Arbeitsrecht

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss, Entschädigung eines nichtanwaltlichen Bevollmächtigten, Ersatz für Fahrtdienstkosten (verneint)

Aktenzeichen  M 19 M 21.5366

Datum:
15.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 4105
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 165
VwGO § 151
VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
JVEG § 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. September 2021 im Verfahren M 19 K … abgeändert und die der Klägerin notwendigen Aufwendungen auf 314,- EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt 3/4, der Beklagte 1/4 der Kosten des Erinnerungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich im Wege der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem ihrem Kostenfestsetzungsantrag nicht vollständig entsprochen worden war.
Im zugrundliegenden Hauptsacheverfahren (M 19 K …) wandte sich die Klägerin gegen die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch den Beklagten. Am 2. März 2021, 10:00 Uhr, hat das Gericht hierzu mündlich verhandelt. Für die Klägerin anwesend war dabei Herr A. … als ihr Bevollmächtigter, der nach damaliger Aktenlage unter derselben Adresse wie die Klägerin in B … … … … wohnhaft war, laut in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vollmacht aber in Z … lebt.
Mit Urteil vom selben Tag wurden der streitentscheidende Bescheid aufgehoben und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Nachdem der Antrag auf Zulassung der Berufung am 18. Mai 2021 zurückgenommen wurde, beantragte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten am 21. Mai 2021 Kosten i.H.v. 654,53 EUR festzusetzen. Beantragt wurde eine Entschädigung für die Fahrt des Bevollmächtigten mit einem Fahrdienst von dessen Wohnsitz in Z … nach M.. und zurück (Kilometerpauschale: 205,20 EUR, Entgelt Fahrer: 216,00 EUR, Abwesenheitsgeld Fahrer: 70,- EUR), die hierbei angefallene Mehrwertsteuer (93,33 EUR) sowie ein Abwesenheitsgeld für den Bevollmächtigten (70,- EUR). Zur Glaubhaftmachung wurde eine Rechnung über die Fahrdienstleistungen beigefügt.
Der Beklagte wandte hiergegen mit Schreiben vom 20. August 2021 ein, dass der Klägerbevollmächtigte im gegenständlichen Fall nicht als Rechtsanwalt abrechnen könne und damit kein Kostenerstattungsanspruch bestehe. Nach M. bestehe im Übrigen eine sehr gute Zugverbindung, die bei entsprechendem Vorlauf für unter 100,- EUR zu nutzen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, warum man für die Strecke einen Chauffeur habe beauftragen müssen.
Die Klägerin erwiderte hiergegen mit Schreiben vom 28. August 2021, dass der Bevollmächtigte im Verfahren nicht als Rechtsanwalt, sondern als Assessor aufgetreten sei. Es würden keine Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend gemacht, sondern Kosten, wie sie auch entstanden wären, wenn die Klägerin selbst den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hätte. Bei einer Anreise mit dem Zug hätte der Bevollmächtigte bereits um 4:00 Uhr morgens aufstehen müssen, um den Termin um 10:00 Uhr fristgerecht wahrzunehmen. Dies sei ihm ebenso wenig zuzumuten gewesen wie ein Fahrtantritt mit dem Auto um 5:00 Uhr morgens, zumal ein solches ohnehin nicht zur Verfügung gestanden hätte. Die Nutzung eines Fahrdienstes sei vor diesem Hintergrund angemessen gewesen. Die Aufwandsentschädigung orientiere sich an den diesbezüglichen Vorgaben des RVG.
Mit Beschluss vom 9. September 2021, ihrem Bevollmächtigten am 11. September 2021 zugestellt, wurden die der Klägerin entstandenen Kosten auf 205,20,- EUR festgesetzt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Fahrtkostenerstattung von Z … nach M. nach den §§ 1, 5 des Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetzes (JVEG) pauschal mit 0,30 EUR/km erstattungsfähig sei. Die übrigen Kosten für den Fahrdienst seien nicht notwendig gewesen und aufgrund der Verpflichtung jeder Partei zur sparsamen Prozessführung auch nicht erstattungsfähig. Die Umsatzsteuer und die Abwesenheitsentschädigung unterfielen dem Anwendungsbereich des RVG und seien damit ebenfalls nicht erstattungsfähig.
