Arbeitsrecht

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rechtsmittel bezüglich begehrter FFP2-Masken

Aktenzeichen  L 7 AS 63/21 B ER

Datum:
22.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2773
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 144, § 172 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Ein Rechtsmittel bezüglich begehrter FFP2-Masken wird nur im Ausnahmefall statthaft sein, da der geltend gemachte Bedarf regelmäßig unter 750,00 Euro liegen wird. (Rn. 18 – 19)

Verfahrensgang

S 13 AS 104/21 ER 2021-02-02 Bes SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Beschwerde gegen Ziffern I und II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 02. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Anschaffung von FFP2-Masken.
Dem im laufenden Bezug von Leistungen nach dem BSG II stehenden Bf wurde mit Bewilligungsbescheid vom 17.05.2020 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 08.06.2020, 29.07.2020 und 21.11.2020) für die Zeit ab 01.07.2020 bis 30.06.2021 Leistungen nach dem SGB II bewilligt.
Am 16.01.2021 beantragte der Bf beim Bg die Übernahme der monatlichen Kosten für den Kauf von 14 FFP2-Masken (zu zwei Euro pro Stück) als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Die FFP2-Masken würden benötigt, da deren Tragen beim Einkaufen oder im öffentlichen Nahverkehr ab dem 18.01.2021 bis auf Weiteres verpflichtend sei. Die Maske solle nach Empfehlungen alle zwei Tage gewechselt werden, sodass pro Monat 14 FFP2-Masken benötigt würden. Es bestehe insoweit ein besonderer, laufender und unabweisbarer Bedarf. Am 18.01.2021 erweiterte der Bf gegenüber dem Bg sein Begehren dahingehend, dass er die Kostenübernahme für 16 FFP2-Masken pro Monat beantragte.
Mit Bescheid vom 18.01.2021 lehnte der Bg den Antrag ab. Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske löse keinen Mehrbedarf aus. FFP2-Masken seien vom Regelbedarf umfasst.
Am 22.01.2021 stellte der Bf Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München (SG). Gleichzeitig beantragte er für das Eilverfahren beim SG Prozesskostenhilfe (PKH).
Mit Beschluss vom 02. Februar 2021 lehnte das SG den Eilantrag (Ziffern I und II des Beschlusses) und den PKH-Antrag (Ziffer III des Beschlusses) ab.
Kosten der Unterkunft und Heizung seien nicht Gegenstand des Verfahrens (BSG Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R, Rz 11). Streitgegenstand sei allein der begehrte Mehrbedarf iHv 32,00 Euro monatlich für die Zeit ab 18.01.2021 bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums am 30.06.2021, wobei dieser Mehrbedarf keinen eigenständigen und vom Regelbedarf abtrennbaren Streitgegenstand darstelle (vgl. BSG Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 3/10 R, Rz 13; BSG Urteil vom 05.08.2015 – B 4 AS 9/15 R, Rz 12).
Es fehle insoweit bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
Bei dem geltend gemachten Bedarf an FFP2-Masken handele es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II; es mangele bereits an einer atypischen Bedarfslage. Denn die Kosten für Hygieneartikel und rezeptfreie medizinische Erzeugnisse, worunter die FFP2-Masken fielen, seien im Regelbedarf enthalten und daher aus dem dem Bf zur Verfügung stehenden Regelbedarf zu finanzieren.
Auch wenn seit dem 18.01.2021 in Bayern eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske im öffentlichen Personennahverkehr, in Supermärkten und Arztpraxen bestehe, würden dem Bf keine übermäßigen Kosten auferlegt. Nach eigenen Recherchen des SG seien die Masken ohnehin sowohl im Onlinehandel als auch in Drogerie- und Supermärkten für mitunter deutlich unter zwei Euro erhältlich. Auch könnten FFP2-Masken nach den Angaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte mehrere Tage hintereinander getragen werden. Zudem bestehe die Möglichkeit, diese durch Trocknung bzw. Erwärmung im Backofen zu desinfizieren, sodass die Masken erneut benutzt werden könnten. Der vom Bf errechnete Bedarf von 16 Masken pro Monat erscheine daher deutlich zu hoch angesetzt, zumal die FFP2-Maskenpflicht nur in eingeschränkten Bereichen gelte, die in der Regel nicht täglich aufgesucht werden müssen. Letztlich seien dem Bf als Grundsicherungsempfänger bereits kostenlos fünf FFP2-Masken zugesendet worden und er würde weitere zehn FFP2-Masken kostenlos erhalten.
