Arbeitsrecht

Kostenentscheidung bei gerichtlichem Vergleich

Aktenzeichen  22 A 15.40009

Datum:
11.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 154 Abs. 3, § 160, § 161 Abs. 2 S. 1, § 162 Abs. 3

 

Leitsatz

Betrifft die vergleichsweise Regelung des Rechtsstreits  die Hauptsache, nicht jedoch die Klärung der Kostentragung,  ist über die Kosten des Rechtsstreits entsprechend § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen zu befinden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Prozessvergleich vom 18. Dezember 2015 wurde innerhalb der festgelegten Frist nicht widerrufen und ist damit rechtswirksam geworden.
II.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/5, die Beklagte zu 3/5. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der in der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2015 von den Beteiligten geschlossene Vergleich ist für den Kläger und die Beigeladene unwiderruflich (Ziffer IV. des Vergleichs); die Beklagte hat von ihrer Widerrufmöglichkeit innerhalb der hierzu eingeräumten Frist bis 1. Februar 2016 keinen Gebrauch gemacht. Der Prozessvergleich ist daher mit Fristablauf wirksam geworden.
2. Die Beteiligten haben die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits dem Verwaltungsgerichtshof überlassen (Ziffer III. des Vergleichs). Die vergleichsweise Regelung betrifft daher die Hauptsache, nicht jedoch die Klärung der Kostentragung. Die Kostenregelung des § 160 VwGO ist daher nicht anwendbar; vielmehr ist über die Kosten des Rechtsstreits entsprechend § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu befinden (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 160 Rn. 6 m. w. N.). Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten dem Kläger zu 2/5, der Beklagten zu 3/5 aufzuerlegen. Die Klage hatte zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gute Erfolgsaussichten, soweit eine Verbesserung der Schutzauflagen zugunsten des Klägers inmitten stand, wie von der Beklagten vergleichsweise zugesagt. Ob dem Kläger weitergehende Ansprüche zugestanden hätten, war dagegen offen. Der Billigkeit entspricht es zudem, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO), da diese in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2015 keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Mit einem Hilfsantrag begehrte der Kläger zuletzt, die Beklagte zu verpflichten, Nr. A.4.5.1 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses dahingehend zu ändern, dass die Lärmschutzwand von Baukilometer 0,005 bis Baukilometer 0,040 und von Baukilometer 0,256 bis Baukilometer 0,397 in 3,0 m Höhe über Straßenoberkante errichtet wird. Bereits mit Klageerhebung wurde als wesentliches Rechtsschutzziel geltend gemacht, dass gemäß § 41 BImSchG zugunsten des Klägers ein aktiver Schallschutz in Form einer Lärmschutzwand in der vorgenannten Ausführung erforderlich sei (Schriftsatz vom 23.4.2015, S. 12). Insoweit wäre die Klage zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses voraussichtlich erfolgreich gewesen, da dem Kläger wohl grundsätzlich ein Anspruch auf eine entsprechende Änderung der Schutzauflagen zustand. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2015 hat das Gericht den Beteiligten als vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt, dass die ablehnende Entscheidung über die begehrte Bemessung dieser Lärmschutzwände – anstelle der planfestgestellten Höhe von 2 m über der Straßenoberkante – rechtlichen Bedenken begegnet. Die Klage zielte allerdings in ihrem Hauptantrag weitergehend auf die Aufhebung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses ab. Der Kläger trug zudem vor, dass dieser an weiteren Mängeln leide, insbesondere infolge unzutreffender, der Verkehrsprognose zugrunde liegender Annahmen (Schriftsatz vom 23.4.2015, S. 15 unten bis S. 22). Zuletzt war offen, inwieweit insbesondere diese Rügen durchgegriffen hätten und ob das klägerische Anfechtungsbegehren berechtigt gewesen wäre.
Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG.


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