Arbeitsrecht

internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen des vorsorgebevollmächtigten Sohnes gegen seine prozessunfähige in Spanien lebende Mutter

Aktenzeichen  20 U 6587/20

Datum:
23.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15669
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 7 Abs. 2, Abs. 3, § 8, § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4
ZPO § 23, § 53, § 86, § 241 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 538 Abs. 2 Nr. 3
Brüssel Ia-VO Art. 4, Art. 5, Art. 7 Nr. 1a, Nr. 1b, Art. 62 Abs. 1
Rom I-VO Art. 4 Abs. 2
EuGVVO Art. 7 Nr. 1a

 

Leitsatz

1. Der Verlust der Prozessfähigkeit einer  anwaltlich vertretenen Partei führt nicht zur Unterbrechung des Verfahrens und hindert das Gericht nicht, in der Sache zu entscheiden. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Kommt es für die Frage der internationalen Zuständigkeit nach Art. 4 Brüssel Ia-VO auf den Wohnsitz einer Person an, bestimmt sich dieser nach Art. 62 Abs. 1 Brüssel Ia-VO für das angerufene deutsche Gericht nach §§ 7 ff. BGB. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Werden aufgrund unentgeltlicher Tätigkeit im Rahmen einer Vorsorgevollmacht Aufwendungsersatzansprüche gegen den Vollmachtgeber geltend gemacht, so ist der für die internationale Zuständigkeit nach Art 7 Nr. 1a Brüssel 1a-VO maßgebliche Erfüllungsort gem. Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO i.V.m. §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Vollmachtgebers. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

