Arbeitsrecht

Entstehung der Terminsgebühr im Eilverfahren

Aktenzeichen  M 5 M 16.1696

Datum:
20.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VV RVG Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3 zu Teil 3
VwGO VwGO § 151, § 165

 

Leitsatz

Eine Terminsgebühr entsteht im Falle einer Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung auch dann, wenn – wie im Falle des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes – eine mündliche Verhandlung für das betreffende Verfahren nicht vorgeschrieben ist.   (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 5 E 16.656 2016-03-30 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 30. März 2016 im Verfahren M 5 E 16.656 wird dahingehend geändert, dass der Betrag der der Antragstellerin entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 925,23 € festgesetzt wird.
II.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

I.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. März 2016 im Verfahren M 5 E 16.656, soweit darin eine Terminsgebühr nicht festgesetzt worden ist.
Gegenstand des Verfahrens M 5 E 16.656 war die gerichtliche Untersagung an den Antragsgegner, den Dienstposten … mit einem anderen Bewerber oder einer anderen Bewerberin als der Antragstellerin zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden worden ist.
Mit Schriftsatz vom 7. März hat die Antragstellerin, mit Schriftsatz vom 9. März der Antragsgegner den Antrag für erledigt erklärt. Daraufhin ist das Verfahren durch Beschluss am 10. März 2016 eingestellt und in Ziffer II des Beschlusses festgelegt worden, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens trägt.
Im Kostenfestsetzungsantrag vom 23. März 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Festsetzung eines Gesamtbetrages von 925,23 €, darin enthalten u. a. eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 363,60 € netto. Zur Begründung führte er an, dass die Terminsgebühr angefallen sei. Es hätten mehrere Gespräche mit dem Vertreter der Gegenseite stattgefunden, etwa am 19. Februar und am 2. März 2016, welche auf die Erledigung der Verfahren M 5 K 16.655 und M 5 K 16.656 gerichtet gewesen seien.
Im streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. März 2016, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugegangen am 1. April 2016, lehnte die Urkundsbeamtin die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 der Anlage 1: Vergütungsverzeichnis zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) ab. Zwar falle diese Gebühr bei einer Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts an. Nach herrschender Rechtsprechung setze dies jedoch voraus, dass für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. In Verfahren des Eilrechtschutzes sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da sie im Beschlusswege ergingen.
Mit Schriftsatz vom 8. April 2016 legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. März 2016 Erinnerung ein und beantragte eine Entscheidung des Gerichts insoweit, als dort die geltend gemachte Terminsgebühr abgesetzt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die im Kostenfestsetzungsbeschluss zitierte Rechtsprechung auf die alte Rechtslage, vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG), beziehe. Diese Entscheidungen seien bereits hinsichtlich der alten Rechtslage falsch gewesen. Mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG sei jedoch durch den Gesetzgeber endgültig klargestellt, dass die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen entstehe, wenn nichts anderes bestimmt ist.
Mit Schreiben vom 13. April 2016 hat die Urkundsbeamtin der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und die Kostensache mit der Bitte um Entscheidung dem Gericht vorgelegt.
Der Antragsgegner, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat sich nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München vom 30. März 2016 ist begründet.
1. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben worden, §§ 165 S. 2, 151 S. 3, 147 Abs. 1 S. 1 VwGO.
2. Der Antrag ist zudem begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. März 2016 ist teilweise abzuändern, da eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 363,60 € netto angefallen ist.
Nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Nähere wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Nr. 3104 VV RVG spricht dem Rechtsanwalt eine Terminsgebühr mit einem Satz von 1,2 zu. In der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG ist geregelt, dass die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen entsteht, wenn nichts anderes bestimmt ist. Nach Nr. 2 entsteht die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Im Gegensatz zu der vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG geltenden Fassung ist durch den Wortlaut seit 1. August 2013 klargestellt, dass dies unabhängig davon gelten soll, ob eine mündliche Verhandlung für das betreffende Verfahren vorgeschrieben ist (vgl. Schneider, NJW 2014, 522, 524). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der im Entwurf zum 2. KostRMoG betont, dass „der neu gefasste Absatz 3 zweierlei bewirken [soll]. Zum einen sollen künftig auch Anhörungstermine unter die Regelung für die Terminsgebühr fallen, zum anderen soll klargestellt werden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. […] Der Neuaufbau des Absatzes 3 soll einen Streit in der Rechtsprechung zum Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen dahingehend entscheiden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen auch dann entsteht, wenn die gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht“, vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu). Die Rechtsprechung hat sich dem inzwischen angeschlossen (OVG NRW, B.v. 17. Juli 2014 – 8 E 376/14 – juris Rn. 7; LSG NRW, B.v. 03.02.2016 – L 19 AS 1854/15 B – juris Rn. 25).
3. Auf die Erinnerung hin war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO der Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend abzuändern.
Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) gebührenfrei, so dass eine Streitwertfestsetzung entbehrlich ist. Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben