Arbeitsrecht

Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis, Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung, Wohnsitzverstoß, Unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat

Aktenzeichen  B 1 K 20.450

Datum:
17.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 51654
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 7 Abs. 1
FeV § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2
RiL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 7, Art. 12

 

Leitsatz

Tenor

1. Ziffer 2 und 3 des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 11. August 2020 werden aufgehoben.
Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamtes vom 11. November 2019 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat der Beklagte zu tragen, wobei die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger notwendig war.
Im Übrigen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Die seitens des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 27. November 2020 geäußerte Auffassung, eine mündliche Verhandlung sei notwendig, hat das Gericht nicht vom Vorliegen einer besonderen Schwierigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art überzeugen können.
2. Die Klage hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg.
a. Die Klage ist zulässig.
Der Zulässigkeit der Klage steht es insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger – entsprechend der den Ausgangsbescheid des Landratsamtes vom 11. November 2019 beigegebenen, jedoch sachlich unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung:- zum einen ein bereits seinerzeit bei Widerspruchserhebung (formwirksam erst am 18. Dezember 2019) gesetzlich nicht vorgesehenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat und dass zum anderen, auf Grund dieses Umstandes, im Zeitpunkt der Klageerhebung am 19. Mai 2020 die grundsätzlich geltende Klagefrist nach § 74 VwGO (ein Monat nach Bekanntgabe des Ausgangsbescheides) bereits verstrichen war. Infolge der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung:zum Ausgangsbescheid kommt nämlich die grundsätzlich geltende Klagefrist nach § 74 VwGO hier nicht zur Anwendung, § 58 Abs. 1 VwGO.
b. Die Klage ist bezüglich der Kostenentscheidung in Ziffern 2 und 3 des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2020 begründet, denn insoweit ist der Widerspruchsbescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nachdem ein Widerspruchsverfahren im vorliegenden Fall nicht durchzuführen war, konnte der Widerspruch mangels Statthaftigkeit zwangsläufig und unausweichlich keinen Erfolg haben; insofern erfolgte seine Zurückweisung zu Recht. Der Kläger kann jedoch nicht mit den Kosten des Vorverfahrens belastet werden, weil ihm durch die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung ein nicht statthaftes Widerspruchsverfahren „aufgezwungen worden war“ (BayVGH, B.v. 11.2.2009 – 20 CS 08.3419 – juris Rn. 15); eine Grundlage für die Festsetzung einer Gebühr besteht deshalb ebenfalls nicht.
Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG setzt bei sachgerechtem Verständnis stillschweigend voraus, dass ein Widerspruchsverfahren überhaupt gesetzlich statthaft war und dass der Adressat des Ausgangsbescheides nicht fälschlicherweise in gegenteiligem Sinn von der Ausgangsbehörde belehrt worden ist (VG Ansbach, U.v. 30.1.2008 – AN 4 K 07.02300 – BeckRS 2008, 43559).
Wie Art. 16 Abs. 5 KG belegt, ist das Kostenrisiko einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungdurchaus der Sphäre der unrichtigen Sachbehandlung zuzuordnen und nicht dem (anwaltlich vertretenen) Rechtsmittelführer zu überantworten. Demzufolge fordert der aufgrund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungunstatthaft eingelegte Widerspruch nicht die Anregung der Widerspruchsbehörde diesen zurückzunehmen, sondern deren Initiative, das unrichtiger Sachbehandlung der Ausgangsbehörde geschuldete Widerspruchsverfahren übereinstimmend zur Erledigung zu bringen und gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwVfG nach „billigem Ermessen“ über die Kosten zu entscheiden. Da dem Widerspruch aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Klägers liegen, und ungeachtet des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG der Erfolg versagt bleiben musste, ist seine Zurückweisung in Nr. 1 des Widerspruchsbescheides unvermeidlich bzw. deklaratorisch, was auf der Kostenseite eine Entscheidung nach „billigem Ermessen“ erfordert (s. Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwVfG) (VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 27.5.2013 – 3 K 13.143 – BeckRS 2013, 52314). Vorliegend wurde dem Kläger lediglich die Rücknahme oder eine rechtsmittelfähige kostenpflichtige Entscheidung angeboten.
