Arbeitsrecht

Sittenwidrigkeit einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung

Aktenzeichen  30 O 10072/16

Datum:
17.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 43866
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 123 Abs. 1, § 138, § 142, § 280, § 305c, § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 611, § 667, § 675, § 812 Abs. 1, § 823 Abs. 2
RVG § 3a
StGB § 263
GKG § 42
ZPO § 3

 

Leitsatz

1. Sittenwidrig eine anwaltliche Vergütungsvereinbarung dann, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, welche die Sittenwidrigkeit begründen. Die mehrfache Überschreitung der gesetzlichen Gebühren genügt für sich genommen nicht, um den Schluss auf ein auffälliges oder gar besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 BGB ziehen zu können.  (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gerade bei Sachen mit niedrigem oder mittlerem Streitwert kann auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt, angemessen sein. Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel davon auszugehen, dass das auffällige Missverhältnis den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen. Übersteigt das vereinbarte Honorar das Fünffache der angemessenen gesetzlichen Vergütung, liegt ein besonders grobes Missverhältnis vor.  (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Klausel in einer Honorarvereinbarung ist überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, wenn einer vorangestellte Stundenvergütung, die mit 290,00 Euro netto auf dem Gebiet des Arbeitsrechts auch für den Bereich München sehr hoch bemessen ist, eine sogenannte Sekretariatspauschale in Höhe von 60,00 Euro pro Stunde hinzugesetzt wird. Es spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein durchschnittlicher Mandant sich nicht vorstellen kann, dass trotz des hohen Stundensatzes eine noch höhere Untergrenze zum Tragen kommt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.495,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.05.2016 sowie weitere 808,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.07.2017 zu zahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 12 % und der Beklagte 88 % zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 11.276,44 € festgesetzt.

Gründe

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht München I nach den §§ 23, 71 GVG sachlich und nach den §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig.
B. Die Klage ist auch weitgehend begründet, da der Kläger einen Anspruch aus Auskehrung von vereinnahmtem Fremdgeld nach den §§ 675, 667 BGB hat.
1. Allerdings ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch des Klägers weder aus den §§ 138, 812 I BGB noch aus § 3 a RVG
a) Sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB ist die Vergütungsvereinbarung dann, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, welche die Sittenwidrigkeit begründen (BGH NJW-RR 2017, 377). Bei besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht auch bei einer Vergütungsvereinbarung in einem Zivilrechtsstreit eine Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung (BGH a.a.O. Rz. 19). Die gesetzlichen Gebühren allein sind vielfach keine ausreichende Vergleichsgrundlage für ein den Schluss auf eine Sittenwidrigkeit ermöglichendes Missverhältnis, weil sie nicht in allen Fällen die marktangemessene, adäquate Vergütung für die aufgrund eines konkreten Mandats geschuldete Leistung des Anwalts abbilden sollen, sondern auf einer anderen Grundlage festgesetzt werden. Deshalb genügt für sich genommen auch das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren nicht, um den Schluss auf ein auffälliges oder gar besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 BGB ziehen zu können. Anders ist dies nur dann, wenn aufgrund der Höhe der gesetzlichen Gebühren im Allgemeinen davon ausgegangen werden muss, dass sie auch den erforderlichen Aufwand angemessen vergüten. Dabei ist stets der nach dem Anwaltsvertrag geschuldete tatsächliche Aufwand, insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, zu berücksichtigen. Gerade bei Sachen mit niedrigem oder mittlerem Streitwert kann auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt, angemessen sein (BGH a.a.O. Rz. 20). Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel davon auszugehen, dass das auffällige Missverhältnis den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen (BGH NJW 2000, 2669) Übersteigt das vereinbarte Honorar das Fünffache der angemessenen gesetzlichen Vergütung, liegt ein besonders grobes Missverhältnis vor (BGH NJW 2000, 2669).
