Arbeitsrecht

Kostenfestsetzungsbeschluß, Rechtsmißbrauch, Antragsgegner, Verwaltungsgerichte, Erinnerungsverfahren, Befähigung zum Richteramt, Prozeßbevollmächtigter, Streitwert, Rechtsanwaltskosten, Prozeßkostenhilfeverfahren, Ausgangsverfahren, Beauftragter Rechtsanwalt, Gerichtliche Festsetzung, Rechtsmittelbelehrung, Erstattungsfähige, Notwendige Aufwendungen, Erinnerung gegen, Kostengrundentscheidung, Beauftragung eines Rechtsanwalts, Funktionelle Zuständigkeit

Aktenzeichen  M 23 M 20.4053

Datum:
22.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41830
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 165
VwGO § 151

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den im Verfahren M 23 E 20.912 zu ihren Lasten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2020.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2020 (M 23 E 20.912) hat die Kammer den Antrag der damals anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin abgelehnt, ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Antragsgegnerin war anwaltlich vertreten. Auf Antrag der Antragsgegnerin hat das Gericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2020 als notwendige Aufwendungen der Antragsgegnerin 492,54 Euro festgesetzt und diese Kosten nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Antragstellerin auferlegt.
Der hiergegen am 4. Juli 2020 beantragten
Entscheidung des Gerichts
half der Kostenbeamte nicht ab und legte den Antrag der Kammer zur Entscheidung vor. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin sei rechtsmissbräuchlich. Denn der Vortrag des beauftragten Rechtsanwalts sei nutzlos gewesen und hätte ohne weiteres durch die Antragsgegnerin selbst veranlasst werden können. So sei es nicht um schwierige Rechtsfragen gegangen, sodass sich die beklagte Behörde nicht eines Rechtsanwalts hätte bedienen dürfen, wie auch die Antragstellerin dies nicht getan habe.
Die Antragsgegnerin trat dem mit Schriftsatz vom 25. September 2020 entgegen und beantragte,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch die Kostenbeiakte im Verfahren M 23 E 20.917, Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Zur Entscheidung über die Erinnerung ist die im Ausgangsverfahren M 23 E 20.912 entscheidende Kammer gem. §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO funktionell zuständig, nachdem diese die Kostengrundentscheidung getroffen hatte (vgl. VG München, B.v. 4.1.2018 – M 24 M 17.39858 – juris; B.v. 20.1.2016 – M 1 M 16.145 – juris; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 7).
Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist jedoch unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes. Der Streitwert selbst ist inhaltlich nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens (vgl. auch BGH, B.v. 20.3.2014 – IX ZB 288/11 – NJW-RR 2014, 765). Im Erinnerungsverfahren wird lediglich überprüft, ob der Kostenbeamte ausgehend von einem zuvor vom Gericht festgesetzten Streitwert die richtigen Beträge ermittelt hat und bestimmte Gebühren angefallen sind. Dabei ist der Kostenbeamte an die entsprechende gerichtliche Festsetzung gebunden.
Vorliegend hat der Urkundsbeamte die bei der Antragstellerin entstandenen notwendigen Aufwendungen – ausgehend vom im Ausgangsverfahren rechtskräftig festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro – zu Recht auf 492,54 Euro festgesetzt und diese der Antragstellerin unter Beachtung der Nummern 3100 und 7002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG und Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 Satz 3 RVG auferlegt.
Der Einwand der Antragstellerin, die Rechtsanwaltskosten der Antragsgegnerin hätten im Ausgangsverfahren nicht als notwendige Aufwendungen zugrunde gelegt werden dürfen, trifft nicht zu. Denn die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands sind gem. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Bürger oder eine Behörde eines Rechtsanwalts bedient. Auch im erstinstanzlichen Verfahren, in dem im Gegensatz zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Oberverwaltungsgerichten kein Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO herrscht, darf sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 162 Rn. 18). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch bei anderen Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts regelmäßig erstattungsfähig. Dies gilt nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung selbst zugunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von Behörden, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügen. (BayVGH, B.v. 28.4.2014 – 3 C 14.440 – juris Rn. 8). Nur wenn die Beauftragung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, also die Beauftragung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Kläger als Prozessgegner Kosten zu verursachen, sind die Rechtsanwaltskosten einer Behörde nicht erstattungsfähig (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2015 – 4 C 15.838 – juris Rn. 3; B.v. 28.4.2014 – 3 C 14.440 – juris Rn. 8; VGH Mannheim, B.v. 2.8.2006 – 9 S 76/06 – juris Rn. 3ff.; Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 162 Rn. 18).
Für einen solchen Ausnahmefall fehlt es vorliegend jedoch an durchgreifenden Anhaltspunkten. Insbesondere kommt es zur Beurteilung der „Nutzlosigkeit“ nicht auf die subjektiven Vorstellungen eines Beteiligten an, wovon aber die Antragstellerin offenbar ausgeht. Vielmehr hat die Beurteilung an objektiven Maßstäben zu erfolgen. Die Antragsgegnerin hat einen Rechtsanwalt beauftragt, der sich eingehend in der Sache mit der Antragsbegründung auseinandergesetzt hat. Dass das Gericht im Ausgangsverfahren möglicherweise andere als die vom Antragsgegner vorgebrachten Gründe als entscheidungserheblich angesehen hat, ist hierfür unerheblich.
Demzufolge war die Erinnerung unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.


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