Arbeitsrecht

Ruhegehaltsberechnung eines wegen Dienstunfähigkeit ausgeschiedenen Beamten – Grundsatz amtsangemessener Alimentation

Aktenzeichen  3 ZB 15.2632

Datum:
19.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 126524
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 23 Abs. 1 S. 1, Art. 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2
GG Art. 33 Abs. 5
BeamtVG Art. 13

 

Leitsatz

1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten – und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung – durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt (BVerfG BeckRS 2010, 51766).  (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aufgrund des bei der Regelung der Beamtenversorung bestehenden weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist es auch vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausscheidende Beamte gegenüber den bis zur Altersgrenze aktiven Beamten im Hinblick auf Versorgungsabschläge ungleich behandelt. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Vorliegend sind mögliche berufliche Umstände, die sich negativ auf die Erkrankung des Klägers ausgewirkt und zu seiner Dienstunfähigkeit geführt haben, nicht als der Verantwortungssphäre des Dienstherrn zuzurechnende Umstände anzusehen, die eine andere Wertung rechtfertigen würden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 15.1058 2015-10-08 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.201,84 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Neufestsetzung der klägerischen Versorgungsbezüge zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Festsetzung seiner Versorgungsbezüge unter der Maßgabe, dass eine Zurechnungszeit für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 30. November 2019 – also bis zur Vollendung seines 62. Lebensjahrs – berücksichtigt wird. Auch auf die Anrechnung der festgesetzten Zurechnungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit in voller Höhe bzw. auf den Wegfall des Versorgungsabschlags in Höhe von 10,80% des Ruhegehalts hat er keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Kläger ist vorliegend zum 1. Oktober 2014 im Alter von knapp 57 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Die Dienstunfähigkeit beruhte nicht auf einem Dienstunfall. Ein Versorgungsabschlag gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) in Höhe von 3,6 v. H. für jedes Jahr der Ruhestandsversetzung vor Vollendung des 65. Lebensjahrs, wurde gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG im Bescheid der Gemeinde Engelsberg vom 24. Oktober 2014 auf die Obergrenze von 10,8 v. H. festgesetzt. Zugleich wurde von der Zeit zwischen der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahrs gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG (in der bis zum 31.12.2014 gültigen Fassung vom 24.7.2013 – a.F.) bei der für die Berechnung des Ruhegehalts maßgeblichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zwei Drittel berücksichtigt. Hierdurch wurden als ruhegehaltfähige Dienstzeiten 31,25 Jahre anerkannt und ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 56,05 Prozent festgesetzt. Dies entspricht der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls geltenden Rechtslage (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2012 – 3 BV 08.1947 – juris) und wurde vom Kläger im Hinblick auf etwaige Berechnungsfehler nicht beanstandet.
1.1. Soweit der Kläger vorbringt, die maßgeblichen Vorschriften des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG a.F. sowie Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BayBeamtVG würden gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden hergebrachten Grundsätze der amtsangemessenen Alimentation, verstoßen, kann er nicht durchdringen.
Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit dieser Frage beschäftigt und einen Verstoß zu Recht verneint. Es hat dabei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 27.7.2010 – 2 BvR 616/09 – juris) ausdrücklich festgestellt, dass Art. 33 Abs. 5 GG zwar den Gesetzgeber verpflichtet, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, die die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren, ihm aber ein weiter Spielraum des politischen Ermessens zur Regelung der Versorgung der Beamten verbleibt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden eines Beamten – und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung – durch eine Verminderung des Ruhegehalts begegnet. Andernfalls würde das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis insgesamt verschoben (B.v. 11.12.2007 – 2 BvR 797/04 – juris Rn. 32).
Die Alimentation des Beamten im Ruhestand ist nämlich nur gerechtfertigt, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Beamte erdienen ihre Altersversorgung während der Dienstzeit (BVerfG, B.v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12 – juris Rn. 80.). Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten ist in den hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips verankert. Nach den Regelungen des Versorgungsrechts, die eine lineare Steigerung des Ruhegehalts nach der Dauer der Dienstzeit vorsehen, ist das Beamtenverhältnis auf eine möglichst lange Dienstzeit ausgerichtet. Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, verlangt im Hinblick auf das gleichfalls dem Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt (BVerfG, B.v. 20.6.2006 – 2 BvR 361/03 – juris Rn. 13).
