Arbeitsrecht

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  M 6 M 15.5384

Datum:
20.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 5 Abs. 3 S. 2, § 101 Abs. 3, § 151, § 164, § 165
RVG RVG § 2 Abs. 2 S.1
VV RVG Nr. 1002, Nr. 3100, Nr. 3101

 

Leitsatz

1 Ist ein bevollmächtigter Rechtsanwalt nach einer Verfahrenstrennung in dem abgetrennten Verfahren nicht mehr nach außen tätig geworden, vermindert sich die Verfahrensgebühr von 1,3 auf 0,8 der vollen Gebühr.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Für das Entstehen der Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG iVm Nr. 1002 VV reicht die Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, nicht aus (Anschluss an VGH München BeckRS 2015, 52024), (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Der Erinnerungsführer (Kläger im Verfahren M 6a K 15.3241) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werde nicht erhoben.

Gründe

I.
Der ursprüngliche Kläger (hier: Erinnerungsführer) wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. November 2015 im Verfahren M 6a K 15.3241, soweit damit entgegen dem Kostenfestsetzungsantrag keine Erledigungsgebühr und nur eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG berücksichtigt wurden.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und erhob unter dem … August 2014 in eigener Sache Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, die unter dem Az. M 6a K 14.3739 geführt wurde. Die Klage richtete sich gegen den Bescheid des Beklagten (hier: Erinnerungsgegner) vom 4. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2014. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2013 hatte der Beklagte für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2013 Rundfunkbeiträge und Kosten in Höhe von EUR a… festgesetzt, bestehend aus EUR b… Rundfunkbeiträgen, EUR c… Säumniszuschlag und EUR d… Rücklastschriftkosten. Bereits im Widerspruchsverfahren hatte sich der Kläger gegen die Rücklastschriftkosten gewandt: Wegen seiner Abmeldung vom … Dezember 2012 habe keine Einzugsermächtigung mehr bestanden. Im Klageverfahren trat der Kläger erneut der Festsetzung von Kosten für die Rücklastschrift entgegen und führte hierzu weiter aus, Grund für den Widerruf des Bankeinzugs sei insbesondere gewesen, dass der Beklagte einen im Gegensatz zu bisher überraschend hohen Betrag von EUR e… von seinem Konto habe abbuchen lassen.
Am 31. Juli 2015 fand die mündliche Verhandlung statt. Ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift richtete das Gericht insbesondere an den Vertreter des Beklagten die Frage, ob es in einem Fall wie dem vorliegenden frei von Bedenken sei, dem Kläger die Kosten der Rücklastschrift in Rechnung zu stellen. Der Kläger habe zwar für die Rundfunkgebühren eine Einzugsermächtigung erteilt und hierfür jährliche Zahlungsweise gewählt. Die Kammer habe jedoch zumindest ein gewisses Verständnis dafür, dass der Kläger davon überrascht gewesen sei, als ihm im Januar 2013 nun ein in etwa dreimal so hoher Betrag durch den Rundfunk von seinem Konto abgebucht worden war als bisher. Hierauf erklärt der Beklagte, dass die streitgegenständlichen Bescheide insoweit aufgehoben würden, als darin Rücklastschriftkosten festgesetzt worden seien. Daraufhin erklärte der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt und erklärte, dass er insoweit auf den Erlass eines förmlichen Aufhebungsbescheids verzichte. Der Vertreter der Beklagten stimmte der Erledigungserklärung zu und erklärte sich insoweit zur Kostenübernahme bereit. Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt hatten, wurde es mit Beschluss vom 31. Juli 2015 abgetrennt und erhielt das Aktenzeichen M 6a K 15.3241 (Nr. I des Beschlusses). Das Verfahren wurde eingestellt (Nr. II), die Kosten gemäß Kostenübernahmeerklärung dem Beklagten auferlegt (Nr. III) und der Streitwert auf EUR d… festgesetzt (Nr. IV). Die Beteiligten verzichteten auf förmliche Zustellung und Begründung des Beschlusses sowie auf Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung. Die Klage im Verfahren M 6a K 14.3739 wurde mit Urteil vom 31. Juli 2015 abgewiesen (Nr. I des Urteils) und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt (II.). Der Streitwert wurde insoweit mit Beschluss vom 31. Juli 2015 auf EUR f… festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom … November 2015 beantragte der Kläger zum Verfahren M 6a K 15.3241 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von EUR d… unter anderem die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von EUR g… sowie einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG in Höhe von EUR h…
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. November 2015, dem Kläger zugestellt am … November 2015, setzte die Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München die dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen auf insgesamt EUR i… fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die beantragte Verfahrensgebühr (nur) mit einem Gebührensatz von 0,8 und damit in Höhe von EUR j… als erstattungsfähig festzusetzen sei. Nach der Trennung sei im Verfahren M 6a K 15.3241 keine erneute der in VV RVG 3101 aufgeführten Handlungen ausgeübt worden. Die beantragte Erledigungsgebühr sei nicht erstattungsfähig. Nach der Rechtsprechung könne die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung nicht allein in den Prozesshandlungen und Prozesserklärungen bestehen, die der Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts dienten. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn der Vortrag des Rechtsanwalts die Behörde zum Nachgeben veranlasst habe. Diese Tätigkeit werde bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten. Die Rechtsprechung verlange eine besondere, auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit. Die vorliegend abgegebene Erklärung des Rechtsanwalts, er verzichte auf den Erlass eines förmlichen Aufhebungsbescheids, genüge hierfür nicht.
Mit Schriftsatz vom … November 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am … November 2015, beantragte der Kläger gegen die Kostenfestsetzung vom 12. November 2015
eine gerichtliche Entscheidung.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Reduzierung der Verfahrensgebühr auf 0,8 sei nicht gerechtfertigt, da keine der in Nr. 3101 VV RVG genannten Fallgestaltungen vorliege. Auch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr sei zu Unrecht unterblieben. Er habe in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich seinen Standpunkt erläutert. Der Vertreter des Beklagten habe sich auch aufgrund der Ausführungen des Klägers zur Aufhebung des Bescheids hinsichtlich der Rücklastschriftkosten bereit erklärt.
Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 30. November 2015 der Kammer vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
1. Die Entscheidung über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. November 2015 obliegt der Kammer und nicht dem Berichterstatter. Über Erinnerungen gegen die Entscheidungen des Urkundsbeamten nach § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B. v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – juris Rn. 18). Nachdem die Kammer in dem zugrundeliegenden Verfahren M 6a K 15.3241 mit Beschluss vom 31. Juli 2015 über die Kosten dieses Verfahrens entschieden hat, ist diese auch zur Entscheidung über die Erinnerung berufen. Der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bedarf es hierfür nicht, § 5 Abs. 3 Satz 2, § 101 Abs. 3 VwGO. Die Vorschriften, die eine Entscheidung des Gerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen (§ 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG -, § 33 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG], § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), finden auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung (vgl. für das Beschwerdeverfahren BayVGH, B. v. 5.7.2016 – 10 C 15.474, 10 C 15.477; SächsOVG, B. v. 8.3.2016 – 3 E 10/16; a.A. offenbar noch BayVGH, B. v. 2.9.2015 – 10 C 13.2563).
2. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. November 2015 ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist zwar gemäß § 165 i. V. m. § 151 VwGO zulässig. Er wurde insbesondere fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben, § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts hat in dem angegriffenen Beschluss vom 12. November 2015 zu Recht angenommen, dass in dem abgetrennten Klageverfahren M 6a K 15.3241 keine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses – VV, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG -, sondern lediglich eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG, und keine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG angefallen ist.
Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach § 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvereidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind dabei gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Vergütung, wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG).
