Arbeitsrecht

Kein Absehen von der Rückforderung von Versorgungsbezügen wegen Mitverschuldens der Behörde

Aktenzeichen  M 21a K 18.1668

Datum:
22.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 524
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtVG § 52 Abs. 2 S. 1, S. 3, § 56 Abs. 1 S. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 818 Abs. 3, Abs. 4, § 819
SVG § 49 Abs. 2 S. 2, S. 3

 

Leitsatz

1. Muss sich einem Ruhestandsbeamten bereits bei Erhalt der ersten Abrechnung mit erhöhten Bezügen und gleichgebliebenem Ruhensbetrag im aufdrängen, dass sein Ruhegehalt falsch berechnet ist, da die Versorgungsbezüge gestiegen sind, ohne dass der Ruhensbetrag angepasst wurde, kann er sich auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gerade bei auf der Automatisierung der Bezügeabrechnungen beruhenden Fehlern aktualisiert sich die in der Treuepflicht des Beamten/Soldaten wurzelnde Verpflichtung, die ihm erteilten Bezügeabrechnungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass Versorgungsbezüge in der Vergangenheit wiederholt falsch berechnet wurden und Rückzahlungen durch den Versorgungsempfänger geleistet werden mussten.   (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach dem gemäß § 88 VwGO auszulegenden Antrag begehrt der Kläger die (teilweise) Aufhebung der Rückforderung. Soweit er sich auch gegen die Berechnung der zurückgeforderten Ruhensbeträge wendet, ist dies als Teil der Klagebegründung zu verstehen. Falls er damit die Festsetzung der Ruhensbeträge mit Bescheid vom 1. November 2017 angreifen wollte, wäre die Klage bereits unzulässig, weil der Festsetzungsbescheid vom 1. November 2017 bestandskräftig geworden ist.
Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach dem hier einschlägigen § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 BGB ist, wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet, wobei diese Verpflichtung auch dann besteht, wenn der rechtliche Grund später wegfällt.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger durch Leistung und auf Kosten der Beklagten für den Zeitraum Februar 2017 bis November 2017 Versorgungsbezüge im Umfang von 690,60 EUR (10 Monate je 69,06 EUR) ohne rechtlichen Grund erlangt, weil die Beklagte den sich aus der bestandskräftigen Ruhensregelung vom 15. Juli 2004 ergebenden Ruhensbetrag in dem o.a. Zeitraum nicht an die Erhöhung der Versorgungsbezüge angepasst und in Abzug gebracht hat. Der Bescheid der Beklagten vom 1. November 2017, mit dem die Versorgungsbezüge des Klägers ab Februar 2017 unter Berücksichtigung des erhöhten Ruhensbetrages festgesetzt wurden, ist bestandskräftig geworden, die Berechnung des Ruhensbetrages daher nicht Bestandteil dieses Verwaltungsstreitverfahrens. Dennoch weist das Gericht darauf hin, dass es sich den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Beklagten zur Berechnung des Ruhensbetrages im Widerspruchsbescheid vom 1. März 2018 gegen den Rückforderungsbescheid vom 4. Oktober 2017 (Gz: WL 193/17; Zeitraum März 2014 bis Februar 2016) und im neuesten Widerspruchsbescheid vom 12. August 2019 gegen den Bescheid vom 22. August 2018 (Gz: WL 185/18; Zeitraum ab März 2018) anschließt (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 13.8.2013 – 14 B 18.1276 – juris Rn. 59). Danach hat die Beklagte zu Recht den aus der Anwendung von § 56 Abs. 1 BeamtVG resultierenden Abzug von nunmehr 44,84% aus den verminderten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen errechnet, wie sich – auch für den Kläger ersichtlich – den zahlreichen zu diesem Thema ergangenen Berechnungen entnehmen lässt. Der Kläger ist somit zur Herausgabe der sich daraus ergebenden ungerechtfertigten Bereicherung in Höhe von 690,60 EUR verpflichtet.
Er kann sich nicht mit Erfolg gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der damit eingetretenen rechtsgrundlosen Bereicherung berufen, denn er haftet gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG verschärft. Nach diesen Vorschriften ist der Empfänger, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Ein offensichtlicher Mangel in diesem Sinne liegt nach den von der Rechtsprechung (auch zu den besoldungsrechtlichen Parallelvorschriften des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG und § 49 Abs. 2 SVG) entwickelten Grundsätzen vor, wenn ihn der Empfänger nur deshalb nicht erkannte, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Offensichtlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Beamten/Soldaten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten/Soldaten gehört es aufgrund seiner Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (st. Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 15/10 – Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 und U.v. 9.5.2006 – BVerwG 2 C 12.05 – Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 13).
