Arbeitsrecht

Erinnerung gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

Aktenzeichen  W 1 M 19.31318

Datum:
1.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 20321
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 75 Nr. 12
RVG § 30, § 33 Abs. 8 S. 1, § 48 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 2
AsylG § 83b
AsylVfG § 83c

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. Februar 2019.
Mit den Klagen in den Verfahren W 5 K 18.31501 sowie W 5 K 18.31502 beantragten die insgesamt fünf Kläger, dessen damaliger Prozessbevollmächtigter der jetzige Erinnerungsführer ist, zunächst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung von Asyl, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 27. September 2018 wurden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. W 5 K 18.31501 fortgeführt. Des Weiteren beschränkte der Erinnerungsführer in der mündlichen Verhandlung die Klage auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie der hilfsweisen Feststellung, dass Abschiebungsverbote vorliegen. Hinsichtlich der Anerkennung von Asyl und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde die Klage abgetrennt und unter dem Az. W 5 K 18.32089 eingestellt. Die Kosten in dem Verfahren W 5 K 18.32089 wurden den Klägern auferlegt.
Mit Urteil und Beschluss vom 9. Oktober 2018 wurde festgestellt, dass bei den Klägern jeweils Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen und Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Begehrens der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG bewilligt. Im Übrigen wurden die Klage und der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 7. Januar 2019 beantragte der Erinnerungsführer im Verfahren W 5 K 18.31501 die folgenden Kosten gegen den Verfahrensgegner festzusetzen: Aus einem Gegenstandswert von 8.000,00 EUR die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 186,55 EUR, aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 167,05 EUR, aus einem Gegenstandswert von 13.000,00 EUR die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 208,65 EUR sowie zwei Unkostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von insgesamt 40,00 EUR, Fahrtkosten für 90 km gemäß Nr. 7003 VV RVG in Höhe von 27,00 EUR sowie ein Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG in Höhe von 25,00 EUR. Insgesamt wurde damit ein Betrag von 778,56 EUR geltend gemacht.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Februar 2019 setzte die Urkundsbeamtin die außergerichtlichen Aufwendungen auf insgesamt 452,62 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die Terminsgebühr nur eine 1,2-fache Gebühr gewährt werden könne und nicht wie beantragt eine 1,3-fache Gebühr. Zudem seien die Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld nur zu zwei Drittel zu berücksichtigen. Das Tage- und Abwesenheitsheld sei jedoch entsprechend der drei an diesem Tag stattgefunden Verfahren sowie der erforderlichen Fahrzeiten mit 40,00 EUR bemessen worden. Zudem sei die Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung nicht für das gesamte Verfahren, sondern nur hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG erfolgt. Dieser Teil entspräche nur einem Drittel des gesamten ursprünglichen Verfahrens. Daher habe die Vergütung nur mit einem Drittel festgesetzt werden können.
Mit Schreiben vom 18. März 2019 legte der Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein. Die festgesetzte Unkostenpauschale, die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld wurden nicht angegriffen. Als Begründung der Erinnerung wurde ausgeführt, dass die Festsetzung eines Anteiles von 1/3 und damit in Höhe von 452,62 EUR unbillig und rechtswidrig sei. Es seien bis zur Verbindung in der mündlichen Verhandlung zwei Klagen gegeben gewesen. Gebühren, die vor einer Verbindung entstanden seien, würden jedoch bestehen bleiben. Bei Verfahren wegen Einreise- und Aufenthaltsverboten oder deren Befristung handele es nicht um solche nach § 83c AsylG. Deshalb finde § 30 RVG keine Anwendung. In Fällen, in denen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, sowie dessen Befristung vor Gericht angefochten werde, müsse für diesen Streitgegenstand ein eigener Gegenstandswert festgesetzt werden. Dieser sei mit 5.000,00 EUR anzusetzen. Mit der Prozesskostenhilfegewährung betreffend der Feststellung eines Abschiebeverbotes sei naturgemäß und unweigerlich auch im Rahmen der Prozesskostenhilfegewährung der Angriff betreffend Ziffer 5 und 6 der Bescheide mit umfasst, da zwischen den Ziffern 4 bis 6 ein Zusammenhang bestehe. Bezüglich der Terminsgebühr von 385,20 EUR, sei die Hälfte der Gebühr, somit 192,60 EUR anzusetzen.
Die Urkundsbeamtin half der erhobenen Erinnerung des Erinnerungsführers nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die in Ermangelung einer Abhilfe statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung, §§ 55, 56 RVG, über die gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet.
Die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin erfolgte rechtmäßig.
