Arbeitsrecht

Schadensersatz wegen Verzuges mit einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung

Aktenzeichen  W 2 K 16.1074

Datum:
8.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 2, § 288
BayVwVfG BayVwVfG Art. 54 S. 1, Art. 62

 

Leitsatz

1 Mag nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung eine bloße Monatsangabe genügen, um als kalendarisch bestimmte Fälligkeit iSv § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Mahnung als verzugsbegründendes Moment entbehrlich zu machen, so ist diese Rechtsprechung bzw. Auslegung jedoch nicht ohne weiteres auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragbar. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Kosten der Erstmahnung sind als Verzugsschaden schon nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen der Schadenszurechnung und -berechnung nicht erstattbar. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Der gem. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG durch Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 7. Oktober 2016 verbindlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesene Rechtsstreit ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet.
Dem Kläger steht weder dem Grunde – noch der Höhe – nach der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzuges zu.
Da es sich bei dem, den Ansprüchen zugrunde gelegten Kooperationsvertrag vom 18. Dezember 2015 – wie vom Amtsgericht Würzburg zutreffend erkannt – um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, kommt ein Anspruch lediglich auf der Grundlage von Art. 54 Satz 1, 62 BayVwVfG i.V.m. §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286, 288 BGB in Betracht.
1. Zwar ist die rechtliche Einordnung des Kooperationsvertrages als öffentlich-rechtlicher Vertrag durch das Amtsgericht Würzburg für das zur Entscheidung berufene Verwaltungsgericht in der Sache nicht bindend, jedoch teilt es dessen rechtliche Bewertung. Laut Legaldefinition des Art. 54 Satz 1 BayVwVfG kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert und aufgehoben werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Ob die Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur ist, bestimmt sich nach dem Gegenstand der Vereinbarung und den mit ihr angestrebten Rechtsfolgen, welche nach objektiven Kriterien dem öffentlichen Recht zuzurechnen sein müssen (BeckOK VwVfG/Kämmerer VwVfG § 54 Rn. 41, beck-online). Entscheidend ist also, ob die Rechtsverhältnisse, auf deren Begründung, Änderung oder Aufhebung der Vertrag gerichtet ist, dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (HK-VerwR/Fehling Rn. 39; Obermayer/Funke-Kaiser/Hettich Rn. 20 – 25). Insoweit ist den Parteien die Disposition über die Zuordnung zum öffentlichen oder Privatrecht verwehrt; verwaltungsrechtlicher und privatrechtlicher Vertrag sind nicht in dem Sinne gegeneinander austauschbar, dass von einer allgemeinen Wahlfreiheit der öffentlichen Hand gesprochen werden kann (Schlette, Die Verwaltung als Vertragspartner, 2000, 122 ff.). Durch den Kooperationsvertrag wird der Kooperationspartner unmittelbar in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, nämlich das gebundene Ganztagesangebot gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 des Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl, S. 414, ber. S.632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl, S. 335), eingebunden. Seine konkrete (förderrechtliche) Verankerung erfährt der Kooperationsvertrag in Nr. 2.4.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Juli 2013 (Az.: III.5-5 O 4207-6a.70 200, KWMBl. Nr. 15/2013). Dahinstehen kann dabei, ob der zwischen den Parteien geschlossene Kooperationsvertrag vom 18. Dezember 2015 dem der Bekanntmachung als Anlage beigefügten „Musterkooperationsvertrag“ entspricht. Denn eine eventuelle Abweichung allein würde weder zur Gesamtnichtigkeit des geschlossenen Vertrages gem. Art. 59 BayVwVfG führen noch die – für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche – Regelung der Pauschalvergütung in § 3 des Kooperationsvertrages tangieren.
2. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzuges setzt gemäß Art. 54 Satz 1, 62 BayVwVfG i.V.m. §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB grundsätzlich voraus, dass der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet, mithin Verzug vorliegt.
