Aktenzeichen 20 C 15.1943
Leitsatz
Im Beschwerdeverfahren gegen nicht anfechtbare Zwischenentscheidungen des Verwaltungsgerichts ist nicht der Streitwert des Hauptsacheverfahrens maßgeblich, sondern der Gegenstandswert kann nach billigem Ermessen erheblich niedriger angesetzt werden (§ 23 Abs. 3 S. 3 RVG). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 1 K 14.1893 2015-07-20 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 500,- Euro.
Gründe
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Gegenstandswert für das Verfahren der Beschwerde auf Antrag der Beklagtenbevollmächtigten durch Beschluss selbstständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG), wobei die Entscheidung von dem zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen ist (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). Im vorangegangenen Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2015 war mit Blick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG kein Streitwert festgesetzt worden.
In Verfahren, in denen im Gerichtskostengesetz eine Festgebühr bestimmt ist, sind die Wertvorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG (vgl. Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Auflage 2006, Rn. 9 zu § 23). Hier handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gegen nicht anfechtbare Zwischenentscheidungen des Verwaltungsgerichts. Deshalb kann der Streitwert im Hauptsacheverfahren nicht ausschlaggebend sein. Nach § 23 Abs. 3 Satz 3 RVG ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles auch niedriger anzusetzen. So liegt der Fall hier. Nachdem in der Hauptsache der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GVG festgesetzt wurde, entspricht es billigem Ermessen den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 500 Euro festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).