1. Es war kein eigener Gegenstandswert bezüglich der Anfechtung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes sowie dessen Befristung anzusetzen.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass im zugrunde liegenden Verfahren keine explizite Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage im Hinblick auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot erfolgt ist. Insofern handelte es sich bereits nicht um eine Streitigkeit im Sinne von § 75 Nr. 12 AufenthG, bei welcher die Kommentarliteratur zuweilen die Festsetzung eines eigenständigen Gegenstandswert fordert (Hofmann, Ausländerrecht 2. Auflage 2016, § 83b AsylVfG, Rn. 11, § 83c AsylVfG Rn. 4; offen lassend: Neundorf, in: BeckOK Ausländerrecht, 22. Edition Stand 1.5.2010, § 83b AsylG Rn. 1a). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot war somit bereits nicht Streitgegenstand der Klage.
Entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers findet § 30 RVG auch Anwendung in Verfahren, die sich gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote sowie deren Befristung richten. Zwar handelt es sich bei Verfahren wegen Einreise- und Aufenthaltsverboten oder deren Befristung nicht um Verfahren nach dem AsylG. Nach der Gesetzesbegründung zu § 83c AsylVfG a.F. (BT-Drs. 18/6185) soll § 83c AsylG jedoch klarstellen, dass für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes zum Einreise- und Aufenthaltsverbot die gleichen Regeln und Zuständigkeiten gelten wie für die Rechtsbehelfe gegen die asylrechtliche Entscheidung. Entsprechend dieser Gesetzesbegründung findet somit auch § 30 RVG bezüglich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes Anwendung (so auch bezüglich einer isolierten Klage gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Hinblick auf § 30 Abs. 2 RVG: VG Düsseldorf, B. v. 20.1.2016 – 6 L 23/16.A – juris; VG Ansbach, B. v. 20.11.2015 – AN-S …1501667 – juris. VG Regensburg, B. v. 27.4.2016 – RN 5 S 16.30590 – juris). Somit war hierfür kein eigenständiger Gegenstandswert anzusetzen.
Zudem ist die Festsetzung des Gegenstandswerts nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts im nachfolgenden Erinnerungsverfahren scheidet nach der gesetzlichen Systematik aus (VG Freiburg (Breisgau), B.v. 7.6.2018 – A 1 K 3200/18 -, Rn. 6 – 7, juris; VG Würzburg, B.v. 9.4.2018 – W 8 M 18.30389 – juris).
2. Zudem ist seitens der Urkundsbeamtin auch richtigerweise eine Kürzung der Gebühren auf 1/3 erfolgt.
Die gesetzliche Vergütung umfasst dasjenige Verfahren und denjenigen Umfang, für den das Gericht den Rechtsanwalt beigeordnet hat, § 48 Abs. 1 RVG. In Bezug auf Ansprüche muss die Beiordnung bestimmt gefasst sein (vgl. Hartmann, KostG, 47. Auflage 2017, § 48 RVG Rn. 53). Die Teilbewilligung führt zu einer Verminderung des Vergütungsanspruches entweder dergestalt, dass nur ein Anteil der Gebühren nach § 49 RVG aus dem Gesamtstreitwert oder die Wertgebühren aus einem Teilstreitwert beansprucht werden können (BayVGH, B.v. 5.4.2017 – 19 C 15.2425 – juris; zu den unterschiedlichen Berechnungsmethoden vgl. VG München, B.v. 1.12.2014 – M 24 M 14.31118 – juris Rn. 21; Hartmann, KostG, 47. Aufl. 2017, § 48 RVG Rn. 65; für Bestimmung aus einem Teilstreitwert vgl. OVG NW, B.v. 16.4.2012 – 18 E 871/11 – juris Rn. 28; VG Kassel, B.v. 1.2.2013 – 3 O 1308/12.KS.A – juris Rn. 2).
Es ist nicht der Ansicht zu folgen, wonach die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren aus der Staatskasse anhand eines besonderen Prozesskostenhilfegegenstandswerts zu ermitteln wären; danach wäre bei einer nur teilweisen Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur ein Teil des Gesamtgegenstandswerts heranzuziehen. Abweichend von § 30 RVG wäre nach dieser Auffassung für die Bemessung des Vergütungsanspruchs ein Gegenstandswert zu ermitteln, der dem Teil, auf den sich die bewilligte Prozesskostenhilfe bezieht, im Verhältnis zum Gegenstandswert der Klage insgesamt zukommt (so z.B. Thüringer FG, B.v. 29.11.2007 – 4 Ko 542/07 – juris). Diese Auffassung kann jedoch nicht überzeugen, weil sie die ausdrückliche Regelung des § 30 RVG außer Acht lässt, nach der von einem gesetzlich festgelegten Gegenstandswert auszugehen ist, der auch für die Vergütungsfestsetzung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten relevant sein muss. Denn die Festsetzung des Gegenstandswerts selbst ist inhaltlich nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts im Vergütungsfestsetzungsverfahren oder gar im nachfolgenden Erinnerungsverfahren scheidet nach der gesetzlichen Systematik aus (VG Freiburg (Breisgau), B.v. 7.6.2018 – A 1 K 3200/18 -, Rn. 6 – 7, juris; VG Würzburg, B.v. 9.4.2018 – W 8 M 18.30389 – juris).
