Arbeitsrecht

Mitbestimmungspflicht der Zuweisung von Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit an das Bundesamt als Asylentscheider

Aktenzeichen  AN 7 PE 17.00152

Datum:
14.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BPersVG BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1, § 69 Abs. 5, § 72 Abs. 6, § 75 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 4a, Nr. 5a, § 76 Abs. 1 Nr. 5, § 83 Abs. 2
ArbGG ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 85 Abs. 2 S. 2
ZPO ZPO § 920 Abs. 2, § 935, § 936, § 937 Abs. 2, § 940, § 944
GKG GKG § 2 Abs. 2
RVG RVG § 33 Abs. 1 S. 1, S. 3

 

Leitsatz

1 Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung mit einem verfahrensrechtlichen Ausspruch zulässig. So kann die Einleitung oder Fortführung eines Mitbestimmungsverfahrens aufgegeben werden, auch wenn das Ergebnis des daraufhin durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens unter dem Vorbehalt steht, dass im Hauptsacheverfahren die Mitbestimmungspflicht festgestellt wird. (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) war im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Zuweisung/Abordnung von 81 Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit an das Bundesamt als Sonderentscheider für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Juni 2017 fortzuführen, weil es möglich erscheint, dass Mitbestimmungstatbestände für die Abordnung/Zuweisung für mehr als drei Monate (§ 75 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 4a, § 76 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 5a BPersVG) eingreifen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Zuweisung/Abordnung der in der Anlage AS6 zum Antrag im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für … beim Bundesamt für … als Sonderentscheider für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Juni 2017 fortzuführen.
2. Der Gegenstandswert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird auf 31.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Frage der Mitbestimmung des antragstellenden Gesamtpersonalrats (GPR) bei der Verlängerung der Zuweisung/Abordnung von insgesamt 81 Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als Sonderentscheider für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Juni 2017. Der GPR will im vorliegenden Eilverfahren erreichen, dass das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der genannten Personalmaßnahme fortgeführt wird, wohingegen die Dienststellenleitung die vom GPR erhobenen Einwendungen für rechtlich unbeachtlich hält.
Beim Bundesamt waren – ohne Zustimmung des antragstellenden GPR – 81 Mitarbeiter der Bundesagentur – überwiegend Tarifbeschäftigte, ihrer Qualifikation nach entsprechend beamtenrechtlichen Kriterien aus Sicht der Antragstellerseite dem mittleren Dienst zuzuordnen – befristet bis zum 31. Dezember 2016 als Sonderentscheider in Asylsachen beschäftigt. Das diesbezüglich unter dem Aktenzeichen AN 7 P 16.01894 vom GPR eingeleitete personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wurde von Antragstellerseite im Hinblick auf den zunächst zum 31. Dezember 2016 eingetretenen Auslauf der Zuweisungen bzw. Abordnungen für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der insoweit nach Beteiligung der Dienststellenleitung zu erwartende Einstellungsbeschluss steht derzeit noch aus.
Mit nicht (vollständig) datiertem Schreiben vom „November 2016“ bat das Referat Personalgewinnung des Bundesamtes den GPR beim Bundesamt um Zustimmung zur beabsichtigten Verlängerung der entsprechenden Zuweisungen bzw. Abordnungen der aus einer Liste ersichtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG“. Die betreffende Liste wurde der Fachkammer im nachfolgend noch erwähnten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren AN 7 P 17.00164 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Februar 2014 als Anlage AS6 vorgelegt.
