Arbeitsrecht

Rentenversicherung: Anerkennung der Zeit nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und während Bezugs einer Beamtenpension

Aktenzeichen  L 13 R 321/20

Datum:
29.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40798
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 58, § 59, § 64, § 66, § 88

 

Leitsatz

1. Zeiten, in denen ein später nachversicherter Ruhestandsbeamter aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensioniert war, können bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung weder als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs noch als Zurechnungszeit berücksichtigt werden. (Rn. 20)
2. § 88 SGB VI findet ebenfalls keine Anwendung. (Rn. 24)

Verfahrensgang

S 10 R 210/18 2020-06-08 GeB SGREGENSBURG SG Regensburg

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 8. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Senat kann mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Sachverhalt ist – soweit für die Entscheidungsfindung erforderlich – geklärt und die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu sowie zu ihren rechtlichen Einschätzungen der Voraussetzungen des streitigen Anspruchs gehabt. Eine mündliche Verhandlung ist daher zur Wahrung der prozessualen Rechte der Beteiligten nicht erforderlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass bereits das Sozialgericht die Streitsache ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Denn der Regelung in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die eine mündliche Verhandlung garantiert, ist jedenfalls dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R -, juris Rn. 10; mwH, Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 124 Rn. 3).
II.
Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 SGG zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthaft (vgl. etwa BSG, Urteil vom 13.02.2014 – B 4 AS 22/13 R – BSGE 115, 126). Der Kläger begehrt neben der Aufhebung des ablehnenden Überprüfungsbescheids vom 01.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2018 die Abänderung des Rentenbescheids vom 09.08.2012 und die Neuberechnung seiner Altersrente unter rentensteigernder Berücksichtigung der Jahre des Pensionsbezugs.
III.
Die Berufung ist aber unbegründet. Die Beklagte hat es mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, die Altersrente des Klägers neu zu berechnen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit von 01.07.1992 bis 31.03.2012. Der Bescheid vom 09.08.2012 ist wie der Bescheid vom 01.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2018 gegenüber dem Kläger rechtmäßig ergangen. Weder hat die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 09.08.2012 das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich nach Überprüfung als unrichtig erweist (§ 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X -). Es fehlt bereits an einer Rechtsgrundlage, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte. Insbesondere ist die Regelung in § 88 SGB VI auf den Kläger weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Eine Bewertung dieser Zeit mit Entgeltpunkten ist auch aus anderen Gründen nicht möglich. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht.
1. Der Monatsbetrag einer Rente wird ermittelt, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 Sozialgesetzbuch Vierten Buches (SGB IV) aufgelösten Wertguthaben, Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird (§ 66 Abs. 1 SGB VI). Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
2. Die Beklagte hat die Rente des Klägers zutreffend aus den persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Dabei hat sie neben den bis 30.04.1975 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Recht nur die aufgrund der für die Zeit vom 01.05.1975 bis 30.06.1992 durchgeführten Nachversicherung von der Beigeladenen gezahlten Beiträge berücksichtigt. Die Berechnung der Beiträge und des in die Berechnung einzustellenden Entgelts ist dabei auf der Grundlage von § 181 SGB VI erfolgt. Für die Zeit ab dem Beginn der vorzeitigen Pensionierung des Klägers (01.07.1992) sind von der Beigeladenen keine Beiträge mehr gezahlt worden, für die Entgeltpunkte ermittelt werden könnten. Sie stellen deshalb auch keine Beitragszeiten i.S.d. § 66 SGB VI dar. Unerheblich ist dabei, welche Zeiten von der Beigeladenen bei der Berechnung der Pension als ruhegehaltsfähig anerkannt worden sind. Denn die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), nach denen die Berechnung der Beamtenpensionen erfolgt, sind im Rahmen einer Rentenberechnung nach dem SGB VI nicht anwendbar.
3. Die Zeit vom 01.07.1992 bis 31.03.2012 kann auch nicht als beitragsfreie Zeit berücksichtigt werden. Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI). Der Tatbestand einer Zurechnungszeit ist nicht gegeben. Dabei verkennt der Kläger, dass Zurechnungszeiten auch nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung niemals bei der Berechnung einer Altersrente Berücksichtigung finden, sondern ausschließlich bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wegen Todes oder einer Erziehungsrente (§ 59 SGB VI). Es handelt sich um Zeiten nach Eintritt des Leistungsfalles, die einen Ausgleich dafür schaffen sollen, dass ein Versicherter aufgrund von Erwerbsminderung oder Tod an der Entrichtung künftiger Beiträge gehindert ist. Beim Kläger wäre, selbst wenn er sein Berufsleben von vornherein nur im System der gesetzlichen Rentenversicherung verbracht hätte, eine Zurechnungszeit nur bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung in Betracht gekommen, aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bei der Berechnung der Altersrente. Schon aus diesem Grund ist nicht erkennbar, worin bei der Anwendung des § 59 SGB VI eine Regelungslücke oder eine Ungleichbehandlung bestehen sollte.
Soweit bei der Umwandlung einer Rente wegen Erwerbsminderung in eine Rente wegen Alters die Zeit einer beim früheren Rentenbezug anerkannten Zurechnungszeit als Anrechnungszeit aufgrund Rentenbezugs berücksichtigt wird (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI), liegen auch diese Voraussetzungen nicht vor, da der Kläger keine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat.
Eine Regelungslücke besteht insoweit nicht. Der Gesetzgeber hat sowohl die Voraussetzungen für eine Zurechnungszeit als auch den nachfolgenden Tatbestand der Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs bewusst an Tatbestände nach dem SGB VI geknüpft, insbesondere den Tatbestand der Erwerbsminderung und des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung. Bei dem Tatbestand der Dienstunfähigkeit nach dem BeamtVG und dem Tatbestand der Erwerbsminderung nach dem SGB VI handelt es sich aber hinsichtlich der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen um völlig unterschiedliche Tatbestände, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gleichgesetzt werden können. Dass der Kläger wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensioniert worden ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass er auch als rentenversicherungspflichtiger Versicherter bei gleichem beruflichen Werdegang und Gesundheitsstörungen eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten hätte. Allerdings kommt es hierauf nicht entscheidend an, weil der Gesetzgeber die Anrechnung von Rentenbezugszeiten ausdrücklich auf Zeiten des Rentenbezugs mit Berücksichtigung einer Zurechnungszeit nach dem SGB VI beschränkt hat. Andernfalls wäre der Rentenversicherungsträger gehalten, jegliche Form einer an gesundheitliche Einschränkungen geknüpften vorzeitigen Rentengewährung, u.U. also auch auf privatrechtlicher Basis gewährte Renten, bei der Altersrente rentensteigernd zu berücksichtigen.
4. Auch die Voraussetzungen des § 88 SGB VI sind offensichtlich nicht erfüllt. Es handelt sich bei der Altersrente des Klägers nicht um eine Folgerente, weil er zuvor keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hat. Entsprechend hat es vor Beginn der Altersrente oder auch nur vor Beginn der Neufeststellung aufgrund der Nachversicherung keine Entgeltpunkte gegeben, die über die Regelung in § 88 Abs. 1 SGB VI „geschützt“ werden könnten. Dies ist schon denklogisch ausgeschlossen. Denn der Kläger hat Entgeltpunkte für die Zeit ab 1975 erstmals über die Nachversicherung überhaupt erhalten. Die Berechnung seiner Versorgungsbezüge ist nicht auf der Grundlage von Entgeltpunkten, sondern auf der Grundlage seiner letzten Dienstbezüge in Abhängigkeit von den ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten erfolgt.
Abgesehen davon, dass auch insoweit keine Regelungslücke gegeben ist, verkennt der Kläger mit dem Antrag, § 88 SGB VI entsprechend erweiternd auszulegen, die Möglichkeiten der Auslegung von Rechtsvorschriften. Die Grenzen einer verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung ergeben sich grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte. Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11 -, BVerfGE 138, 64-102 m.w.N.). Vorliegend ist die vom Kläger gewünschte Regelung weder mit dem Wortlaut noch mit der Systematik der von ihm bezeichneten Regelungen vereinbar. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine solche Auslegung, die praktisch die Schaffung einer eigenständigen bisher nicht bestehenden Rechtsgrundlage durch die Gerichte bedeuten würde, vom Willen des Gesetzgebers gedeckt wäre.
Tatsächlich hat der Gesetzgeber in den §§ 8, 181ff SGB VI Regelungen für Beamte geschaffen, die wie der Kläger ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben, nämlich deren Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei hat er durchaus begünstigende Regelungen getroffen und insbesondere angeordnet, dass die Nachversicherungsbeiträge als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge gelten (§ 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Wichtig ist diese Tatsache vor allem dann, wenn es um die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geht. Soweit er es in diesem Zusammenhang unterlassen hat, besondere Regelungen für diejenigen Personen zu treffen, die ihre Versorgung als Ruhestandsbeamter infolge einer Straftat mit Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe verloren haben, handelt es sich nicht um eine Regelungslücke, sondern um eine bewusste Entscheidung (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.11.2019 – L 33 R 906/16 -, juris zur fehlenden Möglichkeit der Berücksichtigung eines Versorgungsbezugs bei der Regelung in § 43 Abs. 4 SGB VI).
5. Unter welchem denkbaren Gesichtspunkt der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verletzt sein sollte, ist nicht erkennbar. Der Kläger hat nur einen Anspruch darauf, mit vergleichbaren Personen gleichgestellt zu werden. Dies wären aber nur Personen, die wie er nachversichert werden, nachdem sie bereits eine Beamtenpension erhalten haben. Er kann dagegen nicht geltend machen, mit Versicherten gleichgestellt zu werden, die ihr gesamtes Versicherungsleben in der gesetzlichen Rentenversicherung zugebracht haben und unter gänzlich anderen Voraussetzungen eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten haben.
Der Kläger hat daher auch zur Überzeugung des Senats keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.


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