Arbeitsrecht

Keine Ausbildungsförderung für drittes Studium

Aktenzeichen  AN 2 K 20.00933

Datum:
3.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 38182
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG § 7 Abs. 3 S. 1, S. 4

 

Leitsatz

1. Der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist mit Erreichen des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses – hier: Bachelor of Business Administration – verbraucht. Dies gilt auch, wenn der Abschluss in Teilzeit erlangt wurde und dieses Studium nicht förderfähig war.(Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 18; Buter in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Juli 2019, § 7 Rn. 8 a.E., a.A. BeckRS 2020, 21105, BeckRS 2019, 602) (Rn. 32 – 48) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Abbruch des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums und der Fachrichtungswechsel zum Studium der Biologie erfolgte darüber hinaus auch nicht aus wichtigem oder unabweisbarem Grund, vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Eignungs- (schlecht anhaltende Leistungen im Wirtschaftsstudium) oder Neigungsmängel wurden nicht vorgetragen oder ersichtlich.  (Rn. 49 – 59) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch die Fiktion der Unverzüglichkeit eines Neigungsmangels gem. § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG, bei dem beim ersten Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel bis zu Beginn des dritten Fachsemesters das Vorliegen eines wichtigen Grunds vermutet wird, liegt nicht vor. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 13. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger besitzt für sein streitgegenständliches Studium der Biologie keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. So spricht bereits Vieles dafür, dass der Grundanspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG verbraucht ist (vgl. nachfolgend Buchst. a). Jedenfalls aber scheidet ein Anspruch auf Ausbildungsförderung aus, weil für den Abbruch des klägerischen Studiums der Wirtschaftswissenschaften mit nachfolgender Aufnahme des streitgegenständlichen Studiums der Biologie kein wichtiger oder unabweisbarer Grund vorliegt. Ein solcher wäre aber gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zur Förderung des nunmehr aufgenommenen Biologiestudiums erforderlich (vgl. nachfolgend Buchst. b).
a) Hier spricht Vieles dafür, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG bereits der Grundanspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung verbraucht ist, da ihm die … Hochschule bereits vor Aufnahme des streitgegenständlichen Biologiestudiums den Hochschulabschluss des Bachelor of Business Administration verliehen hat. Da im Übrigen die Voraussetzungen der Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 1a bis 3 BAföG nicht vorliegen, hätte der Kläger danach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für sein Studium der Biologie.
(1) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Den letzten Halbsatz – „längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses“ – hat der Gesetzgeber teils mit dem 25. Änderungsgesetz des BAföG vom 23. Dezember 2014 mit Wirkung zum 1. August 2016 („längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses“) und teils mit dem 26. Änderungsgesetz des BAföG vom 8. Juli 2019 mit Wirkung zum 16. Juli 2019 hinzugefügt („oder eines damit gleichgestellten Abschlusses“). Zuvor, in der alten bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung, war der Halbsatz nicht enthalten. Mit der Gesetzesänderung durch das 25. Änderungsgesetz des BAföG („längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses.“) verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, Studierende, die etwa aufgrund beruflicher Qualifikation ohne vorausgegangenes Bachelorstudium zu einem Masterstudium zugelassen wurden und dieses (typischerweise) innerhalb einer Studienzeit unter drei Jahren absolviert hatten, nicht mehr in den Genuss einer weiteren Förderung zu bringen. Denn ohne den hinzugefügten Halbsatz wäre der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG in den beschriebenen Fällen noch nicht verbraucht gewesen. Insoweit führt die Bundestagsdrucksache 18/2663 (dort S. 35 f.) sinngemäß aus, könne der Masterabschluss als höchster Hochschulabschluss heute bereits nach zwei Studienjahren erreicht werden, entspreche es nicht mehr dem ursprünglichen Sinn und Zweck der Vorschrift nach § 7 Abs. 1 BAföG, nach Erreichen des voll berufsqualifizierenden Hochschulgrads eines Masters anschließend im Rahmen des Grundförderungsanspruchs noch eine weitere Ausbildung zu fördern, ggf. also noch ein weiteres komplettes grundständiges Studium. Die Neuregelung lasse den Anspruch auf Ausbildungsförderung aus § 7 Abs. 1 BAföG deshalb künftig ausdrücklich spätestens mit Erreichen eines Hochschulabschlusses enden.