Der antragstellende GPR beschloss in seiner Sitzung vom 21. Dezember 2016, der beabsichtigten Maßnahme nicht zuzustimmen. Zur Begründung hierfür machte der GPR in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 BPersVG u.a. geltend: Die Mehrzahl der betroffenen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Bundesagentur sei nach dortigem Haustarif im Vergleich zum TVöD (TE IV BA und TE V BA) im mittleren Dienst angesiedelt. Der Einsatz von Bediensteten des mittleren Dienstes (gemäß Laufbahnvergleich TV-BA/TVöD) einer fachfremden Behörde bzw. Agentur als Entscheider beim Bundesamt begegne durchgängigen rechtlichen und sachlichen Bedenken. Nachweislich seien für die Tätigkeit als Anhörer/Entscheider beim Bundesamt ein Fachhochschulstudium erforderlich sowie umfangreiche Ausbildung und Kenntnisse nicht nur des Grundgesetzes, sondern auch der Genfer Flüchtlingskonvention, des Dubliner Übereinkommens und diverser Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union. Bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse beim Bundesamt werde auf diesbezügliche Bundesamtsdrucksachen verwiesen (BT-Drs. 18/7915 – Kleine Anfrage -, BT-Drs. 18/8204 – Antwort der Bundesregierung -, BT-Drs. 18/1074 – Kleine Anfrage -, BT-Drs. 18/10786 – Antwort der Bundesregierung -). Das Bundesamt gewinne Entscheider ausweislich der geltenden Bestimmungen für den gehobenen Dienst mit entsprechender Laufbahnausbildung bzw. einem Fachhochschulabschluss oder Hochschulabschluss. Diese Voraussetzungen lägen bei der Mehrzahl der zugewiesenen oder abgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesagentur nicht vor. Auch erfordere der Einsatz als Sonderentscheider nach der bisherigen Maßgabe des Bundesamtes die vorherige Übertragung einer Funktion als Sonderbeauftragter einschließlich der Absolvierung der erforderlichen Lehrgänge und auch nur als Vollentscheider mit mindestens einjähriger Berufserfahrung. Diese Qualifikationen würden die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesagentur nicht besitzen. Gerade Entscheidungen in Sonderbeauftragtenfunktion würden erweiterte Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen, die keiner der zugewiesenen bzw. abgeordneten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben könne. Auch habe das Bundesamt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den mittleren Dienstes bisher als Anhörer und nicht als Entscheider eingesetzt, und dies auch beschränkt auf einfach gelagerte Fälle. Inzwischen gebe es keine einfach gelagerten Fälle mehr, da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Herkunftsländer Afghanistan, Irak und Iran bearbeiten müssten. Es bestehe einerseits die Gefahr einer Überforderung betreffend die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur, einhergehend mit einer zusätzlichen Belastung der „erfahrenen BAMF-Stammmitarbeiter“ im Bereich Qualitätskontrolle, schriftliche oder telefonische Auskünfte, verbunden mit dem Druck, ihre eigenen Aufgaben zu erledigen. Dies gelte insbesondere, wenn man die Vorgaben von 20 Anhörungen pro Woche bedenke. Einige Fälle seien bereits wegen des Schwierigkeitsgrades zurückgegeben worden.
Mit ausführlichem Schreiben vom 16. Januar 2017 teilte der Leiter der Abteilung I (Zentrale Dienste, Personal/Organisation) beim Bundesamt dem GPR mit, dass die vom GPR ausgesprochene Zustimmungsverweigerung zu der beabsichtigten Maßnahme rechtlich unbeachtlich sei. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: Die im Streit stehende Vorlage betreffe einen Personenkreis von über 80 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern. Bemerkenswert sei, dass der GPR nicht einmal den Versuch einer Differenzierung unternehme. Bemerkenswert sei ferner, dass der GPR Mitarbeitern, die von anderen Behörden zur Unterstützung des Bundesamtes abgestellt worden seien und die sich bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise verdient gemacht hätten, seine Anerkennung versage. Die übermittelte Begründung des GPR befremde und werde wohl auch von anderen als sachlichen, geschweige denn rechtlichen Erwägungen getragen. Die bloße Eingruppierung seitens der Bundesagentur lasse bereits keinen hinreichenden Rückschluss auf die berufliche Vorqualifikation der betreffenden Mitarbeiter zu. Die Frage der Vorqualifikation könne jedoch letztendlich dahinstehen, denn der GPR missinterpretiere das dem TVöD zugrundeliegende System der Eingruppierung in unvertretbarer Weise. Der GPR übersehe – oder lasse bewusst außer Acht – die allein tätigkeitsbezogenen Anforderungen an die Funktion „Entscheider“. Im Übrigen werde wohl zwischen dem GPR und der Dienststelle unstreitig sein, dass die Beurteilung, ob Beschäftigte den Anforderungen der Funktion „Entscheider“ gerecht würden, nicht dem Personalrat obliege, sondern dem Dienststellenleiter vorbehalten sei. Auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22. April 2016 (BT-Drs. 18/8204) begründe kein Zustimmungsverweigerungsrecht für den GPR. Dabei könne offenbleiben, ob diese Antwort überhaupt eine rechtliche Außenwirkung erzeuge oder lediglich einer parlamentsinternen Vorgang darstelle (insoweit werde auf BVerfG, B.v. 18.7.1961 – 2 BvR 1/61 verwiesen), denn die zitierte Antwort der Bundesregierung sei von den in § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG erfassten Regelungen ersichtlich nicht erfasst. Der Rückgriff auf die vorgenannte Erklärung der Bundesregierung verwundere auch inhaltlich (wird ausgeführt). Im Übrigen sei die vom GPR angestellte Prognose, die betreffenden Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Bundesagentur seien generell überfordert, zu allgemein gehalten. Gleiches gelte auch für die pauschalierte Überlastungsprognose der „BAMF-Stamm-mitarbeiter im Bereich der Qualitätskontrolle“, auch hier sei eine konkrete Zuordnung der Benachteiligung nicht möglich. Die Zustimmung des GPR werde daher fingiert, die verfahrensgegenständliche Maßnahme werde wie vorgesehen vollzogen.
