Arbeitsrecht

Erfolglosigkeit eines Antrags auf Bewilligung von  Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Klageverfahrens

Aktenzeichen  21 C 17.1651

Datum:
7.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 124585
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 4 K 17.417 2017-08-08 Ent VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. August 2017 wendet, ist nicht begründet.
1. Die Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht erhoben (§ 147 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hat die Beschwerdeschrift zwar nicht eigenhändig unterschrieben, aus den sonstigen Umständen lässt sich aber eindeutig die Urheberschaft der Klägerin und ihr Wille, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, feststellen. Die besonderen Umstände ergeben sich daraus, dass die Klägerin ihre Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die sie maschinenschriftlich erstellt hat, ebenfalls nicht eigenhändig unterschrieben hat, sondern in einer dem Antragsschriftsatz entsprechenden Weise ihren Namen maschinenschriftlich mit folgendem Zusatz an das Ende des Schriftstücks gesetzt hat: „Antragstellerin: …(Angabe ihres Vor- und Zunamens)“. Da die unverkennbare äußere Gestaltung der maschinenschriftlichen Schreiben der Klägerin in der Akte des Verwaltungsgerichts dem Antragsschriftsatz entspricht, wird das Schriftformerfordernis (§ 147 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. auch Geiger in Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 81 Rn. 3 f.) vorliegend ausnahmsweise als gewahrt angesehen.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) lagen nicht vor. Für die Zeit vor der Antragstellung scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus (vgl. BGH, B.v. 30.9.1981 – IVb ZR 694/80 – NJW 1982, 446; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 166 Rn. 14; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Okt. 2016, § 166 Rn. 51 m.w.N.). Vorliegend hatte das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit dem klageabweisendem Urteil vom 21. Juni 2017, das der Klägerin am 20. Juli 2017 zugestellt wurde, bereits seinen Abschluss gefunden, bevor die Klägerin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erstmals am 3. August 2017 mit der Begründung gestellt hat, finanziell nicht in der Lage zu sein, die daraus entstandenen Kosten zu decken. Prozesskostenhilfe dient allein dem Zweck, die für die Führung eines Rechtsstreits erforderlichen Kosten aufzubringen (Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 166 Rn. 19). Mit einem nach Abschluss des Rechtsstreits gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe kann der genannte Zweck der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr erreicht werden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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