten stellt eine Satzungsänderung dar, die gemäß § 6 Abs. 3 der Vereinssatzung – inhaltlich übereinstimmend mit der gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB – bei der Beschlussfassung grundsätzlich einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf.
Ausweislich TOP 14 des Protokolls über die Jahreshauptversammlung am 01.03.2020 wurde die Neufassung von der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Dreiviertelmehrheit beschlossen.
Der Umstand, dass in § 3 Abs. 4 Buchstabe c Satz 2 sowie § 4 Satz 3 der Satzungsneufassung eine Beitragsbefreiung für Ehrenmitglieder geregelt wird, führt nicht dazu, dass die Satzungsänderung der Zustimmung aller Vereinsmitglieder bedurfte, denen eine solche Beitragsbefreiung nicht zugestanden wird.
Zwar ist eine Beitragsbefreiung grundsätzlich als Sonderrecht im Sinne von § 35 BGB anzusehen (vgl. hierzu etwa MüKoBGB-Leuschner, 8. Aufl., § 35 Rn. 5 m.w.N). Es handelt sich bei solchen Sonderrechten um besondere Mitgliedschaftsrechte, die sich dadurch auszeichnen, dass sie einzelnen Mitgliedern eine gegenüber den sonstigen Mitgliedern abweichende körperschaftliche Stellung vermitteln, und insoweit in zulässiger Weise den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz durchbrechen. Die Entziehung eines Sonderrechts nach § 35 BGB kann nur mit Zustimmung des hierdurch getroffenen Mitglieds erfolgen.
Hieraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass auch die Begründung eines Sonderrechts stets der Zustimmung aller nicht privilegierten Mitglieder (einschließlich der nicht zu Mitgliederversammlung erschienenen) bedarf.
Zwar ist bei der Begründung von Sonderrechten durch eine Satzungsänderung der vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten; dieser erfordert eine Zustimmung aller nicht privilegierten Mitglieder jedoch nicht in Fällen, in denen die Ungleichbehandlung einzelner Mitglieder sachlich gerechtfertigt ist (vgl. MüKoBGB-Leuschner, aaO, § 35 Rn. 10; BeckOK-BGB/Könen, § 35 Rn. 10). Die Regelung einer Ehrenmitgliedschaft ist bei Vereinen nicht unüblich und als Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein grundsätzlich auch sachgerecht. Nachdem vorliegend die geregelte Ehrenmitgliedschaft im Verein nicht lediglich eine Ehrenbezeichnung darstellt, sondern mit einer Beitragsbefreiung verbunden wird, gebietet es allerdings der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass zumindest theoretisch jedes Mitglied die Chance hat, das neu geschaffene Ehrenamt einmal selbst zu erlangen (hierzu Otto jurisPK-BGB, 9.A., § 35 Rn. 11 m.w.N.). Dies ist nach dem Inhalt der Neufassung der Satzung grundsätzlich der Fall, so dass die entsprechende Satzungsänderung nicht der Zustimmung aller Mitglieder bedurfte.
Im Übrigen ist in Bezug auf die Beitragsbefreiung zu berücksichtigen, dass eine Ehrenmitgliedschaft in der Regel gerade langjährigen, bereits nicht mehr im aktiven Erwerbsleben stehenden Vereinsmitglieder verliehen wird. Auch erfolgen keine Zuwendungen an Ehrenmitglieder aus den Beitragsmitteln, die von denjenigen Mitgliedern aufgebracht werden, die nicht selbst als Ehrenmitglieder privilegiert sind. Auch dies spricht dafür, die mit der Beitragsbefreiung verbundene Ungleichbehandlung als sachlich gerechtfertigt anzusehen.
Da somit für die Einführung der Beitragsbefreiung für Ehrenmitglieder nur das qualifizierte Mehrheitserfordernis galt, ist die Beschlussfassung zu dieser Regelung nicht zu beanstanden.