2.1 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Nr. 3101 VV RVG steht dem Rechtsanwalt grundsätzlich eine 1,3 Verfahrensgebühr zu. Die Verfahrensgebühr entsteht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG für das anwaltliche Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass eine Verfahrensgebühr als solche auch in dem abgetrennten Verfahren M 6a K 15.3241 entstanden ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Verfahrenstrennung bewirkt das Entstehen neuer, gesondert zu entscheidender Verfahren. Dabei bleiben die vor der Prozesstrennung entstandenen Gebühren bestehen und sie entstehen danach, und zwar nur aus den Werten der getrennten Verfahren, grundsätzlich noch einmal. Der Rechtsanwalt darf wählen, ob er die Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung (aus dem Gesamtstreitwert) oder aus den zwei Verfahren danach (aus den jeweiligen Einzelwerten) geltend macht. Nebeneinander kann er sie wegen § 15 Abs. 2 RVG nicht geltend machen (OLG Düsseldorf, B. v. 25.9.2009 – I-24 W 28/09, 24 W 28/09 – juris Rn. 3; BVerwG, B. v. 4.9.2009 – 9 KSt 10/09 u. a. – juris Rn. 5; OVG LSA, B. v. 1.7.2010 – 2 O 154/09 – juris Rn. 58).
Vorliegend hat der Kläger Gebühren aus dem abgetrennten Verfahren M 6a K 15.3241 aus einem Gegenstandswert in Höhe von EUR d… geltend gemacht. Ob auch in einer derartigen Fallkonstellation die Verfahrensgebühr nach den oben dargestellten Grundsätzen (erneut) entstanden ist, wird in der Rechtsprechung zwar nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass im Fall einer Verfahrenstrennung nach einer Teilklagerücknahme – entsprechendes gilt für eine Teilerledigungserklärung – die Voraussetzungen für das Entstehen einer Verfahrensgebühr in dem abgetrennten Verfahren nicht erfüllt seien, weil dies voraussetze, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen habe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Abtrennung nach einer Teilklagerücknahme – bzw. Teilerledigungserklärung – ausschließlich der gerichtsinternen, verfahrenstechnischen Abwicklung und Aussonderung und insbesondere dazu gedient habe, das Verfahren hinsichtlich des zurückgenommenen – bzw. übereinstimmend für erledigt erklärten – Klagebegehrens ordnungsgemäß einzustellen. Die Übersendung des Empfangsbekenntnisses hinsichtlich des Abtrennungs- und Einstellungsbeschlusses sowie die Übersendung dieses Beschlusses an die Mandantschaft stellten keine als selbstständig zu bewertende Verfahrenshandlungen in dem abgetrennten „neuen“ Verfahren dar, die in dem abgetrennten Verfahren das Entstehen einer neuen Verfahrensgebühr begründen könnten (VG Würzburg, B. v. 17.3.2015 – W 4 M 15.30130 – juris Rn. 13 – und VG München, B. v. 13.10.2015 – M 11 M 15.4169 – juris Rn. 17 – jeweils unter Hinweis auf HessVGH, B. v. 24.8.2012 – 3 F 1152/12 – juris Rn. 16). Davon könnte man erst recht ausgehen, wenn der Rechtsanwalt – wie hier – sich selbst vertritt und somit gar keine Mandantschaft hat, für die er noch irgendwelche Tätigkeiten ausführen muss. Teilweise wird hingegen die Ansicht vertreten, dass in einer derartigen Fallkonstellation auch in dem abgetrennten Verfahren das Verfahren betrieben worden und daher eine Verfahrensgebühr entstanden sei. Eines schriftsätzlichen Vorbringens bedürfe es hierfür nicht. Vielmehr genüge es, wenn der Prozessbevollmächtigte jedenfalls den Einstellungsbeschluss empfangen habe (so OLG Düsseldorf, B. v. 25.9.2009 – I-24 W 28/09, 24 W 28/09 – juris Rn. 5; VG Marburg, B. v. 27.10.2010 – 9 A 60/10 – juris Rn. 8). Vorliegend braucht dieser Streit aber nicht entschieden zu werden. Denn wegen des auch im streitgegenständlichen Verfahren geltenden Verbots der reformatio in peius (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 165 Rn. 8) ist hier zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass in dem abgetrennten Verfahren M 6a K 15.3241 die Verfahrensgebühr als solche entstanden und von der Kostenbeamtin zu Recht angesetzt worden ist.
Im Hinblick darauf, dass der Kläger nach der Verfahrenstrennung in dem abgetrennten Verfahren M 6a K 15.3241 nicht mehr nach außen tätig geworden ist, vermindert sich jedoch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auch nach der Auffassung, die – wie oben dargestellt – eine Verfahrensgebühr als solche für entstanden hält, gemäß Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG von 1,3 auf 0,8 der vollen Gebühr. Nach Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr 0,8, wenn ein Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. Vorliegend hat der Kläger nach der Verfahrenstrennung beim Prozessgericht keine Tätigkeiten im Sinne von Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG entfaltet. Der Schriftsatz vom … August 2014, mit dem der Kläger Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 4. Oktober 2013 und vom 21. Juli 2014 erhoben und diese näher begründet hat, ist vor der mit Beschluss vom 31. Juli 2015 erfolgten Verfahrenstrennung noch zum Verfahren M 6a K 14.3739 eingereicht worden, so dass er diesem Verfahren zuzuordnen ist (vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 25.9.2009 – I-24 W 28/09, 24 W 28/09 – juris Rn. 7; VG Marburg, B. v. 27.10.2010 – 9 A 60/10 – juris Rn. 9). Dementsprechend kann in dem abgetrennten, hier streitgegenständlichen Verfahren M 6a K 15.3241 nur die 0,8 Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht werden.
2.2 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Nr. 1002 VV RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht. Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht nicht aus (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2015 – 10 C 13.2563 – juris Rn. 41 m. w. N.). Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss ferner kausal für die Erledigung des Rechtsstreits gewesen sein. Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben. Er muss in der Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, a. a. O. m. w. N.).
Der innere Grund für diese zur Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) oder Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 3200 VV RVG) hinzutretenden Gebühr liegt darin, dass ein Rechtsanwalt, der besondere Mühe darauf verwandt hat, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden, ohne es auf einer gerichtliche Entscheidung ankommen zu lassen, im Erfolgsfalle dem Mandanten in besonderer Weise genützt hat, weil er ihm die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand erspart (BayVGH, B. v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris Rn. 12).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Urkundsbeamtin zu Recht davon ausgegangen, dass es vorliegend an einem besonderen Beitrag des Klägers zu der unstreitigen Erledigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens M 6a K 15.3241 fehlt. Insoweit genügt es nicht, wenn der Bevollmächtigte nur sämtliche für seinen Mandanten oder – wie hier – für ihn selbst sprechenden Argumente überzeugend vorträgt; diese allgemeine Förderung des Verfahrens ist bereits durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten (mag diese in dem abgetrennten Verfahren M 6a K 15.3241 auch nur in ermäßigter Form entstanden sein). Zur Erlangung der Erledigungsgebühr muss ein darüber hinausgehendes besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gegeben sein (BayVGH, B. v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris Rn. 13). Für solche Aktivitäten ist hier nichts ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger über die Erhebung und Begründung seiner Klage hinaus in besonderem Maße, insbesondere außergerichtlich, tätig geworden wäre. Der erst nach Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids hinsichtlich der Rücklastschriftkosten erklärte Verzicht auf den Erlass eines förmlichen Aufhebungsbescheids genügt hierfür nicht, wie die Urkundsbeamtin zu Recht festgestellt hat. Auch in der bloßen Abgabe einer Prozesserklärung, wie sie die Erledigungserklärung darstellt, liegt keine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die allgemeine Verfahrensförderung hinausginge (BayVGH, B. v. 2.9.2105 – 10 C 13.2563 – Rn. 44). Entsprechendes gilt für den Sachvortrag des Rechtsanwalts in seiner Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung, mag dieser auch kausal für den Hinweis des Gerichts und die anschließende (Teil-)Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide durch den Beklagten gewesen sein.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach allgemeiner Meinung jedenfalls im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren nicht erhoben (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 10; vgl. aus der Rechtsprechung nur BayVGH, B. v. 12.6.2015 – 8 C 15.1089 – juris Rn. 8; VG München, B. v. 16.9.2016 – M 8 M 16.1543: § 66 Abs. 8 GKG; VG München, B. v. 11.5.2016 – M 17 M 15.3478, M 17 M 3815 – juris Rn. 46: Erinnerungsverfahren im Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Teil 5 nicht aufgeführt; VG München, B. v. 24.9.2015 – M 2 M 15.3565 – juris Rn. 25: § 66 Abs. 8 GKG analog; VG Würzburg. B. v. 15.3.2015 – W 4 M 15.30130 – juris Rn. 15: § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Eine Streitwertfestsetzung ist daher entbehrlich.

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