Arbeitsrecht

Hinausschieben des Ruhestandseintritts

Aktenzeichen  3 ZB 18.2064

Datum:
18.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30453
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 63 Abs. 2 S. 1
BayPVG Art. 69 Abs. 2 S. 1, Art. 70 Abs. 2 S. 1, S. 2, Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 8
RL 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1
AGG § 10, § 15

 

Leitsatz

1. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des einzelnen Beamten im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG grundsätzlich in der Optimierung des Personaleinsatzes und des Geschäftsablaufs liegt. Ein solches dienstliches Interesse setzt deshalb einen Personalbedarf der Verwaltung und die persönliche Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses voraus. (Rn. 10 und 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Stellungnahme eines Fachbereichs dem Personalrat nicht vorgelegt wird, wenn er auch ohne diese seinen Aufgaben nachkommen kann und über die erforderlichen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 1 K 17.1359 2018-07-12 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 12. Juli 2018 wird der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 19.124,42 Euro, für das Zulassungsverfahren auf 20.060,29 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der zuletzt am 15. Juni 2016 zum Verwaltungshauptsekretär (Besoldungsgruppe A8) beförderte Kläger, dessen Aufgabenbereich bis zu seiner Ruhestandsversetzung am 31. Oktober 2017 die Entleerung, den Betrieb und die Instandhaltung von Parkscheinautomaten umfasste, begehrte erfolglos das Hinausschieben seines Ruhestandseintritts bis zum 30. Juni 2018. Seine zuletzt auf die Gewährung von Schadensersatz gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, dass es an einem dienstlichen Interesse für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts gefehlt habe.
1.1 Der Kläger rügt, dass die Beteiligung des Personalrats nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, und stellt das fehlende dienstliche Interesse in Abrede. Es bestehe ein Anspruch auf Schadensersatz aus unionsrechtlicher Staatshaftung wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 78/2000/EG) und aus § 15 AGG mangels sachlicher Gründe für die Ungleichbehandlung des Klägers aufgrund seines Alters.
1.2 Damit kann der Kläger nicht durchdringen.
1.2.1 Auf der Grundlage seiner Zulassungsbegründung gelingt es ihm nicht, die Ausführungen des Erstgerichts zur ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BayPVG) mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen.
Die Kopie des ablehnenden Bescheides ging beim Personalrat am 8. Juni 2017 ein und wurde vom Stammpersonalrat am 14. Juni 2017 zur Kenntnis genommen (VG-Akte S. 46). Da die Zustimmung nicht ausdrücklich verweigert wurde, gilt die Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen als gebilligt (Art. 70 Abs. 2 Satz 3 und 5 BayPVG). Das Zulassungsvorbringen, der Personalrat und Stammpersonalrat seien durch Vorenthaltung der zweiten Stellungnahme des Fachbereichs vom 12. Juni 2017 inhaltlich nicht vollständig informiert worden, geht fehl.
Neben dem allgemeinen Unterrichtungsrecht des Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayPVG steht dem Personalrat in den Fällen der Mitbestimmung nach der gesetzlichen Sondervorschrift des Art. 70 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG ein besonderes Unterrichtungsrecht zu. Sinn und Zweck der der Dienststelle obliegenden Informationspflicht und des damit korrespondierenden Rechts des Personalrats auf ausreichende Information bestehen darin, diesem die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Fakten und Daten an die Hand zu geben, damit er seinem Vertretungsauftrag gerecht werden und eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Die Unterrichtung muss so umfassend erfolgen, dass der Personalrat alle entscheidenden Gesichtspunkte kennt, die für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein können (BVerwG, B.v. 11.2.1981 – 6 P 3.79 – juris Rn. 25; B.v. 10.8.1987 – 6 P 22.84 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.89 – 6 P 7.87 – juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 24.4.1991 – 17 P 91.378 – juris Rn. 27; Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, Stand: 1. April 2019, Art. 69 BayPersVG Rn. 110).
