Arbeitsrecht

Rentenversicherung – Altersrente als Teilrente

Aktenzeichen  S 47 R 686/18

Datum:
19.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 56606
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 34 Abs. 3,§ 42 Abs. 2
SGG § 193

 

Leitsatz

Versicherte können eine Rente wegen Alters auch als Teilrente in Anspruch nehmen, wobei eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente mindestens 10 Prozent der Vollrente beträgt. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 verurteilt, der Klägerin Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent ab 01.07.2017 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid vom 21.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie konnte vom 01.07.2017 bis 31.12.2018 Regelaltersrente in Form einer Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent der Vollrente beanspruchen.
Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus § 42 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 08.12.2016, gültig ab 01.07.2017. Danach können Versicherte eine Rente wegen Alters auch als Teilrente in Anspruch nehmen. Eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente beträgt mindestens 10 Prozent der Vollrente.
Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist lediglich eine Mindestgrenze der Teilrente, nicht jedoch eine Höchstgrenze der Teilrente zu entnehmen. Eine solche Ergibt sich lediglich für Altersrenten, bei denen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB VI). Dies war jedoch bei der Klägerin nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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