Arbeitsrecht

Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts

Aktenzeichen  M 9 K 17.4051

Datum:
26.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 51198
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RL 2004/38/EG § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 7
StGB § 64
VwGO § 113 Abs. 1
AEUV Art. 45 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind. Für den Ablauf der Fünfjahresfrist kommt es dabei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids an. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers wiegt aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung derart schwer, dass es das Interesse des Ausreisepflichtigen an der geordneten Abwicklung seines Aufenthalts erheblich überwiegt. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2017 in der Fassung vom 26. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die von der Beklagten vorgenommene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden, § 114 VwGO.
1. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind. Für den Ablauf der Fünfjahresfrist kommt es dabei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids (hier: 3. August 2017) an (BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 10 ZB 19.2131 – juris, Rn. 7 m.w.N.).
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU sind im Falle des Klägers vorliegend erfüllt. Auf die Begründung im Beschluss vom 20. März 2020 sowie die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2020 (Az.: 10 C 20.1132) wird Bezug genommen. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2021 haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine andere Entscheidung zur Folgen hätten. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts fehlen jegliche Belege oder substantiierte Darlegungen für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 FreizügG/EU. Der Kläger hat sich auch in der mündlichen Verhandlung allein auf die Behauptung beschränkt, er habe immer gearbeitet und entsprechende Belege vorgelegt. Weitere Ausführungen oder Darlegungen sind seitens des Klägers nicht erfolgt. Auch nach Aktenlage ergibt sich weiterhin nichts Anderes. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Beschluss vom 20. März 2020 wird Bezug genommen.
2. Auch die nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur aktuellen Anpassung des FreizügigkeitsG/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht v. 12.11.2020 (BGBl. I S. 1416) erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – juris Rn. 11) als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts ist § 6 FreizügG/EU. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann die Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) getroffen werden. Auch insofern kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 20. März 2020 sowie im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2020 Bezug genommen werden.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2021 ergibt sich im Übrigen nichts anderes. Es besteht nach wie vor eine hinreichende – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierte – Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger künftig die öffentliche Ordnung i.S. des Art. 45 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen wird (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30/02 – juris). Eine strafrechtliche Verurteilung kann den Verlust des Freizügigkeitsrechts nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrundliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Ob die Begehung einer Straftat nach Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen (vgl. EuGH, U.v. 27.10.1977 – C-30/77 – juris – Bouchereau; U.v. 4.10.2007 – C-349/96 – juris – Polat; U.v. 4.10.2012 – C 249/11 – Rn. 40 f. – Hristo Byankor; BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30/02 – juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt vorliegend eine den Verlust des Freizügigkeitsrechts rechtfertigende hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Kläger vor, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Das Gericht ist auf der Grundlage der (beigezogenen) Akten, dem Eindruck, den das Gericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte sowie unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse überzeugt, dass dieser auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten im Bereich der Eigentums- und Körperverletzungsdelikte begehen wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Bereits aus den vorgelegten, aktualisierten Akten ergibt sich ein klares Bild, was die Fähigkeit bzw. den Willen des Klägers anbelangt, ein straffreies Leben zu führen. Der Kläger ist seit seiner Einreise 2015 in einer Vielzahl von Fällen mit enorm hoher Rückfallgeschwindigkeit und mit erheblicher krimineller Energie straffällig geworden und hat im Rahmen der Delikte sowohl seine Missachtung fremden Eigentums wie auch der körperlichen Unversehrtheit anderer zum Ausdruck gebracht. Von vorangegangen Verurteilungen sowie einer Strafaussetzung zur Bewährung hat er sich völlig unbeeindruckt gezeigt. Auch die zahlreichen Haftaufenthalte haben den Kläger nicht dazu veranlasst, sein Leben und Verhalten zu überdenken. Der Kläger wurde im April 2020 aus der Haft entlassen. Ende September 2020 wurde er erneut festgenommen und befindet sich seither erneut in Untersuchungshaft. Innerhalb der kurzen Zeit in Freiheit ist der Kläger laut polizeilichem Bericht vom September 2020 seit Mai 2020 mindestens fünf Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten (Eigentumsdelikte, tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen). Der Kläger war bei Begehung der Delikte zumeist erheblich alkoholisiert. Dass der Kläger nach wie vor sein bisheriges Verhalten nicht reflektiert und aufgearbeitet hat wird darüber hinaus durch den zuletzt angeforderten Haftführungsbericht vom 28. Dezember 2020 bestätigt (Bl. 100 GA). Hieraus ergibt sich, dass der Kläger als aufdringlich fordernd, aggressiv, überheblich und drohend wahrgenommen wird. Gegenüber dem Kläger wurde zudem innerhalb kürzester Zeit nach (erneutem) Haftantritt Ende September 2020 am 18. November 2020 eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen, da er das geordnete Zusammenleben über Tage hinweg mehrfach störte. Trotz verhängter Disziplinarmaßnahme fiel er nur wenige Tage später erneut und wiederholt negativ auf, was weitere Er- bzw. Verwarnungen zur Folge hatte. Das Bild, das der Haftführungsbericht zeichnet, hat sich auch in der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2021 gegenüber dem Gericht bestätigt. Der Kläger ist dem Gericht sowie der Dolmetscherin gegenüber in einer extrem aggressiven, aufbrausenden und entkoppelten Art und Weise aufgetreten. Dabei wurde auch deutlich, dass der Kläger sein Verhalten nicht reflektiert hat und sich als Opfer der Staatsgewalt sowie seines Alkoholismus begreift.