2.1 Eine vertragliche Leistungsverpflichtung der Beklagten entstand erst mit Abschluss des Kooperationsvertrages vom 18. Dezember 2015, so dass eine vertragliche Zahlungsverpflichtung für Oktober 2015 von vornherein ausscheidet.
Auch vorvertragliche Zahlungsansprüche unter dem Gesichtspunkt der Vertragsanbahnung kommen nicht in Betracht. Zum einen liegen die Gründe für den verzögerten Vertragsabschluss allein in der Sphäre des Klägers, der die notwendige Qualifikation des von ihm bei der Betreuung eingesetzten Personals nachweisen musste. Zum anderen könnte eine solche zivilrechtliche Anspruchsgrundlage gem. Art. 62 Satz 2 BayVwVfG nur dann ergänzend herangezogen werden, wenn dem keine anderweitigen (öffentlich-rechtlichen) Rechtsvorschriften entgegenstehen. Insoweit wirkt die in Art. 54 Satz 1 BayVwVfG in Bezug genommene Gesetzesbindung der Verwaltung in den Vollzug öffentlich-rechtlicher Vertragsverhältnisse hinein und verhindert das Entstehen von vorvertraglichen Haftungsansprüchen, die haushaltsrechtlichen Vorgaben zuwiderlaufen. Mithin kann aus der Verzögerung des Vertragsschlusses aufgrund der noch nicht sichergestellten Förderfähigkeit der Kooperation kein vorvertraglicher Zahlungsanspruch abgeleitet werden.
Ob und gegebenenfalls welche haushaltsrechtskonformen Möglichkeiten einer Abschlagszahlung es eventuell unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Existenzgefährdung des Vertragspartners bereits vor Vertragsschluss bzw. vor der regulären Mittelabrufung gegeben hätte, kann hier offen bleiben. Weder sind Anhaltspunkte für eine solche Existenzgefährdung konkret dargelegt oder ersichtlich noch könnte dem Beklagten daraus eine Leistungsverpflichtung erwachsen, die Grundlage des geltend gemachten Verzugsschadens sein könnte. Allenfalls könnte sich hieraus die Nichteignung des Klägers als Kooperationspartner ergeben.
2.2 Erst mit dem Abschluss des Kooperationsvertrages vom 18. Dezember 2015 wurde eine Leistungsverpflichtung des Beklagten begründet. Deren Fälligkeitsregelung in § 3 ist wiederum im Lichte des öffentlich-rechtlichen Charakters des Vertrages auszulegen. So mag nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung eine bloße Monatsangabe genügen, um als kalendarisch bestimmte Fälligkeit i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Mahnung als verzugsbegründendes Moment entbehrlich zu machen (vgl. Palandt, BGB, 2017, § 286 Rn. 22 m.w.N.). Diese Rechtsprechung bzw. Auslegung ist jedoch nicht ohne weiteres auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragbar. Auch hier wirken die öffentlich-rechtlichen Haushaltsvorgaben, wie vom Beklagten bereits im Vorfeld des Vertrages gegenüber der Klägerseite offengelegt, in den Vertragsinhalt und seine Auslegung hinein. Es handelt sich gerade nicht um bloße „interne geschäftliche Dispositionen“ des Beklagten. Eine solche allein am Zivilrecht orientierte Argumentation verkennt, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis gerade nicht um ein zivilrechtliches handelt und auf Seiten des Beklagten das öffentliche Haushaltsrecht die zivilrechtlich ergänzend anwendbaren Normen überlagert. Gerade im Hinblick auf die, dem Kläger auch bereits im Zuge der Vertragsverhandlungen deutlich offengelegten haushaltsrechtlichen Restriktionen, an die der Beklagte kraft Gesetzes gebunden ist, ist die vertragliche Vereinbarung in § 3 des Kooperationsvertrages, die Auszahlung der Vergütung erfolge „in zwei Raten im Oktober und Februar des jeweiligen Schuljahres“, deshalb als Zahlungszeitraum auszulegen, der unter der Maßgabe der vorherigen ministeriellen Mittelbewilligung im regulären Geschäftsgang vereinbart wurde. Als eine kalendarisch bestimmte Fälligkeitsvereinbarung ist die Klausel – entgegen des klägerischen Vortrags – schon deswegen nicht zu sehen, weil die Klausel mit diesem Auslegungsgehalt im Hinblick auf die „Oktoberrate“ bereits bei Vertragsschluss ins Leere gelaufen wäre. So hat der Beklagte dem Kläger bereits vor Vertragsabschluss mit Email vom 10. Dezember 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „die Mittel erst nach Eingang des durch Sie [Kläger] gegengezeichneten Vertrages am Kultusministerium angefordert werden können“. Die Auszahlung der ersten Rate werde „aus verwaltungstechnischen Gründen erst Anfang Februar 2016 zusammen mit der zweiten Rate angewiesen“. Zwar wurde diese Maßgabe nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen, sie ist angesichts der Gesamtumstände des Vertragsschlusses und bei verständiger Würdigung des Vertragsinhalts jedoch konkludent darin enthalten. Dem steht auch nicht das vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis in § 11 des Kooperationsvertrages entgegen. Denn es handelt sich um eine Frage der Auslegung und nicht der Änderung oder Ergänzung des Kooperationsvertrages.
Selbst wenn man jedoch bei der zweiten Rate („im Februar“) von einer kalendarisch bestimmten Fälligkeit ausgehen wollte, kann dies unter Berücksichtigung der Email vom 10. Dezember 2015 und des vertraglichen Begleitschreibens des Beklagten vom 18. Dezember 2015 keinesfalls für die erste Rate gelten, so dass die Argumentation des Klägers, die „Oktoberrate“ sei sofort mit Vertragsschluss, also noch im Dezember 2015 automatisch fällig geworden, rechtlich unzutreffend ist.
Gerade im Hinblick darauf, dass einerseits eine kalendarisch bestimmte Fälligkeit für die „Oktoberrate“ bereits bei Vertragsschluss in Leere gelaufen wäre, andererseits der Gleichlauf der Formulierungen „im Oktober“ und „im Februar“ auch einen inhaltlichen Gleichlauf der Ratenzahlungsvereinbarung nahelegt, sind die Bestimmungen vielmehr als Zahlungsziele anzusehen, die unter der Maßgabe des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und des bei Förderauszahlungen üblichen Geschäftsgangs der Mittelbeantragung und Mittelzuweisung stehen. Bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Vertragsschlusses wie der haushaltsrechtlichen Vorgaben ist § 3 des Kooperationsvertrags so auszulegen, dass eine einmalige Zahlung der Gesamtsumme mit dem anvisierten Zahlungsziel „im Februar“ vereinbart wurde.
2.3 Unter dieser Prämisse fehlt es schon insgesamt an den objektiven Verzugsvoraussetzungen gemäß Art. 54 Satz 1, 62 BayVwVfG i.V.m. §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB. Denn der Beklagte hat die Mittelübertragung für die erste Rate ins Haushaltsjahr 2016 bereits am 21. Dezember 2015, also noch vor Eingang des gegengezeichneten Vertrages beantragt. Auch die Mittelzuweisung für die zweite Rate wurde rechtzeitig, nämlich am 25. Januar 2016, beantragt, so dass im normalen Geschäftsgang mit einer tatsächlichen Mittelauszahlung innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles – nämlich insgesamt „im Februar“ zu rechnen war. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich – wie seitens des Klägers vorgetragen – um eine „Beschaffungsschuld“ handelt. Denn die Frage der vereinbarten Fälligkeit ist von der Frage der Leistungsbewirkung und des Gefahrübergangs zu unterscheiden. So wurde unstreitig erst mit Wertstellung der gesamten Pauschalvergütung auf dem Konto des Klägers am 3. März 2016 geleistet. Die hier relevante und davon zu unterscheidende Frage ist jedoch, ob die seitens des Beklagten getroffenen Maßnahmen zur Mittelbewirkung dem vertraglich vereinbarten Zahlungsziel entsprachen. Dies ist insgesamt zu bejahen. Denn weder die im Kultusministerium benötigte Bearbeitungszeit bis zur Bewilligung der beiden Raten (KMS vom 1. Februar 2016 und KMS vom 15. Februar 2016) noch die hierfür benötigte Postlaufzeit (Eingang der Schreiben bei der Regierung von Unterfranken am 11. Februar und am 22. Februar) und auch nicht die Bearbeitungszeit innerhalb der Regierung von Unterfranken bis zur tatsächlichen Wertstellung am 3. März 2016 liegen – unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlich und buchungstechnisch notwendigen Zwischenschritte – außerhalb der normalen Bearbeitungszeit. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Regierung von Unterfranken nach Eingang der vom Ministerium zugewiesenen Mittel für die erste Rate am 12. Februar 2016 mit der Veranlassung der Mittelauszahlung bis zum Eingang der Mittel für die zweite Rate am 23. Februar 2016 zugewartet hatte. Dies entspricht dem durch Auslegung zu ermittelnden Vertragsinhalt (siehe unter 2.2) und auch der Ankündigung der Regierung von Unterfranken. Auch vor dem Hintergrund des klägerischen Schreibens vom 19. Januar 2016 bestand für den Beklagten keine Verpflichtung, die Auszahlung der ersten Rate separat vorzunehmen. Da im normalen Geschäftsgang binnen weniger Tage mit dem Eintreffen der Mittel für die zweite Rate zu rechnen war, durfte er auf den Eingang der Mittel für die zweite Rate warten, um die Pauschalvergütung – wie angekündigt – insgesamt auszahlen zu können. Selbst wenn nach dem 12. Februar 2016 eine separate Auszahlung der ersten Rate tatsächlich möglich gewesen war, lässt sich daraus keine verzugsbegründende Verpflichtung des Beklagten zur separaten Auszahlung herleiten.
2.4 Selbst wenn man mit Ablauf des Monats Februar 2016 davon ausgehen wollte, dass die Zahlungsverpflichtung insgesamt grundsätzlich fällig i.S.v. Art. 54 Satz 1, 62 BayVwVfG i.V.m. §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB gewesen wäre, so bedurfte es zur Begründung des Verzugs jedenfalls zunächst noch einer Mahnung. Denn eine kalendarische Bestimmtheit i.S.v. § 286 Abs. 1 BGB, die die Mahnung entbehrlich gemacht hätte, liegt jedenfalls nicht vor (vgl. unter 2.2). Die objektiven Verzugsvoraussetzungen wären in diesem Fall erst mit der anwaltlichen Mahnung vom 2. März 2016, am gleichen Tag beim Beklagten eingegangen, geschaffen worden, so dass – unabhängig von einer möglichen Exkulpation des Beklagten gem. Art. 54 Satz 1, 62 BayVwVfG i.V.m. §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 4 BGB – jedenfalls die geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.474,89 EUR schon nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden könnten. Denn die Kosten der Erstmahnung sind als Verzugsschaden schon nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen der Schadenszurechnung und -be-rechnung nicht erstattbar (vgl. Palandt, BGB, 2017, § 386 Rn.44). Soweit der Kläger Kostenerstattung für das anwaltliche Vorgehen nach dem 3. März 2016 geltend macht, würde es zudem – aufgrund der Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeit – wiederum an den anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Art. 54 Satz 1, 62 BayVwVfG i.V.m. §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB fehlen.
