Arbeitsrecht

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf

Aktenzeichen  W 1 K 20.635

Datum:
20.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20172
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayLlbG Art. 27 Abs. 5
BeamtStG § 22 Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Rechtsstreit kann durch den Einzelrichter entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 6 Abs. 1 VwGO.
Die Klage ist bereits unzulässig, da es an dem erforderlichen berechtigten (Fortsetzungsfeststellungs-)Interesse fehlt. Darüber hinaus ist sie jedoch auch unbegründet, da der Kläger materiell keinen Anspruch auf die Feststellung hat, dass die Nichtzulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst nach Art. 27 Abs. 5 LlbG rechtswidrig war, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Der Bescheid vom 10.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2020 erweist sich vielmehr als rechtmäßig.
1. Das Interesse des Klägers, nach erstmaligen Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst nach Art. 27 Abs. 5 LlbG zugelassen zu werden, hat sich vorliegend dadurch erledigt, dass der Kläger die Qualifikationsprüfung im Wiederholungsversuch bestanden hat, wie er dem Beklagten mit Schreiben vom 12.02.2020 mitgeteilt hat. In einer solchen Fallkonstellation spricht das Gericht – im Falle der Begründetheit des Begehrens – aus, dass die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Ein solches berechtigtes Interesse besteht nach ständiger ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung in den 3 Fallgruppen einer Wiederholungsgefahr, der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses sowie eines Rehabilitierungsinteresses (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 86 ff. m.w.N.).
Eine Wiederholungsgefahr ist hier angesichts der vom Kläger bestandenen Qualifikationsprüfung von vornherein ausgeschlossen. Die bei dem Vortrag des Klägers vorliegend infrage kommende Fallgruppe der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses setzt jedoch überdies voraus, dass sich der Verwaltungsakt bzw. das Begehren auf Erlass eines solchen erst nach Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erledigt hat, während eine Erledigung bereits vor Erhebung der Klage kein schutzwürdiges Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage begründet (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 87 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 25 der Auflage, § 113 Rn. 136 m.w.N.). Vorliegend hat sich das Begehren auf Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst mit Bestehen der Wiederholungsprüfung jedoch bereits vor der am 05.05.2020 erfolgten Klageerhebung erledigt, sodass ein berechtigtes Interesse zur Vorbereitung eines Entschädigungsprozesses nicht festgestellt werden kann.
Schließlich kann sich der Kläger für die Zulässigkeit der erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage auch nicht auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, U.v. 16.05.2013 – 8C 14/12 – juris). Ein Rehabilitierungsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist, weil diese geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen. Dabei müssen die das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Wirkungen noch in der Gegenwart fortbestehen (BayVGH, B.v. 10.06.2015 – 10 C 15.880 – juris).
Der Kläger trägt hier vor, dass die ablehnende Entscheidung des Dienstherrn dem beruflichen Fortkommen des Klägers entgegenstehe. Die Ablehnung des ergänzenden Vorbereitungsdienstes werde bei potentiellen Arbeitgebern als Ausnahme angesehen, die sie nicht nachvollziehen könnten, und daher hierfür das Vorliegen von Gründen unterstellten, die nicht aktenkundig seien. Es würden wildeste Spekulationen angestellt, was der Kläger getan habe. Ihm hafte in den Personalverwaltungen des öffentlichen Dienstes daher ein deutlicher Makel an. Dies wirke sich negativ auf die Einstellungsentscheidung aus; ihm würden nur Beschäftigungsmöglichkeiten als Angestellter und nicht als Beamter angeboten. Wenn er nicht bis 20.10.2021 Beamter auf Probe werde, dann werde er rückwirkend in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, was einen erheblichen finanziellen Nachteil darstelle. Zudem wolle er entstandene Aufwendungen, u.a. für ein Privatdarlehen und Kurskosten, beim Beklagten geltend machen.