Unabhängig davon hat der Kläger offensichtlich ein Alkoholproblem, was sowohl mit Blick auf die Umstände der begangenen Straftaten als auch durch den Haftführungsbericht vom Dezember 2020, den Akteninhalt und die eigene Einlassung des Klägers bestätigt wird. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verfügt der Kläger jedoch nicht über eine abgeschlossene Alkoholtherapie. Er hat demnach nicht gelernt, wie er mit für ihn belastenden Situationen umgeht, den „richtigen Ausweg“ findet und diesen weder in Alkohol noch in der Kriminalität sucht. Gerade bei Straftaten, die, wie vorliegend anzunehmen, jedenfalls auch auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Therapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (BayVGH U.v. 6.6.2019 – 10 C 19.1081 – juris Rn. 7). Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwenigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH U.v. 6.6.2019 – 10 C 19.1081 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 7.2.18 – 10 ZB 17.1386 – juris Rn. 10). Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Absicht des Klägers, eine Alkoholtherapie machen zu wollen und das vorgelegte Schreiben, wonach ein Antrag mit Blick auf § 64 StGB gestellt wurde, reichen somit nicht aus, um die Wiederholungsgefahr abzumildern oder gar entfallen zu lassen. Auch mit Blick auf sein künftiges Arbeitsleben hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Absichten vorgetragen, sodass sich auch insofern keine stabilisierenden Faktoren abbilden. Es besteht nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der angeführten Umstände weiterhin die hinreichend wahrscheinliche Gefahr, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung erneut Straftaten in bisheriger Manier begehen wird.
Das vom Kläger zu erwartende Verhalten stellt eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das Grundinteresse der Gesellschaft besteht vorliegend in der Sicherung des friedlichen Zusammenlebens seiner Bürger unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung, insbesondere des darin gewährleisteten Eigentumsschutzes sowie des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit. Die hinreichend schwere Gefährdung ergibt sich insbesondere aus der Schwere der Tat, der Umstände der Tatbegehen und der Vielzahl der Delikte.
Schließlich ist auch die von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 FreizühG/EU zu treffende Ermessensentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2012 – 10 ZB 11.2751 – juris Rn. 4) nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle nach § 114 VwGO dahingehend eingeschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat erkannt, dass die Entscheidung über die Verlustfeststellung in ihrem Ermessen liegt, und die tatbezogenen Umstände eingehend gewürdigt. Sie hat auch hinreichend und ordnungsgemäß die gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU zu berücksichtigenden Belange abgewogen und dabei insbesondere die Dauer des Aufenthalts, den Integrationsstand und die familiäre Situation bewertet. Auch insofern kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 20. März 2020 sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2020 verwiesen werden. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ergibt sich insofern auch keine andere Beurteilung. Insbesondere verfügt der Kläger neben seiner Mutter nicht über nennenswerte soziale Kontakte in der Bundesrepublik, was auch durch den aktuellen Haftführungsbericht vom 28. Dezember 2020 bestätigt wird, wonach der Kläger seit seinem Haftantritt keine Besuche erhalten hat. Eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet hat darüber hinaus weder in sozialer noch wirtschaftlicher Hinsicht stattgefunden. Der Kläger spricht ausweislich des Eindrucks, den die Kammer in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte zudem nicht gut Deutsch. Er ist ohne feste Arbeit. Auch sind keine Umstände erkennbar, weshalb dem Kläger eine Reintegration in P. …, wo er aufgewachsen ist und lange gelebt hat, nicht gelingen sollte. Der Kläger dürfte als erwachsener, grundsätzlich gesunder und arbeitsfähiger Mann in der Lage sein, in P. … allein seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
3. Auch die von der Beklagten in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids auf der Grund lage von § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 FreizügG/EU getroffene Befristung der Sperre zur Wiedereinreise und zum Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet für die Dauer von 5 Jahren ist insbesondere vor dem Hintergrund fehlender, insoweit relevanter Bindungen und mangelnder Integration des Klägers im Bundesgebiet rechtlich nicht zu beanstanden.
4. Schließlich stellt sich auch Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids in der Fassung vom 26. Februar 2021 als rechtmäßig dar. Die verfügte Ausreisepflicht stützt sich auf § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Die Abschiebung wurde zutreffend auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 FreizügG/EU angedroht. Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers wiegt aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung derart schwer, dass es das Interesse des Ausreisepflichtigen an der geordneten Abwicklung seines Aufenthalts erheblich überwiegt. Die Beklagte hat die verkürzte Ausreisefrist zutreffend mit der erheblichen Straffälligkeit des Klägers in extrem kurzen Zeiträumen begründet. Gleiches Verhalten des Klägers ist im Falle seiner Haftentlassung erneut und innerhalb kürzester Zeit, insbesondere auch mit Blick auf das bestehende Alkoholproblem und die Mittel- und Erwerbslosigkeit des Klägers zu befürchten. Die gesetzte Frist ist auch angemessen, um dem Kläger die Regelung seiner Angelegenheiten zu ermöglichen. Der Kläger verfügt ausweislich der Akten über keinen größeren Hausstand und wohl noch nicht mal über einen festen Wohnsitz. Er ist erwerbsund mittellos.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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