Arbeitsrecht

Keine Erwerbsminderungs-/Arbeitsmarktrente bei gewöhnlichem Auslandsaufenthalt

Aktenzeichen  S 3 R 51/15

Datum:
16.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 110 Abs. 2, § 112 S. 1

 

Leitsatz

Eine Erwerbsminderungsrente wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes – Arbeitsmarktrente – kann nicht beanspruchen, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. (Rn. 34 – 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet, weil dem Kläger weiterhin nur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zusteht.
1. Das Leistungsvermögen des Klägers ist weiterhin mit drei bis unter sechs Stunden täglich einzuschätzen. Das Gericht gelangt zu dieser Feststellung insbesondere auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. A. vom 31.12.2015. Das Leistungsvermögen des Klägers ist zwar eingeschränkt. Er kann einer körperlich leichten Tätigkeit nur drei bis unter sechs Stunden täglich nachgehen. Dies ist zurückzuführen auf die chronische Anämie mit dauerhaften Hämoglobinwerten unter 8 g/dl. Eine weitergehende Leistungseinschränkung lässt sich nicht feststellen. Aus der Medikamentenliste des Hausarztes ergeben sich keinerlei Hinweise auf relevante gesundheitliche Komplikationen (zum Beispiel Polyneuropathie, Retinopathie oder Nephropathie).
Auch die Anämie hat sich nicht verschlechtert. Dies wäre gegeben, wenn sich die Hb-Werte verändert hätten oder spezifische Organkomplikationen aufgetreten wären.
Die neu hinzugetretene chronische Iridozyklitis erbringt keine leistungslimitierende sozialmedizinische Relevanz. Es handelt sich um eine Form der Entzündung der Iris und des Ziliarkörpers, die häufig zusammen mit internistischen Erkrankungen auftritt (zum Beispiel chronischer Anämie).
2. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Danach ist der Kläger teilweise erwerbsgemindert.
3. Bei dem Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist es jedoch nicht möglich, statt der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur konkreten Betrachtungsweise volle Erwerbsminderung festzustellen (sogenannte Arbeitsmarktrente).
Nach § 110 Abs. 2 SGB VI erhalten Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen und Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen. Nach § 112 Satz 1 SGB VI erhalten Berechtigte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. …


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