Arbeitsrecht

Prozesskostenhilfe, PKH, Erinnerung, Vergleich, Erstattung, Erstattungsanspruch, Verfahren, Verfahrenswert, Mehrwert, Staatskasse, Einigung, Rechtsprechung, Vergleichswert, Protokollierung

Aktenzeichen  9 Ca 1123/20

Datum:
15.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 53931
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung der Beklagtenpartei vom 07.09.2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der beigeordnete Beklagtenvertreter hat gegen den Beschluss der PKH-Festsetzung vom 19.07.2021 mit Schreiben vom 07.09.2021 Erinnerung eingelegt.
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, mithin das Arbeitsgericht Regensburg, durch Beschluss. Die Erinnerung ist zulässig gem. § 56 Abs. 1 RVG aber unbegründet.
I.
Das Verfahren endete mit einem schriftlichen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO. Der Verfahrenswert wurde auf € 5.036,52 festgesetzt und der Vergleichswert auf € 20.146,11.Der Mehrwert des Vergleichs beträgt somit € 15.109,58. Die Prozesskostenhilfe wurde auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt.
Die Erinnerung richtet sich gegen die Kürzung der 1,2 Terminsgebühr und der Kürzung der I, 5 Einigungsgebühr aus dem Vergleichswert.
Mit Nichtabhilfeverfügung vom 25.10.2021 hat die Rechtspflegerin angenommen, dass nach ständiger Rechtsprechung des LAG München die Festsetzung der Terminsgebühr bei Abschluss des Verfahrens mit einem gerichtlichen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO aus dem Verfahrensstreitwert unter Anwendung von VV 3104 Abs. 3 erfolge.
Durch das KostRÄG2021 liege in diesem Punkt auch keine Änderung vor, da hier nicht die Höhe der Gebühr geregelt werde. Für nicht rechtshängige Ansprüche bestehe für die Terminsgebühr kein Erstattungsanspruch aus der Staatskasse.
Weiterhin verbleibe es auch bei der Rechtsprechung des LAG München, dass eine Erstattung gem. VV 1000 für den Mehrwert des Vergleichs nicht stattfinde. Die PKH sei im vorliegenden Fall nicht nur für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs bewilligt.
II.
Das Gericht schließt sich der Einschätzung der Rechtspflegerin an. Aus der Rechtsprechung des BGH (17.01.2018 – X II ZB 248/16) ergibt sich nichts Anderes. Danach erstreckt sich gem. § 48 Abs. 1 RVG die Beiordnung auf die nicht anhängigen, mitverglichenen Gegenstände. Durch das KostRÄG 2021 ergibt sich kein Rückschluss auf die Höhe der Einigungsgebühr, sondern lediglich die Klarstellung, dass die Differenzgebühr der Verfahrens- und u.U. der Terminsgebühr erstattungsfähig ist.
Damit dürfte sich nach Einschätzung der Kammer auch an der Rechtsprechung des LAG München (zuletzt 19.06.2021 6 Ta 123/17 und 167/17 n.v.) nichts ändern. Danach beschränkt sich die Erstattung einer Terminsgebühr auf den anhängigen Verfahrenswert. Dies ist nur dann nicht zu bejahen, wenn die PKH nur für die Protokollierung einer Einigung beantragt wird und das Gericht in diesem Fall lediglich als Beurkundungsorgan tätig wird. Im vorliegenden Verfahren ging der Einigung jedoch eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage im Gütetermin voraus.
Der Beschluss erging ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende, §§ 53 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 56 Abs. 1 RVG.


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