b) Bei der Berechnung der gesetzlichen Gebühren ist zunächst der Streitwert für den konkreten Fall zu ermitteln. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers belief sich gemäß der vom Beklagten vorgelegten Anlage B 31 auf 2713,30 Euro. Nach § 42 Abs. 2 GKG ist zunächst für die Bestandsstreitigkeit das Dreifache des Bruttomonatsgehalts in Ansatz zu bringen. Hinzugerechnet wird für das qualifizierte Arbeitszeugnis ein weiteres Monatsgehalt. Die in einem Vergleich zur Beilegung eines Kündigungsrechtsstreits vereinbarte Freistellung eines Arbeitnehmers ist regelmäßig nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. (LAG Köln Beschl. v. 15.9.2014 – 5 Ta 284/14, BeckRS 2014, 73370, beck-online). Ebenfalls nicht streitwerterhöhend wirkt die Turbo-Exit-Klausel, wie sich bereits aus Ziffer 22.1.1 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichte ergibt. Damit errechnet sich ein gesetzlicher Streitwert in Höhe von Euro 10853,20 Euro.
c) Die Höhe der gesetzliche Vergütung errechnet sich im vorliegenden Fall wie folgt: Unabhängig von der Richtigkeit und vor allem Angemessenheit des von dem Beklagten geltend gemachten Arbeitsaufwandes muss im vorliegenden Fall zumindest von einer überdurchschnittlichen Angelegenheit ausgegangen werden. Gegen eine Erhöhung der Schwellengebühr sprechen zwar zunächst insbesondere die durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und der unstreitige Umstand, dass die Angelegenheit keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufwies. Für eine Erhöhung spricht, dass der Beklagte – unstreitig sind vier Stunden – mehr als 3 Stunden und damit überdurchschnittlich viel Arbeitszeit für den Fall aufwendete, weiter, dass die Angelegenheit für den Kläger eine überdurchschnittliche Bedeutung hatte und überdurchschnittliche Schwierigkeiten tatsächlicher Art aufwies. Damit ist zumindest eine 1,8 Geschäftsgebühr Nr. VV 2003, Nr. 1008 VV RVG und eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG sowie Auslagen Nr. 7001, 7002 VV RVG in Ansatz zu bringen. Es errechnet sich damit eine gesetzliche Vergütung in Höhe von Euro 2395,71. Das Fünffache der gesetzlichen Vergütung beträgt demnach Euro 11978,55. Folglich liegt die vereinbarte Vergütung in Höhe von Euro 11276,44 noch knapp unterhalb des Fünffachen der gesetzlichen Vergütung. Damit kann vorliegend weder eine Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB, noch eine unangemessene Höhe der Vergütung nach § 3a RVG angenommen werden.
2. Der Kläger kann dem Anspruch des Beklagten auf Zahlung des Stundenhonorars keinen Schadensersatzanspruch §§ 611, 675, 280 BGB wegen Verletzung einer anwaltlichen Hinweispflicht entgegenhalten.
a) Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet, dem Mandanten die Höhe der voraussichtlichen Kosten mitzuteilen, es sei denn, dieser fragt ausdrücklich nach und eine Benennung der Kosten ist dem Rechtsanwalt zumutbar. In diesem Fall hat der Mandant einen Schadensersatzanspruch und der Mandant kann geltend machen, dass er bei entsprechendem Hinweis einen für ihn kostengünstigeren Weg gewählt hätte. Dabei ist der Mandant darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er konkret nach der Höhe der voraussichtlichen Kosten gefragt hat und dass der Rechtsanwalt hierauf eine nicht zutreffende Antwort gegeben hat. Maßstab für eine richterliche Entscheidungsbildung im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität ist § 286 ZPO. Dieser fordert nach ständiger Rechtsprechung einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 286 Rn. 2-4a). Der Beklagte hat die entsprechenden Angaben der Klägerin bestritten. Das Gericht hat beide Parteien angehört und den Ehemann der Beklagten als Zeugen einvernommen. Dieser hat die Angaben der Klägerin bestätigt. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben ergeben sich keine durchgreifenden Einwände gegen die Aussage des Zeugen. Allerdings ist die Glaubwürdigkeit des Zeugen dadurch eingeschränkt, dass er als Vater des Klägers naturgemäß ein erhebliches Interesse an einem für ihn positiven Ausgang des Verfahrens hat. Weitere Indizien, die für die Richtigkeit der einen oder anderen Darstellung sprechen, sind nicht vorhanden. Das Gericht kann – auch unter Zugrundelegung des persönlichen Eindrucks vom Zeugen in der Hauptverhandlung – nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Zeuge mit seiner Aussage seinem Sohn helfen wollte und dazu bereit war, den Ablauf des Gesprächs mit dem Beklagten unzutreffend wiederzugeben. In Zusammenschau der Zeugenaussage einerseits und der Einlassungen der Parteien im Rahmen ihrer Anhörung gemäß § 141 Abs. 1 ZPO andererseits kann auch nicht von einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Angaben der Klägerin ausgegangen werden; vielmehr stehen sich die Angaben von Kläger und Beklagten gleichwertig gegenüber. Die Angaben der Klägerin sind damit auch nicht anbewiesen im Sinne von § 448 ZPO.