74 O 297/20 2020-11-05 Endurteil LGLANDSHUT LG Landshut

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 05.11.2020, Az. 74 O 297/20, und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 373.055,17 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, seiner Mutter, Ansprüche auf Ersatz von für diese aufgewendete Pflegekosten geltend.
Die Beklagte hält sich seit mindestens 2016 ununterbrochen in Spanien auf. Laut Meldebescheinigung des Marktes S. vom 07.09.2020 (Anlage B 1) ist die Beklagte seit 20.04.2002 nicht mehr dort gemeldet. Die Beklagte ist 98 Jahre alt und dement und wird durch den Betreuer Dr. G. G., den Bruder des Klägers, gesetzlich vertreten. Für den Kläger besteht eine notarielle Vorsorgevollmacht vom 26.4.2013, die in Spanien erstellt wurde (Anl. K1). Diese umfasst u.a. die Personensorge einschließlich der Bestimmung über den Aufenthaltsort der Beklagten. Durch Beschluss des Gerichts Erste Instanz Nr. 8 von Marbella vom 11.1.2019 wurde dem Bruder des Klägers die Vermögensverwaltung übertragen (Anl. K2).
Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte abgewiesen. Da § 23 ZPO gemäß Art. 5 Brüssel Ia-VO keine Anwendung fände, komme es nur darauf an, ob die Beklagte nach § 7 BGB (zumindest auch) einen Wohnsitz in Deutschland habe. Dies sei jedoch aufgrund der (näher erörterten) Umstände des Einzelfalls vorliegend zu verneinen.
Gegen das ihm am 6.11.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.11.2020 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 8.2.2021 am 8.2.2021 begründet. Er ist der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht die Wohnsitzfrage nur nach deutschem Recht – und zudem unzutreffend – beurteilt habe. Stattdessen hätte es die Frage des Wohnsitzes in Spanien nach spanischem Recht prüfen müssen, weil im Fall der Verneinung § 23 ZPO doch zur Anwendung gekommen wäre. Im Übrigen liege jedenfalls eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 7 Nr. 1a EuGVVO vor.
Der Senat hat mit Verfügung vom 3.3.2021 darauf hingewiesen, dass sich eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zwar nicht auf Art. 7 der Brüssel-1a-VO stützen ließe, dass aber das Landgericht zu Unrecht vom Kläger angebotene Beweise für einen aufrecht erhaltenen Wohnsitz der Beklagten in Deutschland nicht erhoben habe, so dass entsprechend dem hilfsweisen Antrag des Klägers die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beabsichtigt sei.
Die Parteien haben sich mit Schriftsätzen vom 30.3.2021 (Kläger) und 19.4.2021 (Beklagte) mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 22.4.2021 hat der Senat den Übergang in das schriftliche Verfahren beschlossen und Termin, bis zu dem eingereichte Schriftsätze berücksichtigt werden, auf 14.5.2021 bestimmt.
Die Parteien haben sich mit weiteren Schriftsätzen zur Frage der internationalen Zuständigkeit und zum Wohnsitz der Beklagten geäußert. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.5.2021 (dort S. 2) mitgeteilt, dass dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten die Betreuerstellung mittlerweile entzogen worden sei.
Zur Ergänzung wird auf das landgerichtliche Urteil, den genannten Hinweis des Senats sowie die in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
1. Der Senat kann offenlassen, ob die Behauptung des Klägers, dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, Herrn G. G., sei mittlerweile die Betreuung für die Beklagte entzogen worden, zutrifft. Eine Unterbrechung kraft Gesetzes gemäß § 241 Abs. 1 ZPO tritt vorliegend nicht ein, da die Beklagte anwaltlich vertreten ist, § 246 Abs. 1 ZPO. Zugleich ermöglicht § 246 Abs. 1 ZPO nach seinem Sinn und Zweck auch, dass das Gericht trotz möglicherweise fehlender Prozessfähigkeit der unstreitig dementen Beklagten (vgl. auch § 53 ZPO) in der Sache entscheiden kann (BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92 = NJW 1993, 1654; BGH, Urteil vom 23.10.1980, IVa ZR 79/80 O BeckRS 1980, 31070504; OLG Hamburg, Urteil vom 12.04.1996, 11 U 154/94 = NJW-RR 1997, 1400). Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, dass eine Unterbrechung nicht stattfände, die Klage aber im Falle einer eingetretenen Prozessunfähigkeit oder eines Wegfalls eines gesetzlichen Vertreters als unzulässig abzuweisen sei (Vgl. Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 246 Rn. 5 m.w.N. zu beiden Ansichten), erscheint dies nicht überzeugend. Hiergegen spricht insbesondere der Normzweck des § 86 ZPO, welcher darin zu sehen ist, den Prozeßgegner vor Auswirkungen von Veränderungen auf der Gegenseite zu schützen und einen einmal begonnenen Rechtsstreit möglichst ohne Verzug zu Ende zu führen (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.). Dies gilt umso mehr in der konkreten prozessualen Situation, in der eine zu Unrecht ergangene erstinstanzliche Klageabweisung als unzulässig rechtskräftig werden würde, wenn der durchaus behebbare Mangel der Prozessfähigkeit einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts entgegenstehen würde.
2. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ohne Beweisaufnahme einen Wohnsitz der Beklagten in Deutschland verneint hat. Es hat seinen Vortrag (Schriftsatz Kläger 20.10.2020, S. 3), die Beklagte habe sich bis zum Winter 2015/2016 (nur) jeweils von Dezember bis Mai/Juni in Spanien in ihrem Ferienhaus aufgehalten, um dort zu überwintern, sie befände sich lediglich deshalb seit Winter 2015/2016 durchgehend in Spanien, weil sie so schwer gestürzt sei, dass sie deshalb nicht reisefähig gewesen sei, sie beabsichtige aber, auch wieder ihren Wohnsitz in S. aufzusuchen, und seine hierzu angebotenen Beweismittel übergangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte auf eine Beweisaufnahme auch nicht verzichtet werden, weil die angebotenen Zeugen (angeblich) ungeeignet gewesen wären, da dies eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung wäre. Auch für eine unter nur sehr engen Voraussetzungen anzunehmende unbeachtliche Behauptung „ins Blaue“ bestehen keine Anhaltspunkte. Der Kläger, der aufgrund notarieller Vorsorgevollmacht seit 2013 die Personensorge wahrnimmt, welche die Bestimmung über den Aufenthaltsort der Beklagten einschließt, kann zu dieser Frage durchaus eigene Erkenntnisse haben.
2) Dieser Vortrag war entscheidungserheblich, da die internationale Zuständigkeit nach Art. 4 Brüssel Ia-VO für deutsche Gerichte gegeben wäre, wenn die Beklagte ihren Wohnsitz (zumindest auch) in Deutschland hätte.
2) Die Frage des Wohnsitzes bestimmt sich nach Art. 62 Abs. 1 Brüssel Ia-VO für das angerufene deutsche Gericht nach deutschem Recht, also nach den §§ 7 ff BGB.
2) Da nach § 7 Abs. 2 BGB auch mehrere Wohnsitze bestehen können, kommt es nicht auf die Frage an, ob die Beklagte ihren Wohnsitz in Spanien „oder“ in Deutschland hat, wie das Landgericht offenbar gemeint hat. Vielmehr kommt in Betracht, dass die Beklagte ihren Wohnsitz „auch“ in Deutschland hat. Solange die Beklagte tatsächlich jeweils ein halbes Jahr in Deutschland in ihrem angestammten Haus, welches ihr nach wie vor gehört, und ein halbes Jahr in Spanien in ihrem Ferienhaus verbracht hat, läge – auch im Hinblick auf ihre in Deutschland befindliche Familie und ihre in Deutschland befindlichen Vermögenswerte und Einkünfte – ein Wohnsitz auch in Deutschland zumindest nahe.
2) Unstreitig hatte die Beklagte zu früherer Zeit ihren Wohnsitz in S./ Deutschland. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass nach § 7 Abs. 3 BGB die Aufgabe des Wohnsitzes einen entsprechenden Aufgabewillen voraussetzt und bei geschäftsunfähigen Personen gemäß § 8 BGB insofern auf den Willen ihres gesetzlichen Vertreters abzustellen ist. Da sich aus den Ausführungen des Klägers ergibt, dass dieser zu keinem Zeitpunkt den Willen gehabt habe, dass die Beklagte ihren Wohnsitz in Deutschland aufgibt, wird es entscheidend darauf ankommen, ob die Beklagte zu einem Zeitpunkt, zu dem sie noch selbst über ihren Aufenthalt bestimmen konnte, mithin wohl vor April 2013, willentlich die Niederlassung in Deutschland aufgegeben hätte. Dem wird vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bzw. ihr (bisheriger) gesetzlicher Vertreter hierzu hat vortragen lassen, dass die Beklagte seit 2012 ausschließlich in Spanien ansässig sei und sich dauerhaft dort habe aufhalten wollen (Schriftsatz Beklagte 20.10.2020, S. 3), nachzugehen sein.
2) Die Frage des Wohnsitzes kann auch nicht deshalb offenbleiben, weil eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte entgegen der Ansicht des Klägers ohne weiteres auf Art. 7 Brüssel Ia-VO gestützt werden könnte; dies ist nicht der Fall.
2) Wie bereits hingewiesen, kann der Kläger sich nicht auf Art. 7 Nr. 1b Brüssel Ia-VO stützen. Auch wenn die frühere Begründung des Senats, dass die in diesem Rahmen maßgebliche Leistungserbringung des Klägers in Spanien läge, wohl nicht zutrifft, da, wie der Kläger zu Recht anmerkt, seine Leistung nicht im Erbringen der Pflegeleistungen, sondern überwiegend im Organisieren (von seinem Wohnsitz in Deutschland aus) bestand, ändert sich am Ergebnis nichts. Denn die Tätigkeit des Klägers auf der Grundlage der Vorsorgevollmacht, die grundsätzlich nach Auftragsrecht zu beurteilen ist (vgl. Kollmeyer, Durchsetzung von Auskunfts- und Herausgabeansprüchen gegen den (vorsorge-)bevollmächtigten Miterben, NJW 2017, 1137 ff (1138)), erfolgt ausweislich der Anl. K1 unentgeltlich und fällt daher nicht unter den autonom auszulegenden Begriff der „Dienstleistung“ in Art. 7 Nr. 1b Brüssel Ia-VO (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 16. 2. 2011 − 1 U 574/09, NJOZ 2011, 1867 ff (1870) m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH).
