Arbeitsrecht

Erstattung von Fahrtkosten im Rahmen eines Heilverfahrens nach einem Dienstunfall

Aktenzeichen  AN 1 K 18.02169

Datum:
7.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 13913
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 50
BayHeilvfV § 1, § 12
VwGO § 113 Abs. 1, Abs. 5

 

Leitsatz

1. Fahrtkosten für Behandlungen außerhalb des Wohnortes, obwohl sie in gleicher Weise auch dort hätten durchgeführt werden können, sind in der Regel nicht notwendig und grundsätzlich nur in dem Umfang erstattungsfähig, der erforderlich ist, um den Beamten zum nächstgelegenen Ort zu bringen, an dem eine medizinisch ordnungsgemäße Behandlung möglich ist. (Rn. 117 – 119) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein behauptetes besonderes Vertrauensverhältnis zum Hausarzt (Allgemeinmediziner), der auch die besonderen in Anspruch genommenen Zusatzschwerpunkte Homöopathie und Naturheilverfahren habe, begründet keinen Anspruch auf Übernahme von weiteren Fahrtkosten, wenn der Nachsweis für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände fehlt (hier: das besondere Vertrauensverhältnis zu dem Hausarzt, ohne den der Behandlungserfolg ernsthaft infrage gestellt wäre). (Rn. 121 – 123) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch die Erstattung der übrigen Fahrkosten zur Physiotherapie und zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie scheitern hier am fehlenden Nachweis, dass eine Behandlung durch wohnsitznähere Therapeuten/Ärzten den Behandlungserfolg ernsthaft infrage gestellt hätte; für die Erstattung der Fahrtkosten für die Begleitperson fehlt es hier ebenfalls an einem ärztlichen Gutachten zur Erforderlichkeit einer Begleitperson. (Rn. 124 – 138) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nach Teilabhilfe durch den Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist der Rechtsstreit unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung kann in dem das Verfahren abschließenden Urteil getroffen werden (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2005 – 3 C 50.04 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 27 zu § 92).
Die Klage ist im noch anhängigen Teil zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2019 sind, soweit noch streitgegenständlich, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf eine weitergehende Erstattung von Fahrtkosten in der von ihm geltend gemachten Höhe (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Der Kläger hat am …2016 auf der Heimfahrt von seiner Dienststelle mit dem Motorrad einen Wegeunfall erlitten. Dieser wurde mit Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2016 als Dienstunfall anerkannt.
Der hieraus resultierende Anspruch des Klägers auf Durchführung eines Heilverfahrens (Art. 50 BayBeamtVG) zur Behandlung der anerkannten Dienstunfallfolgen wird dadurch erfüllt, dass der Dienstherr die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens erstattet, soweit nicht der Dienstherr dieses selbst durchführt (Art. 50 Abs. 4 BayBeamtVG i.V.m. § 1 der Verordnung über das Heilverfahren nach Dienstunfällen, Bayerische Heilverfahrensverordnung – BayHeilvfV – vom 10.10.2010).
Nach § 4 Abs. 1 BayHeilvfV werden die angemessenen Kosten medizinisch notwendiger Maßnahmen im vollen Umfang erstattet. Die Abschnitte III bis V und § 45 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) mit den zugehörigen Anlagen gelten entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Zur Erstattung von Fahrtkosten bestimmt § 12 Abs. 1 BayHeilvfV, dass solche außer in den i§ 26 Satz 1 BayBhV genannten Fällen auch erstattet werden für
1. Fahrten zu ambulanten Behandlungen,
2. Begleitpersonen, wenn die Begleitung des Verletzten nach ärztlichem Gutachten erforderlich war,
3. Besuchsfahrten von Ehegatten, Kindern und Eltern der Verletzten bei einer Krankenhausbehandlung, wenn und soweit die Besuchsfahrten nach Befürwortung durch einen in § 2 bezeichneten Arzt zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich war.
Für die Erstattung von Fahrtkosten finden Art. 5 und 6 Abs. 6 BayRKG entsprechende Anwendung (§ 12 Abs. 2 BayHeilVfV).
Fahrtkosten werden demnach nur erstattet, wenn sie aus Anlass der Heilbehandlung notwendig und angemessen waren. Dies folgt aus den bereits zitierten Regelungen des Art. 50 Abs. 1 BayBeamtVG sowie §§ 1 und 4 Abs. 1 Satz 1 BayHeilVfV.