b) Viel spricht hier jedoch dafür, dass der Beklagte den Kläger jedoch auch ohne ausdrückliche Nachfrage nach den Kosten über die Höhe einer sich voraussichtlich errechnenden Mindestvergütung nach § 242 BGB aufklären hätte müssen. Dem Beklagten als Verfasser der streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung und Fachanwalt für Arbeitsrecht musste nach den Angaben des Klägers zu seinem Bruttoeinkommen von etwa 2400 Euro zuzüglich Gratifikationen, dem Angebot eines qualifizierten Arbeitszeugnisses sowie der unstreitig auch aus seiner Sicht möglichen Abfindung bewusst sein, dass die sich bereits zu diesem Zeitpunkt errechnende Mindestvergütung dazu führt, dass die Mandatsübernahme für der Kläger nicht als wirtschaftlich sinnvoll darstellt, da die Abfindung nicht einmal durch die anwaltliche Beauftragung entstehenden Kosten gedeckt gewesen wäre. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da dem Kläger, was unter Nr. 5. noch näher dargestellt wird, insoweit kein Schaden entstanden ist.
3. Auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB kann nicht nachgewiesen werden.
Der Kläger hat vorgetragen, dass der Beklagte ihn zur Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung auch dadurch verleitet habe, dass er ihr Hoffnungen auf eine höhere Abfindung gemacht habe, wobei man den in Aussicht gestellten Mehrerlös für einen „schönen Urlaub“ hätte verwenden können. Dies würde – die Aussage als zutreffend unterstellt – den Tatbestand des Betrugs erfüllen, da dem Beklagten bewusst sein musste, dass dem Kläger nach Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Mittel für einen Urlaub mehr zur Verfügung stehen würde. Auch hier haben sich der Kläger und der Beklagte konträr eingelassen und auch der Zeuge … hat die Angaben des Klägers bestätigt. Auch hier kann ein Beweis mit dem Maßstab des § 286 ZPO nicht geführt werden. Insoweit wird auf die Bewertung der Einlassungen der Parteien und des Zeugen unter Ziffer 2. Bezug genommen.
4. Auch ein Anspruch aus §§ 123 Abs. 1, 142, 812 ff BGB aufgrund einer arglistigen Täuschung aufgrund des Inhalts der Vergütungsvereinbarung ist nicht gegeben. Insoweit ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte alleine durch die Verwendung der streitigen Klausel arglistig handelte. Insbesondere sind dem Einzelrichter – abgesehen vom Parallelfall 30 O 9806/16 – keine weiteren Fälle bekannt, in denen diese Vergütungsvereinbarung verwendet wurden und in denen sich Mandanten arglistig getäuscht fühlten. Der Vortrag der Klägerseite dazu, dass es eine „Vielzahl“ weiterer Fälle gebe, wurde nicht mit den notwendigen Beweisangeboten versehen.
