Arbeitsrecht

Erinnerung, Antrag auf Herabsetzung des gesetzlichen Streitwerts in Asylsachen

Aktenzeichen  W 2 M 21.31184

Datum:
17.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 40164
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 30 Abs. 1
RVG § 30 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. November 2021 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. November 2021 wird abgelehnt.
III. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.

Gründe

1. Die Erinnerungsführerin (Beklagte im Ausgangsverfahren W 2 K 21. …*) wendet sich gegen den gesetzlich in § 30 Abs. 1 RVG vorgesehenen Gegenstandswert von 5.000,00 EUR und beantragt im Wege der Erinnerung aus Billigkeitsgründen eine nachträgliche Herabsetzung auf 2.500,00 EUR.
2. Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Antrag auf nachträgliche Herabsetzung des Streitwerts gemäß § 30 Abs. 2 RVG wird abgelehnt. Zur Begründung wird auf K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, BeckOK RVG, Seltmann, 53. Edition (Stand: 1.9.2021), § 30, Rn. 7 Bezug genommen:
„Eine abweichende Wertfestsetzung verlangt stets besondere Umstände des Einzelfalls, die nicht dem Streitgegenstand oder der Klageart geschuldet sind, vgl. insoweit Mayer NJW 2015, 1647, der darauf hinweist, dass der Anwendungsbereich von § 30 Abs. 2 nicht generell auf Verfahren nach der Dublin II-Verordnung erweitert werden könne und dass auch allein die Tatsache, dass das Verpflichtungsbegehren nach dem Asylverfahrensgesetz in Form einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO geltend gemacht werde, kein Grund für eine Abweichung vom Regelgegenstandswert sei. Für den Fall der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO hat das OVG Berlin-Brandenburg (BeckRS 2017, 129636) bestätigt, dass allein dieser Umstand für sich genommen nicht ausreicht, um eine Abweichung vom Regelgegenstandswert (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG) in Form einer Halbierung nach § 30 Abs. 2 RVG zu rechtfertigen, weil der Gesetzgeber eine Differenzierung nach unterschiedlichen Klagezielen oder Klagearten aus Gründen der Vereinfachung gerade nicht mehr gewollt hat. Gleicher Auffassung ist das VG Berlin (BeckRS 2017, 130024).“


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