Dies zugrunde gelegt geht es dem Kläger bei vernünftiger Würdigung der Umstände ausschließlich um finanzielle Interessen, die entsprechend vorstehender Ausführungen hier kein berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu begründen vermögen. Denn der Kläger, der aktuell als Angestellter nach TVöD bei der Stadt S. beschäftigt ist, bringt durch sein Vorbringen klar zum Ausdruck, dass er – aus finanziellen Gründen (u.a. zur Vermeidung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung) – seine Verbeamtung begehrt. Dieses Ziel wird nach der Darstellung des Klägers dadurch konterkariert, dass die befassten Personalverwaltungen davon ausgingen, dass er sich wegen der Ablehnung des ergänzenden Vorbereitungsdienstes etwas habe zuschulden kommen lassen, was sich nicht aus den Akten ergebe. Überdies begehrt er, entstandene Aufwendungen infolge der privaten Finanzierung der Vorbereitung der Wiederholungsprüfung geltend zu machen. Dass es dem Kläger darum geht, durch die begehrte gerichtliche Feststellung eine eingetretene Stigmatisierung bei den Personalverwaltungen, mit denen er anlässlich von Bewerbungen in Kontakt war, zu beseitigen bzw. dort sein Ansehen wiederherzustellen, lässt sich den Ausführungen hingegen nicht hinreichend entnehmen. Ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts damit nicht plausibel und nachvollziehbar geltend gemacht.
Der Entscheidung über die Nichtzulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst kommt überdies kein stigmatisierender, das Ansehen des Klägers beeinträchtigender Charakter zu; sie enthält auch kein ethisches Unwerturteil oder einen personenbezogenen Vorwurf, sondern allein die neutrale und an sachlichen Kriterien ausgerichtete Prognose, dass der Kläger – aus der ex-ante-Betrachtung – die Wiederholungsprüfung nicht bestehen wird. Es ist für das Gericht aus dem Vorbringen des Klägers nichts Substantiiertes dafür erkennbar, wie diese Entscheidung das Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigen sollte (wie bereits ausgeführt sind vielmehr lediglich finanzielle Interessen nachvollziehbar). Die Entscheidung des Dienstherrn erscheint daher, auch wenn der Mehrzahl von nicht erfolgreichen Bewerbern eine Wiederholungsprüfung gestattet wird, bereits von ihrem Inhalt her nicht geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen.
Auch ist die streitgegenständliche Entscheidung nicht dem sozialen Umfeld des Klägers bekanntgegeben worden, sondern nur dem Kläger persönlich als Adressat des entsprechenden Verwaltungsaktes. Überdies ist der Bescheid nicht öffentlich bekannt geworden; die Personalverwaltungen von öffentlichen Arbeitgebern sind insoweit nicht als Öffentlichkeit zu qualifizieren. Es handelt sich hierbei lediglich um einzelne Sachbearbeiter, allenfalls einen kleinen Kreis von Personen im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs, die zudem sämtlich gerade zur Verschwiegenheit gegenüber der Öffentlichkeit verpflichtet sind.
Schließlich ist ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse vorliegend auch aus dem Grunde abzulehnen, da es letztlich der Kläger selbst gewesen ist, der aus freier Entscheidung in seinem Lebenslauf die entscheidenden Informationen preisgegeben hat (vgl. Schriftsatz vom 03.08.2020, S. 1), welche nach seiner persönlichen Einschätzung zu den Nachfragen und Spekulationen sowie schließlich der Nichteinstellung als Beamter geführt haben sollen (was im Übrigen auch wenig lebensnah und nachvollziehbar ist; vielmehr dürften die in der Ausbildung und der ersten Qualifikationsprüfung gezeigten wenig überzeugenden Leistungen bzw. das Vorhandensein besserer Bewerber den Ausschlag gegeben haben). Angesichts dieses maßgeblichen eigenen Verursachungsbeitrages des Klägers kann bei vernünftiger Würdigung ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse nicht angenommen werden. Dass die Personalverwaltungen die Informationen aus der Personalakte des Klägers entnommen haben, wie zunächst im Rahmen der Klagebegründung vom 19.06.2020 angegeben, hat der Kläger nach Hinweis der Beklagtenseite, dass die Personalakte abgesehen von einem Fall (dies mit Zustimmung des Klägers) nicht weitergegeben worden sei, sowie einer entsprechenden Nachfrage des Gerichts vom 21.07.2020 mit Schreiben vom 3. August 2020 revidiert.