Hinsichtlich der Frage, ob auf Grundlage des neuen Rechts – also mit Blick auf § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BAföG – auch ein ausschließlich in Teilzeit erworbener Hochschulabschluss den ausbildungsförderungsrechtlichen Grundanspruch verbraucht, werden verschiedene Auffassungen vertreten.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (B.v. 24.1.2019 – 4 Bs 83/18 – juris) steht auf dem Standpunkt, dass sich die Frage nach einem wichtigen bzw. unabweisbaren Grund für einen Studienrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht stellt, sofern das vorangegangene Studium vollständig in Teilzeit durchgeführt wurde. Denn nach dem – klägerseits zitierten – Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1994 (11 C 28.93 – NVwZ-RR 1995, 285) sei die Anrechnung einer Ausbildung auf den Förderungsanspruch nach § 7 BAföG von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG abhängig. Dies bedeute, dass eine vollständig in Teilzeitform durchgeführte und deshalb gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht förderungsfähige Ausbildung im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG keine Berücksichtigung finde (so OVG Hamburg a.a.O. Rn. 15 f.).
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 27.7.2020 – 12 CE 20.1558 – BeckRS 2020, 21105) hat in dem vorliegend vorangegangenen Eilverfahren die Ansicht vertreten, eine vollständig in Teilzeit durchgeführte und deshalb nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht förderfähige Ausbildung schließe die Förderung einer zusätzlichen weiteren Ausbildung nicht aus. Eine solche nicht förderfähige Ausbildung könne im Rahmen von § 7 Abs. 1 BAföG keine Berücksichtigung finden. Daran hätten auch die Novellierungen durch das 25. und 26. BAföG-Änderungsgesetz nichts geändert. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG habe auch nach den Novellierungen ausschließlich Ausbildungen und Ausbildungsabschlüsse im Sinne der §§ 2 f. BAföG im Auge. Die in BVerwG – 11 C 28/93 – juris Rn. 11 genannten Gründe würden unvermindert fortgelten. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG sei deshalb um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal abstrakt förderfähiger Abschlüsse zu ergänzen. Allein dies entspreche auch der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Intention des BAföG, sicherzustellen, dass jeder Auszubildende eine Ausbildung im Sinne des Gesetzes durchführen könne. Daraus folge zugleich, dass der fragliche Halbsatz „längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses“ von vornherein auf im Sinne der §§ 2 f. BAföG förderfähigen Ausbildungen und Abschlüsse beschränkt sei. Die Regelung sei einer eigenständigen, von § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BAföG losgelösten Interpretation nicht zugänglich. Es gehöre zum Wesen jeder systematischen Gesetzesinterpretation, den Gesamtkontext der auslegungsbedürftigen Norm in den Blick zu nehmen und nicht lediglich selektiv einen einzelnen Halbsatz. Die Grenzen der Auslegung lägen dabei stets dort, wo einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Vorschrift eine entgegengesetzte Bedeutung verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmt oder das normative Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt werde. Eine Interpretation, wonach irgendein – nach dem BAföG gar nicht förderfähiger – Hochschulabschluss den Verlust des Grundförderungsanspruchs bewirke, bestimme den normativen Gehalt der auszulegenden Rechtsnorm in unzulässiger Weise grundsätzlich neu und verfehle in einem wesentlichen Punkt das normative Ziel des BAföG sicherzustellen, dass jeder Auszubildende eine Ausbildung im Sinne des Gesetzes durchführen könne. Ein solcher Systembruch bedürfe ungeachtet der Frage seiner Vereinbarkeit mit den Zielen und Grundsätzen des BAföG der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Eine derart weitreichende Rechtsrückbildung könne insbesondere nicht durch einen Nebensatz der amtlichen Begründung erfolgen. Sie obliege allein dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber selbst.
Allerdings wird auch die Ansicht vertreten, ein erworbener Hochschulabschluss führe grundsätzlich auch dann zum Verbrauch des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung, wenn das dem Hochschulabschluss zugrundeliegende Studium vollständig in Teilzeit durchgeführt wurde (so im Grundsatz Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 18; mit dieser Tendenz auch Buter in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Juli 2019, § 7 Rn. 8 a.E.).
Mit Blick auf die zuletzt dargestellte Ansicht ist zunächst auszuführen, dass heute nicht mehr uneingeschränkt auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember (11 C 28/93 – NVwZ-RR 1995, 285) abgestellt werden kann, da diese zum alten Recht vor den Novellierungen durch das 25. und 26. Änderungsgesetz des BAföG ergangen ist (so auch Buter in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Juli 2019, § 7 Rn. 8). Weiter lag der zitierten Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts eine Fallgestaltung zugrunde, in der die dortige Antragstellerin (wohl unstreitig) in ihrem vorangegangenen Studium gerade keinen Abschluss erworben hatte (vgl. OVG Hamburg, B.v. 24.1.2019 – 4 Bs 83/18 – juris Rn. 3). Entsprechend war dort letztlich nicht entscheidungserheblich, ob ein – dort nicht vorliegender – gänzlich in Teilzeit erworbener Hochschulabschluss den förderungsrechtlichen Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG erschöpft.
Der in den Gesetzesmaterialien geäußerte Wille des Gesetzgebers – jedenfalls der des Deutschen Bundestags – spricht deutlich dafür, dass zumindest dort die Formulierung „längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses“ in § 7 Abs. 1 BAföG dahingehend verstanden wird, dass auch und gerade ein vollständig in Teilzeit erworbener Hochschulabschluss den förderungsrechtlichen Grundanspruch erschöpft. So ist in der Bundestagsdrucksache 19/8749 (dort S. 31) ausgeführt:
Im Zuge der förderungsrechtlichen Gleichstellung einer Ausbildung an Hochschulen und einer Ausbildung an Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, endet auch der Grundförderungsanspruch nach § 7 Absatz 1 Satz 1 künftig nicht nur mit Erwerb eines Hochschulabschlusses, sondern künftig auch mit Erwerb eines Abschlusses, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist. Ob der Hochschulabschluss oder der gleichgestellte Abschluss im Rahmen einer als solcher nicht förderungsfähigen Ausbildung (beispielsweise einer Teilzeitausbildung) erworben wurde, ist dabei unerheblich.
Zwar steht die Formulierung im Zusammenhang mit dem gesetzgeberischen Ziel, den Anwendungsbereich des BAföG grundsätzlich zu erweitern. Künftig sollten auch Ausbildungen an Akademien im tertiären Bereich förderungsfähig sein, in denen Abschlüsse verliehen werden, die Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, auch wenn diese Akademien keine Hochschuleigenschaft besitzen (vgl. BT-Drucksache 19/8749, S. 4). Festzuhalten ist aber, dass kaum deutlicher und klarer hätte formuliert werden können, dass es mit Blick auf die Ausschöpfung des Grundanspruchs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht darauf ankommen soll, auf welche Weise der den Grundanspruch erschöpfende Hochschulabschluss erworben ist. Dies gilt gerade mit Blick auf die eigens erwähnten Teilzeitausbildungen.
Allerdings setzt die historische Gesetzesauslegung nicht nur einen feststellbaren Willen des Gesetzgebers voraus, sondern auch, dass der objektivierte Wille des Gesetzgebers in der auszulegenden Vorschrift zum Ausdruck kommt, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. etwa BVerfG, U.v. 9.9.2007 – 2 BvF 1/04 – NVwZ 2007, 1405, 1420).
Wie ausgeführt ist hier der gesetzgeberische Wille mit Blick auf Hochschulabschlüsse, die in Teilzeit erworben wurden, nicht nur eindeutig erkennbar, sondern unmissverständlich formuliert.
Darüber hinaus spricht Vieles dafür, dass sich dieser Wille auch hinreichend im Gesetz selbst manifestiert. So stellt § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BAföG dem Wortlaut nach keine Anforderungen an die Art und Weise des Erwerbs des Hochschulabschlusses. Dies stimmt mit dem gesetzgeberischen Willen überein, dass es auf die Art und Weise des Erwerbs nicht ankommen soll (auch auf den Wortlaut abstellend Buter in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 7 Rn. 8). Dies ist isoliert betrachtet noch vergleichsweise wenig aussagekräftig, da weiter der Gesamtzusammenhang der auszulegenden Norm zu berücksichtigen ist. Aber auch der Gesamtzusammenhang im Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG spricht dafür, dass es auf die Art und Weise des Erwerbs des Hochschulabschlusses nicht ankommt. Denn während im ersten Halbsatz von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ausdrücklich von berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG gesprochen wird (Hervorhebung durch die Kammer), fehlt dem hier einschlägigen zweiten Halbsatz eine entsprechende Bezugnahme auf die Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit nach §§ 2 f. BAföG. Hätte der Gesetzgeber den Erwerb des Hochschulabschlusses im zweiten Halbsatz auch unter den Vorbehalt im Sinne der §§ 2 f. BAföG stellen wollen, wäre zu erwarten gewesen – jedenfalls aber hätte es nahegelegen – den Verweis auf §§ 2 f. BAföG auch in den zweiten Halbsatz aufzunehmen oder aber den entsprechenden Verweis so zu formulieren, dass er beide Halbsätze erfasst.
Mit Blick auf die Auslegung nach Sinn und Zweck ist für die hier zu beurteilende Frage letztlich entscheidend, welchen Zweck das BAföG zumindest im Schwerpunkt verfolgt bzw. inwieweit sich dieser ggf. gewandelt hat. Sofern der Sinn und Zweck von Ausbildungsförderung dahingehend verstanden wird, Auszubildenden eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen, auch wenn sie nicht über die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel verfügen (vgl. Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 56. Edition Stand 1.3.2020, § 1 BAföG Rn. 2), spricht dies tendenziell für den Verbrauch des Grundanspruchs aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG mit Erwerb eines Hochschulabschlusses, auch wenn dieser vollständig in Teilzeit erworben wurde. Denn ist bereits eine angemessene Ausbildung in Gestalt eines Hochschulabschlusses erreicht, besteht grundsätzlich – unter Betonung des Zwecks der Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung – kein Anlass mehr, eine weitere Hochschulausbildung zu fördern.
Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht in der klägerseits zitierten Entscheidung (U.v. 14.12.1994 – 11 C 28/93 – NVwz-RR 1995, 285) ausgeführt, Ausbildungsförderung nach dem BAföG ziele darauf ab, bedürftigen Auszubildenden prinzipiell in gleicher Weise wie nichtbedürftigen Auszubildenden eine ihrer Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu ermöglichen. Unterziehe sich ein junger Mensch den besonderen Mühen einer Ausbildung vollständig in Teilzeit, die nicht gefördert werde und finanziell bessergestellten jungen Menschen in der Regel erspart bleibe, so könne ihm nicht entgegengehalten werden, er habe damit seinen Anspruch auf Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung verloren (BVerwG a.a.O.). Hier wird der Sinn und Zweck der Ausbildungsförderung weniger auf das Erreichen eines angemessenen Ausbildungsziels gelegt, sondern mehr in dem Gedanken materieller Gleichbehandlung in dem Sinne gesehen, dass jedem Auszubildenden ohne Rücksicht auf bereits außerhalb des Anwendungsbereichs des BAföG erzielter Bildungsabschlüsse ein Anspruch auf Ausbildungsförderung in dessen Anwendungsbereich zustehen soll.
Nach der zitierten Begründung des 26. Änderungsgesetzes des BAföG, die sich auch im Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG niedergeschlagen haben dürfte, spricht indes Vieles dafür, dass Sinn und Zweck des BAföG zumindest im Schwerpunkt darauf liegen, wirtschaftlich bedürftigen Auszubildenden eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen. Danach wären es zumindest schwerpunktmäßig der Hochschulabschluss bzw. der damit belegte Ausbildungsstand, die ggf. den Bedarf weiterer Ausbildungsförderung entfallen ließen, wobei letztlich nicht maßgeblich wäre, wie dieser Abschluss bzw. Ausbildungsstand erzielt wurde (ähnlich Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 18, der auf die Orientierung des Gesetzgebers auf den erworbenen Abschluss abstellt, aber wohl zur Voraussetzung erhebt, dass eine Umrechnung der Teilzeitin eine fiktive Vollzeitausbildung eine Ausbildungszeit von mindestens drei Jahren ergibt; ähnlich hinsichtlich des Gesetzeszwecks Buter in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Juli 2019, § 7 Rn. 8).
(2) Danach wäre hier der Grundanspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung verbraucht. Denn der Kläger hat – wenn auch vollständig in Teilzeit – den Studiengang Business Administration erfolgreich mit dem Hochschulabschluss des Bachelor of Business Administration abgeschlossen. Zudem handelt es sich bei der Hochschule ausweislich ihres Internetauftritts um eine staatlich anerkannte Hochschule, sodass an der Qualität des verliehenen Hochschulabschlusses kein Zweifel besteht. Denn nach allgemeinen Grundsätzen führt die staatliche Anerkennung dazu, dass die Hochschule beliehen wird, Abschlüsse und akademische Grade wie auch staatliche Hochschulen zu verleihen. Schließlich würde auch – wie teilweise vertreten (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 18) – eine zeitliche Umrechnung des Teilzeitstudiums des Klägers in ein Vollzeitstudium dem förderungsrechtlichen Verbrauch des Grundanspruchs nicht entgegenstehen. Denn ausweislich des Bachelorzeugnisses des Klägers, das wie für einen Bachelorabschluss üblich 180 Leistungspunkte sowie eine Bachelorarbeit ausweist, müsste von einem vollwertigen Bachelorstudium ausgegangen werden. Im Übrigen wäre hier auch keine Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 1a bis 3 BAföG über den Grundanspruch hinaus möglich. Insbesondere wären die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht erfüllt, wonach Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet wird, wenn besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. In diesem Sinne erfordert das Ausbildungsziel eine weitere Ausbildung, wenn letztere für den angestrebten Beruf gesetzlich vorgeschrieben oder in Studien-, Prüfungs- oder Laufbahnbestimmungen vorgesehen ist bzw. zumindest nach Verwaltungsvorschriften oder der tatsächlichen Einstellungspraxis verlangt wird. Auch liegen besondere Umstände des Einzelfalls vor, wenn der Auszubildende eine bereits berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht mehr nutzen kann (vgl. zum Ganzen Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 97 ff.). Dafür dies ist hier aber nichts ersichtlich.
b) Jedenfalls aber scheitert ein Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für sein Studium der Biologie dem Grunde nach daran, dass der er sein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der … ohne wichtigen Grund abgebrochen hat.
