Arbeitsrecht

Kostenerinnerung wegen Fahrtkosten von Asylbewerbern zur mündlichen Verhandlung

Aktenzeichen  M 18 M 17.48764

Datum:
20.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 43593
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 162 Abs. 1
GKG § 66
AsylbLG § 6

 

Leitsatz

Bei den Kosten der Anreise zu einer mündlichen Verhandlung handelt es sich nicht um sonstige Leistungen iSd § 6 AsylbLG.  (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. September 2017 wird dahingehend abgeändert, dass die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsteller auf 123,34 € festgesetzt werden und die Antragsgegnerin davon 30,84 € zu tragen hat.
II. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
Mit Urteil vom 14. Juli 2017 (M 18 K 17.33237) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für … vom 9. Februar 2017 in Nummer 3 bis 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern zu 1) bis 4) subsidiären Schutz zu zu erkennen; im Übrigen hat es deren Klage abgewiesen. Die Kosten hat es zur 1/4 der Beklagten und zu ¾ den Klägern auferlegt. In dem Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Asylakte vorgelegt, sich aber sonst nicht geäußert.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 10. August 2017 beantragten die Kläger die Festsetzung von Fahrtkosten zur mündlichen Verhandlung in Höhe von 148 € (vier Fahrscheine für Hin und Rückfahrt für mehrere Personen). Diese Kostenbeamtin kürzte im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. September 2017 eines der Tickets für drei Personen anteilsmäßig auf zwei Personen, da ein Mitfahrer (…) nicht am Verfahren beteiligt war. Die restlichen Fahrtkosten wurden unter Ziffer I. des Kostenfestsetzungsbeschlusses als notwendige Aufwendungen in Höhe von 135,67 € festgesetzt. Hiergegen beantragte das Bundesamt mit Schreiben vom 22. September 2017, eingegangen am 25. September 2017, die Entscheidung des Gerichts. Die Fahrtkosten der Kläger für die Anreise zur mündlichen Verhandlung hätten vor der Anreise beim Verwaltungsgericht bzw. beim Sozialleistungsträger beantragt werden müssen. Nach § 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sei grundsätzlich der Sozialleistungsträger für die Kostenerstattung zuständig. Mangels Rechtsgrundlage könne eine Zahlung von der Beklagten daher nicht verlangt werden.
Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor. Die Parteien erhielten hierzu Gelegenheit zur Äußerung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Zur Entscheidung über die vorliegende Kostenerinnerung ist im Rahmen der Annexzuständigkeit der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter berufen.
Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Der Einfachkeit halber verbleibt es im Rahmen der Entscheidungsgründe bei den Benennungen der Beteiligten wie im Klageverfahren.
Die Erinnerung ist nur teilweise begründet. Die Urkundsbeamtin hat die Fahrtkosten dem Grunde nach rechtmäßig festgesetzt.
Im Urteil vom 14. Juli 2017 wurde die Beklagte verpflichtet, ein Viertel der Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen. Nach § 162 Abs. 1 Variante 2 VwGO sind Kosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit der Kosten beurteilt sich danach, was vernünftigerweise vom Standpunkt einer verständigen Partei aus für geboten erachtet werden durfte. Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Auflage 2010, Rn. 3).
Die durch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung entstehenden Kosten gehören regelmäßig zu den erstattungsfähigen Aufwendungen, selbst dann, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten nicht vom Gericht angeordnet worden ist (Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Auflage 2010, Rn. 3). Mit Ladungsschreiben vom 26. Juni 2017 ordnete das Gericht das persönliche Erscheinen der Klägerin zu 1) an, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Kosten für die Anreise der Klägerin zu 1) waren daher Aufwendungen, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig waren. Bezüglich der Kläger zu 2), 3) und 4) war ein persönliches Erscheinen nicht vom Gericht angeordnet. Der Kläger zu 2) ist mit 16 Jahren bereits in einem jugendlichen Alter, so dass ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, in der über seinen Bleibestatus in Deutschland verhandelt wird, regelmäßig durch Kostenerstattung ermöglicht werden muss. Eine Ausnahmesituation, die eine von der Regel abweichende Wertung angemessen erscheinen lässt, ist nicht ersichtlich.