2) Sie fällt damit zwar unter Art. 7 Nr. 1a der Brüssel Ia-VO, da der Terminus „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ weit auszulegen ist und hierunter jede „freiwillig gegenüber einer anderen Person eingegangene Verpflichtung“ fällt (EuGH, Urt. v. 17. 6. 1992, C-26/91 = BeckRS 2004, 75771; Slg. 2002, I-7357 = NJW 2002, 3159 = EuZW 2002, 655; Slg. 2004, I-1546 = NJW-RR 2004, 1291 = EuZW 2004, 351; BGH, Beschluss vom 22. 9. 2008, II ZR 288/07 = BeckRS 2008, 21694).
Die in Art. 7 Nr. 1a Brüssel Ia-VO getroffene Zuständigkeitsregel besagt jedoch, dass auf den Erfüllungsort der jeweils streitigen Einzelleistung abzustellen ist (hier: Erstattung der Auslagen), der nach der lex causae zu bestimmen ist; dazu hat das befasste Gericht diese nach seinem Kollisionsrecht zu ermitteln und den Erfüllungsort nach diesem Recht zu bestimmen (Gottwald in MüKo ZPO, 5. Aufl. 217, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 33, 40). Nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO richtet sich die lex causae nach dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Dies ist für das vorliegende Auftragsverhältnis der Kläger, so dass sich der Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung nach deutschem Recht bestimmt. Für diesen kommt es nach §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB wiederum auf den Wohnsitz der Beklagten an, so dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur gegeben wäre, wenn die Beklagte einen Wohnsitz (auch) in Deutschland hätte. Auch im Rahmen des Art. 7 Brüssel Ia-VO kommt es mithin auf das Ergebnis der Beweisaufnahme an. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 269 Abs. 1 BGB dagegen nicht darauf an, wo sich die Konten der Beklagten befinden.
3. Die Klageabweisung als unzulässig kann auch nicht mit dem Argument der doppelten Rechtshängigkeit gerechtfertigt werden, da schon nicht feststeht, dass die streitgegenständlichen Ansprüche in einem anderen Verfahren tatsächlich rechtshängig sind. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass die hier streitgegenständlichen Ansprüche in Spanien nicht rechtshängig gemacht wurden, sondern lediglich als Argument dafür dienten, dass dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten die Betreuung wegen Ungeeignetheit entzogen werden sollte. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Im Übrigen kann auf den diesbezüglichen Hinweis im Beschluss vom 22.4.2021, Ziff. 4, Bezug genommen werden.
4. Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO konnte der Senat das Urteil und das Verfahren des Landgerichts aufheben und die Sache zurückverweisen. Der Kläger hat Antrag auf Zurückverweisung gestellt (Berufungsbegründung S. 7), der Senat hat darauf hingewiesen, dass er das Vorbringen des Klägers als entsprechenden Antrag zu verstehen gedenkt, ohne dass Einwendungen hiergegen erhoben wurden. Es entspricht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, eine Entscheidung der sachlichen Streitpunkte durch das erstinstanzliche Gericht immer dann nachholen zu lassen, wenn dieses sich aus prozessualen Gründen zu Unrecht an einer solchen Sachentscheidung gehindert geglaubt hat (BGH, Urteil vom 11.3.1983, V ZR 287/81 = NJW 1984, 126 ff. (128)), ohne dass es darauf ankäme, ob das Landgericht förmlich von der Möglichkeit einer abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage Gebrauch gemacht hat (a.A. Rimmelspacher in MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 538 Rn. 57). Im Hinblick einerseits darauf, dass über die geltend gemachten Ansprüche in der Sache noch nicht verhandelt wurde und aufgrund der persönlichen Situation der Beteiligten kaum damit zu rechnen ist, dass diese ohne Beweisaufnahme entscheidungsreif werden, und andererseits darauf, dass auch die Beklagte keine Einwände gegen die angekündigte beabsichtigte Zurückverweisung erhoben hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 538 Rn. 76 m.w.N.), übt der Senat sein Ermessen in wie aus dem Tenor ersichtlicher Weise aus. Im Falle einer Zurückverweisung bleibt die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten (BeckOK ZPO/Wulf, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 538 Rn. 33).


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben