Arbeitsrecht

Festsetzung der Versorgungsbezüge – Keine Berücksichtigung der Zeiten des freiwilligen sozialen Jahres

Aktenzeichen  M 12 K 18.4735

Datum:
20.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 41541
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 3 Abs. 1, Art. 17, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
GG Art. 3
BayBG Art. 64 Nr. 2
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d
BayBesG Art. 31 Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Dass das freiwillige soziale Jahr bei aktiven Beamten in der Besoldung Berücksichtigung findet, diese Regelung jedoch nicht auch im Versorgungsrecht Eingang findet, bedeutet nicht eine willkürlich getroffene unterschiedliche Behandlung an sich gleichgelagerter Sachverhalte, sondern eine aus den unterschiedlichen Zielsetzungen von Besoldungs- und Versorgungsrecht herrührende bewusste und sachlich gerechtfertigte Differenzierung.  (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dem Wehrdienst vergleichbare Zeiten können nur solche sein, die als Ersatzdienst für den nichtberufsmäßigen Wehrdienst anerkannt sind; dies ist beim Zivildienst im Unterschied zum freiwilligen sozialen Jahr der Fall, wobei der Gesetzgeber die unterschiedliche Regelung zur Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bewusst getroffen hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Nichtberücksichtigung der Zeiten des freiwilligen sozialen Jahres enthält keine mittelbare Diskriminierung von Frauen und verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG, da Frauen das soziale Jahr aufgrund freiwilligen Engagements erbringen, wohingegen Männer den Wehr- und Zivildienst aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ableisten. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Zeitraums eines freiwilligen sozialen Jahres vom 2. August 1973 bis 1. August 1974 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit neu festzusetzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2018 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten des freiwilligen sozialen Jahres lässt sich nicht aus Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) herleiten, wonach im Rahmen der Stufenfestlegung bei der Bemessung des Grundgehalts der Diensteintritt um die genannten berücksichtigungsfähigen Zeiten fiktiv vorzuverlegen ist. Welche Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind bzw. berücksichtigt werden können, richtet sich nach Art. 14 ff. Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG). Dieses regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Staates (Art. 1 Abs. 1 BayBeamtVG), während das Bayerische Besoldungsgesetz ausschließlich die Besoldung der aktiven Beamtinnen und Beamten des Staates zum Inhalt hat. Rückschlüsse darauf, welche Zeiten im Rahmen der Versorgung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, lassen sich aus Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG nicht ableiten. Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG stellt ausschließlich eine besoldungs- und keine versorgungsrechtliche Vorschrift dar und ist daher keine gesetzliche Regelung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG. Danach wird die Versorgung durch Gesetz geregelt. Im Rahmen seines weiten gesetzgeberischen Spielraums ist der Gesetzgeber auch nicht gehalten, eine Regelung des Besoldungsrechts auf die anderweitige Materie des Versorgungsrechts zu übertragen. Im Besoldungsrecht sollen unter bestimmten Voraussetzungen in einem freiwilligen sozialen Jahr abgeleistete Zeiten bis zu einem gewissen Grad in die Berechnung des Besoldungsdienstalters einbezogen werden, um dem Beamten, der aufgrund dessen erst später in das Beamtenverhältnis übernommen wird, keine besoldungsmäßigen Nachteile erwachsen zu lassen. Die Versorgungsbezüge werden dagegen vornehmlich an der tatsächlich als Beamter geleisteten Dienstzeit ausgerichtet. Dem im Dienst öffentlich-rechtlicher Dienstherren stehenden Beamten wird demgemäß eine der Dienstdauer entsprechende Alimentation für die Ruhestandszeit gewährt. In den unterschiedlichen Regelungen des Besoldungs- und des Versorgungsrechts ist mithin nicht eine willkürlich getroffene unterschiedliche Behandlung an sich gleichgelagerter Situationen zu sehen, sondern eine aus den unterschiedlichen Zielsetzungen von Besoldungs- und Versorgungsrecht herrührende bewusste und sachlich gerechtfertigte Differenzierung (vgl. OVG NRW, B.v. 5.4.2012 – 3 A 2663/09 – juris zum BBeamtVG).