5. Jedoch ist weder die Vereinbarung einer Untergrenze des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung noch die Klausel über die modifizierte Streitwertberechnung nach § 305c BGB Vertragsbestandteil geworden.
a) Unstreitig handelt es sich bei der Vergütungsvereinbarung um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB, die auch einer Inhaltskontrolle unterliegen, siehe Geroldt/Schmidt/Mayer, § 3a Rn. 61 ff.
b) Zunächst ist die Klausel hinsichtlich der dreifachen Untergrenze und der modifizierten Streitwertberechnung objektiv ungewöhnlich im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Dem Gericht als Mitglied einer für Anwaltsvergütungssachen spezialisierten Kammer sind aus seiner beruflichen Tätigkeit nur zwei Anwälte bekannt, die diese Klausel verwenden einer davon ist der Beklagte. Auch nach Einschätzung der Anwaltskammer München ist bereits die Vereinbarung des Zweifachen der gesetzlichen Vergütung als Untergrenze unüblich (so zitiert im Urteil des OLG München vom 30.11.2016, Az. 15 U 1298/16, NJW 2017, 2127). Auch dies spricht deutlich dafür, dass die Vereinbarung des im Ergebnis fast das Fünffachen der gesetzlichen Vergütung als Untergrenze objektiv ungewöhnlich ist.
c) Die Klausel ist auch überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. In der Vergütungsvereinbarung vorangestellt ist eine Stundenvergütung, die mit 290,00 Euro netto und damit 345,10 Euro brutto auf dem Gebiet des Arbeitsrechts auch für den Bereich München sehr hoch bemessen ist. Hinzu kommt eine sogenannte Sekretariatspauschale in Höhe von 60,00 Euro pro Stunde, die entsprechend der Vereinbarung pauschal pro geleisteter Anwaltsstunde in Höhe von 15,00 Euro brutto hinzuaddiert werden darf. Es ergibt sich somit ein Stundensatz in Höhe von 360,10 Euro. Es liegt mehr als nahe, dass ein anwaltsunerfahrener Mandant sich angesichts eines solchen Stundensatzes alleine auf die Frage fokussiert und auch ohne Verstoß gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in eigenen Angelegenheiten fokussiert sein darf; es spricht auch die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein durchschnittlicher Mandant sich nicht vorstellen kann, dass trotz des hohen Stundensatzes eine noch höhere Untergrenze zum Tragen kommt.
d) Die Regelung ist darüber hinaus auch intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da die Abfolge des hohen, auch noch aufgesplitteten Stundenhonorars und der später vereinbarten Untergrenze – zudem kombiniert mit einer modifizierten, für der Kläger nachteiligen Streitwertberechnung – zumindest gegenüber einem anwaltsunerfahrenem Durchschnittsverdiener an Unübersichtlichkeit kaum zu überbieten ist. Das Gericht ist sogar der Auffassung, dass eine solche Vergütungsvereinbarung sogar von einem Juristen, der keine praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts besitzt, nicht auf Anhieb verstanden werden würde.
e) Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Umstände des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass der Kläger mit einem Aufhebungsvertrag konfrontiert wurde. Die drohende Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für jeden Arbeitnehmer von existentieller Bedeutung. Dieser Umstand ist ganz generell geeignet, die Urteilsfähigkeit hinsichtlich einer Vergütungsvereinbarung, die im unmittelbaren Anschluss an die Erstbesprechung zur Unterzeichnung vorgelegt wird, einzuschränken. Hinzu kommt der Umstand, dass der durchschnittliche Bürger einem Rechtsanwalt wie etwa einem Arzt oder Seelsorger besonderes Vertrauen entgegen bringt, schließlich sucht der Mandant den Rechtsanwalt zu dem Zweck auf, dass ihm in einer schwierigen Lage geholfen wird. Vor diesem Hintergrund kann man nicht erwarten, dass der Mandant per se vorgelegte Vertragsunterlagen seines (!) Rechtsanwalts misstrauisch überprüft. Damit würde der Mandant zugleich seine eigene Entscheidung, sich dem Rechtsanwalt anzuvertrauen, in Frage stellen müssen, was aus psychologischen Gründen nicht naheliegt; der Mandant wird in der Lage, in der er sich befindet, nicht geneigt sein, dies zu tun. Dies musste dem Beklagten als Fachanwalt für Arbeitsrecht auch bekannt sein. In diesem Zusammenhang erscheint die Art und Weise bedenklich, mit der der Beklagte in seiner Klageerwiderung Zweifel an der intellektuellen Leistungsfähigkeit seines ehemaligen Mandanten andeutet. Anders würde es sich eventuell es im konkreten Fall dann verhalten, wenn der Beklagte vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung die Bedeutung und Tragweite der Vergütungsvereinbarung dem Mandanten konkret erläutert hätte. Die Frage kann hier dahingestellt bleiben, da der Beklagte hierzu lediglich angegeben hat, dass er auf die streitwertabhängige Untergrenze hingewiesen habe. Der Beklagte hat nicht dargelegt, in welcher Form er diesen Hinweis erteilt hat. Im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast wäre er jedoch verpflichtet gewesen, die von der Klägerseite vorgetragene Behauptung einer unterbliebenen Darlegung der streitwert-abhängigen Untergrenze substantiiert zu bestreiten.
f) Die Mindesthonorarvereinbarung stellt auch eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, da sie unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, ist. Die Regelung des § 42 GKG stellt eine gesetzgeberische Wertentscheidung dar, die Kosten für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Die in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG enthaltene Streitwertregelung beschränkt das dem Gericht sonst nach § 3 ZPO zustehende Ermessen und zugleich sonstige für Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen in den Gesetzen enthaltene Wertmaßstäbe. Diese Sonderregelung verfolgt den sozialen Zweck, diejenigen Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig zu gestalten. Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen (LAG Köln 3. März 2009 – 4 Ta 467/08 – NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 – 5 Ta 369/13 – juris (LAG Köln Beschl. v. 15.9.2014 – 5 Ta 284/14, BeckRS 2014, 73370, beck-online). Sicherlich mag es auch im Bereich des Arbeitsrechts Fälle geben, in denen die gesetzliche Vergütung eine unangemessene Bezahlung für anwaltliche Tätigkeit darstellt, und es kommt es bei einer Bewertung hier auch auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung an. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte jedoch seine angemessene Vergütung für die in vielerlei Hinsicht durchschnittliche arbeitsrechtliche Angelegenheit bereits durch die Vereinbarung eines hohen Stundensatzes sichergestellt, so dass es kein rechtlich billigenswertes Bedürfnis für eine im Verhältnis zu den gesetzlichen Gebühren in etwa fünffach gehebelten Vergütung gab. Das muss zumindest für den hier vorliegenden Fall gelten, wo es sich bei dem Mandanten um einen anwaltsunerfahrenen Durchschnittsverdiener handelte und Gegenstand des Mandatsverhältnisses eine einfach gelagerte und nach standardisiertem Muster abzuarbeitende arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit war.
g) Entgegen der Ansicht des Beklagten weicht das Gericht mit seiner Entscheidung auch nicht von der Entscheidung des OLG München a.a.O. ab. Zwar ist dem Beklagten Recht zu geben, dass sich der Aufbau und auch die Kombination von Stundenhonorar und Untergrenze des Honorars gleichen. Allerdings errechnet sich hier im Ergebnis die knapp fünffache Untergrenze, wohingegen im Fall des OLG München lediglich eine zweifache Untergrenze vereinbart war. Zudem handelte es sich im Fall des OLG München um einen Geschäftsführer oder angehenden Geschäftsführer mit einem hohen Bruttoeinkommen vor einem Karrieresprung, der seinen Geschäftsführervertrag vor Unterzeichnung überprüfen ließ und dem auch die Vergütungsvereinbarung in Textform zuvor zugeleitet worden war. Die persönlichen Voraussetzungen des Klägers im hiesigen Fall und die Umstände der Mandatsanbahnung, soweit unstreitig, unterscheiden sich hiervon ganz entscheidend, wie bereits ausführlich dargestellt wurde.