Nach alledem ist die Klage unzulässig.
2. Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung hat, dass die Nichtzulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst nach Art. 27 Abs. 5 LlbG rechtswidrig war, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Vielmehr erweist sich die Ablehnung dieses Begehrens mit Bescheid vom 10. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2020 als rechtmäßig.
Nach Art. 27 Abs. 5 LlbG kann die für die Ernennung zuständige Behörde auf Antrag Beamte bei erstmaligen Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst zulassen, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass die Beamten die Wiederholungsprüfung bestehen werden.
Bei der danach anzustellenden Prognose hinsichtlich des Bestehens der Wiederholungsprüfung besteht ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt zu kontrollierender Beurteilungsspielraum der zuständigen Ernennungsbehörde (vgl. Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, Leistungslaufbahngesetz, Rn. 28 zu Art. 27 m.w.N.; ebenso Keck/Puchta, Bayerisches Laufbahnrecht, Kommentar, Rn. 19 zur inhaltsgleichen Vorgängernorm § 19 LbV). Dieser Akt wertender Erkenntnis obliegt allein dem Dienstherrn, der die zahlreichen Anforderungen der konkreten Laufbahn im Interesse des öffentlichen Dienstes bestimmt (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.09.2017 – AN 1 E 17.01855 – juris m.w.N.).
Die Entscheidung des Dienstherrn, einen Beamten nicht gemäß Art. 27 Abs. 5 LlbG zum ergänzenden Vorbereitungsdienst zuzulassen, ist daher verwaltungsgerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der gesetzliche Begriff der „Erwartung“ und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Prognose ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (VG Ansbach, B.v. 11.9.2015 – AN 1 E 15.01439, juris; vgl. zu den inhaltsgleichen Vorgängernormen § 22 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 19 Abs. 5 LbV: VG Ansbach, B.v. 26.2.2004 – AN 1 E 04.00192, juris; BayVGH, B.v. 8.3.1993 – 3 CE 93.00620, juris; Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, Leistungslaufbahngesetz, a.a.O.).
Als Grundlage für die zu treffende Prognose können sowohl die in der (nicht bestandenen) Prüfung erzielten Noten als auch die während des Vorbereitungsdienstes erstellten Ausbildungszeugnisse bzw. -nachweise herangezogen werden. Wenn bei der Qualifikationsprüfung ein für das Bestehen der Prüfung ausreichendes Ergebnis nur knapp verfehlt wurde, spricht dies für eine positive Prognose (so Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, Rn. 35 zu Art. 27 LlbG; vgl. auch VG München, U.v. 16.2.2016 – M 5 K 15.925, juris).
Dies zugrunde gelegt sind unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Beklagten Rechtsfehler bei der Ablehnung der Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst nicht zu erkennen. In formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass zwar die Ausgangsentscheidung vom 10. Oktober 2019 keine Begründung für die Ablehnung der Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst enthalten hat, diese jedoch umfassend im Widerspruchsbescheid vom 03.04.2020 nachgeholt wurde, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG.