Die Einschränkung bezieht sich nicht nur auf die Notwendigkeit der Fahrt als solche und die Wahl des konkreten Beförderungsmittels, sondern auch auf die Behandlung außerhalb des Wohnorts. Fahrtkosten sind deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang erstattungsfähig, der erforderlich ist, um den Beamten zum nächstgelegenen Ort zu bringen, an dem eine medizinisch ordnungsgemäße Behandlung möglich ist (BayVGH, B.v. 22.10.2010 – 3 ZB 10.1674 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 3 ZB 13.1321 – juris Rn. 4).
Unterzieht sich der Beamte einer Behandlung außerhalb des Wohnortes, obwohl sie in gleicher Weise auch dort hätte durchgeführt werden können, sind die angefallenen Fahrtkosten daher in der Regel nicht notwendig und auch nicht erstattungsfähig. Anderes kann gelten, wenn infolge außergewöhnlicher Umstände zu einem auswärtigen Arzt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und ohne dieses der Behandlungserfolg ernsthaft infrage gestellt wäre (BayVGH, a.a.O.).
Die genannten Voraussetzungen sind für die geltend gemachten, noch streitigen Fahrtkosten zum Hausarzt des Klägers Dr. … in … sowie zu den Physiotherapeuten … in … und … in … …nicht erfüllt.
Die Kläger beruft sich darauf, dass zu seinem Hausarzt in … ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe, da er sich bei diesem seit dem Jahr 2005 in Behandlung befinde. Er habe damals Dr. … ausgesucht, da dieser auch Allgemeinarzt mit dem Zusatzschwerpunkt Homöopathie und Naturheilverfahren sei. Dr. … habe ihn damals erfolgreich unter Anwendung eines Naturheilverfahren behandelt.
Hieraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Fahrtkosten vom Wohnort des Klägers zu Herrn Dr. … nach … herleiten.
Wie bereits ausgeführt kommt ein solcher nur in Betracht, wenn infolge außergewöhnlicher Umstände zu einem auswärtigen Arzt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und ohne dieses der Behandlungserfolg ernsthaft infrage gestellt wärNimmt man die noch streitigen Rechnungspositionen für die abgerechneten Fahrten in den Blick, so hat der Kläger folgende Behandlungstermine bei Herrn Dr. … abgerechnet:
…2016: Dyästhesie, GOÄ-Ziffer 3, eingehende Beratung – auch telefonisch.
…2016: Knieschmerzen, GOÄ-Ziffer 3, eingehende Beratung – auch telefonisch.
…2016: Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen.
…2016: Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen, vollständige Untersuchung eines Organsystems.
…2016: Schmerzzustand, Behandlung von 18.05 Uhr bis 18.15 Uhr.
…2016: Beratung, auch mittels Fernsprecher, GOÄ-Ziffer 1, Behandlung von 09.20 Uhbis 09.25 Uhr und von 10.35 Uhr bis 11.15 Uhr.
…2016: Dorsalgie, Beratung, auch mittels Fernsprecher GOÄ-Ziffer 3, Behandlung vo16.00 Uhr – 16.10 Uhr
…2016 : Kein Behandlungstermin.
…2016: Ausweislich der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Rechnung vom 12. Dezember 2016 wurden keine Dienstunfallfolgen behandelt.
…2016: Ausweislich der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Rechnung vom 12. Dezember 2016 wurden keine Dienstunfallfolgen behandelt.
…2017: vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems, eingehendepsychiatrische Untersuchung, psychiatrische Behandlung durch gezieltExploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, Behandlung von 10.40 Uhr bis 11.20 Uhr
…2017: vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems, eingehendepsychiatrische Untersuchung, psychiatrische Behandlung durch gezieltExploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, Behandlung von 15.40 Uhr bis 17.10 Uhr
…2017: vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems, eingehendepsychiatrische Untersuchung, psychiatrische Behandlung durch gezieltExploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, Behandlung von 15.25 Uhr bis 16.00 Uhr
…2017: Für die Behandlung liegt keine Rechnung vor (§ 3 Abs. 1 BayHeilVfV).
…2017: Für die Behandlung liegt keine Rechnung vor (§ 3 Abs. 1 BayHeilVfV).
Für die genannten Behandlungen zwischen dem …2016 und … 2016 kann, soweit überhaupt Dienstunfallfolgen behandelt wurden, nicht festgestellt werden, dass der Behandlungserfolg ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre, falls der Kläger den nächstgelegenen Allgemeinarzt, die Gemeinschaftspraxis Dr. … und Dr. … in … (4,6 km von der Wohnung des Klägers entfernt) aufgesucht hätte.
Dies gilt auch für die Wahrnehmung der Behandlungstermine am … 2017, …2017 und … 2017 (jeweils vollständige Untersuchung eines Organsystems und psychiatrische Behandlung).
