Arbeitsrecht

Erstattung von Ausbildungskosten nach Kriegsdienstverweigerung

Aktenzeichen  6 ZB 19.1580

Datum:
8.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27492
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SG § 46 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 3
GG Art. 4 Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4, Abs. 5

 

Leitsatz

1. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer die Kosten seiner Ausbildung nur in dem Umfang erstatten muss, den er dadurch erspart hat, dass er sein Studium oder seine Fachausbildung nicht auf eigene Kosten außerhalb der Bundeswehr absolviert hat. (Rn. 7 und 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Rückforderung von ersparten Ausbildungskosten sieht das Soldatengesetz in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine spezialgesetzliche Härtefallregelung vor. Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 1 K 18.881 2019-06-11 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Juni 2019 – RN 1 K 18.881 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 54.903,10 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten, nachdem sie nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin vorzeitig aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit entlassen worden ist.
Die Klägerin wurde im Januar 2002 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eingestellt und in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen. Ihre Dienstzeit wurde zuletzt auf den 1. November 2022 festgesetzt. Vom 2. Oktober 2002 bis zum 7. Dezember 2008 absolvierte sie erfolgreich ein Studium der Humanmedizin an der Universität R. Mit Bescheid vom 28. August 2014 wurde sie auf ihren Antrag hin als Kriegsdienstverweigerin anerkannt, woraufhin sie mit Ablauf des 23. September 2014 aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit entlassen worden ist. Mit Leistungsbescheid vom 18. Dezember 2017 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den anlässlich ihres Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil sowie die entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von 54.903,10 € zu erstatten. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.5.2018 zurück. Mit Urteil vom 11. Juni 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin angefochtenen Bescheide seien nach § 56 Abs. 4 SG rechtmäßig und verletzten diese nicht in ihren Rechten.
Den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.
2. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 56 Abs. 4 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin der Erstattungspflicht unterliegt. Denn sie hat als Soldatin auf Zeit ein Studium der Humanmedizin an der Universität R. absolviert und wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem sie als Kriegsdienstverweigerin anerkannt worden war. Das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG als Entlassung auf eigenen Antrag.
Nach ständiger Rechtsprechung verstößt die Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in die Pflicht, bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst Kosten zu erstatten, nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG. Nach Art. 4 Abs. 3 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst an der Waffe gezwungen werden. Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liegt jedoch außerhalb des Schutzbereichs dieses Grundrechts. Die Erstattungspflicht knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis an (zuletzt BVerwG, B.v. 31.5.2019 – 2 B 44.18 – juris Rn. 9; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 12). Sie ist objektiv mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar, wenn und soweit sie nicht ein Druckmittel darstellt, den Soldaten von der Grundrechtsausübung abzuhalten, sondern ein Instrument des wirtschaftlichen Ausgleichs ist. Dies zwingt dazu, § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer die Kosten seiner Ausbildung nur in dem Umfang erstatten muss, den er dadurch erspart hat, dass er sein Studium oder seine Fachausbildung nicht auf eigene Kosten außerhalb der Bundeswehr absolviert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Es wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Ausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, B.v. 31.5.2019 – 2 B 44.18 – juris Rn. 9; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 18). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Beklagte ohne Rechtsfehler nicht die tatsächlich entstandenen Kosten des Studiums von der Klägerin verlangt hat, sondern lediglich den deutlich niedrigeren Betrag der von ihr insoweit ersparten Aufwendungen.
a) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, dass die Beklagte die Zeit, in der sie nach Beendigung ihres Studiums bis zu ihrer Entlassung Wehrdienst geleistet habe, rückforderungsmindernd im Wege der sog. „Abdienquote“ hätte berücksichtigen müssen.
Zwar trifft es zu, dass eine besondere Härte i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG vorliegen kann, wenn ein vorzeitig aus der Bundeswehr entlassener Soldat aufgewendete Kosten für ein Studium oder eine Fachausbildung erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn auf eine der Ausbildung entsprechende Dienstleistung – jedenfalls teilweise – erfüllt hat (vgl. BVerwG, U.v. 31.5.2019 – 2 B 44.18 – juris Rn. 13; U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 52 f.). In dem Maß, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbracht hat (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. Die Rückzahlungsverpflichtung ist um die sog. Abdienquote zu reduzieren, die sich aus dem Verhältnis der effektiven Stehzeit zur Stehzeitverpflichtung ergibt. Eine unverminderte Rückzahlungspflicht ginge über den Zweck des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hinaus, dem Dienstherrn einen Ausgleich dafür zu bieten, dass er bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat. Es wäre unbillig, von dem Soldaten die tatsächlichen Kosten seiner Ausbildung in voller Höhe zurückzuverlangen, obwohl er einen Anteil der tatsächlichen Kosten nach dem Ende seiner Ausbildung bis zu seinem Ausscheiden durch eine seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung „abgedient“ hat (BVerwG, B.v. 31.5.2019 – 2 B 44.18 – juris Rn. 13).
Es liegt aber auf der Hand, dass eine solche Sondersituation nicht im Fall eines Soldaten auf Zeit besteht, der wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Die Erstattungspflicht umfasst in einem solchen Fall, wie oben dargelegt, nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten seiner Ausbildung, sondern sie ist der Höhe nach „lediglich“ auf die durch das Studium oder die Fachausbildung ersparten Aufwendungen beschränkt (BVerwG, B.v. 31.5.2019 – 2 B 44.18 – juris Rn. 14).