Ausgehend von § 30 RVG sind vorliegend die Gegenstandswerte 5.000,00 EUR, 8.000,00 EUR und 13.000,00 EUR anzusetzen, aus denen sich die Gebühren und Auslagen errechnen, die – entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers – anschließend zu dritteln sind. Denn nur so wird angemessen berücksichtigt, dass lediglich für einen Teil des Streitgegenstands Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Bevollmächtigter beigeordnet worden ist. Insbesondere bei der vollen Vergütung aus dem Gesamtstreitwert würde von den Gesamtkosten ein erheblicher Teil von der Staatskasse erstattet, obwohl für einen mit einer Quote 66,66 Prozent zu bemessenden Teil des anhängig gemachten Streitgegenstands keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein Bevollmächtigter beigeordnet worden ist. Dies muss sich auch bei der Gewährung der Vergütung widerspiegeln. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für nur eines der anhängig gemachten Begehren kann ein Verfahrensbevollmächtigter demzufolge vorliegend nur ein Drittel der Vergütung beanspruchen, die er bei uneingeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhalten hätte (vgl. OVG Bln-Bbg., B.v. 26.7.2016 – OVG 3 K 40.16 – NVwZ-RR 2017, 73; VG Freiburg (Breisgau), B.v. 7.6. 2018 – A 1 K 3200/18 – juris; VG Würzburg, B.v. 9.4.2018 – W 8 M 18.30389 – juris).
Diese Lösung entspricht letztlich auch der Systematik des Kostenrechts bei teilweisem Unterliegen bzw. Obsiegen. Auch in diesem Fall wird kein gesonderter Teilgegenstandswert ermittelt. Vielmehr wird von dem Gesamtgegenstandswert ausgegangen und die Gebühr nach der Erfolgsquote berechnet. Die Prozesskostenhilfe soll eine Gleichberechtigung des bedürftigen Beteiligten gewährleisten, nicht aber seine Bevorzugung gegenüber einem nicht Bedürftigen, der von der Gegenseite auch nur eine Kostenerstattung entsprechend seiner Erfolgsquote verlangen kann (VG Freiburg (Breisgau), B.v. 7.6.2018 – A 1 K 3200/18 – juris).
Die Auffassung, dass auch bei einer lediglich teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Bemessung der Vergütung uneingeschränkt aus dem Gesamtgegenstandswert zu erfolgen habe, führt zu einer ungerechtfertigten Privilegierung eines Klägers, der Streitgegenstände anhängig macht, denen von vornherein die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt. Denn er würde die gleiche Vergütung erhalten wie ein Kläger, der sich darauf beschränkt hat, nur die erfolgversprechenden Streitgegenstände bei Gericht anhängig zu machen. Damit entfiele jeglicher Anreiz für einen Kläger, selbst vorab zu prüfen, welcher Streitgegenstand von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat, und die Klage auf diejenigen Streitgegenstände zu beschränken, bei denen dies der Fall ist (VG Freiburg, B.v. 7.6.2018 – A 1 K 3200/18 – juris).
Vorliegend ändert hieran auch die teilweise Klagerücknahme nichts. Die teilweise Klagerücknahme erfolgte erst während der mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch die Verfahrensgebühr und auch die Terminsgebühr bereits entstanden. Die Teilklagerücknahme diente vorliegend ausschließlich der gerichtsinternen, verfahrenstechnischen Abwicklung und Aussonderung. Sie diente insbesondere dazu, das Verfahren ordnungsgemäß einzustellen und die insoweit auf die zurücknehmenden Beteiligten entfallenden Kosten berechnen zu können (HessVGH, B. v. 24.8.2012 – 3 F 1152/12 – juris; VG Würzburg, B. v. 17.3.2015 – W 4 M 15.30130 – juris). Das Ausgangsverfahren war durch die Abtrennung und Vergabe eines neuen Aktenzeichens nicht vollständig abgeschlossen. Insofern ist es gerechtfertigt, die Gebühren, die vor der Abtrennung bereits entstanden und nach der Abtrennung auch weiterhin bestehen geblieben sind, zugrunde zu legen und nach dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zu kürzen (VG Würzburg, B. v. 17.3.2015 – W 4 M 15.30130 – juris; OVG LSA, B. v. 1.7.2010 – 2 O 154/09 – juris).
Anhängig gemacht wurden zunächst, neben dem erfolgreichen Streitgegenstand der Feststellung eines Abschiebungsverbotes, auch die nicht erfolgsversprechenden Streitgegenstände der Zuerkennung von Asyl und der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Der Kläger wäre daher im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag mit einer Kostentragung von 2/3 belegt worden. Insofern ist es entsprechend obiger Ausführungen gerechtfertigt gewesen, die Gebühren auf 1/3 zu kürzen, da nur im Hinblick auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Andernfalls wäre eine ungerechtfertigte Privilegierung eingetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben