Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf Anrechnung der in der Feldwebellaufbahn geleisteten Dienstzeit auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes

Aktenzeichen  M 21 K 18.179

Datum:
12.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1974
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AuslG § 32
RDGEG § 3, § 5
SLV § 6 Abs. 2, § 23, § 24
VwGO § 90 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 113 Abs. 5 S. 2, § 117 Abs. 3 S. 2, § 124, § 124a Abs. 4, § 173
ZPO § 263, § 264 Nr. 2
GG Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Wechselt das Klagebegehren auf Anrechnung von Dienstzeiten in der Bundeswehr auf Ausbildungs- und Beförderungszeit in ein Begehren auf Beförderung (hier: zum Leutnant) zum frühestmöglichen Zeitpunkt, liegt darin gegenüber dem bisherigen Antragsbestand ein deutliches Aliud und damit eine objektive Klagehäufung, für die die Einwilligung des Beklagten nach § 91 Abs. 1 VwGO erforderlich ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Entscheidung, eine frühere Dienstzeit in der Bundeswehr auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit nur dann anzurechnen, wenn der Offizieranwärter militärische Ausbildungsabschnitte durchlaufen oder Tätigkeiten wahrgenommen hat, welche im Hinblick auf die Ausbildung zum Offizier auch für die Bundeswehr von Nutzen sind (hier: Sparen von ganzen Blöcken der Offiziersausbildung und damit Verkürzung der Ausbildungsdauer), ist ermessensfehlerfrei. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Die mit dem Schriftsatz vom 4. Februar 2019 beantragte Klageerweiterung war nicht zuzulassen. Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist nach Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 90 Abs. 1 VwGO) eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (vgl. ebenso § 263 ZPO). Beides ist hier nicht der Fall.
Bei dem Begehren, die Beklagte über das bisherige Begehren einer Anrechnung von Dienstzeiten in der Bundeswehr auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit hinausgehend zur Beförderung des Klägers zum Leutnant im frühestmöglichen Zeitpunkt zu verpflichten, handelt es sich nicht nur um eine unproblematische Erweiterung des Streitgegenstandes im Sinne des über § 173 VwGO anzuwendenden § 264 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Das mag für die Umstellung vom bisherigen Bescheidungsauf das nunmehrige Verpflichtungsbegehren noch gelten. Da aber auf den Anspruch zur Beförderung unmittelbar erweitert wird, liegt gegenüber dem bisherigen Antragsbestand ein deutliches Aliud und damit eine objektive Klagehäufung vor. Die hierfür nach § 91 Abs. 1 VwGO erforderliche Einwilligung hat die Beklagte durch ihren Terminvertreter in der mündlichen Verhandlung verweigert.
Die Klageerweiterung ist zudem nicht sachdienlich, da der Beförderungsanspruch derzeit jedenfalls noch nicht fällig ist. Zwar mag die Hürde des § 24 Abs. 1 Satz 1 und 3 SLV in einem einheitlichen Klageverfahren zu überwinden sein – dass der Kläger also erst einmal die Anrechnung seiner Dienstzeit in der Bundeswehr auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit durchgesetzt haben muss und ihm daraus im folgenden Augenblick ein Anspruch auf Beförderung erwachsen würde. Es fehlt dann aber immer noch an der Zurücklegung einer sich günstigstenfalls für ihn ergebenden Mindestdauer der Ausbildung von 24 Monaten, die er bei Studienbeginn am 25. September 2017 erst am 25. September 2019 vollenden wird, und zudem an der Erreichung des Studienziels, welches u.a. die erfolgreiche Vorlage einer Bachelorarbeit voraussetzt. Auch wenn der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung bekundete, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SLV, Nr. 707 ZDv 1340/49 ebenfalls abzulegende Offizierprüfung bereits bestanden hat, kann die Ausbildung wegen der Bachelorarbeit nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SLV zumindest theoretisch auch mit dem Scheitern des Klägers im Studium enden. Daher ist das Begehren, die Beklagte zur Beförderung zu verpflichten, offensichtlich verfrüht, zumal auch der Kläger insoweit keinen konkreten, sondern nur den „frühestmöglichen“ Zeitpunkt beanspruchen kann, so dass sich das Verpflichtungsbegehren ohnehin kaum von dem bisherigen Bescheidungsbegehren abhebt. Somit verbleibt es bei dem ursprünglich beantragten Klagebegehren.
