Arbeitsrecht

Keine Aufhebung des Wohnsitzes durch Haft

Aktenzeichen  B 1 K 19.89

Datum:
12.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41819
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 83
VwGO § 52 Nr. 3 S. 2
GVG § 17a Abs. 1 S. 1, Abs. 2
LuftSiG § 7

 

Leitsatz

Tenor

1. Das Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

Für das vorliegende Verfahren ist das Verwaltungsgericht Bayreuth örtlich nicht zuständig. Die Streitsache fällt gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO in die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach, da sich der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung zwar in Haft in der Justizvollzugsanstalt …, Regierungsbezirk Oberfranken, befand, jedoch zeitgleich seinen Wohnsitz in …, Regierungsbezirk Mittelfranken, beibehalten hat. Der Rechtsstreit ist daher, nach erfolgter Anhörung der Beteiligten, gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG, an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach zu verweisen.
Nach § 52 Nr. 3 S. 2 und 5 VwGO ist das Gericht zuständig, in dessen Verwaltungsgerichtsbezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat, wenn der angegriffene Verwaltungsakt von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, erlassen wurde. Die Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – ist für Maßnahmen nach dem LuftSiG örtlich zuständig für den gesamten Raum Nordbayern (vgl. § 7 LuftSiG i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 24 ZustVVerk). Maßgeblich zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist daher der Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). Zwar befand sich der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides und zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Haft in der Justizvollzugsanstalt … und daher im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Bayreuth (Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 AGVwGO), jedoch hatte der Kläger gleichzeitig einen Wohnsitz in der … in … und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Ansbach (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO) inne.
Dass der Kläger sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Haft in der Justizvollzugsanstalt … befand, führte mangels eines freiwilligen Wohnsitzaufgabewillens jedoch nicht zu einer Aufhebung seines bisherigen Wohnsitzes (vgl. VG Karlsruhe, B.v. 16.7.2018 – 4 K 6435/18 – juris Rn. 2 m. w. N.; BGH, B.v. 19.6.1996 – XII ARZ 5/96 – juris Rn. 2 m.w.N.). Die abweichende rechtliche Ansicht, nach der die örtliche Zuständigkeit desjenigen Verwaltungsgerichts bejaht wurde, in dessen Bezirk sich die Justizvollzugsanstalt befindet (vgl. VG München, B.v. 4.4.2018 – M 10 K 17.49390 – juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 5.3.2018 – Au 6 K 18.30378, Au 6 S 18.30379 – juris Rn. 4; VG Bayreuth, B.v. 19.1.2017 – B 3 17.30091 – juris Rn. 2), ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. In den genannten Entscheidungen geht es jeweils um Asylverfahren, bei denen der Kläger inhaftiert wurde. In Asylstreitigkeiten besteht die Besonderheit, dass eine Wohnsitzzuweisung von staatlicher Seite stattfindet, die im Falle der Inhaftierung aufgehoben wird. Es erfolgt dadurch eine automatische Wohnsitzaufgabe.
Der Kläger im streitgegenständlichen Fall hat jedoch vorgetragen, dass er trotz seiner Inhaftierung seinen Wohnsitz weiterhin in … aufrechterhalten hat. Seine Familie lebe weiterhin unter der … in … Er besuche sie während des Hafturlaubes außerdem dort und habe vor nach seiner Entlassung dorthin zurückzukehren. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019 trug der Kläger außerdem vor, dass er aus der Haft entlassen wurde und nun unter obiger Adresse in … lebe. Zudem legte er eine Meldebestätigung der Stadt … vor, wonach der Kläger bereits seit dem 30. September 2016 unter der angeführten Adresse in … gemeldet sei. Aus all diesen Umständen, insbesondere der Tatsache, dass der Kläger bereits seit September 2016 durchgängig in … gemeldet ist, ergibt sich, dass der Kläger trotz seiner Haftstrafe weiterhin seinen Wohnsitz in … unterhalten und diesen trotz seiner Haft nicht aufgegeben hat. Bei Klageerhebung mittels Schreiben vom 28. Januar 2019 – Eingang bei Gericht 30. Januar 2019 – hatte der Kläger daher einen Wohnsitz in … und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Ansbach.
Dieser Beschluss ist gem. § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.


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