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das freiwillige soziale Jahr der Klägerin nicht unter Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG fällt. Eine Anwendung des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BayBesG scheidet aus, da durch das freiwillige soziale Jahr der Klägerin nicht die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist. Schließlich war die Klägerin hierzu nie verpflichtet. Eine Berücksichtigung des in den Jahren 1973 und 1974 geleisteten freiwilligen sozialen Jahres der Klägerin nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BayBesG scheidet ebenfalls aus, da die Klägerin weder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem erst am 3. Mai 2011 in Kraft getretenen Bundesfreiwilligendienstgesetz noch ein freiwilliges soziales Jahr nach dem am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Jugendfreiwilligendienstgesetz oder nach einem sonstigen dort genannten Gesetz geleistet hat.
b) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b  BayBeamtVG. Danach kann die Zeit, während der ein Beamter oder eine Beamtin hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände tätig gewesen ist, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Bei einem freiwilligen sozialen Jahr handelt es sich jedoch schon nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit gem. Art. 24 Abs. 3 BayBeamtVG, wenn sie gegen Entgelt erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und deren Beschäftigungsumfang im gleichen Zeitraum im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre. Der Freiwilligendienst stellt gerade kein Arbeitsverhältnis dar, bei dem die Tätigkeit gegen Entgelt erbracht wird. Darüber hinaus kann selbst die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einer von einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft getragenen juristischen Person des Privatrechts nicht als Tätigkeit im Dienst der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden (BVerwG, U.v. 28.11.1991 – 2 C 10/90 – juris; Reich, BeamtVG, 1. Aufl. 2013, § 11 Rn. 5). Das … ist eine gemeinnützige GmbH und damit eine juristische Person des Privatrechts.
c) Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Zeit des freiwilligen sozialen Jahres nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Danach gilt die Zeit, während der ein Beamter oder eine Beamtin nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Vollzugsdienst der Polizei oder Zivildienst geleistet hat, als ruhegehaltsfähig. Das freiwillige soziale Jahr ist in Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG nicht genannt. Das freiwillige soziale Jahr stellt insbesondere keinen Zivildienst dar, der nur von anerkannten Kriegsdienstverweigerern geleistet werden kann (vgl. § 1 Zivildienstgesetz). Dass dem Gesetzgeber der Unterschied zwischen dem Zivildienst und dem freiwilligen sozialen Jahr nicht bewusst gewesen sein sollte, ist abwegig, selbst wenn die praktische Tätigkeit im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres der Tätigkeit im Zivildienst häufig entsprechen mag. Wie sich bereits aus der Überschrift des Art. 17 BayBeamtVG ergibt, soll die Vorschrift ruhegehaltsfähige Dienstzeiten aufgrund des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes und vergleichbarer Zeiten regeln. Nichtberufsmäßiger Wehrdienst wird im Rahmen der Ableistung der Wehrpflicht geleistet. Vergleichbare Zeiten können daher nur solche sein, die als Ersatzdienst für den nichtberufsmäßigen Wehrdienst anerkannt sind. Dies ist beim Zivildienst im Unterschied zum freiwilligen sozialen Jahr der Fall.
d) Dass ein freiwilliges soziales Jahr im Gegensatz zum Zivildienst nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist, stellt keine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts dar, so dass sich ein Anspruch der Klägerin auch nicht im Lichte des Art. 3 GG ergibt. Nach überwiegender Ansicht stellt sich das normlogische Verhältnis des in Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG enthaltenen Differenzierungsverbots zu Art. 3 Abs. 1 GG als ein Verhältnis von lex specialis zu lex generalis dar. Art. 3 Abs. 1 GG wird insoweit verdrängt, als es um eine wegen des Geschlechts verbotene Differenzierung geht. In dem Fall, in dem sich also ein Unterscheidungsverbot bereits aus einem Verstoß gegen das Differenzierungsverbot in Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG ergibt, bleibt kein Raum mehr für einen Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Langenfeld in Maunz/Dürig, GG, Stand: November 2018, Art. 3 Abs. 2 Rn. 14). Art. 3 Abs. 2 GG untersagt jede bevorzugende oder benachteiligende Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts. Verboten ist nach Art. 3 Abs. 2 GG auch die mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, die dann gegeben sein kann, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts, etwa Frauen, betrifft, dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist und hinreichende sachliche Gründe für die Regelung nicht bestehen (Langenfeld in Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 3 Abs. 2 Rn. 28).