c. Auch Ziffer 3 des Ausgangsbescheids vom 11. November 2019 ist rechtswidrig. Das Gericht merkt an, dass eine Verpflichtung, sich einen neuen Führerschein über die verbleibenden Klassen ausstellen zu lassen, der FeV nicht zu entnehmen ist. Sollte der Kläger beispielsweise auf die übrigen Fahrerlaubnisklassen verzichten wollen, bliebe es ihm unbenommen, nach Ablieferung des Führerscheins, keinen neuen Führerschein mehr zu beantragen.
d. Die Klage ist im Übrigen unbegründet.
aa. Dies gilt hinsichtlich Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids unter obigen Gesichtspunkten, da die Zurückweisung des unstatthaften Widerspruchs im Ergebnis richtig ist.
bb. Ziffer 1 des Bescheids vom 11. November 2019 erweist sich als rechtmäßig.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl I S. 1416), dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Information zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV darf die zuständige Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen, wenn nach § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV die Berechtigung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen durch eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland ausgeschlossen ist.
Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Liegen die persönlichen Bindungen im Inland, hält sich der Betroffene aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) auf, hat er seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung der regelmäßigen Rückkehr entfällt, wenn sich der Betroffene zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).
Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, insbesondere mit der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in Einklang. Voraussetzung für die Ausstellung eines Führerscheins und für dessen Erneuerung bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein ordentlicher Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats im Sinne des Art. 12 der RL 2006/126/EG oder der Nachweis eines dortigen Studiums während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der RL 2006/126/EG). Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10, Akyüz – NJW 2012, 1341 Rn. 62; B.v. 9.7.2009 – C-445/08, Wierer – NJW 2010, 217 Rn. 51). Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61; BayVGH B.v. 2.9.2020 – 11 CS 20.1438 – BeckRS 2020, 24645 Rn. 10).
(1) Zwar ist nur der Ausstellungsmitgliedstaat für die Überprüfung zuständig, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestanforderungen, insbesondere die Voraussetzungen hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsgemäßheit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem Ausstellungsmitgliedstaat mitzuteilen. Es ist allein Sache dieses Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllten (BVerwG, B.v. 24.10.2019 – 3 B 26.19 – NJW 2020, 1600 Rn. 21 f. m.w.N.). Zu der eigenständigen Entscheidung, dem in einem anderen EU – Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung zu versagen, ist ein Aufnahmemitgliedstaat jedoch befugt, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht beachtet wurde (BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 23). Die Prüfung, ob Informationen über den ordentlichen Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt dabei den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 73 f.; EuGH, U.v. 21.5.2015 – C 339/14 – NJW 2015, 3219, Rn. 39 ff.). Dabei muss ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits von vornherein abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 – 16 B 534/17 – juris Rn. 14 ff. m.w.N). Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass ein Wohnsitzverstoß vorliegt. Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10). Es obliegt dann dem Inhaber der Fahrerlaubnis, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Inhaber des Führerscheins gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat (BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 28).
(2) Hieraus folgt zunächst, dass es dem Landratsamt nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller bei der Verlängerung der polnischen Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E, CE, D, DE, D1 und D1E am 28. August 2018 tatsächlich einen ordentlichen Wohnsitz von mindestens 185 Tagen im Jahr in Polen hatte (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 – C-419/10, Hofmann – juris Rn. 90). Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses dürfe nicht aus einer Erklärung des Ausstellermitgliedstaats, wonach der Wohnsitz bei Ausstellung gar nicht geprüft worden sei (wobei eine solche sich aus den Akten nicht ergibt), geprüft werden, verfängt daher nicht.
(3) Die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses setzt insbesondere voraus, dass die aufgestellten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis im Ausstellungsmitgliedstaat bestehen (vgl. EuGH B.v. 9.7.2009 – C-445/08; Wierer – EuZW 2009, 735 Rn. 51; BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 3 C 15.09 – BVerwGE 136, 149 Rn. 22). Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU – Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2012 – 11 B 10.2427 – NZV 2013, 259). Aus dem Fehlen eines gemeldeten Wohnsitzes ergibt sich ebenfalls noch nicht ohne weiteres, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten ist. Die Meldedaten sagen nichts Unwiderlegbares darüber aus, ob jemand tatsächlich einen Wohnsitz unter der gemeldeten Adresse unterhält. So ist es möglich, dass eine Person unter einer bestimmten Adresse mit Wohnsitz gemeldet ist, dort aber tatsächlich nicht wohnt, und es ist ebenso möglich, dass jemand eine Wohnung im Sinne des Art. 12 der EU-RL 2006/126/EG innehat, dort aber nicht gemeldet ist (BayVGH, U.v. 7.5.2015 – 11 B 14.654 – juris Rn. 43).
Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der RL 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich im Zweifelsfall bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen. Dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 – 11 B 14.654 – juris Rn. 33; B.v. 2.9.2020 – 11 CS 20.1438 – BeckRS 2020, 24645 Rn. 11, 12).
Die Fahrerlaubnisbehörde ist also auch durch den Eintrag eines ausländischen Wohnsitzes im vorgelegten Führerschein nicht gehindert, die über das Kraftfahrt-Bundesamt beigebrachten Erkenntnisse der ausländischen Behörden zu berücksichtigen. Vielmehr dürfen Angaben im Führerschein selbst und andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen als Erkenntnisquelle gleichrangig herangezogen werden (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 – C-445/08 – NJW 2010, 2017 Rn. 51).
(4) Vorliegend weist der streitgegenständliche polnische Führerschein aus, dass der Kläger einen Wohnsitz in … in Polen zum Zeitpunkt der Erstellung und Verlängerung des Führerscheins hatte. Jedoch weisen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat darauf hin, dass der Kläger keinen gewöhnlichen Aufenthalt von über 185 Tagen im Jahr 2018 in Polen hatte. In der Auskunft des Landratsamts …vom 18. Juni 2019 wurde die Frage, ob der Kläger gewöhnlich für mindestens 185 Tage im Jahr in Polen lebte, von der polnischen Behörde mit nein beantwortet. Zwar hat der Kläger entsprechend der Auskunft nahe Familienangehörige, Grundstücksinteressen und eine Unterkunft in Polen, jedoch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der nachgeschobenen Information des Landratsamts … vom 4. November 2019, wonach der Kläger das Landratsamt persönlich aufgesucht habe, um Zweifel, die mit seinem gewöhnlichen Aufenthalt in Polen zusammenhingen, aufzuklären. Es geht aus dieser Auskunft gerade nicht hervor, dass der Kläger tatsächlich einen Aufenthalt von 185 Tagen in Polen zum Zeitpunkt der Verlängerung seiner oben aufgezählten Fahrerlaubnisklassen hatte. Vielmehr schilderte das Landratsamt, dass der Kläger selbst angab, dass er im Jahr 2018 und den vorhergehenden Jahren länger als 185 Tage in Polen gewesen und von seinem Arbeitsplatz in Deutschland nach Polen zurückgereist sei. Es handelt sich daher lediglich um die Wiedergabe der Behauptung des Klägers einen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen gehabt zu haben, nicht jedoch um eine amtliche Bestätigung des gewöhnlichen Aufenthalts in Polen im Jahr 2018.
Ebenso wie eine behördliche Auskunft über einen bestimmten gemeldeten Wohnsitz noch nicht das Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes belegt, da sie regelmäßig auf einer entsprechenden Erklärung des Betreffenden beruht und damit kein unwiderlegbares Indiz darstellt, gilt dies auch für die Erklärung des Klägers mehr als 185 Tage in Polen gewesen zu sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 24). Die Bestätigung besagt über den Umstand hinaus, dass der Antragsteller eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, nicht, dass die polnischen Behörden einen entsprechenden Aufenthalt überprüft hätten und bestätigen könnten (BayVGH B.v. 2.9.2020 – 11 CS 20.1438 – BeckRS 2020, 24645 Rn. 14).
Bei der Auskunft des Landratsamts … vom 18. Juni 2018 handelt es sich, entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers, um eine unbestreitbare Information aus dem Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Ausreichende Hinweise für einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der Auskunft ergeben, dass die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats auf Nachfrage einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt sowie persönliche oder berufliche Bindungen verneint. Bereits solche Informationen genügen, um Zweifel an der Richtigkeit des durch die Führerscheinausstellung hervorgerufenen Anscheins eines ordentlichen Wohnsitzes zu begründen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 – 3 B 26/19 – juris Rn. 27).
Insofern verfängt der Einwand des Klägerbevollmächtigten, eine falsche gegenteilige Information polnischer Behörden sei allenfalls ein Indiz, aber keine unbestreitbare Information, nicht.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er dort offenbar Eigentümer eines Anwesens ist, dass dort enge Familienangehörige leben und dass auch administrative Beziehungen zu Behörden und Sozialdiensten bestehen. Dies besagt nichts über den Wohnsitz des Klägers, der gleichwohl an einem anderen Ort liegen kann (BayVGH B.v. 2.9.2020 – 11 CS 20.1438 – BeckRS 2020, 24645 Rn. 14).