Der Kläger hatte erstmals am … 2016 zur Behandlung der psychischen Unfallfolgen einen Facharzt für Psychiatrie aufgesucht, ab dem … 2017 wurde der Kläger vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … und ab … 2017 von der Psychotherapeutin Dr. … behandelt.
Hieraus erschließt sich, dass der Kläger zur Behandlung der psychischen Unfallfolgen der Behandlung durch einen Facharzt bedurfte, der Behandlungserfolg auf diesem Gebiet folglich gerade nicht von einer Behandlung durch seinen Hausarzt in … abhing. Die an den genannten Tagen zusätzlich durchgeführte vollständige Untersuchung eines Organsystems hätte jeder Allgemeinarzt durchführen können.
Auch an den sonstigen, oben bezeichneten Tagen, an denen der Kläger Herrn Dr. … aufgesucht hat, wurden keine Behandlungsmaßnahmen durchgeführt, bei denen der Behandlungserfolg ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre, falls der Kläger den nächstgelegen Allgemeinarzt aufgesucht hätte. Ärztliche Gutachten, aus denen sich Gegenteiliges ergäbe, hat der Kläger nicht vorgelegt.
Die Beklagte hat deshalb zutreffend lediglich die Fahrtkosten zum nächstgelegenen Allgemeinarzt (Gemeinschaftspraxis Dr. … und Dr. … in …) übernommen,
Soweit es die Fahrten des Klägers für physiotherapeutische Behandlungen in … (Physiotherapie …) und … … (Physiotherapie …) betrifft, hätte die verordnete Manuelle Therapie ebenso bei der Physiotherapeutin … … in … durchgeführt werden können.
Der Kläger hat sich im … und … des Jahres 2016 von Frau … behandeln lassen. Ausweislich der vorgelegten Abrechnung vom 17. Juni 2016 werden von Frau … auch Manuelle Therapien durchgeführt.
Die Beklagte hat deshalb zutreffend nur die Kosten erstattet, die für eine Fahrt zur Physiotherapeutin … nach … als wohnsitznächster Therapeutin angefallen wären.
Für die abgerechnete Fahrt am …2016 zu einem Orthopädiegeschäft in … hat der Kläger keine Rechnung vorgelegt. Eine Erstattung von Fahrtkosten kommt deshalb nicht in Betracht (§ 3 Abs. 1 HeilvfV). Es kann deshalb offenbleiben, ob § 12 Abs. 1 BayHeilvfV – wie von der Beklagten angenommen – die Erstattung von Fahrtkosten zur Beschaffung bzw. Anpassung von Hilfsmitteln (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BayHeilvfV nennt nur Fahrten zu ambulanten Behandlungen) anders als die bundesrechtliche Regelung des § 8 Abs. 1 HeilvfV ausschließt.
Dem Kläger steht für die am …2016 durchgeführte Leerfahrt (Fahrt der Ehefrau des Klägers zur Abholung des Klägers in der Universitätsklinik …*) ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu.
§ 12 BayHeilvfV sieht in Abs. 1 Nr. 2 nur die Erstattung von Kosten für Begleitpersonen vor, wenn die Begleitung der Verletzten nach ärztlichem Gutachten notwendig war. § 12 Abs. 2 BayHeilvfV verweist hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten auf Art. 5 und 6 Abs. 6 BayRKG. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2009 – 3 ZB 08.135 – juris zu der vergleichbaren Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 HeilvfV).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Beschluss zu § 6 HeilvfV festgestellt, dass nach den Bestimmungen der Heilverfahrensverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die pauschalierenden Regelungen des Reisekostenrechts zur Anwendung kommen, diese aber eine besondere Entschädigung für die Anreise von (späteren) Begleitpersonen nicht vorsehen. Auch das Verwaltungsgericht Ansbach hat bereits in seinem Urteil vom 23. September 2008 – AN 1 K 07.03486 – (juris) die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Leerfahrten nach der damaligen bundesrechtlichen Heilverfahrensverordnung verneint.
Die im Rahmen der Föderalismusreform am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Bayerische Heilverfahrensverordnung hat keine von der früheren Regelung abweichende günstigere Regelung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Kosten für Leerfahrten geschaffen.
Von den abgerechneten Fahrten am 16. April 2016 kann deshalb nur die gemeinsame Fahrt des Klägers mit seiner Ehefrau von der Universitätsklinik in … zum seinem Wohnort erstattet werden. Die Entfernung vom Parkplatz … in … beträgt auf der kürzesten, verkehrsüblichen Straßenverbindung (vgl. Ziffer 6.0 VV-BayRKG) 19 km.
Soweit der Kläger für die Fahrten am … 2016, … 2016 und …2016 einen erhöhten Kilometersatz wegen der erfolgten Begleitung durch seine Ehefrau beansprucht, fehlt ein ärztliches Gutachten zur Erforderlichkeit einer Begleitperson (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 BayHeilvfV).