Hiervon ausgehend, ist die unterschiedliche Regelung des Zivildienstes und des freiwilligen sozialen Jahres zulässig und berührt die Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht. Sie beruht darauf, dass das soziale Jahr freiwillig absolviert wird, wohingegen Wehr- und Zivildienst aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden. Art. 17 BayBeamtVG dient dem Ziel der Wehrgerechtigkeit. Der Beamte, der zum Wehr- oder zum Zivildienst eingezogen wird und dadurch gegenüber den Beamtinnen und Beamten, die diese Pflicht nicht erfüllen müssen, dadurch benachteiligt ist, dass sein Berufseinstieg erst zeitlich später erfolgen kann, soll diesen gegenüber nicht auch noch, obwohl auch er dem Staat diente, bei der Pension durch eine kürzere ruhegehaltsfähige Dienstzeit Nachteile erleiden. Dabei ist zu beachten, dass die allgemeine Wehrpflicht als solche mit Art. 3 GG in Einklang steht. Daraus ergibt sich zwar kein generelles Verfassungsgebot, den Wehr- oder Zivildienstleistenden vor allen dienstbedingten Nachteilen in seiner persönlichen Lebensführung zu bewahren oder diese auszugleichen, der Gesetzgeber ist aber gehalten, im Interesse der Wehrgerechtigkeit ohne weiteres vermeidbare Benachteiligungen der Wehrdienst- und Zivildienstleistenden auszugleichen (OVG NRW, U.v. 16.10.1992 – 12 A 291/91 – juris). Von daher stellt Art. 17 BayBeamtVG ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, die Auswirkungen der Benachteiligung der Wehr- und Zivildienstleistenden zu mildern. Dass Frauen, die das soziale Jahr abgeleistet haben, diesen Ausgleich durch Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht erhalten, liegt daran, dass ihr Engagement freiwillig war, der Gesetzgeber in diesem Fall daher nicht zum Ausgleich von ihm verursachter Ungleichheiten gehalten ist. Da die Klägerin keiner Wehrpflicht unterlag, hat sie – im Gegensatz zu ihren eingezogenen männlichen Kollegen – die freie Wahl gehabt, statt des freiwilligen sozialen Jahres bereits ein Jahr früher, etwa durch die Aufnahme des Lehramtsstudiums, ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zurückzulegen. Dass die Milderung einer Belastung, die nur Männer betrifft, auch ihrerseits nur Männern zu Gute kommt, enthält keine mittelbare Diskriminierung von Frauen, sondern entspricht der Natur der Sache (BVerwG, B.v. 1.2.1993 – 2 B 3/93 – juris). Die Unterlassung der Auferlegung einer Belastung, wie vorliegend der Wehrplicht, stellt ebenfalls keine Diskriminierung von Frauen dar. Aus den genannten Gründen liegt auch kein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 2 Bayerische Verfassung vor.
Durch die Regelungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit werden auch europarechtliche Vorgaben, insbesondere die von der Klägerin genannte Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, nicht verletzt. Ob die Versorgung der Klägerin unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, kann offen bleiben. Denn eine Diskriminierung von Frauen liegt nicht darin, dass das überwiegend von Frauen abgeleistete soziale Jahr dem Wehr- und Zivildienst nicht gleichgestellt ist. Eine unmittelbare, also direkt auf das Geschlecht abstellende Diskriminierung, wird durch das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz nicht angeordnet. Vielmehr bleibt auch Männern, die ein freiwilliges soziales Jahr leisten, die Anerkennung dieser Zeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit versagt. Dass in Art. 17 BayBeamtVG das soziale Jahr nicht ebenso wie der Wehr- oder Zivildienst berücksichtigt ist, stellt jedoch auch keine mittelbare Diskriminierung dar. Eine mittelbare Diskriminierung liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vor, wenn eine Maßnahme wesentlich mehr Frauen als Männer trifft und diese Regelung nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die einem wesentlichen Ziel der Sozialpolitik des Staates dienen und die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. EuGH, U.v. 13.12.1989 – Rs C-102/88 – Beckonline). Derartige objektive Faktoren liegen jedoch mit der dem Wehr- und Zivildienst zugrundeliegenden staatlich angeordneten Dienstpflicht und dem im Interesse der Wehrgerechtigkeit liegenden Nachteilsausgleich für vermeidbare Beeinträchtigungen vor (s.o.).
e) Schließlich verstößt es auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Zeit eines freiwilligen sozialen Jahres nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungsfrei ist, so dass diese Zeiten bei der Rente berücksichtigt werden. Abgesehen davon, dass somit auch das freiwillige soziale Jahr der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung gefunden hat, handelt es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhenden Beamtenversorgung um völlig verschiedene Versorgungssysteme. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung wegen differierender Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der beamtenrechtlichen Versorgung scheidet bereits vor diesem Hintergrund aus.
2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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