(5) Da unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (BVerwG, B.v. 24.10.2019 – 3 B 26/19 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10). Hier erscheint als gewichtiger inländischer Umstand, dass der Kläger seit dem Jahr 2007 dauerhaft mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet ist. Die Ehefrau und der Sohn des Klägers sind seit September 2010 durchgehend mit Wohnsitz in Deutschland registriert. Der Kläger arbeitet zudem bei einem deutschen Unternehmen. Dies deutet darauf hin, dass die Familie im Zeitpunkt der Verlängerung der oben genannten Fahrerlaubnisklassen ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte und weiterhin hat.
Soweit inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse ebenfalls entscheidend auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.10.2014 – 11 CS 14.1688 – juris Rn. 25 m.w.N.). Es obliegt dem Inhaber der Fahrerlaubnis, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland hat (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 – 3 B 26/19 – juris Rn. 28 m.w.N.). Der Einwand des Klägers, dass das Strafverfahren, welches zum Verwaltungsverfahren geführt habe, eingestellt wurde und das Argument, dass der Kläger kein „Führerschein-Tourist“ sei, da ihm sein Führerschein nie von den Verwaltungsbehörden entzogen worden sei und andere Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, greifen nicht, da der Berechtigungsausschluss aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes gilt und keine Verkehrsverstöße oder sonstige Verwaltungsmaßnahmen voraussetzt (vgl. so auch BVerwG, B.v. 24.10.2019, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Auch das Vorbringen, dass der Kläger die polnische Staatsangehörigkeit hat, ein landwirtschaftliches Anwesen mit zwei Häusern unter der im Führerschein angegebenen Adresse in Polen besitzt und an nur 172 Tagen im Jahr 2018 in Deutschland gearbeitet habe, entkräftet den Verdacht eines Wohnsitzverstoßes nicht. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass er jeden Tag, an dem er nicht für das deutsche Unternehmen gearbeitet hat (193 Tage) in seinem Anwesen in Polen verbracht hat. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger regelmäßig nach Polen gefahren ist, so hätte er, entsprechend seiner Arbeitstage pro Monat, an mehreren Tagen im Monat nach Polen reisen müssen. Bei einer Fahrtstrecke von ca. 1000 Kilometern und einer Fahrtdauer von fast 11 Stunden ist bei jeder Hin- und Rückreise mit insgesamt 22 Stunden Fahrtstrecke zu rechnen. Auch wenn unterstellt wird, dass der Kläger so gearbeitet hat, dass eine Hin- und Rückreise im Durchschnitt nur einmal im Monat stattfand, müssen 11 Tage im Jahr an reiner Fahrzeit berechnet werden, sodass sich der Kläger an maximal 182 Tagen in seinem Anwesen in Polen hätte aufhalten können. Aus der Bescheinigung seines deutschen Arbeitgebers vom 5. Dezember 2019 über die im Jahr 2018 tatsächlich geleisteten 172 Arbeitstage ergibt sich ebenfalls kein ordentlicher Wohnsitz in Polen im Zeitpunkt der Verlängerung der Fahrerlaubnis. Vielmehr lässt sich dieser Bestätigung entnehmen, dass der Kläger mit Ausnahme eines einzigen Monats (Januar) im Jahr 2018 in jedem Monat zwischen 11 und 20 Tagen gearbeitet hat (BayVGH, B.v. 2.9.2020 – 11 CS 20.1438 – BeckRS 2020, 24645 Rn. 14). Zudem hat der Kläger in keiner Weise nachgewiesen überhaupt nach Polen zurückgekehrt zu sein und sich dort aufgehalten zu haben. Darüber hinaus deutet der Umstand, dass die Ehefrau und das schulpflichtige Kind des Klägers ebenfalls in Deutschland gemeldet sind, darauf hin, dass die gesamte Familie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland und gerade nicht in Polen hat. Wäre der Lebensmittelpunkt des Klägers in Polen, wären seine Frau und sein Kind ihm nicht (spätestens) 2010 nach Deutschland nachgereist. Die engen bzw. engsten familiären Bindungen des Klägers liegen daher in Deutschland und nicht in Polen. Die reine Tatsache, dass der Kläger ein landwirtschaftliches Anwesen in Polen hat (was nur durch einen einfachen Google-Maps-Screenshot der Häuser dargestellt wurde), ist gerade kein Beleg dafür, dass der Kläger sich dort auch tatsächlich im notwendigen Umfang aufgehalten hat. Soweit der Kläger vorbringt, dass der VGH „völlig unbeachtet“ gelassen habe, dass der Kläger in Polen Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens sei, was heiße, dass er dort auch gewerblich tätig sei, verfängt auch dies nicht. Dieses Vorbringen war durchaus Teil des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, in welchem es im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2020 als nicht ausreichend belegt (s.o.) gewertet wurde, zumal die polnische Behörde in der Auskunft vom 18. Juni 2019 die Frage nach beruflicher Tätigkeit in Polen verneinte. Dies wurde im Beschwerdeverfahren vom VGH auch beachtet (vgl. Seite 3, 4 und 8 des Beschlusses vom 2. September 2020).