Weil der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe, sei im Ergebnis auch PKH abzulehnen.
Gegen den Beschluss des SG sei die Beschwerde zum BayLSG möglich.
Der Bf hat gegen den Beschluss des SG Beschwerde zum BayLSG eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Monatlich würden 16 Masken benötigt, die mindestens 2 Euro, in Apotheken sogar bis zu 6 Euro kosten würden.
Der Bg hält den Beschluss des SG für zutreffend.
Mit Fax vom 12.02.2021 hat der Bf auf eine Entscheidung des SG Karlsruhe vom 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER hingewiesen, in der einem Leistungsempfänger monatlich 129,00 Euro für FFP2-Masken zugesprochen wurden.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und dementsprechend als unzulässig zu verwerfen.
Streitgegenstand ist die Abänderung des laufenden Bewilligungsbescheids (vgl zur entsprechenden Änderungsantrag LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Juli 2012 – L 15 AS 184/10 -, BayLSG, Beschluss vom 09. März 2017 – L 7 AS 167/17 B ER) um einen Mehrbedarf iHv 32,00 Euro monatlich ab 18.01.2021 für die Zeit bis zum Ende des laufenden Bewilligungsbescheids am 30.06.2021 (vgl zum Streitgegenstand für das Eilverfahren insoweit BayLSG, Beschluss vom 24. Juli 2017 – L 7 AS 462/17 B ER). Denn wie sich aus dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, den der Bf am 22.1.2021 beim SG stellte, ergibt, wendet er sich gegen die Ablehnung eines Mehrbedarfs wegen des seit 18.1.2021 in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Einzelhandel geltenden FFP2-Maskenzwangs durch den Bescheid des Bg vom 18.1.2021. Der Ablehnungsbescheid des Beschwerdegegners vom 18.1.2021 regelt allein die Ablehnung des Mehrbedarfs für den Zeitraum bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts mit Ablauf des 30.6.2021 (vgl BSG, Urteil vom 26.5.2011 – B 14 AS 146/10 R – RdNr. 15).
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 SGG ist eine Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro nicht übersteigt und keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr begehrt wird.
Weder wird die Berufungssumme iHv 750,00 Euro iSv § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erreicht, noch stehen Leistungen für mehr als 12 Monate gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit. Leistungen werden nur für ca fünfeineinhalb Monate begehrt (18.01.2021 bis 30.06.2021), also weniger als 12 Monate. Für diesen Zeitraum begehrt der Bf monatlich nur 32,00 Euro, insgesamt also ca 178,00 Euro und damit deutlich unter 750,00 Euro.
Das in der Beschwerdeinstanz erweitere Begehren, monatlich 129,00 Euro zu erhalten, ist insoweit nicht relevant. Zum einen setzt eine Erweiterung – sofern sie nach § 99 SGG überhaupt zulässig wäre – eine zum Zeitpunkt der Erweiterung bereits zulässige Beschwerde voraus, was hier nicht der Fall war. Zum anderen ist auch bei einem monatlichen Betrag von 129,00 Euro die Beschwerdesumme nicht erreicht, da bei einem streitgegenständlichen Zeitraum von fünfeinhalb Monaten nur knapp 710,00 Euro im Streit stünden.
Ist in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig, ist auch im Eilverfahren eine Beschwerde gemäß § 172 SGG nicht zulässig und zu verwerfen.
Durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungdes SG wird die Beschwerde nicht zulässig, vgl Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2009 – L 7 AS 702/09 B ER.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, vgl § 73a SGG iVm § 114 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.


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