Arbeitsrecht

Sachverständigenvergütung für Zeitaufwand

Aktenzeichen  S 4 RF 8/18

Datum:
18.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 49709
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1, Abs. 3, § 9
AktO-SG § 18

 

Leitsatz

Als Zeitaufwand für Sachverständigengutachten dürfen nur im Vollbeweis nachgewiesene Zeiten vergütungsmäßig Berücksichtigung finden. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des Gutachtens gemäß Auftrag vom 08.12.2017 in dem Rechtsstreit B… B … gegen Jobcenter Straubing-Bogen wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.233,99 Euro festgesetzt.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte.

Gründe

I.
1. In dem am Sozialgericht Landshut anhängig gewesenen Rechtsstreit B … B… gegen Jobcenter Straubing-Bogen (S …) war Streitgegenstand der Bescheid des vormaligen Beklagten vom 24.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2017 und der Anspruch des vormaligen Klägers vom 01.03.2017 an Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe als Zuschuss und nicht lediglich als Darlehen zu gewähren. Insbesondere war zwischen den vormaligen Parteien streitig, ob der vormalige Kläger über verwertbares Vermögen verfügte, insbesondere ob der Kläger das Grundstück mit Immobilie in der Gemarkung A …, S …, Gebäude- und Freifläche, Flst. ../.., Grundbuch des AG M … von A … Blatt … verwerten konnte und wenn ja, zu welchem Gegenwert.
Mit Beweisbeschluss vom 08.12.2017 wurde der Antragsteller zum Sachverständigen zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens ernannt und mit Gutachtensauftrag vom 08.12.2017 mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Mit Schreiben vom 13.12.2017 bestätigte der Antragsteller den Eingang des Gutachtensauftrages.
Am 19.12.2017 nahm der Antragsteller Stellung zum Gutachtensauftrag. Diese wurde durch den Richter in der Hauptsache mit gerichtlichem Schreiben vom 19.12.2017 beantwortet.
Mit Schreiben vom 26.02.2018 teilte der Antragsteller mit, dass der erforderliche Ortstermin erst am 01.03.2018 durchgeführt werden könne. Aus diesem Grund bat der Antragsteller um Verlängerung des Abgabetermins bis zum 25.04.2018. Mit gerichtlichem Schreiben vom 27.02.2018 wurde der Abgabetermin für das Gutachten bis 25.04.2018 verlängert.
Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 übersandte der vormalige Beklagte eine Zweitschrift des Bescheides vom 08.03.2018. Mit diesem wurden die nur darlehensweise gewährten Leistungen in einen Zuschuss umgewandelt, da am 01.03.2018 der Antragsteller einen Ortstermin durchgeführt hat und laut Antragsteller das Hausgrundstück kein verwertbares Vermögen darstellt.
Mit Schriftsatz vom 03.04.2018 wurde vom vormaligen Kläger der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 09.04.2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Ausfertigung des Gutachtens nicht mehr erforderlich sei. Außerdem wurde um Abrechnung der bisher entstandenen Kosten und um Rücksendung der Akten gebeten.
2. Mit Schreiben vom 10.04.2018, Eingang beim Sozialgericht Landshut am 16.04.2018, ging die Honorarrechnung samt Anlage sowie der Ausdruck von 38 Fotos bei Gericht ein.
Die Rechnung lautete wie folgt:
„A. Honorar € 2.790,00
B. Ersatz von Aufwendungen(MWSt.-pflichtig) € 223,22 Zwischensumme € 3.013,22
zzgl. 19% Mehrwertsteuer € 572,51 Zwischensumme € 3.585,73
C. Sonstige Aufwendungen (MwSt.-frei) € 85,00 Gesamtbetrag € 3.670,73 Dieser Rechnung als Anlage beifügt war folgende Aufstellung:
A. Honorar:
– Studium der Gerichtsakte, Prüfung, ob Aufgabenstellung in Zuständigkeitsbereich/Fachbereich fällt,
Auftragsbestätigung an Gericht Std. 0,92