Mit diesem Inhalt ist die Klage nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Anrechnung der in seiner Feldwebellaufbahn geleisteten Dienstzeit auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der seinen diesbezüglichen Antrag vom 15. März 2017 ablehnende Bescheid des BAPersBw vom 4. April 2017 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SLV dauert die Ausbildung zum Offizier mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärter zum Leutnant ist nach einer Dienstzeit von 36 Monaten zulässig (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SLV). Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerechnet werden (§ 24 Abs. 1 Satz 3 SLV).
Der in letztgenannter Vorschrift enthaltene Begriff Ausbildungs- und Beförderungszeit ist nach Auffassung der Kammer feststehend und nicht weiter aufteilbar. Indem nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SLV die Ausbildung mit der Beförderung zum Leutnant endet und diese nach mindestens dreijähriger Offiziersausbildung und einer Dienstzeit von 36 Monaten zulässig ist, besteht eine so enge Wechselbeziehung zwischen Ausbildungs- und Beförderungszeit, dass ein Auseinanderfallen der beiden Zeiten nicht vorstellbar und auch nicht erforderlich ist. Dementsprechend bezieht sich auch die Anrechenbarkeit einer Dienstzeit in der Bundeswehr grundsätzlich stets auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit des § 24 Abs. 1 Satz 3 SLV insgesamt. Wie sich aus der Verwendung des Wortes „kann“ zweifelsfrei ergibt, besteht dabei grundsätzlich nur Anspruch auf eine sachgerechte Ermessensentscheidung. Ermessenslenkende oder -bindende Vorgaben hierfür finden sich weder in der Soldatenlaufbahnverordnung noch über die Nr. 706 hinausgehend in der ZDv 1340/49. Rechtsprechung zu § 24 Abs. 1 Satz 3 SLV, welche das der Beklagten eingeräumte Ermessen einschränken könnte, existiert soweit ersichtlich ebenfalls nicht.
Bei dieser Sachlage ist die Kammer der Auffassung, dass die Beklagte nicht von einer unzutreffenden Wertung ausgeht, wenn sie, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, in der Regel eine frühere Dienstzeit in der Bundeswehr auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit nur dann anrechnet, wenn der Offizieranwärter militärische Ausbildungsabschnitte durchlaufen oder Tätigkeiten wahrgenommen hat, welche im Hinblick auf die Ausbildung zum Offizier auch für die Bundeswehr von Nutzen sind. Das von ihr insoweit gegebene Beispiel sog. Laufbahnlehrgänge, also etwa eines bereits absolvierten und nicht erneut abzulegenden Lehrgangs für Offiziersanwärter des Truppendienstes (OffzLehrgOATrDLw), durch die sich die gesamte Ausbildungszeit und damit die Beförderungszeit verkürzen ließen, leuchtet der Kammer ein. In den angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte damit den einen maßgeblichen und allgemeinen Grundsatz für ihre Ermessensausübung formuliert, dass nur dann, wenn es abgrenzbare oder ausscheidbare Ausbildungsabschnitte gibt, die das Mitglied der OAC schon früher durchlaufen hat, sofern sie noch verwertbar sind und sich vor dem Hintergrund des ganzen Ausbildungsprogramms verkürzend auf die Ausbildungsdauer auswirken, so dass durch die Vermeidung doppelter Ausbildungsabschnitte auch die Bundeswehr einen Nutzen davon hat, eine Anrechnung in Betracht kommen kann. Nach diesem Verständnis ist es hingegen nicht zulässig, mit x-beliebigen Fähigkeiten und Qualifikationen, die überdies in einer niedrigeren Laufbahn (hier: der Feldwebellaufbahn) erworben wurden und typisch für diese sind, ohne erkennbare Auswirkung auf die durch Lehrgänge und das Studium vorgegebene Ausbildungsdauer zu „punkten“. Wenn sich der Dienstherr und der Soldat dadurch keine ganzen Blöcke der Offiziersausbildung sparen können, sind diese Qualifikationen, auch wenn sie sich (teilweise) mit Lehrinhalten der Offiziersausbildung überschneiden, für eine Verkürzung und damit Anrechnung nicht geeignet.
So liegt es aber hier. Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass die von dem Kläger absolvierte Dienstzeit sowie die dabei besuchten Lehrgänge und seine hierdurch erworbenen Qualifikationen keine Möglichkeit bieten, zu durchlaufende Stationen zu ersparen.
Soweit der Kläger meint, ihm könnten drei Monate deshalb angerechnet werden, weil er bereits im Zeitraum vom Juli bis September 2008 seine – noch aktuelle – Grundausbildung erfolgreich absolviert habe, darf davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen für jeden Soldaten gleich welcher Laufbahn schlechthin zu durchlaufenden Ausbildungsabschnitt handelt, der für diejenigen, welche ihn in der Offizierslaufbahn ausnahmsweise noch nicht absolviert haben sollten, zusätzlich zu durchlaufen ist, aber bei denjenigen, die ihn schon abgeschlossen haben, keine Reduzierung der Regeldauer des § 24 Abs. 1 Satz 1 SLV rechtfertigen.
Ebenso verhält es sich mit dem schwer zu erfassenden Vorbringen des Klägers zu der seiner Meinung nach bestehenden Anrechenbarkeit von vier Monaten wegen der unterschiedlichen Dauer der Offiziersanwärterlehrgänge in zwei Laufbahnvarianten. Soweit sich die Argumentationskette in der mündlichen Verhandlung noch etwas erhellen ließ, scheint dahinter folgende Gedankenführung zu stehen: Wenn sich an eine Feldwebellaufbahn (UmP) eine Ausbildung mit Offiziersanwärterlehrgang für OffzTrpD anschließt, wird dem Offizier trotz der Feldwebelausbildung – mit aus Sicht des Klägers zu unterstellenden Qualifikations-Schnittmengen, also ohne rechtfertigenden Grund – ein siebenmonatiger Lehrgang abverlangt. Da sich an eine Feldwebellaufbahn (UmP) eine Ausbildung mit Offiziersanwärterlehrgang für OffzMilFD anschließt, bei der dieser Lehrgang wegen der aus Sicht des Klägers zu unterstellenden Qualifikations-Schnittmengen nur drei Monate dauert, liegt darin eine (ungerechtfertigte) Schlechterstellung des OffzTrpD, so dass es ein Gebot der Gerechtigkeit sei, diese Benachteiligung des OffzTrpD automatisch mit einem Bonus von vier Monaten im Wege der Verkürzung der Ausbildungs- und Beförderungszeit auszugleichen. Demgegenüber geht die Kammer davon aus, dass es für die unterschiedliche Lehrgangsdauer einen fachbezogen und daher sachlichen Grund gibt, der an der Erforderlichkeit der grundsätzlich mindestens dreijährigen Dauer der Offiziersausbildung gerade nichts ändert, weil er zu Lasten anderer darin vorgesehener Ausbildungsinhalte gehen müsste, sich also nicht zeitsparend auswirken könnte.