Gemessen daran ist es nicht zu beanstanden, wenn die Stellungnahme des Fachbereichs vom 12. Juni 2017 dem Personalrat nicht vorgelegt wurde, da er auch ohne diese seinen Aufgaben nachkommen konnte und über die erforderlichen Inforationen für eine sachgerechte Entscheidung verfügte. Denn in seiner Anmerkung vom 12. Juni 2017 verwies der Fachbereich lediglich auf seine Stellungnahme vom 14. Februar 2017 ohne in der Sache neue maßgebliche Gesichtspunkte hinsichtlich eines dienstlichen Interesses aufzuzeigen: „(…) An der dienstlichen Einschätzung im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Fachbereiches haben sich keine neuen Sachverhalte ergeben, welche eine anderslautende Einschätzung des Sachverhaltes rechtfertigen würden. Insofern behält die bisherige Stellungnahme [vom 14. Februar 2017] weiterhin ihre Gültigkeit. (…)“. Der Personalrat konnte damit sein Mitbestimmungsrecht mit den ihm vorliegenden Informationen uneingeschränkt ausüben und seine Aufgabe sachkundig erfüllen.
1.2.2 Im Ansatz nicht weiterführend ist die klägerische Behauptung, wonach die Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Kläger im dienstlichen Interesse im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG gelegen hätte. Die Sicherstellung einer lückenlosen Aufgabenerfüllung nach dem Ruhestandseintritt des Klägers wurde durch die Stellungnahme des Fachbereichs vom 14. Februar 2017 rechtsfehlerfrei prognostiziert, auf die sich die Beklagte (Bescheid v. 27.6.2017) und das Erstgericht (UA S. 9) maßgeblich stützten. Diesen Schluss zog die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise aus der erfolgreichen Wiederbesetzung einer vergleichbaren Stelle zum 1. Dezember 2015, der schnellen Einarbeitung des damals neuen Kollegen und des relativ großen Pools an möglichen Vertretern zur Überbrückung temporärer Engpässe. Die Ablehnung beruhte damit auf qualifizierten, sachgemäßen Gründen. Der Kläger geht fälschlicherweise davon aus, dass es im Oktober und November 2017 zu einem Personalengpass und deshalb zu Verzögerungen bei den Leerungen der Parkscheinautomaten gekommen sei. Dies folgt aus den detaillierten Erläuterungen der Beklagten (Zulassungserwiderung v. 11.2.2019) hinsichtlich des in diesem Zeitraum für die Entleerung der Parkscheinautomaten erfolgten Personaleinsatzes, der im Vergleich zum Vorjahreszeitraum im November 2017 um 12.000 Euro gesteigerten Einnahmen und der lediglich kurzen Ausfallzeiten zweier Parkscheinautomaten am 2. November 2017 (7 Min./92 Min.) infolge der beiden vorangegangenen Feiertage und der wegen des „Luther-Jahres“ am 30. Oktober 2017 geschlossenen Stadtverwaltung. Ein feststellbarer finanzieller Schaden entstand dadurch nicht.
1.2.3 Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht die Schadensersatzansprüche aus unionsrechtlicher Staatshaftung mangels Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 78/2000/EG wegen Verfolgung eines legitimen Ziels sowie aus § 15 AGG wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes (§ 10 AGG) abgelehnt (vgl. dazu ausführlich BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 3 ZB 15.543 – juris Rn. 7 ff.; B.v. 9.8.2010 – 3 CE 10.928 – juris Rn. 25 ff.: B.v. 1.7.2014 – 6 CE 14.1024 – juris Rn. 7).
2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) liegt in Anbetracht dessen nicht vor. Es ergeben sich keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache aus dem klägerischen Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, die Stellungnahmen des Fachbereichs in Zweifel zu ziehen oder von der Beklagten hierzu einen substantiierten Sachvortrag zu verlangen. Im Kern macht er damit eine Aufklärungsrüge geltend (dazu 3.), legt aber keinen besonders unübersichtlichen und/oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt dar (vgl. Happ a.a.O. § 124 Rn. 33). Soweit der Kläger konstatiert, rechtliche Schwierigkeiten würden darin liegen, „den Begriff des `dienstlichen Interesses´ im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG auf den vorliegenden Fall richtig einzuordnen“, ist dem nicht zu folgen (dazu 1.). Beim „dienstlichen Interesse“ gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des einzelnen Beamten im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG grundsätzlich in der Optimierung des Personaleinsatzes und des Geschäftsablaufs liegt (BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 3 ZB 15.543 – juris Rn. 9; B.v. 25.9.2008 – 3 AE 08.2500 – juris Rn. 17). Ein solches dienstliche Interesse setzt deshalb einen Personalbedarf der Verwaltung und die persönliche Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses voraus (BayVGH, B.v. 4.11.2016 a.a.O. Rn. 9; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand 2019, Art. 63 BayBG Rn. 17). Worin bei der vorliegenden Sachlage besondere rechtliche Schwierigkeiten bei der rechtlichen Subsumtion des Falles liegen sollen, ist nicht erkennbar.
3. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Sachvortrag des Klägers entspricht insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Vorgaben von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ihre Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit erläutert und darüber hinaus darlegt, warum der genannten Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2015, § 124a Rn. 72). Hier hat der Kläger schon keine konkrete Frage formuliert, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die aufgeworfene Problematik stehe in engem Zusammenhang mit der Prüfung, ob hier ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 78/2000/EG vorliege. Eine derart abstrakte Themenstellung ist einer grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren von vornherein nicht zugänglich. Aus dem Umstand, dass der Kläger einen solchen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot sowie die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG als gegeben ansieht, wird deutlich, dass es ihm der Sache nach nicht um die Klärung einer Fragestellung von grundsätzlicher Relevanz, sondern um die Bewertung des ihn betreffenden Einzelfalls geht. Dies ist im Rahmen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu prüfen (sie dazu 1.).
4. Ein Verfahrensmangel wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Erstgericht auf den klägerischen Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf mutmaßlich verzögerte Leerungen der Parkscheinautomaten infolge seiner Ruhestandsversetzung keine weitere Sachaufklärung durch Schriftsatzfristen vorgenommen habe, liegt nicht vor. Die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es Anlass sieht, aufgrund einer unsubstantiierten Behauptung des Klägers über die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Erwiderung der Beklagten hinaus, zu diesem Sachverhalt keinerlei Kenntnisse zu haben, eine schriftliche Stellungnahme einzuholen. Das Erstgericht hat eingehend dargelegt, dass und aus welchen Gründen es auch unter Würdigung der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung getätigten Äußerungen keinen Anlass zu Zweifeln an den grundsätzlich sachdienlichen Erwägungen des Dienstherren gesehen hat (UA S. 10 f.). Diese Ausführungen lassen – wie dargelegt – keine zu beanstandenden Fehler erkennen. Im Übrigen hat es der Kläger versäumt, durch geeignete Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung auf die von ihm für nötig gehaltene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 2 VwGO; stRspr z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7). Unter den dargestellten Umständen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte weiter aufdrängen müssen. Auf den neuen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung hätte allenfalls der Beklagten eine Schriftsatzfrist zur Gewährleistung ihres rechtlichen Gehörs eingeräumt werden müssen, wenn es sich nicht nur – wie hier – um ein unsubstantiiertes Bestreiten, sondern einen neuen wesentlichen Sachvortrag des Klägers gehandelt und die Beklagte eine weitere Äußerungsmöglichkeit hierzu in der mündlichen Verhandlung beantragt hätte.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Im ersten Rechtszug beträgt der Streitwert insgesamt 19.124,42 Euro. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Sätzen 1 bis 3 GKG, wonach für ein den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand betreffendes Verfahren als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. Maßgeblich hierfür ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht (18.7.2017). Der Familienzuschlag bleibt hierbei außer Betracht (§ 52 Abs. 6 Satz 3 GKG), wohingegen die jährliche Sonderzahlung (Art. 82 ff. BayBesG) anteilig zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2019 – 3 CE 19.1118). Damit ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 19.124,42 Euro (Grundgehalt Besoldungsgruppe A8 Stufe 10 zzgl. vermögenswirksame Leistungen (vgl. Art. 2 BayBesG) in Höhe von 3.011,72 Euro x 12 = 36.140,64 Euro zzgl. jährliche Sonderzahlung in Höhe von 2.108,20 Euro (0,70 x 3.011,72 Euro) = 38.248,84 Euro / 2 = 19.124,42 Euro). Die Abänderungsbefugnis für die Streitwertfestsetzung erster Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Für den zweiten Rechtszug beträgt der Streitwert im Ergebnis 20.060,29 Euro (§ 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 bis 3 GKG), da die Anlage 3 zum BayBesG im gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Zulassungsverfahrens (27.8.2018) andere Grundgehaltssätze vorsah (3.159,10 Euro x 12 = 37.909,20 Euro zzgl. jährliche Sonderzahlung in Höhe von 2.211,37 Euro (0,70 x 3.159,10 Euro) / 2 = 20.060,29 Euro). Die Begrenzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG findet in der vorliegenden Konstellation, in der der Kläger Rechtsmittelführer ist, keine Anwendung (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2013 – 7 KSt 5.13 – juris Rn. 3; Hecker in Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, i) Wertberechnung in Rechtsmittelverfahren, § 47 GKG).
5. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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