– Studium des Gutachtensauftrages /Schreibens des Gerichts vom 8.12.17, incl. der ausführlichen Erläuterungen und incl. Beschluss Std. 2,17
– Diverse Telefonate mit dem Gericht Std. 0,80
– Ausführliches, mehrseitiges Antwortschreiben vom 19.12.17 an Gericht, Konkretisierung der Aufgabenstellung, incl. Überlegungszeit und Korrekturlesen Std. 3,75
– Schreiben Gericht vom 19.12.17 incl. Anlage, Studium Std. 2,25
– Technische Berechnung für GA durchgeführt, Planunterlagen zum Einbringen in GA aufbereitet Std. 3,42
– Vorbereitung, Organisation, Beschaffung von Unterlagen und Informationen Std. 4,17
– Durchführung des Ortstermins, incl. Vor- und Nachbereitung, sowie An- und Abfahrtszeit Std. 1,83
– Mit Ausarbeitung des Gutachtens begonnen, incl.“
Überlegungszeit und Korrekturlesen Std. 11,33
Std. 30,64
Zeitaufwand, gerundet Std. 31,00 Zeitaufwand
Honorargruppe 6: 90,00 €/Std.
31‚00 Stunden * 90,00 €/Std. = € 2.790,00
B. Ersatz von Aufwendungen (MWSt.-pflichtig):
– Reisekosten, Fahrtkosten für Ortstermin: 31‚80 km à 0,30 € € 9,54
– Fotografien gesamt gefertigt am Ortstermin: 38 Stück à 2 ‚00 € € 76,00
– Schreibkosten für Gutachten, begonnen, nicht fertiggestellt:
Anschläge: 35.234 rd. 35.000 je 1 000 Anschläge zu 0,90 € € 31,50
– Fotokopien schwarzweiß:
für Gutachten = 0 Seiten, Verteilung von bei uns eingereichten Unterlagen an die Beteiligten und das Gericht; je 1 – fach
40g Stk. * 1 = 40 Stk.; insgesamt verrechenbar = 40 Stk.
40 Stk. à 0,50 €/Stk. € 20,00
– Aufwendungen für Hilfskräfte zum Ortstermin: 1‚33 Stunden à 40,00 €/Std, zuzüglich. 15% Gemeinkosten € 61,18
– Porto, Telefon:
Pauschale € 25,00
Nebenkosten, Aufwendungen (MwSt.-pflichtig) € 223,22
C. Auslagen (MWSt.-frei)
Grundbuchauszug € 10,00
Auszug aus dem Katasterkartenwerk € 15,00
Gebühren für Bodenrichtwerte, Vergleichspreise, sonstige erforderliche Daten des Gutachterausschusses € 25,00
Auskunft aus dem Altlastenkataster € 35,00
Schreibauslagen (Landesjustizkasse) € 0,00
Sonstige Aufwendungen (MwSt.-frei) € 85,00
Als Anlage beigefügt waren Kostenrechnungen für das Erstellen von Grundbuchauszügen, dem Auszug aus dem Katasterkartenwerk, die Auskunft über Bodenrichtwerte und die Auskunft über das Altlastenkataster.
Mit Schreiben der Kostenbeamtin beim Sozialgericht Landshut vom 25.04.2018 wurde der Antragsteller gebeten, Nachweise vorzulegen, um die Rechnung vom 10.04.2018 abrechnen zu können.
Insbesondere wurde gebeten um:
1. Übersendung des angefangenen Gutachtens.
2. Nachweise über die Vorbereitung, Organisation, Beschaffung von Unterlagen und Informationen, um die angesetzten 4,17 Stunden nachvollziehen zu können.
3. Übersendung der technischen Berechnung für das Gutachten sowie die Planunterlagen.
4. Nachweise für die Aufwendungen der Hilfskräfte beim Ortstermin.
5. Nachweis über die diversen Telefonate mit dem Gericht.
Der Antragsteller antwortete mit Schreiben vom 03.05.2018.
Auf seiner Honorarrechnung Nr. … vom 10.04.2018 sei in der Anlage der entsprechende Stundennachweis nach JVEG geführt. Damit sei dem JVEG genüge getan.
Des Weiteren werde um Übersendung des angefangenen Gutachtens gebeten. Bearbeitungsunterlagen und Aufzeichnungen mit Vermerken würden nicht übersandt; dies sei auch so üblich. Ein Gutachten sei erst dann ein Gutachten, wenn es fertiggestellt ist. Die für die Gutachtensbearbeitung entsprechend aufgewendete Zeit sei – wie bereits oben ausgeführt – dem JVEG entsprechend nachgewiesen.
3. Laut Mitteilung der Kostenbeamtin beim Sozialgericht Landshut vom 09.05.2018 wurde die Honorarrechnung vom 10.04.2018 aufgrund fehlender Nachweise wie folgt gekürzt:
Aktenstudium 1,46 Std.
Antwortschreiben an Gericht vom 19.12.2017 3,75 Std.
Schreiben Gericht vom 19.12.2017 incl. Anlage, Studium 2,25 Std.
Durchführung Ortstermin 1,83 Std.