Aufgrund des ebenfalls hergebrachten Fürsorgegrundsatzes und dem Gebot insgesamt angemessener Alimentation ergänzt der Gesetzgeber allerdings in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG die grundsätzlich dienstzeitabhängige Ruhegehaltsberechnung durch die Zubilligung ruhegehaltfähiger Zeiten ohne zugrundeliegende Dienstzeit (sog. Zurechnungszeit), um trotz reduzierter Dienstzeit aufgrund von Dienstunfähigkeit ein angemessenes Versorgungsniveau zu gewährleisten (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.5.2017, Vf. 14-VII-15 – juris Rn. 43; BT-Drs. 7/1906 S. 120; 11/5136 S. 23). Bei diesem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ansatz fällt das Bedürfnis, Zurechnungszeit zu gewähren, umso geringer aus, je mehr ruhegehaltfähige Dienstzeit bereits erdient ist und je mehr sich damit eine amtsangemessene Versorgung bereits aus der dienstzeitabhängigen Ruhegehaltsberechnung ergibt. Dass der Gesetzgeber zunächst nur die Anrechnung von Zeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs und auch dies nur zu zwei Dritteln vorgesehen hat, verletzt deshalb die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht, sondern führt bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst zu einem angemessenen Ausgleich zwischen Alimentierung und Dienstleistung. Der vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausscheidende Beamte wird zwar besser gestellt, als bei der bloßen Berücksichtigung seiner tatsächlichen Dienstzeiten, aber im Sinne des Leistungsprinzip nicht mit den bis zur Altersgrenze aktiven Beamten gleichgestellt. Dies ist im Hinblick auf den weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum auch vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu beanstanden. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen.
1.1.1 Vorliegend war es nach der bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand geltenden Rechtslage gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG a.F. zwei Drittel der Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten miteinzubeziehen. Für eine weitergehende Berücksichtigung bis zum 62. Lebensjahr – wie vom Kläger geltend gemacht – besteht vorliegend ebenso wenig eine gesetzliche Grundlage wie für eine Berücksichtigung der Zurechnungszeit von mehr als zwei Dritteln. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass für die Ermittlung des Ruhegehalts das Versorgungsfallprinzip gilt, wonach das Recht anzuwenden ist, das zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand – hier also zum 1. Oktober 2014 – gilt (BayVGH, B.v. 17.1.2012 – 3 BV 08.1947 – juris). Im Fall des Klägers waren deshalb aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG a.F. nur die Zeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs zu berücksichtigen.
Auf die Frage, ob und aus welchen Gründen der Bayerische Gesetzgeber unter Umständen gehalten gewesen wäre, die Zurechnungszeit in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG a.F. bereits zu einem früheren Zeitpunkt bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs zu erhöhen, so dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung von einer höheren Zurechnungszeit profitieren hätte können, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers geltende Rechtslage – und damit eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs – gegen höherrangiges Recht verstoßen würde, sind nicht ersichtlich. Dies kann aufgrund der unterschiedlichen Systematik in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung auch nicht allein deshalb angenommen werden, weil eine rentenversicherungsrechtliche Anpassung zum Oktober 2014 erfolgte. Dagegen spricht auch, dass bundesrechtlich in der vergleichbaren Regelung des § 13 BeamtVG (i.d.F. vom 5.1.2017) nach wie vor nur eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs vorgesehen ist. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet zwar den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, die die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Dem Gesetzgeber verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens zur Regelung der Versorgung der Beamten.
1.1.2 Für einen Verstoß von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 BayBeamtVG gegen höherrangiges Recht bestehen nach Auffassung des Senats ebenfalls keinerlei Anhaltpunkte. Nach dieser Regelung vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Der Versorgungsabschlag darf jedoch nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG insgesamt 10,8 v.H. nicht übersteigen.
Der Gesetzgeber hat in Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG detailliert zum Ausdruck gebracht, in welchen Fällen er einen Versorgungsabschlag nicht für gerechtfertigt hält. Zudem hat er zu Gunsten des vorzeitig in den Ruhestand tretenden Beamten den Versorgungsabschlag insgesamt auf 10,8 v.H. (3 Jahre) begrenzt, wovon auch der Kläger vorliegend profitiert. Anhaltspunkte dafür, dass allein das Fehlen einer allgemeinen Härtefallklausel den Verstoß gegen höherrangiges Recht bedingt, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts generalisieren muss und damit unvermeidbare Härten enthält. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssten jedoch in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, B.v. 27.7.2010 a.a.O. Rn. 7).