Der GPR beschloss daraufhin gemäß hierüber gefertigter Niederschrift in seiner Sitzung „vom 11. und 12. Januar 2017“, versehen mit dem weiteren Zusatz „Datum: 17.01.2017“ u.a. die Einleitung und Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor der Fachkammer mit dem Ziel, die Dienststellenleitung im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Zuweisung/Abord-nung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für … beim Bundesamt für … als Entscheider im Entscheidungszentrum … fortzuführen sowie der Dienststellenleitung im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen zu lassen, die Verlängerung der Abordnungen ohne eine ordnungsgemäße Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens umzusetzen. Zur Einleitung des Verfahrens und zur Prozessvertretung werde Rechtsanwalt …, beauftragt. Antrag auf Kostenübernahme sei zu stellen.
Der nachfolgend vom GPR bei der Dienststellenleitung gestellte Kostenübernahmeantrag wurde vom Leiter der Abteilung 1 beim Bundesamt mit Schreiben vom 18. Januar 2017 abgelehnt, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der dem Personalrat zustehende Beurteilungsspielraum überschritten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung daher mutwillig sei. Ein besonderes Eilinteresse für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nur dann gegeben, wenn ein Zuwarten im Hauptsacheverfahren unzumutbar sei. Fraglich erscheine schon, ob im vorliegenden Fall ein besonderes Eilinteresse gegeben sei, da die Personalvertretung bereits nach eigenen Angaben ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren bei der Fachkammer beim Verwaltungsgericht Ansbach bezüglich der EA-Zuweisungen anhängig gemacht habe. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht begehrt worden, darüber hinaus seien die Beschäftigten der Bundesagentur auch weiterhin beim Bundesamt tätig. Ein Zuwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren wäre der Personalvertretung daher auch im vorliegenden Fall zuzumuten.
Mit am 24. Januar 2017 bei der Fachkammer eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz gleichen Datums ließ der GPR unter dem Aktenzeichen AN 7 P 17.00164 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einleiten. In diesem Beschlussverfahren (nachfolgend auch als Hauptsacheverfahren bezeichnet), wird beantragt festzustellen, dass die ohne Zustimmung des Antragstellers verfügte Verlängerung der Abordnung/Zuweisung vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Sonderentscheider rechtswidrig ist.
Mit gesondertem, ebenfalls am 24. Januar 2017 bei der Fachkammer eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz gleichen Datums ließ der GPR unter dem Aktenzeichen AN 7 PE 17.00152 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen mit folgendem sinngemäßen Begehren: Die Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Zuweisung/Abordnung von er in der Anlage AS6 zum Antrag im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für … beim Bundesamt für … als Sonderentscheider für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Juni 2017 fortzuführen.
Gleichzeitig wurde unter Verweis auf Ziffer 13.7 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit und unter Zugrundelegung von 80 Fällen ausgeführt, der Gegenstandswert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren sei auf insgesamt 31.250,00 EUR festzusetzen. Für den Fall, dass bezüglich der von der Dienststellenleitung abgelehnten Kostenübernahme für die Beauftragung eines Rechtsanwalts keine Abhilfe erfolge, werde ein weiteres personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren zur Feststellung der Verpflichtung der Dienststelle zur Kostenübernahme in Aussicht gestellt.
Der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem angegebenen Antragsziel sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 30.11.2010 – 18 PC 10.1215 – juris) statthaft, er beziehe sich nur auf Verfahrenshandlungen, hier: Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens, die Entscheidung in der Hauptsache werde offengehalten. Der Antrag sei im Übrigen auch begründet. Der erforderliche Verfügungsgrund liege in der erneuten Missachtung des Mitbestimmungsrechts des antragstellenden GPR durch die Dienststellenleitung. Aus Sicht des Antragstellers liege eine betätigte Wiederholungsgefahr vor. Es sei davon auszugehen, dass auch die zweite Verlängerung der Abordnungen ohne Zustimmung der Personalvertretung verfügt werde. Es sei keine Verhaltensänderung der Dienststellenleitung ersichtlich, da diese weder anlässlich der ursprünglichen erstmaligen Abordnungen noch anlässlich der ersten Verlängerung der Abordnungen das Mitbestimmungsverfahren zu Ende geführt habe. Die Bereitschaft des antragstellenden GPR, die Angelegenheit auf niedriger Stufe einvernehmlich zu bereinigen, sei ausgeschlagen worden. Der antragstellende GPR sei sehr wohl willens und in der Lage, differenziert auf die aktuellen Anforderungen des Bundesamts zu reagieren, leider sei dies vom Bundesamt in der Vergangenheit nicht gewürdigt worden. Auch sei zu befürchten, dass das Hauptsacheverfahren bezüglich der Zuweisungen bzw. Abordnungen im ersten Halbjahr 2017 ebenfalls, wie schon das vorangegangene Hauptsacheverfahren (AN 7 P 16.01894), vor Rechtskraft erledigt sein werde. Dies widerspreche dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes. Auch der darüber hinaus erforderliche Verfügungsanspruch sei glaubhaft gemacht. Wie das Verwaltungsgericht Fankfurt/M. (B.v. 23.8.2010 – 23 K 1454/10.F.PV – juris) zu Recht entschieden habe, habe die Prüfung, ob die geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe im Einzelnen zuträfen oder nicht, im Stufen- bzw. Einigungsstellenverfahren zu erfolgen. Die Dienststellenleitung sei nicht befugt, eine Schlüssigkeitsprüfung anzustellen und im Falle einer von ihr angenommenen Unschlüssigkeit von der personalvertretungsrechtlichen Unbeachtlichkeit der konkreten Zustimmungsverweigerung auszugehen. Für eine beachtliche Zustimmungsverweigerung der Personalvertretung reiche es aus, wenn die dazu von Antragstellerseite näher ausgeführten Gründe zumindest schlüssig und nicht offensichtlich unzutreffend seien, wenn also das Vorleigen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes wenigstens „möglich“ erscheine. Die vom antragstellenden GPR geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe seien jedoch hier jedenfalls nicht im vorgenannten Sinn „offensichtlich“ unzutreffend (wird ausgeführt).
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Februar 2017 bat die Antragstellerseite wegen Eilbedürftigkeit um eine Entscheidung durch den Vorsitzenden.
Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 3. Februar 2017 im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164 legte die Antragstellerseite als Anlage AS6 die im Schreiben der Personalverwaltung des Bundesamtes an den GPR vom November 2016 (Bitte um Zustimmung zur dargestellten Personalmaßnahme) erwähnte Namensliste vor, die insgesamt 81 Personen umfasst, und ließ dazu noch ausführen: Die abgeordneten Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit seien weiterhin im ganzen Bundesgebiet in den Amtsräumen der Bundesagentur beschäftigt, aber über die Abordnung dem Entscheidungszentrum … des Bundesamtes zugeordnet. Die in der Namensliste aufgeführten Besoldungsgruppen entsprächen dem Haustarifvertrag der Bundesagentur, der mit dem TVöD nicht identisch sei.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Februar 2017 ließ die Dienststellenleiterin im vorliegenden Verfahren beantragen,
den Antrag des Antragstellers (GPR) abzulehnen.
Durch die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung der Dienststellenleiterin, das Mitbestimmungsverfahren fortzuführen, würde das Verwaltungsgericht der Entscheidung in der Hauptsache vorgreifen. Es werde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2013 – 18 PC 13.24 – juris, dort insbesondere Rn. 5, 14, verwiesen. Ein Verfügungsgrund ergebe sich nicht allein aus dem Umstand, dass der Personalrat eine Missachtung des Beteiligungsrechts über einen längeren Zeitraum hinnehmen müsse (Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 29.3.2012 – OVG 62 PV 1.12 – juris, Rn. 23 n.w.N.). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung scheide aus, wenn nicht offensichtlich sei, dass der Antrag in der Hauptsache Erfolg haben werde (Verweis auf BayVGH, a.a.O, Rn. 14). Im vorliegenden Fall werde der Antrag auch in der Hauptsache nicht offensichtlich erfolgreich sein, vielmehr werde er voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, denn es bestehe kein Anordnungsanspruch (wird ausgeführt). Die Beteiligte sei mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden.
Mit Telefax vom 13. Februar 2017 ließ der GPR durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten auf den Schriftsatz der Beteiligten vom 7. Februar 2017 wie folgt erwidern: Wenn die Bundesregierung in der BT-Drs. 18/8204 die Verwaltungspraxis darstelle, so sei hieraus eine Ermessensbindung abzuleiten. Dies gelte erst recht, nachdem die Rechtsprechung inzwischen Verwaltungsvorschriften nicht an ihrem reinen Wortlaut messe, sondern an der Art und Weise, wie sich aus diesen Verwaltungsvorschriften eine Rechtspraxis entwickelt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, auch im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164, verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat Erfolg.
Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheidet vorliegend entsprechend dem ausdrücklichen Begehren der Antragstellerseite und nach Anhörung der Beteiligtenseite, die sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt hat, der Vorsitzende der Fachkammer gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG und § 944 ZPO anstelle der Kammer, d.h. ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter. Zwar gilt nach der gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG maßgebenden Vorschrift des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Achte Buch der ZPO unter anderem mit der Maßgabe entsprechend, dass „die Entscheidungen durch Beschluss der Kammer ergehen“. Dies schließt aber nach der Entscheidungspraxis und Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa bereits B.v. 23.5.1990 – 18 PC 90.1430 – juris, sowie v. 22.5.1990 – 17 PC 90.1454 – juris), im Übrigen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa B.v. 22.3.2006 – 6 PB 5/06, juris) die Anwendung von § 944 ZPO, der Teil des Achten Buches der ZPO ist, nicht von vornherein aus (vgl. etwa auch VG Ansbach, B.v. 24.3.2011 – AN 9 PE 11.00736 – juris, Rn. 11). Dementsprechend kann der Vorsitzende über Gesuche auf Erlass einstweiliger Verfügungen, sofern deren Erledigung nach § 937 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, in dringenden Fällen anstelle der Fachkammer entscheiden, d.h. ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter der Fachkammer. Dem entspricht es ferner, dass nach § 53 Abs. 1 ArbGG bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende allein entscheidet.
Der erforderliche Ermächtigungsbeschluss des Plenums des GPR zur Einleitung des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens bei der Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (Fachkammer) und zur Beauftragung von Rechtsanwalt …, wurde vom antragstellenden GPR in seiner Sitzung „vom 11./12. Januar 2017“ bzw. richtigerweise wohl: in seiner Sitzung vom 17. Januar 2017 unter Tagesordnungspunkt 5 – unbestrittenermaßen – gefasst.