Zur Begründung wird in materieller Hinsicht zunächst auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2020 verwiesen, die sich der Einzelrichter zu eigen macht, § 117 Abs. 5 VwGO. Darüber hinaus ist Folgendes auszuführen:
Der Beklagte hat sich für seine Prognoseentscheidung maßgeblich auf die Ergebnisse der während des Studiums an der Beamtenfachhochschule geschriebenen 17 Übungsklausuren, das Ergebnis der Zwischenprüfung sowie der nicht bestandenen Qualifikationsprüfung gestützt. Hierbei wurde festgestellt, dass in den 17 Übungsklausuren im Gesamtschnitt lediglich 3,36 Punkte erzielt wurden. Die Zwischenprüfung sei zwar mit 5,0 Punkten im Durchschnitt (ausreichend) bestanden worden, im schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfung habe der Kläger sodann jedoch im Durchschnitt nur 2,66 Punkte (4, 4, 0,5, 2, 2,5 und 3 Punkte) erzielt, im mündlichen Teil 2,0 Punkte. Im Gesamtergebnis habe sich unter Berücksichtigung der Zwischenprüfung und der Diplomarbeit (11 Punkte) für die Qualifikationsprüfung ein Gesamtschnitt von 4,16 Punkten ergeben (vgl. § 56 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (FachVnVD)). Das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung sei aus § 57 Nr. 1 FachVnVD gefolgt, wonach die Prüfung nicht bestanden sei, wenn mehr als die Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten schlechter als ausreichend bewertet worden sei. Von einer knappen Verfehlung eines ausreichenden Ergebnisses könne aus Sicht des Beklagten vor dem Hintergrund der geschilderten Leistungen nicht gesprochen werden, insbesondere bedürfe der fachtheoretische Ausbildungsabschnitt mit den dort abzuleistenden schriftlichen und mündlichen Prüfungen der besonderen Berücksichtigung und Gewichtung für die Prognoseentscheidung. Es habe im Laufe des Studiums keine Leistungssteigerung festgestellt werden können, sondern vielmehr in den Fachstudienabschnitten 3 und 4 mit einer Ausnahme nur Noten im Bereich 4 Punkte und weniger. Vielmehr hätten sich bei der Bearbeitung von Klausuren gravierende Leistungsschwächen gezeigt, insbesondere in der Studienfachgruppe Recht und Verwaltungslehre. Ansprechende Leistungen habe der Kläger ausschließlich bei der Bearbeitung von Projektthemen einschließlich der Diplomarbeit erbracht, auch die berufspraktischen Abschnitte seien meist recht ordentlich erledigt wurden. Diese deutlich besseren Ergebnisse seien jedoch für die Bewertung der Erfolgsaussicht der – gerade schriftlich und mündlich – abzulegenden Wiederholungsprüfung nicht gleichermaßen relevant. Ein ergänzender 4-wöchiger Vorbereitungsdienst sei weder geeignet noch ausreichend, um die über drei Jahre Vorbereitungsdienst entstandenen weitreichenden Defizite zu beseitigen.
Diese eingehend, nachvollziehbar und überzeugend begründete Prognoseentscheidung ist vor dem Hintergrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn rechtsfehlerfrei getroffen worden. Der Beklagte hat die vom Kläger erbrachten Leistungen richtig und umfassend dargelegt und damit seiner Entscheidungsfindung einen korrekten Sachverhalt zugrunde gelegt. Er hat hierbei auch den Begriff der Erwartung des Nicht-Bestehens der Wiederholungsprüfung bzw. allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht verkannt. So ist es nicht fehlerhaft, dass der Beklagte sich bei der Prognose entscheidend auf die im Laufe der Ausbildung gezeigten Leistungen in schriftlichen Klausuren und der mündlichen Prüfung kapriziert hat, da diese Art von Leistungsnachweisen wesentlicher Bestandteil der Qualifikationsprüfung sind (§ 56 Nr. 1, Nr. 2 FachVnVD). Überdies ist es plausibel, auch die an der Beamtenfachhochschule geschriebenen Übungsklausuren in die anzustellende Prognose miteinzubeziehen, da auch diese ohne weiteres unter den gesetzlichen Begriff der „bisherigen Leistungen“ in Art. 27 Abs. 5 LlbG zu subsumieren sind und einen sachgerechten und vor allem breiten Rückschluss auf den Leistungsstand sowie die Leistungsentwicklung eines Beamtenanwärters zulassen. Abgesehen von der Diplomarbeit haben die positiven Bewertungen von Projektarbeit und Präsentation (11 und 13 