Mit am 26. September 2021 eingegangenem Schreiben legte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, nun nicht als Assessor, sondern als Rechtsanwalt mit Kanzleisitz unter der Adresse in B …, „Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss“ ein, vertiefte ihr bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass dem Bevollmächtigten aus terminlichen Gründen auch eine Anfahrt am Vortag nicht möglich gewesen sei, zumal dabei weitere Kosten von über 100,- EUR für Hotelzimmerübernachtung und Nahverkehr angefallen wären. Im Übrigen habe auch ein nichtanwaltlicher Bevollmächtigter Anspruch auf Abwesenheitsgeld, da diesem in gleicher Weise Verpflegungskosten entstünden. Am 8. Oktober 2021 ergänzte er, dass er mit dem Schreiben die Entscheidung des Gerichts habe herbeiführen wollen.
Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts half dieser Erinnerung nicht ab und legte die Streitsache dem Gericht zur Entscheidung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens M 19 K … Bezug genommen.
II.
Die nach den §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhobene Erinnerung ist teilweise erfolgreich.
Die Entscheidung über diese erfolgt dabei durch die Kammer, da die insoweit maßgebliche Kostenlastentscheidung in der Hauptsache ebenfalls durch die Kammer getroffen wurde und das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss grundsätzlich in der Besetzung entscheidet, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (vgl. Kaufmann in BeckOK, VwGO, 53. Edition, Stand: Januar 2020, § 151 Rn. 2).
A. Die Kostenerinnerung ist zulässig. Sie ist gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO statthaft und insbesondere noch fristgerecht innerhalb von zwei Wochen erhoben worden.
B. Sie ist aber nur teilweise begründet. Der Beschluss des Urkundsbeamten vom 9. September 2021 ist insoweit zu Unrecht ergangen, als die Fahrtkosten nur in Höhe von 205,30 EUR anerkannt wurden und darüberhinausgehende Ansprüche auf Aufwendungsersatz vollständig ausgeschlossen wurden. Ansprüche bestehen jedoch insgesamt nur in der vom Gericht tenorierten Höhe. Der Klägerin steht für die Ausgaben ihres nichtanwaltlichen Bevollmächtigten ein Erstattungsanspruch i.H.v. 298,60 EUR zu, der dessen Fahrkosten (236,60 EUR) sowie eine Entschädigung für dessen Aufwand (14,- EUR) und Zeitversäumnis (48,- EUR) ausgleicht.
1. Welche Kosten ein Beteiligter erstattet bekommen kann, richtet sich nach § 162 VwGO. Dabei kommt es grundsätzlich darauf an, ob die entstandenen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig, also erforderlich und geeignet waren. Die Notwendigkeit ist dabei aus der ex-ante-Sicht zu beurteilen, wobei es nicht auf subjektive, sondern auf objektive Maßstäbe, nämlich auf die Sicht einer verständigen Partei ankommt, die weder besonders ängstlich noch besonders unbesorgt ist und die die Aufwendungen in Hinblick auf die Bedeutung und sachliche und rechtliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte. Die Notwendigkeit ist nicht absolut, sondern im Verhältnis zu den Gesamtkosten zu bestimmen. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. m.w.N. Olbertz in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, § 162 VwGO, Rn. 14 ff.).
Für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt regelt § 162 Abs. 2 VwGO die Ersatzfähigkeit von dessen Gebühren und Auslagen. Im Übrigen sind die konkreten Auslagen eines sonstigen (nichtanwaltlichen) Bevollmächtigten nach § 161 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig, insbesondere Reisekosten und Entschädigung für die versäumte Zeit. Nicht erstattungsfähig sind die allgemeine Mühewaltung und allgemeine Geschäftsunkosten. Nicht notwendig sind Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, der nicht nach § 67 VwGO vertretungsbefugt ist (vgl. m.w.N. Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand 2018, § 162 Rn. 88).