Die Notwendigkeit die Kläger zu 3) und 4) zum Gerichtstermin mitzubringen, beurteilt sich danach, was vernünftigerweise vom Standpunkt einer verständigen Partei aus für geboten erachtet werden durfte. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass die alleinerziehende Klägerin zu 1) unter Berücksichtigung, dass die Kläger zu 3) und 4) auch Verfahrensbeteiligte sind, die Anreise der beiden Minderjährigen vernünftigerweise für geboten erachten durfte. Durch die Anreise vom Wohnort der Kläger mit dem günstigen Bayern Ticket, zweite Klasse, per Zug sind diese auch der Kostenreduzierungspflicht nachgekommen.
Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Kläger verpflichtet gewesen wären vor der Anreise einen Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten beim Verwaltungsgericht zu stellen, kann dem nicht gefolgt werden. In entsprechender Anwendung des Prozesskostenhilferechtes kann bei mittellosen Parteien die Übernahme der Reisekosten und die Auszahlung der notwendigen Reisekosten vor der mündlichen Verhandlung beantragt werden, wenn ansonsten eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wegen fehlender Möglichkeit zur Verauslagung der Kosten nicht möglich ist (BayVGH, B.v. 12.02.2008 – 19 C 08.1). Um diese Konstellation handelt es sich bei dem vorliegenden Antrag auf Kostenerstattung jedoch nicht. Die Kläger haben die Fahrtkosten zunächst selbst verauslagt und beantragten im Rahmen des Kostenausgleiches nach der Urteilsfällung die Übernahme der angefallenen Fahrtkosten als notwendige Auslagen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO.
Bei Kosten für die Anreise zu einer mündlichen Verhandlung handelt es sich auch nicht um sonstige Leistungen im Sinne des § 6 AsylbLG. Die Anreisekosten sind offensichtlich weder zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich, noch zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Es ist bereits fraglich, ob die Teilnahme an einem Verwaltungsgerichtstermin unter das Tatbestandsmerkmal der Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht fällt. Kosten von Gerichtsverfahren (auch Fahrtkosten zu Gerichtsterminen) sind jedenfalls wegen der vorrangigen Leistungen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 4 AsylbLG zu erstatten (Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 6 AsylbLG, Rn. 96). Die Kläger stellten mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 27. März 2017 ein Antrag auf Prozesskostenhilfe. Dem wurde durch Beschluss vom 30. Mai 2017 vollumfänglich stattgegeben, sodass die Kostentragung auch über die Prozesskostenhilfe hätte erfolgen müssen und nicht auf § 6 AsylbLG gestützt werden kann.
Die Kostenerinnerung ist bezüglich der Höhe der Kostenfestsetzung geringfügig erfolgreich.
Die Kostenbeamtin hat zu Recht für die Hinfahrt am 13. Juli 2017 Fahrtkosten in Höhe von 49 € festgesetzt. Für die Rückfahrt ist zunächst eine Fahrkarte in Höhe von 25 € festzusetzen. Die Festsetzung des zweiten vorgelegten Tickets für die Rückfahrt in Höhe von 24,67 € wegen der anteiligen Kürzung für … … ist rechtmäßig erfolgt. Bezüglich des dritten vorgelegten Tickets ist auch eine anteilsmäßige Kürzung auf zwei Personen notwendig (statt 37 € also 24,67 €). Der weitere Sohn der Klägerin zu 1), … war -wie … …- nicht verfahrensbeteiligt, sodass eine weitere anteilsmäßige Kürzung bei diesem Ticket vorzunehmen war.
Die insgesamt festzusetzenden Kosten für die an Reise der Kläger beträgt mithin 123,34 €.1/4 davon, d.h. 30,84 €, hat die Beklagte zu tragen.
Die Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht übersteigt (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG).


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