Arbeitsrecht

Notargebühren: Beurkundung eines Überlassungsvertrags mit ergänzenden Vereinbarungen zur Teilaufhebung von Erbverträgen

Aktenzeichen  32 Wx 548/19 Kost

Datum:
11.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 48482
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GNotKG KV-21102 § 30

 

Leitsatz

Beurkundet der Notar die Aufhebung nur von Teilen eines Vertrages, richtet sich die dafür anfallende Beurkundungsverfahrensgebühr nach Nr. 21000 KV GNotKG und nicht nach Nr. 21002 KV GNotKG.   (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

44 T 1947/18 2019-09-30 Bes LGMEMMINGEN LG Memmingen

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden des Notarkostengläubigers als Beschwerdeführer zu 1 und des Beschwerdeführers zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 30.09.2019, Az. 44 T 1947/18, werden zurückgewiesen.
Gesamtschuldner und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
3. Die Rechtsbeschwerde wird insoweit zugelassen, als begehrt wird, dass keine zusätzliche, über eine aus einem Geschäftswert von 572.026 € zu berechnende, über 1.095 € netto hinausgehende Beurkundungsverfahrensgebühr nach KV-21102 zum GNotKG geschuldet ist.

Gründe

I.
Der Notarkostengläubiger beurkundete am 21.07.2014 einen Überlassungsvertrag, in dem eine Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalten, Vorbehalt eines Widerufsrechts, ein Pflichtteilsverzicht und ein Aufhebungsvertrag hinsichtlich bestehender Erbverträge, soweit sie dem beurkundeten Vertrag entgegenstanden, enthalten waren. Nachdem die beteiligte Notarkasse die Gebührenberechnung beanstandete, beantragte der Kostengläubiger auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts Memmingen eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Memmingen Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.09.2019 die Kostenrechnung des Notarkostengläubigers dahingehend abgeändert, dass die Beurkundungsverfahrengebühr nach KV-Nr. 21000 zu GNotKG mit einem Gebührensatz 2,0 aus einem Geschäftswert von 1.573.071 € in Höhe von 5.390 € netto anzusetzen ist.
Gegen diesen jeweils am 08.10.2019 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer zu 1 am 05.11.23019 und der Beschwerdeführer zu 2 am 07.11.2019 formgerecht Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer zu 1 beantragt, die Kostenrechnung vom 27.12.2018 um den Ansatz einer zusätzlichen Beurkundungsverfahrengebühr nach KV-Nr. 21102 zum GNotKG aus einem Geschäftswert von 272.026 € in Höhe von 1.095 € zu ergänzen. Der Beschwerdeführer zu 2 beantragt, die Kostenrechnung des Notarkostengläubigers vom 27.12.2018 zu bestätigen.
II.
1. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig. Bezüglich der Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1 ist eine finanzielle Beschwer nicht erforderlich (vgl. OLG Nürnberg Beschluss vom 17.10.2017 – 8 W 1262/17 = JurBüro 2018, 25; OLG Frankfurt Beschluss vom 20.01.2005 – 20 W 455/0 = MittBayNot 2006, 171; BVerfG Beschluss vom 15. April 2002 – 1 BvR 358/02). Der Beschwerdeführer zu 2 ist – auch wenn er nach dem Vertrag keine Kosten zu tragen hat – beschwert, weil auch seine Erklärungen beurkundet wurden und er somit nach § 30 GNotKG gegenüber dem Kostengläubiger ebenfalls Kostenschuldner ist.
2. Die Beschwerden sind aber unbegründet.
Auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Memmingen, der mit der Kommentarliteratur (vgl. neben den vom Landgericht zitierten Kommentaren Bormann/Diehn/Sommerfeld GNotKG 2. Auflage KV-Nr. 21102 Rn. 15; Rohs/Wedewer/Wudy GNotKG Stand 2019 Bd. 2. Anl.1 KV/Teil 2 1200 zu 21100-21102 Rn. 401) übereinstimmt, wird Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen:
a) Der Wortlaut der Kostenstelle spricht nur von „Aufhebung eines Vertrages“, nicht jedoch von der Aufhebung von Teilen des Vertrages. Bestimmungen in Kostenvorschriften sind eng auszulegen, vor allem, wenn sie Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften enthalten.
b) Es ist durchaus sachgerecht, die Aufhebung von Teilen eines Vertrages gebührenrechtlich anders zu behandeln als die Aufhebung eines ganzen Vertrages. Werden Teile eines Vertrages aufgehoben, kann dies Auswirkung auf andere Teile haben, so dass der Notar zu prüfen hat, ob andere Teile dadurch unklar werden bzw. Widersprüche enthalten. Bei Gesamtaufhebungen ist dies nicht möglich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GNotKG, §§ 84, 80 FamFG, § 91 ZPO. § 130 Abs. 2 Satz 3 GNotKG war nicht anzuwenden, da der Beschwerdeführer nur den Antrag vor dem Landgericht auf Weisung des Beteiligten zu 2 erhoben hat, nicht aber die Beschwerde.
4. Die Rechtsbeschwerde war mit der im Tenor genannten Einschränkung zuzulassen, da die zu entscheidende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 130 Abs. 3 FamFG, 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG)
5. Eine Geschäftswertfestsetzung war nicht veranlasst, da die Gebühr nach VV-Nr. 19110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG eine Festgebühr ist


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