Arbeitsrecht

Keine Berücksichtigung beamtenrechtlicher Zeiten bei der Rentenberechnung

Aktenzeichen  S 3 R 281/17

Datum:
23.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 157536
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
VO (EG) Nr. 883/2004
VO (EU) Nr. 987/2009

 

Leitsatz

Zeiten aus einem Beamtenverhältnis sind im Rahmen der Rentenberechnung nach SGB VI nicht zu berücksichtigen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Der Bescheid der Beklagten vom 11.08.2016 (Rentenbescheid) ist nicht rechtswidrig.
Die Klage kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben.
Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Ermittlung der Wartezeit im Rentenbescheid vom 11.08.2016 und auch bei der Rentenberechnung sämtliche zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Pflichtbeiträge berücksichtigt worden sind, auch die vor dem 01.10.1979 geleisteten. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Versicherungsverlauf aber auch aus der Anlage Entgeltpunkte für Beitragszeiten Seiten 1 und 2. Dort beginnen die Pflichtbeitragszeiten am 10.09.1973.
Es ist der Beklagten auch nicht möglich die Zeit des Beamtenverhältnisses ab 01.10.1979 im Rahmen der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Dafür fehlt jede Grundlage. Insbesondere lassen sich Normen des europäischen Rechts nicht entsprechend anwenden, weil das deutsche Recht insofern keine Regelungslücke aufweist. Eindeutig ist der systematische Zusammenhang der, das die Zeiten, in denen der Kläger Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat in die Versicherungslast der Beklagten fallen, während die Zeiten in denen der Kläger Beamter war anrechnungsfähig sind im Rahmen des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Pensionsbehörde. Lediglich nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte können Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des 6. Buches Sozialgesetzbuch gezahlt worden (gesetzliche Rentenversicherung) sind auf die Wartezeit für den Erwerb einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (Sonderversorgungssystem) angerechnet werden.
Dies aber ist eine beschränkte Ausnahme, die nicht verallgemeinerungsfähig ist. Zum Beispiel lassen sich Beitragszeiten, für die Beiträge nach dem Gesetz über die Altershilfe der Landwirte gezählt worden sind, nicht auf die Wartezeit nach dem Sozialgesetzbuch Sechs (gesetzliche Rentenversicherung) anrechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben