Arbeitsrecht

Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache

Aktenzeichen  6 BV 15.214

Datum:
3.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 44278
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2
ELV § 2 Abs. 4 S. 3, § 20 S. 3

 

Leitsatz

Lässt sich mit angemessenem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens treffen, so entspricht es regelmäßig – beim Fehlen anderer Anhaltspunkte – der Billigkeit, die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens gegeneinander aufzuheben. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 12.4365 2014-12-17 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Dezember 2014 – M 21 K 12.4365 – ist wirkungslos geworden.
III.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger und der Beklagte haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Kläger das zuletzt durchgeführte Auswahlverfahren zur Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn nach § 20 ELV erfolgreich absolviert hat. Gemäß § 92 Abs. 3, § 173 VwGO i. V. mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist deshalb das Verfahren einzustellen und aus Gründen der Rechtsklarheit festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2014 wirkungslos geworden ist.
Über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der bei der Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Angesichts der Tatsache, dass nicht mehr über die Hauptsache, sondern nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist, darf die Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nicht zu einer eingehenden Prüfung der Erfolgsaussichten führen. Lässt sich mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens machen, so entspricht es regelmäßig – beim Fehlen anderer Anhaltspunkte – der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 16 m. w. N. der Rechtsprechung).
Nach diesem Maßstab entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gegeneinander aufzuheben. Dabei wurde berücksichtigt, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl kein „Verstoß gegen den institutionellen Gesetzesvorbehalt wegen Übertragung hoheitlicher Funktionen auf Privatrechtssubjekte ohne ausreichende normative Grundlage“ vorliegen dürfte. Nach § 20 Satz 3 ELV i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 3 der Regelungen des Präsidenten des Beklagten zu § 20 ELV sind die Vorschläge der Beigeladenen mit ausführlicher Begründung und die vollständigen Bewerbungsunterlagen aller Bewerber dem Präsidenten des Beklagten (für den höheren Dienst) bzw. dem Leiter der Dienststelle des Beklagten (für den mittleren und gehobenen Dienst) zur Entscheidung vorzulegen. Der Präsident des Beklagten bzw. die Leiter der Dienststellen entscheiden nach § 3 Satz 1 der Regelungen im Einvernehmen mit der Beigeladenen im Rahmen der Bestenauslese und unter Berücksichtigung der Vorschläge der Beigeladenen über die Zulassung zur Vorstellung vor dem Ausschuss. Die Beigeladene hat somit lediglich ein Vorschlagsrecht, das alleinige Entscheidungsrecht verbleibt dagegen beim Beklagten als Dienstherr und wurde nicht auf die Beigeladene als Privatrechtssubjekt übertragen. Zur damit entscheidungserheblich werdenden Frage der Zulässigkeit von Assessment-Centern und ihrer Gewichtung im Vergleich zu dienstlichen Beurteilungen im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens gibt es uneinheitliche Rechtsprechung (vgl. einerseits etwa OVG NW, B. v. 5.11.2007 – 6 A 1249.06 – juris; andererseits VG Ansbach, B. v. 8.4.2013 – AN 11 E 13.618 – juris; VG Hamburg, U. v. 20.1.2012 – 21 K 717 – nicht veröffentlicht). Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, schwierige Rechtsfragen zu klären (vgl. BVerwG, B. v. 24.6.2008 – 3 C 5.07 – juris Rn. 2).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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