In dieselbe Richtung geht die Argumentation, dem Kläger seien von seiner Fakultät vier im Rahmen seines Studiums zu durchlaufende Module erlassen worden, welche – zusammengerechnet – zwölf Monate ausmachten und auch von daher eine entsprechende Verkürzung der Ausbildungs- und Beförderungszeit rechtfertigten. Dieses Vorbringen geht aus demselben Grund fehl wie die beiden vorherigen, weil der Wegfall dieser Module zwar zu einem entspannteren, aber nicht kürzeren Studium führt. Das ergibt sich anschaulich aus dem von der Universität der Bundeswehr München auf ihrer Internetseite veröffentlichten Studienplan des Klägers (nach seiner Angabe: Variante 2) für das Intensivstudium Bachelor „Informatik“ Studienrichtung „Informatik“ mit „Anwendungsfach Mathematik und Angewandte Systemwissenschaften“. Werden die dem Kläger erlassenen vier Module „Einführung Informatik 1“, „Einführung Informatik 2“, „IT-Soft Skills“ und „Praktikum“ im jeweiligen Trimester hinweggedacht, bleiben gleichwohl in jedem der betroffenen Trimester 1, 2 und 7 obligatorisch zu absolvierende Module (bzw. im 7. Trimester die Bachelorarbeit) übrig, die der Ersparnis ganzer Trimester entgegenstehen und damit keine echte Zeitersparnis zur Folge haben (vgl. https://www.unibw.de/inf/studium/studiengaenge-informatik/ bachelor-inf/studienplan-ab-jg-11, abgerufen am 7. Februar 2019).
Aus der Benennung eines einzigen Bezugsfalles in Gestalt des Oberfähnrichs zur See R. lässt sich zugunsten des Klägers kein auf Art. 3 Abs. 1 GG zu stützender Anspruch auf Gleichbehandlung im Wege der Selbstbindung der Verwaltung ableiten. Eine solche entsteht aus einer einheitlichen, in einer Mehrzahl gleichgelagerter Fälle nach Maßgabe ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften zur Anwendung kommenden Verwaltungspraxis, durch die nach ständiger Rechtsprechung (z.B. BVerwG vom 23.04.2003 – 3 C 25.02 – NVwZ 2003, 1384 = DVBl 2004, 126 = BayVBl 2004, 23 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104, m.w.N.; vom 19.09.2000 – 1 C 19.99 – BVerwGE 112, 63 = DVBl 2001, 214 = NVwZ 2001, 210 = Buchholz 402.240 § 32 AuslG Nr. 4) dem Betroffenen aus Art. 3 Abs. 1 GG ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe des tatsächlichen Verwaltungshandelns erwächst. Es kann offen bleiben, ob sich der in Bezug genommene Fall des Soldaten R. als Ausdruck einer allgemein gehandhabten Verwaltungspraxis oder als ein von der sonst geübten Verwaltungspraxis der Beklagten abweichender, im Sinne der o.g. Rechtsprechung regelwidrig gehandhabter Ausnahmesachverhalt (Ausreißer) darstellt. Sollte er tatsächlich mit dem Fall des Klägers vergleichbar sein, wäre er entweder im Hinblick auf seine sachliche Begründung zu akzeptieren oder als ermessensfehlerhaft zu korrigieren, aber jedenfalls nicht geeignet, eine Selbstbindung der Beklagten zugunsten des Klägers zu erzeugen. Denn eine entsprechende, in ihm zum Ausdruck kommende Verwaltungspraxis wurde weder dargelegt noch ist eine solche erkennbar. Die von dem Kläger zur weiteren Aufklärung des behaupteten Sachverhalts angeregte Beweiserhebung trägt das typische Erscheinungsbild eines Beweisermittlungsbegehrens oder Ausforschungsbeweises, d.h., der Kläger kennt die zu behauptenden Tatsachen selbst nicht, hofft aber, dass sie durch die angeregte Beweiserhebung des Gerichts erst noch zutage gefördert werden. Solchen grundlosen Behauptungen braucht nicht nachgegangen zu werden.
Nach alledem stellt sich die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung sowohl formell als auch materiell als rechtmäßig und aufgrund der nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden dar.
Somit war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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