Arbeitsrecht

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Aktenzeichen  W 6 M 20.439

Datum:
27.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 5662
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 3, § 63, § 66,

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung des Klägers gegen die Gerichtskostenrechnung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. März 2020 (zum Aktenzeichen W 6 K 20.405) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Am 10. März 2020 erhob der Kläger „Einspruch“ gegen die Kostenrechnung des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung … vom 7. Februar 2020. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen W 6 K 20.405 anhängig und bislang noch nicht entscheiden. Der Streitwert wurde mit Beschluss vom 11. März 2020 vorläufig auf 149,76 EUR festgesetzt.
Mit Kostenrechnung vom 12. März 2020 (Buchungskennzeichen: …) setzte die Kostenbeamtin des Gerichts die Gerichtskosten auf 105,00 EUR fest (dreifacher Satz der Verfahrensgebühr nach KV 5110 aus einem Streitwert von 149,76 EUR) mit dem Hinweis, dass die Kosten sofort fällig seien.
Mit Schreiben vom 13. März 2020 erhob der Kläger Einspruch gegen den Beschluss vom 11. März 2020 und Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 12. März 2020. Zur Begründung führte er aus, dass die Kostennote nicht berechtigt sei und gegen das Grundgesetz verstoße, insbesondere sei er nicht zur Zahlung von 105 EUR bei effektiven Kosten von 149 EUR bereit.
Die Kostenbeamtin des Gerichts half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Die Stellungnahme der Kostenbeamtin vom 18. März 2020 wurde dem Kläger mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Der Kläger äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 19. März 2020. Darin hält er an seiner Auffassung fest, überdies hätte das Gericht das Verfahren gar nicht annehmen dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren W 6 K 20.405, verwiesen.
II.
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die Kostenrechnung vom 12. März 2020 ist nicht zu beanstanden.
1. Inhalt des vorliegenden Verfahrens ist die Erinnerung des Klägers gegen die Gerichtskostenrechnung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. März 2020. Soweit sich der Kläger zusätzlich gegen den Beschluss der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 11. März 2020 wendet, ist eine Beschwerde hiergegen nicht zulässig, § 63 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG. Das Gericht hat in Anwendung von § 88 VwGO davon abgesehen, den „Einspruch“ des Klägers als ansonsten kostenpflichtig zu verwerfende Beschwerde anzusehen.
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet über die Erinnerung kraft Gesetzes der Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO) als Einzelrichter.
2. Gegenstand der Erinnerung ist nur der Kostenansatz und eine mögliche Verletzung des Kostenrechts. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 12. März 2020 ist jedoch nicht zu beanstanden.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG ist das Gerichtskostengesetz für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden. Der Kläger ist Kostenschuldner, weil er das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 63 Abs. 1 GKG wird im Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig und durch Beschluss vorläufig festgesetzt. Soweit der Kläger vorträgt, er habe keinen „Antrag“ eingeleitet, geht dies fehl, da er mit seinem Schreiben vom 10. März 2020, welches er unterschrieben und per Fax an das Gericht geschickt hat, Klage erhoben hat. Die insoweit verwendete Bezeichnung „Einspruch“ ist in Anwendung von § 88 VwGO unschädlich, da aus seinem Schreiben und der als Anlage beigefügten Kostenrechnung des Beklagten hervorgeht, dass er sich hiergegen wenden will. Das Schreiben des Klägers vom 10. März 2020 genügt auch den Mindestanforderungen an eine Klageerhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Klage schriftlich bei dem Gericht einzureichen ist und den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen muss.
Soweit ausgeführt wird, das Gericht hätte wegen „Ablaufs Frist“ das Verfahren gar nicht annehmen dürfen, kann dies nicht nachvollzogen werden. Sollte der Kläger hierbei die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. Abs. 1 Satz 2 VwGO im Sinn haben, sei zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die Erhebung einer Klage bei Gericht unabhängig von der Einhaltung der Klagefrist erfolgt. Erst wenn dem Gericht der Sach- und Streitstand bekannt ist, d.h. im laufenden Klageverfahren, kann die Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft werden.
Die Höhe des Kostensatzes ist zutreffend. Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert). Dieser wird zu Beginn des Klageverfahrens nach § 63 Abs. 1 GKG vorläufig festgesetzt. Er bildet die Grundlage für die (vorläufige) Kostenerhebung. Zutreffend ist die Kostenbeamtin vorliegend von einem Streitwert von 149,76 EUR aufgrund der vorläufigen Streitwertfestsetzung ausgegangen. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses (KV) wird für das Verfahren im Allgemeinen im 1. Rechtszug vor dem Verwaltungsgericht eine 3,0-fache Verfahrensgebühr erhoben. Nach § 34 GKG i.V.m. der Gebührentabelle zu § 34 GKG (Anlage 2 zum GKG) beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500,00 EUR 35,00 EUR, die 3,0-fache Gebühr somit 105,00 EUR. Die Zugrundelegung einer 3,0-fachen Verfahrensgebühr ist daher – anders als der Kläger meint – gesetzlich vorgesehen und daher nicht rechtswidrig. Auch ist entgegen seiner Auffassung nicht der Streitwert mit den Gerichtsgebühren ins Verhältnis zu setzen, da der Streitwert das Interesse des Klägers am Streitgegenstand abbildet, anhand dessen in einem gesonderten Schritt die Gerichtsgebühren ermittelt werden. Die Gerichtskosten i.H.v. 105,00 EUR wurden von der Kostenbeamtin somit richtig angesetzt.
Anhaltspunkte für eine sonst unrichtige Sachbehandlung (§ 21 GKG) sind nicht ersichtlich. Die Erinnerung bleibt deshalb erfolglos und ist zurückzuweisen.
3. Gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG ist das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei, der Kläger hat jedoch in entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es können jedoch Auslagen erhoben werden.


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