Arbeitsrecht

Festsetzung Rechtsanwaltskosten

Aktenzeichen  20 M 18.171

Datum:
4.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 11852
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 11 Abs. 3
VwGO § 151, § 165
Nr. 3300 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis)

 

Leitsatz

Ist der geltend gemachte Gebührentatbestand für eine bestimmte Tätigkeit nicht erfüllt, ergibt sich aber, dass für diese Tätigkeit dem Rechtsanwalt eine andere, wesensgleiche Gebühr entstanden ist, kann diese sowohl von Amts wegen als auch im Erinnerungsverfahren ausgetauscht werden, soweit damit beitragsmäßig nicht mehr als ursprünglih beantragt zugesprochen wird. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

20 N 14.2305 2017-12-11 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juni 2017 und der Beschluss vom 11. Dezember 2017 des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof werden geändert und erhalten folgende Fassung:
I. Die gemäß Ziffer II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2017 (20 N 14.2305) von der Antragsgegnerin an die Antragsteller im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden auf 1.456,71 € festgesetzt.
II. Dieser Betrag ist ab dem 11. Mai 2017 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 173 VwGO, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 247 BGB).
III. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 11 Abs. 3 RVG, §§ 151, 165 VwGO statthaft, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 151 VwGO erhoben und auch im Übrigen zulässig.
Er ist auch begründet. Die Antragsteller begehren damit abweichend vom Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2017 allein die Festsetzung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) anstelle der vom Urkundsbeamten festgesetzten 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses.
Die Heranziehung der begehrten Nr. 3300 ist im vorliegenden Fall zutreffend, da das dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrundeliegende Normenkontrollverfahren ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nach Ziff. 2 der Nr. 3300 des Vergütungsverzeichnisses ist. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Nr. 3300 von den Antragstellern erst mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemacht wurde, während zuvor auf die Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses abgestellt worden war. Denn außerdem wurde ein Gebührensatz von 2,0 und nicht lediglich wie festgesetzt von 1,3 bei der Nr. 3100 begehrt. Der begehrte Gesamtbetrag belief sich auf 1.882,94 € (incl. Mehrwertsteuer) und überstieg daher den nun festgesetzten Betrag der zu erstattenden Kosten. Ist der geltend gemachte Gebührentatbestand für eine bestimmte Tätigkeit nicht erfüllt, ergibt sich aber, dass für diese Tätigkeit dem Rechtsanwalt eine andere, wesensgleiche Gebühr entstanden ist, so kann diese sowohl von Amts wegen als auch im Erinnerungsverfahren ausgetauscht werden, soweit damit betragsmäßig nicht mehr als ursprünglich beantragt zugesprochen wird (Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 11 RVG, Rn. 72; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 11 Rn. 78, 279; OVG Münster, Beschluss v. 6.8.1999 – 3 E 514/99 – BeckRS 1999 17704). Dies ist hier der Fall, da mit der begehrten Festsetzung nicht im Sinne von § 308 Abs. 1 ZPO über den gestellten Antrag hinausgegangen wird.
Daher ist anstatt der im Beschluss vom 11. Dezember 2017 festgesetzten 1,3-fachen Verfahrensgebühr (Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses) eine 1,6-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3300) aus dem Streitwert von 5.000 € in Höhe von 481,60 € festzusetzen. Die übrigen in dem Beschluss genannten Positionen bleiben unverändert. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer betragen die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen die festgesetzten 1.456,71 €.
Das Verfahren ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 RVG gerichtskostenfrei, eine Kostenerstattung findet nach § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG nicht statt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.


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