Der im Zulassungsantrag vorgebrachte Einwand greift auch nicht mit Blick auf eine lange Abdienzeit durch, die bei einem aus anderen Gründen ausscheidenden Soldaten zur Folge hätte, dass der Betrag der zu erstattenden tatsächlichen Ausbildungskosten unter Berücksichtigung der Abdienquote so niedrig ist, dass er den Betrag der ersparten Aufwendungen unterschreitet (vgl. BVerwG, B.v. 31.5.2019 – 2 B 44.18 – juris Rn. 15). Die Beklagte berücksichtigt diese Ausnahmesituation zugunsten anerkannter Kriegsdienstverweigerer in ihren Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 („Bemessungsgrundsätze“ – Erlass des BMVg P II 1 – Az 16-02-11 vom 17.12.2012), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige Leistungsbescheide anzuwenden sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 53). Sie vergleicht den für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer ermittelten Betrag ersparter Aufwendungen mit dem Betrag, den ein aus anderen Gründen ausscheidender Soldat zu dem entsprechenden Zeitpunkt unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten und der Abdienquote erstatten müsste. Ergibt der Vergleich, dass der letztere Betrag niedriger ist als der im Rahmen des Vorteilsausgleichs ermittelte Betrag, ist nur der niedrigere Betrag zurückzufordern. Diese Vorgehensweise ist weder nach Art. 4 Abs. 3 GG noch (entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Halle, U.v. 12.6.2019 – 5 A 689/17) nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden. Sie garantiert, dass der Rückforderungsanspruch im Fall anerkannter Kriegsdienstverweigerer der Höhe nach auf die Erstattung der ersparten Kosten einer Ausbildung begrenzt ist und stellt sicher, dass die Rückforderung auch im Ausnahmefall einer langen Abdienzeit nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Sie führt in diesem Fall zur Reduzierung der Erstattungsforderung auf den Betrag, den ein nach langer Dienstzeit aus anderen Gründen ausscheidendender Soldat zu erstatten hätte. Eine darüber hinausgehende unmittelbare Berücksichtigung der Abdienquote bei den im Rahmen des Vorteilsausgleichs ermittelten ersparten Aufwendungen, die zu einer weiteren Reduzierung des Erstattungsbetrages und damit zu einer größeren Begünstigung des Kriegsdienstverweigerers führen würde, ist nach Art. 4 Abs. 3 GG nicht geboten (BVerwG, B.v. 31.5.2019 – 2 B 44.18 – juris Rn. 15).
In Anwendung dieses Maßstabs hat die Beklagte zu Recht in ihrer Rückforderung für das Studium die deutlich geringeren ersparten Aufwendungen der Klägerin und bei den Fachausbildungen die geringeren tatsächlichen Ausbildungskosten abzüglich der Abdienquote angesetzt.
b) Fehl geht die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht gesehen, dass die Beklagte – neben der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG – keine ermessensgerechte Billigkeitsentscheidung getroffen habe.
Die Beklagte muss neben der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG keine Billigkeitsentscheidung treffen. Die Klägerin bezieht sich auf Rechtsprechung, die die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge betrifft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Das gleiche gilt nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen. Hier hingegen geht es um die Rückforderung von (ersparten) Ausbildungskosten, für die das Soldatengesetz in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine spezialgesetzliche Härtefallregelung vorsieht. Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 24.1.2019 – 6 ZB 18.2015 – juris Rn. 7; B.v. 2.10.2018 – 6 ZB 18.1761 – juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 15).
c) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand der Klägerin, dass der Leistungsbescheid keine Gewährung von Ratenzahlungen vorsehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht ermittelt worden seien. Die Beklagte hat die Klägerin in der Anhörung vom 26. September 2017 vor Ergehen des Leistungsbescheids darauf hingewiesen, dass der Anhörung ein Antrag auf Ratenzahlung/Stundung beiliege, sofern sie die Rückforderungssumme nicht in einer Summe zurückzahlen könne. Falls die Klägerin den Antrag stelle, müsse sie die im Antrag gestellten Fragen lückenlos beantworten und entsprechende Unterlagen beifügen. In diesem Fall werde die Teilzahlungsrate in Anlehnung an die Vorschriften der Zivilprozessordnung mit Blick auf die finanzielle Situation der Klägerin auf der einen und die Höhe des Erstattungsbetrags und das berechtigte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer schnellen Rückerstattung auf der anderen Seite bestimmt. Im Widerspruchsverfahren wurde der Bevollmächtigte der Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass für die Gewährung von Ratenzahlung ein Antrag notwendig sei. Hierauf hat die Klägerin jeweils nicht reagiert und weder einen Antrag gestellt noch entsprechende Angaben gemacht. Aufgrund des fehlenden Antrags auf Ratenzahlung/Stundung und der fehlenden Angaben der Klägerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Beklagte keine Ratenzahlung bewilligt. Sie durfte aus der mangelnden Mitwirkung der Klägerin schließen, dass diese in der Lage ist, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu bezahlen (BayVGH, B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 23.5.2017 – 1 A 867/17 – juris Rn. 18). Entgegen der Annahme der Klägerseite war die Beklagte nicht dazu verpflichtet, von sich aus weiter zu ermitteln, die Klägerin erneut aufzufordern, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen und gegebenenfalls eine Schätzung vorzunehmen. Es wäre vielmehr Sache der Klägerin gewesen, zur Erlangung einer Ratenzahlung entsprechende Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, zumal sie die Beklagte hierzu aufgefordert hatte (BayVGH, B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 16).
3. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich keinerlei Gedanken hinsichtlich einer Billigkeitsentscheidung gemacht, geht – wie oben unter 2. ausgeführt – schon deshalb fehl, weil es einer solchen nicht bedarf. Abgesehen davon wäre ein derartiger – hier nicht vorliegender – Verstoß dem sachlichen Recht zuzuordnen und stellt keinen Verfahrensmangel dar (BayVGH, B.v. 2.10.2018 – 6 ZB 18.1761 – juris Rn. 17).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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