Punkte) wie auch die Leistungsberichte zu den praktischen Ausbildungsstationen keine Relevanz im Rahmen der Qualifikationsprüfung (§ 56 FachVnVD), sodass es auch nicht zu beanstanden ist, dass diese Leistungen nicht ausschlaggebend bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt wurden. Der Kläger hat im Rahmen seiner Ausbildung eine mündliche Prüfung (im Rahmen der Qualifikationsprüfung) abgelegt und diese mit 2,0 Punkten deutlich nicht bestanden. Bei den schriftlichen Leistungsnachweisen hat der Kläger allein in der Zwischenprüfung ein insgesamt positives Ergebnis von durchschnittlich 5,0 Punkten erzielt, während er im Durchschnitt aller Übungsklausuren mit 3,36 Punkten und in der Qualifikationsprüfung mit 2,66 Punkten die Anforderungen zum Bestehen mit 4,0 Punkten (§ 57 Nr. 2, § 48 Abs. 1, Abs. 4 FachVnVD) klar verfehlt hat. Korrekt berücksichtigt hat der Beklagte auch, dass beim Kläger nach der Zwischenprüfung vom 30.01.2018 in der Gesamtschau keine Leistungssteigerung bei den schriftlichen Klausuren zu verzeichnen war. Denn abgesehen von der Klausur im Sozialrecht (11 Punkte) wurden in diesem Zeitraum in den Klausuren lediglich zweimal 4 Punkte, dreimal 2 Punkte, einmal 1 Punkt und zweimal 0 Punkte erzielt (Durchschnitt: 2,89 Punkte) und bei der Abschlussprüfung schließlich durchschnittlich 2,66 Punkte. All diese Leistungen ließen aus der ex-ante-Betrachtung das Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erwarten. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Gesamtergebnis der Abschlussprüfung 4,16 Punkte erzielt hat und das Nichtbestehen der Prüfung auf die Hälftigkeitsregel zurückzuführen ist, § 57 Nr. 1 FachVnVD. Denn – wie bereits ausgeführt – war unter Berücksichtigung der in Studium und Qualifikationsprüfung gezeigten Leistungen das Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht zu erwarten, zumal der Kläger auch bereits 10 der 17 Übungsklausuren im Studium mit negativem Ergebnis abgeschlossen und damit auch dort weniger als die Hälfte der Klausuren bestanden hat. Bei der gegebenen Sachlage durfte der Beklagte ohne Rechtsfehler die Prognose des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung treffen.
Soweit der Kläger hiergegen eingewendet hat, dass der Dienstherr die schlechten Noten sehenden Auges hingenommen habe und der Fürsorgepflicht (hinsichtlich einer Leistungsverbesserung) nicht durch Personalgespräche und Hilfsangebote nachgekommen sei, insbesondere auch nicht darauf hingewiesen habe, dass ohne Leistungsverbesserung ein etwaiger Ergänzungsvorbereitungsdienst infrage stehe, so vermag dieser Einwand bereits deshalb nicht durchzugreifen, da die Fürsorgepflicht hier nach Überzeugung des Gerichts gar nicht beinhaltet, dass der Kläger – unter Verweis auf etwaige tatsächliche und rechtliche Konsequenzen – auf seine nicht ausreichenden Leistungen hinzuweisen sowie zu einer Leistungsverbesserung anzuhalten war. Denn der Kläger war bei Beginn seiner Ausbildung in der 3. Qualifikationsebene der inneren Verwaltung bereits 30 Jahre alt, hatte zuvor eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolviert und war im Nachgang bereits berufstätig. Aufgrund dieser Lebenserfahrung bestand keinerlei Veranlassung, dem Kläger, dessen ureigenes Interesse das Bestehen der Qualifikationsprüfung und seine spätere Verbeamtung auf Probe/auf Lebenszeit war, den „Ernst der Lage“ vor Augen zu führen. Ein derartiges Verständnis der Aufklärungs- und Hinweispflichten des Dienstherrn wäre vielmehr lebensfremd und würde die Grenzen der Fürsorgepflicht deutlich überspannen. Falls dem Kläger etwaige Einzelheiten nicht klar gewesen sein sollten, so hätte er sich diesbezüglich seinerseits jederzeit an den Dienstherrn wenden können. Es bedurfte auch keiner spezifischen Hilfestellungen seitens des Dienstherrn, da es allein Sache des Klägers war, sich den Prüfungsstoff in geeigneter Weise anzueignen. Dafür, dass er dies – angesichts der erzielten Leistungen bis zur ersten Qualifikationsprüfung – offensichtlich nicht in ausreichendem Maße getan hat, kann er nicht im Nachgang seinen Dienstherrn verantwortlich machen.