(1) Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird nach einem Ausbildungsabbruch oder einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung auch für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Abbruch oder Fachrichtungswechsel aus wichtigem oder unabweisbarem Grund erfolgt. Hinsichtlich des wichtigen Grunds ist darauf abzustellen, ob dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände und der beiderseitigen, die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 12.2.1976 – V C 86.74 – BVerwGE 50, 161). Hierunter fallen insbesondere Eignungs- und Neigungsmängel (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 137 ff.). Ein Eignungsmangel bezieht sich auf die Erkenntnis des Auszubildenden, dass es – z.B. aus körperlichen oder intellektuellen Gründen – an seiner Eignung für die Ausbildung selbst oder für die mit ihr angestrebte Berufsausübung mangelt (Buter in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand August 2017, § 7 Rn. 42.1). Ein solcher Eignungsmangel liegt vor, wenn der Auszubildende trotz hinreichender Bemühungen keine ausreichenden Leistungen erzielen kann (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 137). Naheliegend ist ein Eignungsmangel bei anhaltend schlechten Leistungen (Müller in Pdk-Bund J-6, BAföG, Stand November 2017, Ziff. 2.3.2.2.2). Dagegen liegt ein Neigungswandel vor, wenn der Auszubildende während der Ausbildung die Erkenntnis gewinnt, die gewählte Studienrichtung entspreche nicht seiner Neigung (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 140). Bezugspunkt des Neigungswandels bzw. der Unzumutbarkeit ist die alte Ausbildung. Entsprechend reicht es für die Annahme eines Neigungswandels nicht aus, wenn Studierende für ein anderes Fach eine zusätzliche oder stärkere Neigung entwickeln (vgl. so zum Ganzen Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 141).
Die Berücksichtigung eines Eignungsmangels setzt allerdings voraus, dass dieser für den Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung nicht erkennbar war, er also vor Aufnahme der Ausbildung gewissenhaft geprüft hat, ob er den Anforderungen des Studiums voraussichtlich gewachsen sein wird (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 137). Ähnlich setzt die Berücksichtigung eines Neigungswandels grundsätzlich voraus, dass der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung davon ausgegangen war, das gewählte Fach entspreche seiner Neigung (Buter in Rohte/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand August 2017, § 7 Rn. 42.2).
Nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG wird bei Auszubildenden an Hochschulen bei einem ersten Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel bis zu Beginn des dritten Fachsemesters das Vorliegen eines wichtigen Grunds vermutet. Die Vermutung erstreckt sich auch auf die Frage der Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels (Buter in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand August 2017, § 7 Rn. 50). Bei nachfolgenden Fachrichtungswechseln oder Ausbildungsabbrüchen hat dagegen der Auszubildende den wichtigen Grund nachzuweisen (Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 52. Edition Stand 1.3.2019, § 7 BAföG Rn. 46, 48). Mangels Vermutung trägt in diesen Fällen der Auszubildende auch die materielle Beweislast hinsichtlich der Frage der Unverzüglichkeit. Schließlich erhöhen nach Ziff. 7.3.10 BAföG-VwV mehrfache Wechsel des Studienfachs die Prüfungsanforderungen für das Vorliegen eines wichtigen Grunds.
(2) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe wird hier hinsichtlich des Fachrichtungswechsels des Klägers von seinem Studium der Rechtswissenschaft zu dem Studiengang Wirtschaftswissenschaften nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG sowohl ein wichtiger Grund als auch die Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels zu vermuten sein. Denn insoweit handelte es sich um den ersten Fachrichtungswechsel bzw. Ausbildungsabbruch des Klägers. Allerding greift die Vermutung hinsichtlich des Abbruchs seines Studiums der Wirtschaftswissenschaften nicht mehr ein. Denn hierbei handelt es sich um seinen zweiten Fachrichtungswechsel bzw. Ausbildungsabbruch. Hinsichtlich dieses Ausbildungsabbruchs ist bei materieller Beweislast des Klägers weder ein Eignungs- noch ein Neigungswandel oder sonst ein wichtiger oder unabweisbarer Grund hinreichend dargelegt oder gar belegt.
(a) Rechtlich unerheblich ist zunächst, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger für sein Studium der Rechtswissenschaft an der … und/oder für sein Studium der Wirtschaftswissenschaften an derselben Universität Ausbildungsförderung beantragt oder erhalten hat. Denn für die Frage des Vorliegens eines Studienabbruchs bzw. Fachrichtungswechsels aus wichtigem oder unabweisbarem Grund kommt es rechtlich nicht darauf an, ob die vorangegangene Ausbildung tatsächlich nach dem BAföG gefördert wurde (vgl. Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 56. Edition Stand 1.9.2020, § 7 BAföG Rn. 42 m.w.N.). Ausreichend ist vielmehr, dass die vorausgegangene Ausbildung abstrakt förderungsfähig war (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1989 – 5 C 42/88 – NVwZ 1990, 61, 63).
(b) Der Kläger hat keinen Eignungsmangel substantiiert dargelegt. So hat er hinsichtlich des Abbruchs seines Studiums der Wirtschaftswissenschaften sinngemäß vorgebracht, das Studium habe weder seinen genauen Interessen noch seinen Erwartungen entsprochen und sei ebenfalls eine Fehlentscheidung gewesen. Er habe nach kurzer Zeit festgestellt, dass Studium sei sehr theorielastig und habe seinen Neigungen noch weniger entsprochen als anfänglich erhofft. Das Studium sei weit überwiegend auf die Vermittlung wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten ausgelegt. Wegen großen Arbeitsanfalls im …, bei dem seine Mitwirkung zwingend erforderlich gewesen sei, sowie aufgrund eines sehr belastenden … sei ihm lediglich noch ein Teilzeitstudium möglich gewesen. Diesem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger ggf. erkannt hätte, für den Studiengang der Wirtschaftswissenschaften an der FAU nicht geeignet zu sein. Insbesondere ist nicht vorgebracht, dass er Prüfungen in dem Studiengang etwa wegen mangelnder Eignung nicht bestanden hätte. Vielmehr hat er vorgetragen, das Studium „direkt wieder“ abgebrochen zu haben. Genauso wenig ist hinreichend dargelegt, dass es dem Kläger mit Blick auf etwaige Eignungsmängel unzumutbar gewesen wäre, das Studium fortzuführen. Dies gilt umso mehr, als er mit dem Bachelor auf Business Administration ein Studium im Bereich der Betriebswirtschaftslehre erfolgreich absolviert hat, mag das Studium auch praxisorientierter gewesen sein. Erst Recht sind Eignungsmängel nicht belegt. Unklar ist nach dem Vortrag auch, ob und ggf. inwieweit der Kläger vor Aufnahme seines Studiums der Wirtschaftswissenschaften gewissenhaft geprüft hat, ob er dem Studium voraussichtlich gewachsen sein werde.
(c) Auch wird aus dem Vorbringen des Klägers kein Neigungswandel im Sinne eines wichtigen Grunds hinreichend deutlich. Insoweit hat der Kläger zunächst lediglich vorgebracht, das Studium habe weder seinen genauen Interessen noch seinen Erwartungen entsprochen. Weiter bringt er vor, er habe nach kurzer Zeit festgestellt, dass Studium sei sehr theorielastig und habe seinen Neigungen noch weniger entsprochen als anfänglich erhofft. Das Studium sei weit überwiegend auf die Vermittlung wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten ausgelegt. Danach wird nicht deutlich, warum ihm eine Fortsetzung des Studiums – mit Blick auf seine Neigung – ggf. nicht mehr zumutbar gewesen sein sollte, zumal auch das Studium an der … Hochschule nicht gänzlich ohne das Erlernen theoretischer Grundlagen ausgekommen sein wird. Zudem bleibt offen, auf welcher Grundlage der Kläger vor Aufnahme des Studiums davon ausgegangen war, dieses entspreche seiner Neigung. Schließlich ist ein etwaiger Neigungswandel auch nicht belegt.