Der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Januar 2017 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, soweit er die Anzahl der betroffenen Beschäftigten beim Bundesamt betrifft, sachdienlich in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Sinn auszulegen. Im Antragsschriftsatz vom 24. Januar 2017 ist die Rede von „80“ Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für … beim Bundesamt für …. Auch im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164 wird im Antragsschriftsatz von „80“ Mitarbeitern gesprochen. In der ausführlichen schriftlichen Begründung des GPR zur Ablehnung der Vorlage der Dienststellenleitung (Personalverwaltung) wird von „rund 80“ Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gesprochen. Die im Zustimmungsantrag der Personalverwaltung des Bundesamtes an den GPR vom „November 2016“ erwähnte Namensliste wurde im vorstehend genannten Hauptsacheverfahren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Februar 2017 in Kopie vorgelegt. Darin sind konkret 81 Namen von Beschäftigten enthalten, die von der streitgegenständlichen Personalmaßnahme betroffen sein sollen. Die am vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren sowie am vorstehend genannten Hauptsacheverfahren beteiligte Dienststellenleiterin hat mit vorgerichtlichem Schreiben des Leiters der Abteilung I vom 16. Januar 2017 lediglich erklären lassen, die im Streit stehende Vorlage betreffe „über 80“ Beschäftigte. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass das vorliegende Verfahren sämtliche 81 Beschäftigte betrifft, deren Namen in der im Verfahren AN 7 P 17.00164 als Anlage AS 6 vorgelegten Liste aufgeführt sind.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 944, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Angesichts des summarischen Charakters des Verfahrens über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darf durch eine solche einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden, es darf auch nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren zugesprochen werden könnte. Zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Beides, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im vorstehenden Sinn, sind hier dargetan und glaubhaft gemacht.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung mit einem Anspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in dem Sinn, dass er sich nur auf Verfahrenshandlungen bezieht, wie z.B. die Einleitung oder Fortführung eines Mitbestimmungsverfahrens, nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.1990 – 6 PB 12/89 – juris, Rn. 4; BayVGH, B.v. 30.11.2010 – 18 PC 10.1215 – juris, Rn. 26). Das Ergebnis eines auf einstweilige Verfügung hin durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens kann aber gemäß BayVGH a.a.O. erst dann zum Tragen kommen, wenn im Hauptsacheverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die betreffende Maßnahme mitbestimmungspflichtig ist. Der Verfügungsanspruch ist deshalb nicht identisch mit dem materiellen Anspruch auf Mitbestimmung, um den es im Hauptsacheverfahren geht, sondern bezieht sich auf eine Regelung, mit der die Entscheidung in der Hauptsache offengehalten wird. Ergibt sich im Hauptsacheverfahren, dass ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nicht besteht, ist das Ergebnis eines inzwischen durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens ohne Bedeutung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.7.2009, a.a.O.; BayVGH, B.v. 26.7.2010 – 17 PC 10.1103 – juris). Der Charakter des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens als eines objektiven Verfahrens steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar einem materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch entgegen, er hindert aber nicht den Erlass einer, gegebenenfalls immer noch unter dem Vorbehalt der §§ 69 Abs. 5, 72 Abs. 6 BPersVG stehenden, einstweiligen Verfügung mit einem Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts im oben genannten Sinne (BVerwG, B.v. 27.7.1990 – 6 PB 12/89 – juris, Rn. 4).
Dabei reicht unter Zugrundelegung der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem oben genannten Beschluss vom 30. November 2010 vertretenen Rechtsauffassung hier die Begründung des Antragstellers zu seiner Zustimmungsverweigerung für die Durchführung des in § 69 Abs. 3 BPersVG geregelten Verfahrens aus. Die im Schreiben des GPR vom 21. Dezember 2016 an die Dienststellenleitung bzw. an die Personalverwaltung vorgetragene Auffassung des GPRs lässt es zumindest als möglich erscheinen, dass der in der Personalratsvorlage erwähnte Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG bzw. des § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG (Abordnungen für eine Dauer von mehr als drei Monaten) gegeben ist, so dass die Beteiligte in den Stand gesetzt ist zu prüfen, ob und inwieweit die Verweigerungsgründe des GPR die Erwägungen zur Einführung der beabsichtigten Maßnahmen beeinflussen und ob sie ihr entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die in dem genannten Vorlageschreiben an den GPR nicht ausdrücklich erwähnten Mitbestimmungstatbestände des § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG und des § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG (Zuweisungen für eine Dauer von mehr als drei Monaten). Das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei Abordnungen bzw. Zuweisungen für die Dauer von mehr als drei Monaten bezieht sich, ebenso wie z.B. das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen (vgl. insoweit etwa Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 75, Rn. 3), nach ihrem Sinn und Zweck inhaltlich auf die für die betreffende Personalmaßnahme vorgesehene Person sowie auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und die mit dieser Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung bzw. Eingruppierung. Sinn und Zweck der Mitbestimmung der Personalvertretung bei den genannten Maßnahmen besteht nämlich im kollektiven Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen. Solche hat der GPR – zumindest auch – angesprochen (insbesondere die vom GPR gesehene zusätzliche Belastung der „erfahrenen BAMF-Stammmitarbeiter“). Ob der Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei den genannten Maßnahmen zusätzlich auch im individuellen Schutz der zur Dienststelle zuzuweisenden bzw. abzuordnenden Beschäftigten einer Dienststelle besteht, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls liegen die vom antragstellenden GPR in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2016 geltend gemachten Gründe nicht offensichtlich in ihrer Gesamtheit außerhalb der oben genannten Mitbestimmungstatbestände, weshalb sie – zumindest teilweise – für eine Zustimmungsverweigerung personalvertretungsrechtlich relevant sind. Für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerungsgründe ist gerade nicht erforderlich, dass der antragstellende GPR zwingende Gründe dafür vorträgt, ob und inwieweit die vorgesehene Personalmaßnahme rechtlich zulässig ist (vgl. VGH, B.v. 30.11.2010, a.a.O., juris, Rn. 31).
Der von Beteiligtenseite zitierte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2013 – 18 PC 13.24 – juris, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, denn dieser Beschluss betrifft einen speziellen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden Sachverhalt schon nicht ausreichend vergleichbar ist.
Auch ein Anordnungsgrund, d.h. besondere Eilbedürftigkeit, ist vorliegend hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Schon angesichts der erheblichen Anzahl der bei der Fachkammer anhängigen personalvertretungsrechtlichen Verfahren, die den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens hinlänglich bekannt ist, ist bei realistischer Betrachtung nicht damit zu rechnen, dass bis zum Ablauf des vorgesehenen Zuweisungs- bzw. Abordnungszeitraums (31.6.2017) mit dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens AN 7 P 17.00164 gerechnet werden kann. Auch im vorangegangenen Hauptsacheverfahren AN 7 P 16.01894, das die Verlängerung der Zuweisung/Abordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bis zum 31. Dezember 2016 betraf, war selbst eine zeitgerechte erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung nicht möglich; insoweit hat die Antragstellerseite zwischenzeitlich Hauptsacheerledigung erklärt.
Einer Kostenentscheidung bezüglich des streitgegenständlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es nicht, denn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). Die durch die Tätigkeit der Personalvertretung entstehenden (erforderlichen) Kosten, einschließlich der Kosten anwaltlicher Vertretung von Verfahrensbeteiligten, trägt – unab-hängig vom Ausgang des Verfahrens – ohnehin die Dienststelle (§ 44 Abs. 1, S. 1 BPersVG). Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Personalvertretung und Dienststellenleitung bezüglich Grund bzw. Höhe der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Personalvertretung wäre ein gesondertes personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren speziell zu dieser Frage durchzuführen.
Der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren, das, wie oben ausgeführt, 81 Beschäftigte betrifft, war entsprechend dem im anwaltlichen Schriftsatz vom 24. Januar 2017 auf Seite 2 zumindest konkludent gestellten Antrag des anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerseite auf 31.500,00 EUR festzusetzen. Dabei hält die Fachkammer an ihrer mit Beschluss vom 8. August 2015 – AN 7 P 16.00296 – juris, geäußerten und den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannten Rechtsauffassung fest und orientiert sich an Ziffer 13.7 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Stand 2016), wobei im Hinblick auf den Charakter des vorliegenden Verfahrens als einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die dort genannten Beträge um die Hälfte zu kürzen sind.
Die Zuständigkeit des Vorsitzenden der Fachkammer als Einzelrichter für die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 RVG. Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 RVG ausdrücklich ausgeschlossen.
Bezüglich Ziffer 1) des Tenors des vorliegenden Beschlusses gilt Folgendes: Nachdem die vorliegende antragsgemäße einstweilige Verfügung vom Vorsitzenden ohne vorherige mündliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten erlassen worden ist, gilt nach wohl herrschender Meinung (Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, § 83 RdNr. 104; Ilbertz/Wid-maier/Sommer, BPersVG, § 83 RdNr. 25 i; Koch, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht – On-line-Ausgabe, ArbGG, § 85 RdNr. 6), der das Gericht folgt, folgende


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