insgesamt: 9,29 Std.
gerundet: 9,50 Std.
á 90,00 €
855,00 €
Reisekosten, Fahrtkosten für Ortstermin: 31,80 km á
0,30 Euro Fotografien gesamt gefertigt am Ortstermin: 38 St. á 2,00 Euro Porto-Pauschale
+ 19% MwSt Grundbuchauszug
Auszug aus dem Katasterkartenwerk Gebühren für Bodenrichtwerte, Vergleichspreise, sonstige erforderlichen Daten des Gutachterausschusses Auskunft aus dem Altlastenkataster
9,54 €
76,00 €
25,00 €
965,54 €
183,45 €
1148,99 €
10,00 €
15,00 €
25,00 €
35,00 €

insgesamt 1233,99 €“
Die geltend gemachten Schreibkosten für das begonnene Gutachten könnten nicht übernommen werden, da diese nicht überprüft werden können. Der Posten „Verteilung von bei uns eingereichten Unterlagen an die Beteiligten und das Gericht 40 St.“ könne ebenfalls nicht übernommen werden, da dem Gericht keine Unterlagen vorliegen. Die Aufwendungen für Hilfskräfte zum Ortstermin seien nicht nachgewiesen worden. Diverse Telefonate mit dem Gericht würden nicht übernommen, da sich in der Gerichtsakte keine Gesprächsnotizen hierüber befinden.
4. Mit Schreiben vom 29.05.2018 beantragte der Antragsteller die richterliche Festsetzung.
Der entsprechende Stundennachweis sei JVEGkonform geführt worden; er verweise auf die Rechnung Nr. … sowie auf die Ausführungen im Schreiben vom 03.05.2018.
Mit Verfügung vom 06.06.2018 leitete die Kostenbeamtin, die dem Begehren des Antragstellers nicht abgeholfen hat, den Antrag dem zuständigen Kostenkoordinator des Sozialgerichts Landshut zu.
Der Kostenkoordinator teilte daraufhin mit Schreiben vom 08.06.2018 dem Antragsteller mit, dass dem gegen die Ablehnung eingelegten Antrag auf richterliche Festsetzung nicht abgeholfen werde und der Vorgang der Vorsitzenden der 8. Kammer des Sozialgerichts Landshut zur Entscheidung zugeleitet werde.
Mit Schreiben vom 08.06.2018 leitete der Kostenkoordinator den Antrag der Vorsitzenden der 8. Kammer des Sozialgerichts Landshut zur Entscheidung zu.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.06.2018 wurde zu dem Antrag vom 29.05.2018 ein richterlicher Hinweis erteilt.
Es sei zwar zutreffend, dass Ihre Honorarrechnung vom 10.04.2018 JVEGkonform erstellt worden ist; der Zeitaufwand für die Positionen
– technische Berechnung für Gutachten
– Vorbereitung Organisation, Beschaffung von Unterlagen
– Ausarbeitung des Gutachtens sei allerdings aus den vorliegenden Unterlagen nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
Aus den Ausführungen des Antragstellers seien Tätigkeiten zu entnehmen, die aufgrund von verschiedenen Unterlagen und Berechnungen erfolgt sind. Zur Feststellung des Zeitaufwandes werde gebeten, diese Unterlagen sowie schriftliche Aufzeichnungen und/oder den Entwurf des Gutachtens als Berechnungsgrundlage zur Verfügung zu stellen.
Mit Schreiben vom 27.06.2018 nahm der Antragsteller Stellung.
Die Ausführungen würden ins Leere gehen. Zu den hier aufgelisteten Punkten „technische Berechnung für Gutachten“, „Vorbereitung Organisation, Beschaffung von Unterlagen…“ und „Ausarbeitung des Gutachtens“ verweise er auf seine Rechnung vom 10.04.2018. Hier seien die entsprechenden Zeiten minutengenau ausgewiesen.
Das JVEG sehe nicht vor, dass Unterlagen für die Gutachtenerstattung bei der Rechnungslegung mit einzureichen sind.
Anlass zur Nachprüfung der Zeiten, die vom Sachverständigen in Rechnung gestellt werden, bestehe nur dann, wenn der angemessene Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint. Dies sei im vorliegenden Fall mit Sicherheit nicht gegeben. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Unterzeichnende der maßgebliche Initiator dafür gewesen sei, dass das Verfahren vorzeitig habe beendet werden können und so Kosten für alle Beteiligten hätten eingespart werden können.
Die Entscheidungen des BVerfG vom 26.07.2007 (DS 2008. 67) und des BGH vom 16.12.2003 (DS 2004, 144) würden aufzeigen, dass Gerichte, Kostenbeamte und Parteien die Stundenzahl des Sachverständigen nicht korrigieren dürfen. Der Hintergrund liege darin, dass dieser Personenkreis keine Sachkunde hat. Zudem bleibe anzumerken, dass ein Gutachten eine geistige Tätigkeit ist und die erforderlichen gedanklichen und tatsächlichen Ausführungen sowohl den Anforderungen an die Aufgabenstellung, als auch in der Qualität des bearbeitenden Sachverständigen verankert sind. Ob diese geistige Leistung auch in weniger Stunden hätte erbracht werden können, sei eine Frage, die nur sehr schwerlich beantwortet werden könne. Festzustellen sei hier, dass die aufgelistete Zeit auch tatsächlich aufgewendet worden sei und in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehe.
Es sei nach herrschender Meinung grundsätzlich davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit richtig und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich ist (z. Bsp. OLG Düsseldorf, i. Beschluss vom 24.06.2008 in juris). Die angegebene Zeit des Unterzeichnenden sei im vorliegenden Fall auch tatsächlich angefallen und zudem auch erforderlich und im Verhältnis zur erbrachten Leistung im vorliegenden Fall nicht ungewöhnlich hoch.
Der Antragsgegner erwiderte mit Schreiben vom 02.07.2018 und 04.07.2018.
Die erfolgte Kostensachbearbeitung entspreche der Rechtsprechung des Kostensenats des BayLSG. insbesondere fehle es an der Vorlage eines überzeugenden Nachweises für die geltend gemachten Stunden.
Gemäß Schreiben des Jobcenters vom 12.03.18 mit erster Seite des Bescheids vom 08.03.18 müsse der Sachverständige am Ortstermin am 01.03.18 für den 1,83 Std. beantragt und gezahlt wurden, aber so überzeugend gewesen sein, dass es binnen 7 Tagen die Sache im Sinne des vormaligen Klägers regeln konnte und die Klage selbst schon am 04.04.18 durch Erledigterklärung beendet war.
Die intellektuelle Vorbereitungszeit, um eine derartige Überzeugungskraft ausstrahlen zu können, schätze der Vertreter der Staatskasse – ohne dass es eines weiteren Nachweises im Sinne seines Schreibens vom 02.07.18 bedürfte – ohne Anerkennung einer präjudizierenden Wirkung auf 5 Std.
Wenn diese kostenrechtliche Streitigkeit damit vollumfänglich erledigt werde, sei der Vertreter der Staatskasse mit einer Nachzahlung von 5 x 90,– EUR/Std. = netto 450‚- EUR, brutto 535,50 EUR, einverstanden.
Aufgrund der Änderung des Geschäftsverteilungsplans ist seit 01.09.2018 die 4. Kammer des Sozialgerichts für den Rechtsstreit zuständig.
Mit Schreiben vom 28.01.2019 erinnerte der Antragsteller an seinen mit Schreiben vom 29.05.2018 gestellten Antrag auf richterliche Festsetzung.
Am 06.02.2019 sprach der Vorsitzende telefonisch mit dem Antragsteller über das Angebot des Bezirksrevisors vom 04.07.2018 und die Problematik der fehlenden Nachweise.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung eines Sachverständigen erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn, wie hier, der Berechtigte dies mit Schreiben vom 29.05.2018 beantragt hat.
1. Die Entschädigung für die Fertigung des Gutachtens gemäß Auftrag vom 08.12.2017 in dem Rechtsstreit B … B … gegen Jobcenter Straubing-Bogen ist auf 1.233,99 Euro festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
Dieser Festsetzung liegen die Einzelpositionen entsprechend der nicht zu beanstandenden Bewilligung der Kostenbeamtin mit Schreiben vom 09.05.2018 zugrunde.
Darüber hinaus ist der vom Antragsteller geltend gemachte Zeitaufwand für die Punkte „Diverse Telefonate mit dem Gericht“, „Technische Berechnung für Gutachten durchgeführt, Planunterlagen zum Einbringen in Gutachten aufbereitet“, „Vorbereitung Organisation, Beschaffung von Unterlagen und Informationen“ und „Mit Ausarbeitung des Gutachtens begonnen, incl. Überlegungszeit und Korrekturlesen“ nicht in Ansatz zu bringen.