Im vorliegenden Fall war dem Kläger aufgrund der in der Vergangenheit vorgenommenen regelmäßigen Anpassungen des Ruhensbetrages an die Erhöhung der Versorgungsbezüge und den zahlreichen in diesem Zusammenhang durchgeführten Widerspruchs- bzw. Klageverfahren bekannt, dass mit der Erhöhung der Versorgungsbezüge eine Erhöhung des Ruhensbetrages korrespondiert, wie aus seinem Hinweis an die Beklagte vom 3. Juli 2017 hervorgeht. Ausgehend von seinem früheren Amt (immerhin Regierungsdirektor), seinem Bildungsstand und den vorangegangenen Streitigkeiten um verspätet angepasste Ruhensbeträge musste sich ihm bereits bei Erhalt der ersten Abrechnung mit erhöhten Bezügen und gleichgebliebenem Ruhensbetrag im streitgegenständlichen Zeitraum aufdrängen, dass mit seinem Ruhegehalt etwas nicht stimmen kann, wenn die Versorgungsbezüge steigen, ohne dass der Ruhensbetrag – wie in der Vergangenheit – angepasst wird. Die genaue Höhe der daraus resultierenden Überzahlung spielt dagegen hinsichtlich der Vernachlässigung der Überprüfungspflicht keine Rolle. Entgegen der Auffassung des Klägers wird von ihm keine übersteigerte Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung seiner Bezügeabrechnungen verlangt, indem er jeden einzelnen Betrag centgenau nachrechnen müsse. Vielmehr besteht seine Sorgfaltspflicht darin, die Bezügeabrechnungen auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen, was in seinem Fall ausreichend gewesen wäre, die Ungereimtheiten, die zur Überzahlung geführt haben, von Anfang an zu erkennen. Folgerichtig wies er die Beklagte – wenn auch erst mit E-Mail vom 3. Juli 2017 – auf einen entsprechenden Fehler hin. Deshalb kann er sich auf einen Wegfall der Bereicherung auch nicht berufen.
Schließlich bestehen auch gegen die nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG vorgeschriebene Billigkeitsentscheidung, welche notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 15/10 – Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 und U.v. 9.5.2006 – BVerwG 2 C 12.05 – Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 13), keine rechtlichen Bedenken.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Billigkeitsentscheidung von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen, in denen der Beamte zwar entreichert ist, sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann, muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30% des überzahlten Betrags im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen. Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung. Insgesamt bezweckt die Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Rechts geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (zum Ganzen z.B. BVerwG, U.v. 21.2.2019 – 2 C 24/17 – juris zum gleichlautenden § 52 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG BE m.w.N.). Das Gericht geht davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht damit das grundsätzliche Abstellen auf das Maß von Verschulden oder Mitverschulden, also eine quantifizierende Betrachtungsweise, nicht in Frage stellen wollte. Denn ein stereotypes Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30% des überzahlten Betrages allein aufgrund des Setzens des ursprünglichen Grundes der Überzahlung und ohne Rücksicht auf das Maß der Verschuldensbeiträge zueinander würde, wie krasse Fälle deutlich machen (z.B. mehrfache evidente Überzahlung um den Faktor 100 durch einen allein der Behörde anzulastenden Eingabefehler), zu Wertungswidersprüchen führen.
Im Falle des Klägers ist ein teilweises oder gar vollständiges Absehen von der Rückforderung nicht geboten, weil ein überwiegendes Verschulden des Dienstherrn für die Überzahlung nicht anzunehmen ist. Zwar hat die Beklagte – erneut – die anfängliche Entstehung der Überzahlungen zu verantworten, indem sie zwar die Versorgungsbezüge erhöht, jedoch nicht gleichzeitig die damit korrespondierende Erhöhung des Ruhensbetrages manuell in das von ihr verwendete Computersystem eingegeben hat. Bei derartigen Fehlern handelt es sich allerdings um im Rahmen der Massenverwaltung auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht gänzlich zu vermeidende Fehler. Gerade bei solchen, auf der Automatisierung der Bezügeabrechnungen beruhenden Fehlern aktualisiert sich die in der Treuepflicht des Beamten/Soldaten wurzelnde Verpflichtung, die ihm erteilten Bezügeabrechnungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2015 – 14 ZB 13.489 – juris). Auch wenn es im Fall des Klägers wiederholt erst nachträglich zur Anpassung des Ruhensbetrages an die automatisiert erhöhten Versorgungsbezüge gekommen ist, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen überschaubaren Zeitraum von 10 Monaten bis zur Anpassung des Ruhensbetrages an die Erhöhung der Versorgungsbezüge handelt und dem Kläger – wie seiner Mitteilung vom 3. Juli 2017 zu entnehmen ist – überdies bekannt war, dass er erneut mit einer nachträglichen Erhöhung des Ruhensbetrages und einer damit korrespondierenden Rückforderung zu rechnen hatte, sodass er sich hierauf einstellen konnte. In Anbetracht des Wissens um die zu erwartende Rückforderung durfte der Kläger – auch wenn die Anpassung des Ruhensbetrages dann noch einmal vier Monate auf sich warten ließ – nicht darauf vertrauen, dass er die Versorgungsbezüge ab Februar 2017 in voller Höhe behalten bzw. „guten Gewissens“ ausgeben durfte. Außerdem hat die Beklagte den wirtschaftlichen Interessen des Klägers im Rahmen der Billigkeitsentscheidung dadurch Rechnung getragen, dass sie ihm – wenn auch erst im Widerspruchsbescheid – Ratenzahlung gewährt hat. Dass dieser durch die Rückzahlung in Raten zu je 100 EUR wirtschaftlich überfordert wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Fall, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein (teilweises) Absehen von der Rückforderung angezeigt wäre, liegt hier nicht vor, zumal es sich bei den dort entschiedenen Fällen (vgl. U.v. 26.4.2012 – 2 C 15/10 – Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 und U.v. 26.4.2012 – 2 C 4/11 – juris) um weitaus längere Überzahlungszeiträume von über acht bzw. zehn Jahren gehandelt hat (vgl. a. NdsOVG, B.v. 24.7.2013 – 5 LB 85/13 – juris u. B.v. 20.3.2015 – 5 LA 139/14 – juris). Insgesamt ist die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung daher nicht zu beanstanden.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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