Der Versorgungsabschlag verletzt auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots, sondern zielt allein darauf ab, die längere Dauer des Bezugs von Versorgungsleistungen auszugleichen (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, zur vergleichbaren Regelung des § 14 BeamtVG, Rn. 51). Er orientiert sich zunächst allein an der Tatsache des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand und unterscheidet von Verfassungs wegen nicht danach, ob die Ruhestandsversetzung aus der Perspektive des Beamten freiwillig oder unfreiwillig erfolgte (vgl. BVerfG v. 27.7.2010 a.a.O Rn. 9; BayVGH, B.v. 18.9.2013 – 3 ZB 13.535 – juris Rn. 6).
Allerdings sind der Minderung des Ruhegehalts bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand verfassungsrechtlich ausnahmsweise dann Grenzen gesetzt, wenn das vorzeitige Ausscheiden aus dem aktiven Dienst auf bestands- bzw. rechtskräftig festgestellten Umständen beruht, die der Verantwortungssphäre des Dienstherrn zuzurechnen sind (BVerfG, B.v. 27.7.2010 a.a.O. Rn.12); dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Allein die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit reicht nicht aus, diese insgesamt der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass es hierfür nicht ausreichend ist, wenn sich möglicherweise berufliche Umstände negativ auf die Erkrankung des Klägers auswirkten, die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt haben. Die Behauptungen des Klägers, er sei gemobbt worden und aufgrund der Umsetzung auf eine andere Stelle dienstunfähig erkrankt, erweisen sich im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderten bestands- oder rechtskräftig festgestellten Umstände als nicht ausreichend.
Soweit der Kläger vorbringt, im Rahmen der Zwangspensionierung sei nicht geprüft worden, ob eine Tätigkeit an einer anderen Dienststelle unter Umständen möglich gewesen wäre (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), kann dies ebenfalls keine Zurechnung zur Verantwortungssphäre des Dienstherrn begründen. Der Bescheid, mit dem der Kläger in den Ruhestand versetzt wurde, ist bestandskräftig. Hiergegen ist der Kläger rechtlich nicht vorgegangen. Er hat insoweit auch versäumt, darzulegen, welche Tätigkeit an einer anderen Dienststelle für ihn als Beamter der Gemeinde Engelsberg in Betracht gekommen wäre.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass der Versorgungsabschlag nicht zu einer Reduzierung des unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebenden Ruhegehaltssatzes, sondern lediglich zu einer Verminderung des sich aus den Faktoren Ruhegehaltssatz und ruhegehaltfähige Bezügen gebildeten Betrags führt (BVerfG, B.v. 20.6.2006 a.a.O. Rn. 14). Ein Verstoß gegen den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln müssen, ist insoweit nicht ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, dem durch ein vorzeitiges Ausscheiden eines Beamten entstehenden Ungleichgewicht zwischen Alimentation und Dienstleistung durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung zu tragen (BVerfG, B.v. 27.7.2010 a.a.O. Rn. 11). Das mit dem Versorgungsabschlag verfolgte Ziel, einen Ausgleich für die mit vorzeitigem Ruhestandsbeginn verbundene längere Laufzeit der Versorgung zu schaffen, ist nicht zu beanstanden.
Für eine Verfassungswidrigkeit des maximalen Versorgungsabschlags in Höhe von 10,8 v.H. bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Auch das Bundesverfassungsgericht geht im Hinblick auf die inhaltsgleiche Regelung des § 14 Abs. 3 BeamtVG von der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift aus (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2006 – 2 BvR 361/03 – juris Rn. 12 ff.).
Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag hinsichtlich der Sterbetafel nicht durchdrungen, kann ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. Soweit der Kläger bereits in seinem erstinstanzlichen Vortrag darauf hingewiesen hat, dass eine allgemeine Sterbetafel des Statistischen Bundesamts einen Durchschnitt bzw. die Summe aus „Gesunden“ (die bis zur gesetzlichen Altersgrenze durchhalten) und „Kranken“ (vorzeitig Dienstunfähigen) abbildet und deshalb Defizite aufweist und auf die insoweit eher heranzuziehende Berechnung im Aufsatz von Kühntopf/Tivig verweist, wonach die bleibende Lebenserwartung eines Mannes mit Renteneintrittsalter 65 Jahre 17,3 Jahre und die eines Mannes mit Renteneintrittsalter 57 Jahre, der noch bis 65 Jahre gelebt hat, 13,3, Jahre beträgt, ist dies vom Verwaltungsgericht durchaus in seinen Überlegungen berücksichtigt worden. Auch nach dieser Studie würde der Kläger allerdings – statistisch gesehen – mit insgesamt 21,3 Jahren (8 Jahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zzgl. 13,3 Jahre ab Vollendung des 65. Lebensjahrs) im Durchschnitt deutlich mehr Versorgungsbezüge erhalten als derjenige Beamte, der mit Vollendung des 65. Lebensjahr in den Ruhestand tritt.
Auch nach dem Klägervortrag ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass im Falle von Frühpensionierungen Versorgungsbezüge länger bezogen werden als bei Erreichen der Regelaltersgrenze und deshalb im Rahmen einer notwendigerweise generalisierenden gesetzlichen Regelung einen Versorgungsabschlag vorgesehen hat. Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf einen Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 Prozent für jedes Jahr des vorzeitigen Ruhegehaltsbezugs bzw. im Hinblick auf eine Deckelung des Abschlags in Höhe von 10,8 Prozent in Bezug auf den inhaltsgleichen § 14 Abs. 3 BeamtVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben (BVerfG, B.v. 20.6.2006 – 2 BvR 361/03 – juris Rn. 17). Es hat zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten – und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung – durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt (BVerfG, B.v. 27.7.2010 – 2 BvR 616/09 – juris Rn. 7). Zusätzlich hat es ausgeführt, dass die durch den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verursachten Mehrkosten durch den Versorgungsabschlag bei weitem nicht ausgeglichen werden (BVerfG, B.v. 20.6.2006 – 2 BvR 361/03 – juris Rn. 24).
Verfassungsrechtliche Bedenken am Versorgungsabschlag von insgesamt 10,8 Prozent vermochte der Kläger angesichts des weiten gesetzgeberischen Spielraums auch nicht vor dem Hintergrund seiner eigenen Berechnungen aufzuzeigen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auch das Zusammenspiel zwischen Versorgungsabschlag und Länge und Umfang der Zurechnungszeit, die sich auf den Ruhegehaltssatz auswirken, nicht zu einer Verletzung des Alimentationsprinzips im Sinne einer Überkompensation führt. Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger angesichts der mehr als acht Jahre vor dem Erreichen der Altersgrenze erfolgten Ruhestandsversetzung mit den um 508,41 Euro reduzierten monatlichen Versorgungsbezügen in Höhe von 2.307,69 Euro als Verwaltungsamtsrat a.D. ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vorliegen würde, sind nicht ersichtlich. Während der Versorgungsabschlag auf einen Ausgleich für die mit dem vorzeitigen Ruhestandsbeginn verbundene längere Laufzeit der Versorgungsbezüge gerichtet ist, trägt der Ruhegehaltssatz den tatsächlichen geleisteten Dienstjahren Rechnung. Diese Ausgestaltung des Gleichgewichts zwischen Alimentierung und dienstlicher Hingabe ist nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht substantiiert dargelegt, warum der Kläger – unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs und seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeiten – nicht amtsangemessen alimentiert wäre. Der Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung fordert lediglich, dass die an ein höheres Amt anknüpfenden Ruhestandsbezüge bei ansonsten gleich gelagerten Voraussetzungen ein höheres Niveau erreichen müssen. Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist vorliegend nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert geltend gemacht. Die für den Kläger festgesetzten Versorgungsbezüge liegen auch deutlich oberhalb der sich aus Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG ergebenden Mindestversorgung. Die diesbezüglichen klägerischen Ausführungen erweisen sich deshalb als nicht zielführend.
1.2 Das Vorbringen des Klägers, das erstinstanzliche Gericht hätte gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, als es ihm in seiner Argumentation aus dem Versorgungsbericht in der mündlichen Verhandlung das Wort entzog, reicht nicht aus, substantiiert einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend zu machen. Er hat weder dargelegt, welche entscheidungserhebliche Tatsache einer weiteren Aufklärung bedurft bzw. welche Ausführungen er hierzu gemacht hätte noch inwiefern die Entscheidung des Gerichts auf der fehlenden Aufklärung beruhte.
2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs; 24 x 508,41 Euro).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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