Arbeitsrecht

Kein Anspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse auf Festsetzung der Umsatzsteuer bei Vorsteuerberechtigung der eigenen Partei

Aktenzeichen  281 C 30021/14

Datum:
25.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
RVG RVG § 55, § 56 Abs. 2
ZPO ZPO § 126

 

Leitsatz

Im Verfahren der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG kann der Rechtsanwalt bei Vorsteuerberechtigung der Partei seine Umsatzsteuer nicht vom Gegner und deshalb auch nicht von der Staatskasse verlangen, sondern muss sie von der eigenen Partei fordern. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kostenfestsetzungsverfahren nach § 126 ZPO (BGH BeckRS 2006, 10400) kann wegen derselben Interessenlage herangezogen werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Erinnerung der Klägervertreters/beigeordneten Rechtsanwaltes vom 15.01.2016 gegen den Beschluss vom 11.01.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

Mit Schreiben vom 15.01.2016 hat der Klägervertreter/beigeordnete Rechtsanwalt Erinnerung gegen den Beschluss vom 11.01.2016 eingelegt.
Die Erinnerung ist gemäß §§ 55, 56 RVG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Festsetzungen der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen sind gemäß § 55 RVG ordnungsgemäß erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.06.2006, II ZB 21/05, entschieden, dass im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 126 ZPO bei Vorsteuerberechtigung der Partei der beigeordnete Rechtsanwalt seine Umsatzsteuer nicht vom Gegner verlangen könne, sondern sie von der eigenen Partei fordern müsse. Der Bundesgerichtshof hat dies zwar für das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 126 ZPO entschieden, im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG besteht aber dieselbe Interessenlage. Es wird auf die zutreffenden Gründe der im angefochtenen Beschluss vom 11.01.2016 und im Nichtabhilfebeschluss vom 18.02.2016 genannten Gründe sowie auf die zutreffende Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 02.02.2015 Bezug genommen.
Die Beschwerde war zuzulassen, da die zur Entscheidung stehende Frage grundsätzliche Bedeutung hat und die Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 RVG gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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