Eine Erstattungsfähigkeit nach § 162 Abs. 2 VwGO i.V.m. den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da der Bevollmächtigte der Klägerin in der zugrundeliegenden Hauptsache nicht als Rechtsanwalt, sondern als Assessor aufgetreten ist, so dass eine Bevollmächtigung zwar nicht nach § 67 Abs. 1 VwGO, wohl aber nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO gegeben war. Seine Kosten können damit als notwendige Parteiaufwendungen nach §§ 162 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. den Regelungen des JVEG ersetzt werden.
2. Zu den grundsätzlich ersetzbaren Kosten gehören nach § 19 JVEG Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) und Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG) oder Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) oder Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG).
2.1. Hinsichtlich der Fahrtkosten liegt es grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Beteiligten, ob er mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Pkw anreist. Auch für die Nutzung eines fremden Kraftfahrzeugs ist dabei nach § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG ein Fahrtkostenersatz möglich. Fremd ist ein Fahrzeug, das nicht zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zählt und auch nicht dem Berechtigten gehört oder unentgeltlich zur Verfügung steht, also insbesondere ein Taxi oder einen Mietwagen, bzw. die Mitnahme in einem derartigen fremden Fahrzeug. Ersatzfähig sind dabei die tatsächlich entstandenen Auslagen, jedoch nur bis zu der Höhe, die auch bei Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG pauschal abgegolten wäre, also höchstens 0,35 EUR pro gefahrenem Kilometer. Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen zudem nach § 5 Abs. 5 JVEG nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
Vor diesem Hintergrund durfte die Klägerin zwar die Kosten für den Fahrdienst in Erstattung bringen, jedoch nur in Höhe der Entfernungspauschale. Ob eine Fahrt des Bevollmächtigten von der Adresse in Z … abweichend vom in der Ladung angegebenen Wohnort in B … notwendig war, kann dabei dahinstehen, da die ermittelte Entfernung von Z … zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit 338 km kürzer ist als jene von B … (360 km, Routenberechnung jeweils über Google Maps). Der Klägerin sind für die Inanspruchnahme des Fahrdienstes durch ihren Bevollmächtigten damit Fahrkosten i.H.v. 236,60 EUR (338 km x 0,35 EUR x 2) pauschal zu erstatten.
2.1.1. Ein ausnahmsweiser Anspruch auf Ersatz der darüberhinausgehenden tatsächlichen Fahrtkosten ist nicht gegeben. Nach § 5 Abs. 3 JVEG können zwar auch höhere Kosten ersetzt werden, jedoch nur, wenn dies aufgrund besonderer Umstände notwendig ist. Derartige Umstände können insbesondere bei Eilfällen, bei Gebrechlichkeit oder hohem Alter, bei extrem schlechter Wetterlage, zwecks Einsparung einer Übernachtung oder zwecks bloßen Zeitgewinns bei besonderem geschäftlichem Interesse des Reisenden notwendig sein. Es obliegt dabei dem Beteiligten, das Gericht vorher über die Absicht der Benutzung anderer Verkehrsmittel zu verständigen (vgl. Weber in Toussaint, Kostenrecht, Stand 2021, § 5 JVEG, Rn. 26 ff.).
2.1.2. Die Voraussetzungen für einen derartigen Ausnahmefall wurden aber seitens der Klägerin nicht hinreichend dargelegt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten wäre der Klägerbevollmächtigte dabei nicht auf eine Anreisemöglichkeit mit der Bahn am selben Tag zu verweisen gewesen. Eine Anreise am selben Tag kann einem Beteiligten nicht zugemutet werden, wenn diese in den frühen Morgenstunden vorgenommen werden müsste. Richtschnur sind insoweit die entsprechenden Bestimmungen für Beamte. In den Monaten April bis September müssen Reisen danach frühestens um 6:00 und in den Monaten Oktober bis März frühestens um 7:00 angetreten werden. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden, wenn ein Berechtigter bereits eine gewisse Zeit (etwa eine halbe Stunde) vor einem angesetzten Untersuchungstermin anwesend sein will, um dessen Beginn nicht zu verzögern (vgl. Bleutge in BeckOK Kostenrecht, Stand Januar 2022, § 6 JVEG, Rn. 6 ff.).
