Arbeitsrecht

Erfolglose Streitwertbeschwerde – Fehlende Beschwer für Streitwerterhöhung

Aktenzeichen  8 C 18.776

Datum:
9.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 10030
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1 Für eine Streitwertbeschwerde, die im Namen eines Beteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung eines vermeintlich zu niedrig festgesetzten Streitwerts erhoben wird, besteht in der Regel kein Rechtsschutzinteresse (Anschluss an BayVGH BeckRS 2013, 58959 u.a.). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei einer namens und im Auftrag eines Beteiligten erhobenen Beschwerde besteht für eine Auslegung, dass diese in Wahrheit vom Bevollmächtigten im eigenen Namen erhoben werden sollte, kein Raum. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 14.387 2017-05-12 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Streitwertbeschwerde die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2017 festgesetzten Streitwerts.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten, auf ihrem Grundstück durchgeführte Straßenbaumaßnahmen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des überbauten Teils ihres Grundstücks (ca. 62 m2) wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 12. Mai 2017 statt und setzte mit Beschluss vom selben Tag den Streitwert auf 5.000 Euro fest.
Die Klägerin trägt hiergegen vor, der Streitwert sei auf 10.000 Euro zu erhöhen, weil sich die Kosten für die Beseitigung der überbauten Straßenfläche und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf mindestens diesen Betrag beliefen. Bei Beseitigungsanordnungen bemesse sich der Streitwert gemäß Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nach dem Zeitwert der zu beseitigenden Bausubstanz und den Abrisskosten.
II.
1. Die ausdrücklich „namens und im Auftrag der Klägerin“ eingelegte Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro auf 10.000 Euro zu erhöhen, ist mangels Beschwer der Klägerin unzulässig.
Durch die Festsetzung eines niedrigeren als den von ihnen für zutreffend gehaltenen Streitwert werden die Verfahrensbeteiligten in der Regel nicht beschwert. Vielmehr vermindern sich dadurch die von ihnen zu entrichtenden wertabhängigen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG, § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Für eine Streitwertbeschwerde, die im Namen eines Beteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung eines vermeintlich zu niedrig festgesetzten Streitwerts erhoben wird, besteht daher in der Regel kein Rechtsschutzinteresse (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2012 – 10 C 12.381 – juris Rn. 3, B.v. 30.10.2013 – 9 C 12.2431 – juris Rn. 12, jeweils m.w.N.). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Beschwer der Klägerin durch die Festsetzung eines nach ihrer Ansicht zu niedrig bemessenen Streitwerts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der Beschwerde besteht für eine Auslegung, dass es sich in Wahrheit um eine vom Bevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen erhobene Beschwerde nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG handeln solle, kein Raum (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2013 – 9 C 12.2431 – juris Rn. 15).
3. Abgesehen davon hat sich das Verwaltungsgericht bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin, ihr Grundstück im ursprünglichen Zustand zurückzuerhalten, rechtsfehlerfrei am Wert der überbauten Grundstücksfläche orientiert. Die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe des Zeitwerts der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten nach Nr. 9.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 scheidet entgegen der Auffassung der Klägerin aus. Denn diese Empfehlung gilt nur für Klagen, deren Gegenstand eine baurechtliche Beseitigungsanordnung ist. Für Klagen, die den Rückbau einer Straßenfläche zum Gegenstand haben, ist Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs nicht anwendbar.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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