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so wäre der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht vorliegend jedoch in ausreichendem Maße nachgekommen. Ausweislich der Behördenakte haben hierfür zuständige Mitarbeiter des PP Unterfranken am 20. April 2017 (Blatt 129 der Akte), 11. August 2017 (Blatt 181), 7. November 2018 (Blatt 323) sowie 3. Dezember 2018 (Blatt 327) Personalgespräche mit dem Kläger geführt. In diesem Rahmen wurde dem Kläger auch inhaltlich hinreichend deutlich gemacht, dass seine bisherigen Leistungen nicht zufriedenstellend waren und er diese noch verbessern muss. Durch die genannten Gespräche wurde dem Kläger auch ausreichend verdeutlicht, dass sich bei gleichbleibend schlechten Leistungen negative Konsequenzen im Hinblick auf das Bestehen der Qualifikationsprüfung und den Einstieg in die angestrebte Laufbahn ergeben könnten. Die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers, dass es sich nicht um Personalgespräche gehandelt habe und die Eindeutigkeit und Ernsthaftigkeit der Unterredungen nicht klargeworden sei, erscheinen als Ausflüchte und werden durch den Inhalt der Personalakte widerlegt. Gegenüber dem erwachsenen und lebenserfahrenen Kläger bedurfte es jedenfalls nicht des Ansprechens jeglicher denkbarer Einzelheiten, etwa dahingehend, dass man ihn möglicherweise nicht zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst zulassen würde, was im Übrigen zum Zeitpunkt der genannten Gespräche auch noch nicht absehbar war.
Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass der Gesetzgeber als Grundlage für die Prognoseentscheidung, ob das Bestehen einer Wiederholungsprüfung zu erwarten ist, auf die „bisherigen Leistungen“ als Basis der Prognose abstellt. Hierbei kann es sich jedoch allein um die in der Vergangenheit gezeigten Leistungen und damit die bislang tatsächlich erzielten Noten handeln und nicht um etwaige fiktive Leistungen, die der Kläger gegebenenfalls hätte erzielen können. Es bleibt (notwendigerweise) völlig hypothetisch, ob der Kläger auf etwaige weitergehende Gespräche gegebenenfalls dergestalt reagiert hätte, dass er intensivere Bemühungen beim Erlernen des Prüfungsstoffs an den Tag gelegt hätte. Darüber hinaus bleibt naturgemäß ebenso offen, ob und inwieweit größerer Fleiß in der Realität dann tatsächlich Niederschlag in besseren Zensuren gefunden hätte, was im Nachgang zu den o.g. mit dem Kläger geführten Gesprächen jedenfalls nicht der Fall war. Selbst wenn man also – entgegen obiger Ausführungen – diesen vom Kläger vorgetragenen Aspekt ungenügender Personalgespräche berücksichtigen wollte, so ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts hieraus nicht die realistische Möglichkeit einer positiven Prognose für das Bestehen der Wiederholungsprüfung.
Der Kläger hat überdies nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, dass er aufgrund eines Dienstunfalls vom 10. Juli 2018, wonach er Einschränkungen an der Hand gehabt habe, tatsächlich im Nachgang bei der Anfertigung schriftlicher Klausuren körperlich in relevantem Umfang gehandicapt war, sodass sich dies auch auf seine Zensuren ausgewirkt hätte. Insbesondere wurden hierzu keinerlei ärztliche Befunde o. ä. vorgelegt, die dies nahelegen könnten, sodass es sich nicht um einen relevanten Umstand für die Prognoseentscheidung gehandelt hat. Die Entscheidung der Nichtzulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst wurde daher vom Beklagten auch nicht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen.