(d) Auch im Übrigen hat der Kläger keinen wichtigen Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG hinreichend dargelegt. Zwar ist anerkannt, dass insbesondere auch Umstände aus dem persönlichen oder familiären Bereich zur Annahme eines wichtigen Grundes führen können, soweit sie das Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren und förderungsrechtlich relevant sind (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 151 f.). Zu denken ist etwa an Fälle der Unvereinbarkeit des familiären Zusammenlebens von Ehegatten und der Kindererziehung mit einem ordnungsgemäßen Studium (Steinweg a.a.O. Rn. 152 m.w.N.). Hier hat der Kläger jedoch alleine geltend gemacht, großer Arbeitsanfall im väterlichen Betrieb, bei dem seine Mitwirkung zwingend erforderlich gewesen sei, sowie ein sehr belastender familiärer Todesfall hätten dazu geführt, dass ihm lediglich noch ein Teilzeitstudium möglich gewesen sei. Dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert, um dem Gericht eine Prüfung zu ermöglichen, ob dem Kläger aus den genannten Gründen die Weiterführung seines Studiums der Wirtschaftswissenschaften tatsächlich unzumutbar gewesen ist. So ist insbesondere unklar, inwieweit und über welchen Zeitraum der … den Kläger ggf. in seiner Studierfähigkeit eingeschränkt hat, zumal er nach eigenem Vortrag offenbar in der Lage war, im … mitzuarbeiten und sein Studium in Teilzeit an der … Hochschule aufzunehmen. Unklar ist zudem, aufgrund genau welcher Umstände ggf. die Mitarbeit des Klägers im … zwingend erforderlich war. Schließlich ist nach dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, warum ihm statt des Abbruchs seines Studiums der Wirtschaftswissenschaften nicht eine Fortsetzung dieses Studiums an der FAU unter Inanspruchnahme einer vorübergehenden Beurlaubung möglich und zumutbar war.
Nach alledem sind hier keine wichtigen – und damit erst Recht keine unabweisbaren – Gründe im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG hinreichend substantiiert dargelegt oder belegt. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Abbruch des Studiums der Wirtschaftswissenschaften um den zweiten Fachrichtungswechsel bzw. Ausbildungsabbruch handelt, so dass die Anforderungen an einen wichtigen Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG erhöht sind. Da es bereits an einem wichtigen bzw. unabweisbaren Grund fehlt, kann die Frage offen bleiben, ob der Kläger sein Studium der Wirtschaftswissenschaften unverzüglich abgebrochen hat. Im Übrigen können auch das Studium der Rechtswissenschaft und der Wirtschaftswissenschaften nicht als Parkstudium mit Blick auf das sodann aufgenommene Biologiestudium verstanden werden. Denn eine Förderfähigkeit unter dem Gesichtspunkt von Parkstudiengängen würde jedenfalls voraussetzen, dass der Kläger alle nicht von vorneherein aussichtslosen Bewerbungsmöglichkeiten für ein Biologiestudium genutzt hätte (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 144). Dies ist jedenfalls für die Zeit des klägerischen Studiums an der Hochschule nicht dargelegt. Schließlich hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im vorangegangenen Eilverfahren soweit ersichtlich die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht ausdrücklich thematisiert.
c) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, von dem Beklagten hinsichtlich seines vorangegangenen Hochschulabschlusses unzutreffende Auskünfte erhalten zu haben, kann auch dies jedenfalls keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung begründen. Denn die Verletzung behördlicher Beratungs- und Hinweispflichten kann als solche keinen Anspruch herbeiführen, den das Fachrecht – wie hier das Ausbildungsförderungsrecht jedenfalls mit Blick auf § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG – nicht bereithält (vgl. allgemein BVerwG, U.v. 22.7.2015 – 8 C 8/14 – NVwZ 2016, 248 Rn. 16). Schließlich können auch durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch – sofern überhaupt auf das Recht der Ausbildungsförderung anwendbar (zum Streitstand Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 53. Edition Stand 1.6.2019, § 20 BAföG Rn. 47) – jedenfalls nicht rückwirkend Tatbestandsmerkmale der Leistungsgewährung erfüllt werden (vgl. Gutzler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 53. Edition Stand 1.6.2019, § 45 SGB I Rn. 11).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


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