2. Inhalt der Satzung hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Rechte minderjähriger Vereinsmitglieder:
Das Registergericht hat Satzungsänderungen (§§ 71, 33 BGB) – insbesondere bei einer vollständigen Neufassung der Satzung – grundsätzlich im gleichen Umfang wie die Satzung bei der Erstanmeldung eines Vereins zu überprüfen somit (lediglich) daraufhin zu überprüfen, ob sie den Erfordernissen der §§ 57, 58 BGB entspricht und in ihr alle Rechtsverhältnisse des Vereins ohne Gesetzesverstoß geregelt sind; eine weitergehende Inhaltskontrolle der Satzungsbestimmungen ist dagegen nicht Sache des Registergerichts. Insbesondere findet eine Zweckmäßigkeitsprüfung grundsätzlich nicht statt; eine solche wäre mit der Vereinsautonomie, d. h. mit dem Recht des Vereins, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu gestalten, nicht vereinbar. Das Registergericht ist daher auch nicht berechtigt, unklare oder missverständliche Satzungsbestimmungen zu beanstanden, die nur vereinsinterne Bedeutung haben (vergleiche hierzu etwa auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2010 – 15 W 377/09, m.w.N., juris).
Nach diesen Maßgaben stehen die Regelungen in § 3 Abs. 1, Abs. 4 der Neufassung der Satzung einer Eintragung der Satzungsneufassung nicht entgegen.
Zwar können danach nunmehr natürliche Personen grundsätzlich ohne die bisherige Altersbeschränkung auf ein Mindestalter von 14 Jahren Vereinsmitglieder werden, wobei sämtliche Mitglieder den Anspruch haben, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie das Recht den Schießsport auszuüben.
Minderjährige unter 14 Jahren sind aufgrund waffenrechtlicher Bestimmungen allerdings nur mit Einschränkungen berechtigt, den Schießsport ausüben.
In § 27 Abs. 3 WaffG ist hierzu u.a. Folgendes geregelt:
Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner
gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Das Amtsgericht hat insoweit zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Beschränkungen der Ausübung des Schießsports für Minderjährige in der Satzung nicht zum Ausdruck kommen, so dass über den tatsächlichen Umfang der Mitgliedschaftsrechte minderjähriger Vereinsmitglieder, insbesondere hinsichtlich der praktischen Ausübung des Schießsports, Unklarheit bestehen könnte. Dies hat jedoch lediglich vereinsinterne Bedeutung. Ein Gesetzesverstoß liegt hierin nicht. Es ist vielmehr selbstverständlich, dass alle Mitglieder des Vereins den Schießsport nur nach Maßgabe der Gesetze, somit insbesondere nur unter Beachtung waffenrechtlicher oder etwa immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ausüben können, beispielsweise also den Schießsport nicht etwa mit verbotenen Kriegswaffen betreiben dürfen. Es ist nicht erforderlich, dass dies in der Vereinssatzung ausdrücklich hervorgehoben wird. Dies gilt auch für die besonderen waffenrechtlichen Beschränkungen, denen minderjährige Vereinsmitglieder unterliegen.
Es ist im Übrigen durchaus möglich, dass auch ein Vereinsmitglied, das etwa jünger als 12 Jahre ist, in altersgerechter Weise mit dem Schießsport befasst oder an diesen herangeführt werden kann, auch wenn es sich beim aktiven Übungsschießen oder der Teilnahme an Wettkämpfen nicht oder nur in deutlich eingeschränkterem Umfang als ältere Vereinsmitglieder betätigen darf. § 2 Abs. 1 der Satzung sieht vor, dass der Vereinszweck (Satzungszweck), nämlich die Ausübung und Förderung des Schießsports, auch durch Teilnahme an Versammlungen, Vorträgen und Ausbildungslehrgängen verwirklicht werden kann.
Im Ergebnis besteht daher keine registerrechtliche Befugnis zur Beanstandung der Regelungen in § 3 Abs. 1, Abs. 4 der Satzung.
3. Da somit die in der Zwischenverfügung des Amtsgerichts geäußerten Bedenken gegen die Eintragung der Satzungsneufassung nicht gerechtfertigt sind, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob – entsprechend dem vom Beteiligten gestellten Hilfsantrag – im Hinblick auf § 139 BGB eine Eintragung jedenfalls der vom Amtsgericht nicht beanstandeten Bestimmungen in Betracht käme.
III.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben (§ 21 GNotKG, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG).
Die Festsetzung des Geschäftswerts richtet sich nach §§ 36 Abs. 2, 61 GNotKG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 Abs. 2 FamFG). Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.


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