Weiteres Vorbringen im Hauptsacheverfahren ist nicht erfolgt. Insbesondere hat der Kläger anders als im Beschwerdeverfahren unter anderem nicht vorgetragen, dass er die Frage der polnischen Führerscheinbehörde deshalb zunächst falsch beantwortet habe, weil er nach einem durchgängigen Aufenthalt von 185 Tagen gefragt worden sei, den er tatsächlich nicht gehabt habe (S. 4 des Beschlusses des BayVGH vom 2. September 2020). Dies ändert aber ohnehin nichts an der Würdigung, insbesondere da der Kläger weiterhin keine Nachweise erbracht hat.
Auch die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, woher das Gericht die Erkenntnis nehme, dass der Kläger, seine Frau und sein Kind sich ständig in Deutschland aufhalten, wurde lediglich in den Raum gestellt, aber nichts dafür vorgetragen, weshalb der Umstand, dass diese seit 2007 bzw. 2010 dauerhaft in Deutschland gemeldet sind und das Kind schulpflichtig ist, nicht als für einen überwiegenden Aufenthalt in Deutschland sprechender inländischer Umstand zu werten sei oder ob dies – seine Frau und das gemeinsame Kind betreffend – unzutreffend sei.
Aus einer Würdigung dieser Umstände und der Tatsache, dass der Kläger selbst nur Behauptungen ohne entsprechende Belege aufgestellt hat, ergibt sich für das Gericht das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis. Das Landratsamt durfte daher zu Recht feststellen, dass der Kläger nicht berechtigt ist, im Inland von seiner polnischen Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE Gebrauch zu machen.
cc. Gegen die Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung, im Führerschein einen Sperrvermerk einzutragen, beruht auf § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV und stellt eine begleitende Verfügung zur Feststellung der Nichtberechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE dar.
dd. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids, die auf den Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 30, 31, 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) beruht, ist rechtmäßig. Insbesondere die Höhe des angedrohten Zwangsgelds bewegt sich im unteren Bereich des Rahmens, den Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgibt.
ee. Die Kostenentscheidung in Ziffer 6 entspricht den §§ 1 ff. GebOSt i.V.m. Tarif-Nr. 206 der Anlage 1. Ermessensfehler bei der Höhe der Gebühr sind nicht zu erkennen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 VwGO. Durch die falsche Rechtsbehelfsbelehrung:hat der Beklagte den Kläger veranlasst, zuerst Widerspruch einzulegen und nicht, wie rechtlich zutreffend gewesen wäre, Klage zu erheben. Insoweit ist von einem Verschulden im Sinne der letztgenannten Vorschrift auszugehen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird trotz dessen Unstatthaftigkeit gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, da ein solches tatsächlich durchgeführt wurde und dies durch den Beklagten veranlasst worden war. Nach herrschender Meinung ist die Beiziehung eines Bevollmächtigten für den Widerspruchsführer dann notwendig, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Rn. 18 zu § 162 m. w. N.). Im Hinblick auf die Schwierigkeit des Fahrerlaubnisrechts liegen diese Voraussetzungen hier vor.
Die Aufhebung der Ziffer 3 des Ausgangsbescheids bewirkt als begleitende Verfügung in der Sache lediglich ein Unterliegen zu einem geringen Teil, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. VwGO.


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Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
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