Die Erstattung der geltend gemachten Parkgebühren, soweit diese durch Vorlage der Parkquittungen belegt worden sind (§ 3 Abs. 1 HeilvfV), kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Wie bereits ausgeführt finden nach § 12 Satz 2 BayHeilvfV für die Erstattung von Fahrtkosten Art. 5 und 6 Abs. 6 BayRKG Anwendung.
Parkgebühren können nach dem Bayerischen Reisekostengesetz nur als Nebenkosten gemäß Art. 12 BayRKG erstattet werden. Auf diese Rechtsnorm verweist § 12 Satz 2 BayHeilvfV jedoch gerade nicht. Zudem setzt eine Erstattung von Parkgebühren auf der Grundlade des Art. 12 BayRKG voraus, dass das private eigene Kraftfahrzeug aus triftigen Gründen benutzt worden ist (Ziffer 12.2 VV-BayRKG; VG Bayreuth, U.v. 28.8.2009 – B 5 K 08.958 – juris Rn. 35). Das Vorliegen triftiger Gründe begründet zugleich einen Anspruch auf Gewährung der sogenannten „großen Wegstreckenentschädigung“ nach Art. 6 Abs. 1 BayRKG mit einem Kilometersatz für PKW in Höhe vom 0,35 EUR/km.
Im Dienstunfallrecht wird durch die Verweisung des § 12 Satz 2 BayHeilvfV auf Art. 6 Abs. 6 BayRKG jedoch nur die sogenannte „kleine Wegstreckenentschädigung“ (Kilometersatz in Höhe von 0,25 EUR/km) gewährt. Dies schließt es aus, bei der Abrechnung von Fahrtkosten für die Behandlung von Dienstunfallfolgen zusätzlich „triftige Gründe“ geltend zu machen, um so eine höhere Fahrtkostenerstattung bzw. zusätzlich die Erstattung von Parkgebühren als Nebenkosten zu erreichen (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2009 – 3 ZB 08.135 – juris Rn. 5; VG Lüneburg, U.v. 11.12.2002 – 1 A 230/01 – juris zum Beihilferecht).
Im Übrigen gilt folgendes:
Für die Fahrten am … 2016 und …2016 zu Prof. Dr. … nach … kann nur die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung abgerechnet werden. Die Fahrtstrecke beträgt laut Bayerninfo hin 17,8 km und zurück 18,0 km, laut google maps hin 17,7 bis 19,2 km, zurück 19,7 km. Die Beklagte hat Fahrkosten für sogar 40 km erstattet.
Entsprechendes gilt für die Fahrt am 15. Juni 2016 zum Radiologischen Institut des Universitätsklinikums … Die Fahrtstrecke beträgt laut Bayerninfo hin 17,8 km und zurück 18,0 km, laut google maps hin 17,6 bis 19,0 km, zurück 19,7 km. Die Beklagte hat auch hier Fahrkosten für sogar 40 km erstattet.
Am 17. Juni 2016 fand laut Rechnung von Frau … vom selben Tage ein Hausbesuch statt, so dass keine Fahrtkosten angefallen sind.
Die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung vom Wohnsitz des Klägers zum Gesundheitsamt in … beträgt 20 km, so dass die Beklagte für die Fahrt am … 2016 zutreffend Kosten für nur 40 km (statt, wie beantragt, 58 km) erstattet hat.
Für die abgerechneten Fahrten zur Physiotherapeutin … am … 2016, … 2016, … 2016, … 2016, …2016, … 2016 und … 2016 wurden keine Belege vorgelegt (§ 3 Abs. 1 BayHeilvfV), so dass keine Fahrtkostenerstattung möglich ist.
Die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung vom Wohnsitz des Klägers zur Praxisklinik im Medizentrum in … beträgt 21,5 km. Die Beklagte hat für die Fahrt am … 2016 deshalb zutreffend Kosten für nur 44 km (beantragt, 58 km) erstattet.
Die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung vom Wohnsitz des Klägers zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … in … beträgt 38,6 km. Die Beklagte hat für die Fahrten am … 2017 und … 2017 Kosten für 80 km (beantragt, 90 km) erstattet.
Für die Fahrt am …2017 von der Dienststelle des Klägers zu Herrn Dr. … (Fahrstrecke 1,2 km) hat die Beklagte insgesamt vier km erstattet.
Die geltend gemachten Kosten für die Fahrten zu Herrn Prof. Dr. … in … am …2017, … 2017 und … 2017 wurden bereits durch bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 5. September 2017 erstattet. Einer erneuten, bzw. weitergehenden Geltendmachung von Fahrkosten steht die Bestandskraft des Bescheides entgegen.
Die Fahrt am …2017 zu Frau Dr. … wurde doppelt abgerechnet und kann deshalb nur einmal erstattet werden.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da sich der rechnerische Betrag der Teilabhilfe durch die Beklagte in der Summe auf nur ca. 7% des mit den Klagen geltend gemachten Betrages beläuft, wurden die Kosten des Verfahrens vollständig dem Kläger auferlegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.


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