Die Kammer geht mit dem Antragsteller davon aus, dass der Antragsteller beim Ortstermin am 01.03.2018 der maßgebliche Initiator dafür war, dass das Verfahren vorzeitig beendet werden konnte und so Kosten für alle Beteiligten eingespart werden konnten. Auch wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 09.04.2018 dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Ausfertigung des Gutachtens nicht mehr erforderlich ist und deshalb der Antragsteller das Gutachten nicht fertiggestellt hat. Für die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des Gutachtens sind diese Gesichtspunkte aber unbeachtlich.
Maßgeblich für die Vergütung eines Sachverständigen ist gemäß § 9 JVEG der objektiv notwendige Zeitaufwand zu ermitteln. Hierbei sind zwar zu weit gehende Prüfpflichten für die Kostensachbearbeiter und Kostenrichter unrealistisch und auch nicht rechtlich geboten, aber die Angaben in einer Gutachtensrechnung sind nicht ungeprüft zugrunde zu legen. Vielmehr ist immer eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.
Trotz dem Schreiben der Kostenbeamtin beim Sozialgericht Landshut vom 25.04.2018, dem gerichtlichen Schreiben der vormals zuständigen Kostenrichterin vom 22.06.2018 und dem telefonischen Hinweis des Vorsitzenden der 4. Kammer des Sozialgerichts Landshut am 06.02.2019 hat der Antragsteller den Standpunkt vertreten, dass mit der Rechnung samt Anlage vom 10.04.2018 die entsprechenden Stundennachweise nach dem JVEG geführt seien. Durch den Antragsteller wurden keine weiteren Unterlagen übersandt anhand derer der Zeitaufwand für die von der Kostenbeamtin des Sozialgerichts gekürzten Positionen nachvollzogen hätte werden können. Insbesondere wurden nicht übersandt: der Nachweis über die diversen Telefonate mit dem Gericht, das angefangene Gutachten, Nachweise über die Vorbereitung, Organisation, Beschaffung von Unterlagen und Informationen, die technische Berechnung für das Gutachten und die Planunterlagen sowie Nachweise für die Aufwendungen der Hilfskräfte beim Ortstermin.
Somit fehlt der Nachweis der oben genannten Punkte durch den Antragsteller. Als Zeitaufwand können nur im Vollbeweis nachgewiesene Zeiten berücksichtigt werden. Zwar kann der Antragsteller wegen des gerichtlichen Schreibens vom 09.04.2018, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass die Ausfertigung des Gutachtens nicht mehr erforderlich ist, das fertige Gutachten nicht vorlegen. Aber die Führung des Nachweises für das Entstehen der geltend gemachten Zeiten, für die nicht zum Ansatz gebrachten Positionen, ist durch die Vorlage der oben genannten Unterlagen dem Antragsteller möglich. Von dieser Möglichkeit der Vorlage weiterer Unterlagen zum Entstehen dieser Zeiten hat der Antragsteller trotz mehrfacher Erinnerung nicht Gebrauch gemacht. Die Kammer konnte sich daher nicht die Überzeugung davon bilden, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Zeiten ihm tatsächlich so entstanden sind.
Somit war durch die Kammer der Ansatz der Zeiten für die Positionen „Diverse Telefonate mit dem Gericht“, „Technische Berechnung für Gutachten durchgeführt, Planunterlagen zum Einbringen in Gutachten aufbereitet“, „Vorbereitung Organisation, Beschaffung von Unterlagen und Informationen“ und „Mit Ausarbeitung des Gutachtens begonnen, incl. Überlegungszeit und Korrekturlesen“ abzulehnen.
2. Im Übrigen wurde die von der Kostenbeamtin in Ansatz gebrachte Vergütung weder gerügt noch ist diese zu beanstanden.
3. Nach alldem ist der von der Kostenbeamtin festgestellte Kostenansatz nicht zu beanstanden und das zu vergütende Honorar des Antragstellers auf 1.233,99 Euro festzusetzen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).


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