Eine termingerechte Anreise wäre dem Klägerbevollmächtigten im gegenständlichen Fall damit nicht zuzumuten gewesen, da eine solche sowohl von Z … wie auch von B … aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln allenfalls bei einer Abreise gegen 5:30 morgens möglich gewesen wäre (ermittelt über bahn.de). Auch eine Anreise mit dem eigenen Auto wäre ihm vor diesem Hintergrund nicht zumutbar gewesen.
Es ist aber nicht ersichtlich, warum eine Anreise am Vortag mit Übernachtung nicht möglich gewesen wäre.
Auch wenn ein Termin nur einen Tag dauert, kann eine Übernachtung notwendig sein, entweder weil der Berechtigte wegen des frühen Terminbeginns ohne Anreise am Vortag nicht rechtzeitig am Terminsort sein kann, oder ihm wegen des späten Terminendes eine Rückreise am gleichen Tag nicht mehr zugemutet werden kann. In diesen Fällen ist nach § 6 Abs. 2 JVEG ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) erstattungsfähig. Übernachtungskosten bis zu 70 EUR sind dabei grundsätzlich als notwendig anzuerkennen (Nr. 7.1.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BRKG). In begründeten Fällen können aber auch höhere Beiträge erstattet werden.
Dass eine solche Übernachtung nicht wirtschaftlich gewesen wäre, wurde seitens der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Soweit diese ausführt, dass bei einer Übernachtung Hotelkosten in Höhe von 100,- EUR und weitere Kosten für die Beförderung in M. angefallen wären, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Kosten immer noch deutlich geringer gewesen wären, als die laut Rechnung des Fahrdienstes angefallenen Kosten für den Fahrer (216,- EUR + 70 EUR + Umsatzsteuer).
Auch legt die Klägerin nicht hinreichend dar, dass eine Übernachtung ihres Bevollmächtigten aufgrund „terminlicher Gründe“ nicht möglich gewesen wäre. Insoweit fehlt ein substantiierter Vortrag dazu, welche Termine einer Übernachtung konkret entgegengestanden hätten. Im Übrigen wurde sowohl die Unmöglichkeit einer Übernachtung als auch die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines mit hohen Kosten verbundenen Fahrdiensts erst im Rahmen des Erinnerungsverfahrens vorgebracht und dem Gericht nicht vor Reiseantritt angezeigt. In diesem Fall hätte der Termin auch noch zeitlich nach hinten verschoben oder auf einen anderen Tag verlegt werden können.
2.2. Hinsichtlich des daneben geltend gemachten Aufwendungsersatzsanspruchs ist festzuhalten, dass ein Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV-RVG vorliegend nicht erstattet werden kann, da ein solches nur bei anwaltlicher Vertretung anfallen kann. Der von der Klägerin vorgebrachte Aufwand ist damit alleine nach den Vorgaben des JVEG zu erstatten.
2.2.1. Die begehrte Aufwandsentschädigung für Verpflegungsmehraufwand (Tagegeld) bemisst sich vorliegend nach § 6 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes und beläuft sich aufgrund einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden am Verhandlungstag auf 14,- EUR.
2.2.2. Da weder ein Nachteil für die Haushaltsführung nach § 21 JVEG noch ein Verdienstausfall i.S.d. § 22 JVEG geltend gemacht wurden, kommt hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Erstattung für die heimische Abwesenheit ihres Bevollmächtigten darüber hinaus nur noch ein Anspruch auf Ersatz der Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG in Betracht. Unter Berücksichtigung der vom Klägerbevollmächtigten angegeben Abwesenheit beläuft sich der Betrag hier auf 48,- EUR (4,- EUR x 12 h).
4. Die quotale Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Billigkeit für erstattungsfähig im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO zu erklären. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.


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