2.5 Selbst wenn man mit der Klägerseite von einer kalendarisch bestimmten Leistungsverpflichtung und damit einer objektivem Verzugslage ab dem 1. März 2016 ausgehen wollte, lägen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Exkulpation des Beklagten vor. Denn er hat die dann um drei Tage verspätete Mittelauszahlung nicht zu vertreten, weil er sowohl die Mittelbeantragung als auch die Mittelauszahlung in einem den haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Geschäftsgang ordnungsgemäß beantragt und ausgereicht hat. Abgesehen vom – für den Zeitpunkt der Gesamtauszahlung nicht kausalen – Postlauf der ersten Mittelzusage vom 1. Februar 2016 entspricht die Vorgehensweise des Beklagten einer zügigen Bearbeitung, deren – aus Sicht des Klägers – „lange“ Dauer allein auf die komplexen haushaltsrechtlich und buchungstechnisch notwendigen Einzelschritte zurückzuführen ist. Ein darüber hinausgehendes Beschleunigungsgebot, das der Beklagte ggf. schuldhaft verletzt haben könnte, bestand hingegen nicht. Denn dabei sind nicht allein die vertraglichen Verpflichtungen dem Kläger gegenüber zu berücksichtigen, sondern die Gesamtheit der zu bearbeitenden Förderauskehrungen. Da eine Existenzgefährdung des Klägers nicht glaubhaft dargetan wurde, war der Beklagte gerade nicht gehalten, den Vorgang zulasten anderer Auszahlungsvorgänge über den regulären Geschäftsgang hinaus noch weiter zu beschleunigen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Bearbeitungsdauer im Wesentlichen damit zu erklären ist, dass die bereits im Haushalt 2015 vorgesehenen Mittel wegen des von der Klägerseite zu vertretenden verspäteten Vertragsschlusses zunächst ins nächste Haushaltsjahr übertragen werden mussten. Da die haushaltsrechtlich vorgesehene Überprüfung der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit durch das Kultusministerium erst im Haushaltsjahr 2016 anhand des unterzeichneten Vertrages durchgeführt werden konnte, hat der Kläger, der wegen der Unklarheiten bezüglich des von ihm eingesetzten Betreuungspersonals für den späten Vertragsschluss verantwortlich war, überwiegend dazu beigetragen, dass sich der Geschäftsgang seitens der Beklagten bei der Auszahlung der „Februarrate“ um die erstmalige Vertragsprüfung durch das Kultusministerium verlängerte. Der Beklagte kann sich deshalb jedenfalls darauf berufen, dass er die objektive Verzugslage gemäß Art. 54 Satz 1, 62 BayVwVfG i.V.m. §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 4 BGB nicht zu vertreten hat.
2.6 Da bereits die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 54 Satz 1, 62 BayVwVfG i.V.m. §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB nicht vorliegen, kann die Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen dahinstehen.
Nur ergänzend sei erwähnt, dass Verzugszinsen als Schadensposition gemäß Art. 54 Satz 1, 62 BayVwVfG i.V.m. §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286, 288 BGB allenfalls für zwei Tage, d.h. in Höhe von 7,27 EUR, in Betracht kämen.
Jedenfalls die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Mahnung vom 2. März 2016 wäre auch aus (objektiver) Gläubigersicht nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte hatte den Kläger zuletzt mit Email vom 20. Januar 2016 darauf hingewiesen, dass einerseits eine Auszahlung ohne vorherige Zuweisung der Mittel durch das Kultusministerium haushaltsrechtlich nicht möglich sei, andererseits die Mittel dort bereits angefordert worden seien. Ihm wurde zugesichert, dass die Auszahlung vorgenommen werde, sobald die Haushaltsmittel zugewiesen seien. Auch aus objektiver Gläubigersicht war damit klar, dass die Auszahlung nach Ablauf des Februars 2016 binnen weniger Tage absehbar war. Jedenfalls traf ihn – schon angesichts des auf Dauer angelegten Kooperationsverhältnisses – die aus dem Vertragsverhältnis folgende Obliegenheit, sich beim Kläger vor der Beauftragung eines Anwalts noch einmal nach dem Sachstand zu erkundigen. Die als Verzugsschaden geltend gemachten Anwaltskosten wären damit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erstattungsfähig. Darauf, dass der Klägerseite die Haushaltsvorschriften des Freistaats Bayerns möglicherweise nicht bekannt waren, kommt es nicht entscheidungserheblich an.
Die Klage war mithin insgesamt abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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