Sachfremde Erwägungen bei der Entscheidung, insbesondere dahingehend, dass in Wahrheit die bereits feststehende Entscheidung der Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe den Ausschlag gegeben habe, sind angesichts der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2020 und auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers bleibt hierzu vielmehr spekulativ. Sachfremde Hintergründe ergeben sich auch nicht daraus, dass die Entscheidung über die Nichtzulassung binnen sehr kurzer Zeit am 10. Oktober 2019 getroffen wurde. Aus welchem Grunde eine derartige Entscheidung, bei der die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorhanden waren, nicht kurzfristig hätte getroffen werden können, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Personalakte lässt sich vielmehr entnehmen, dass die angegriffene Entscheidung an eben jenem 10. Oktober 2019 durch LRD R. getroffen wurde (Bl. 435 f.). Die ausführliche Begründung dieser Entscheidung wurde – wie oben dargelegt – dann auch erst im Widerspruchsbescheid vom 3. April 2020 nachgeholt und war noch nicht Gegenstand des Schreibens vom 10. Oktober 2019.
Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen ebenfalls nicht im ersten Versuch erfolgreichen Beamtenanwärtern geltend macht – 29 von 31 zur Wiederholungsprüfung angetretenen Kollegen seien zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden, zum Teil mit weitaus schlechtere Noten -, so kann sich der Kläger insoweit auf eine Ungleichbehandlung nicht berufen, da es sich bei dieser Personengruppe ausschließlich um Anwärter handelt, bei denen nicht das Polizeipräsidium Unterfranken die Entscheidung getroffen hat. In dessen Zuständigkeitsbereich war der Kläger der einzige Anwärter, der die Prüfung nicht bestanden hat, und es bestehen dort auch keine internen Richtlinien, nach welchen Kriterien Beamtenanwärter zum ergänzenden Vorbereitungsdienst zugelassen werden. Ein Verstoß gegen eine etwaige Selbstbindung der Verwaltung ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Unabhängig davon hat der Kläger es auch unterlassen, konkrete Angaben zu etwaigen Einzelfällen zu machen, sodass nicht substantiiert dargelegt wurde, dass es sich tatsächlich um vergleichbare Fälle als Basis einer Ungleichbehandlung handelt.
Nach alledem hat der Beklagte seinen Prognosespielraum rechtsfehlerfrei ausgeübt und ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die bisherigen Leistungen nicht erwarten ließen, dass der Kläger die Wiederholungsprüfung bestehen wird. Da es sich um eine ex-ante-Prognose handelt, steht der Richtigkeit der Entscheidung denknotwendig auch nicht entgegen, dass der Kläger die Wiederholungsprüfung im zeitlichen Nachgang gleichwohl bestanden hat.
Liegen somit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 27 Abs. 5 LlbG nicht vor, so bedarf es keiner Überprüfung der Ermessensentscheidung mehr. Allerdings sind auch keine nach § 114 Satz 1 VwGO zu beachtenden Ermessensfehler ersichtlich. Insbesondere erscheint es abwegig, wenn der Kläger vorträgt, dass zu berücksichtigen sei, dass er seine Karriere im marktwirtschaftlichen Umfeld beendet und dadurch erhebliche finanzielle Einbußen erlangt habe. Denn ausweislich seines Lebenslaufs hat die letzte berufliche Tätigkeit von März bis Juni 2013 stattgefunden und dies als Aushilfe für Befragungen. Anschließend hat der Kläger ein Studium aufgenommen, jedoch nicht zu Ende gebracht. Weitere Ermessensfehler sind nicht erkennbar, auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der vorgetragenen Ungleichbehandlung wird verwiesen. Überdies könnte die begehrte Feststellung auch nur dann getroffen werden, wenn das Ermessen auf Null reduziert gewesen wäre, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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