h) Somit kann die Vergütungsvereinbarung unter Anwendung der §§ 305 ff. BGB nur insoweit Bestand haben, als ein Stundenhonorar vereinbart wurde. Die Höhe des Stundensatzes ist mit 290,00 Euro netto nicht unangemessen, Geroldt/Schmidt/Mayer, 22. Aufl., § 3a Rn. 28. Die vereinbarte Sekretariatspauschale scheitert jedoch ebenfalls an den §§ 307 ff. BGB, da angesichts des auch für den Bereich München beachtlichen Stundensatzes davon ausgegangen werden muss, dass mit Zahlung des Stundensatzes für den Rechtsanwalt auch sämtliche Sekretariatskosten abgegolten sind. Ansonsten könnte bei konsequenter Weiterverfolgung dieses Ansatzes ein auf „Honorarmaximierung bedachter Rechtsanwalt“ (siehe dazu das obiter dictum des OLG München a.a.O. in Rz. 49) zukünftig auch noch auf die Idee kommen, beispielsweise Pauschalen für Büromiete und – ausstattung oder die Reinigungskraft in sein Stundenhonorar aufzunehmen. Die vereinbarte 15-Minutentaktklausel ist nach der Rechtsprechung des OLG München im Grundsatz mit den §§ 307 ff. BGB vereinbar.
6) Die vom Beklagten geltend gemachten 14,25 Stunden für die Mandatsbearbeitung wurde von der Klägeseite lediglich eine Bearbeitungszeit in Höhe von 4 Stunden anerkannt.
Bei der Bewertung des vom Beklagten vorgelegten Timesheet (B 1) sowie seinen Erläuterungen in zwei Schriftsätzen orientiert sich das Gericht an dessen Gliederung.
Unter den jeweiligen Buchstaben b) bis y) (Buchstabe a. entfiel beim Beklagten wegen Doppelerfassung) wird das Datum der behaupteten Tätigkeit aufgeführt. Es folgt unter aa) jeweils eine Zusammenfassung des (streitigen) Vortrags der behaupteten Tätigkeit durch den Beklagten, unter bb) die Bewertung des Gerichts und unter cc) die Darstellung des Zwischenergebnisses der berücksichtigungsfähigen Stunden:
a) Dabei gelten folgende Erwägungsgründe:
aa) Die Aufspaltung verschiedener Tätigkeiten in mehrere Bearbeitungsschritte pro Tag ist unbillig und führt zu einer Aufblähung der anwaltlichen Tätigkeit, wenn die ausnahmsweise Notwendigkeit eines mehrfachen Tätigwerdens nicht substantiiert dargetan ist; damit ist ein aus der Aufspaltung resultierender zusätzlicher Aufwand bei Anwendung des 15-Minuten-Takts nicht berücksichtigungsfähig (im folgenden kurz „Aufspaltung“)
bb) Die bloße Sichtung von kurz gehaltenen Nachrichten per Mail, von Telefonvermerken mit Rückrufbitten u.dgl. stellte keinen berücksichtigungsfähigen Aufwand dar. Wenn wie hier die Kommunikation in weiten Teilen über das E-Mailpostfach des Anwalts geführt wird, findet eine Vermischung von Anwalts- und Sekretariatstätigkeit statt. Die bloße Sichtung von wenig umfangreichen Unterlagen kann darüber hinaus auch nicht als Arbeitsaufwand angesetzt werden, wenn der Anwalt nicht sofort eine weitere anwaltliche Tätigkeit entfaltet; dann muss davon ausgegangen werden, dass bei einem weiteren Ansetzen des Anwalts an einem Folgetag die Sichtung wiederholt wird und damit dem Mandanten der Aufwand doppelt in Rechnung gestellt wird (im Folgenden kurz: „Sichtung“)
cc) Fehlt es an der Angabe der konkreten Bearbeitungszeit für Tätigkeiten, die auch in kurzer Zeit erledigt werden können, ist der Vortrag des Anwalts insoweit unsubstantiiert. Der Anwalt kann beispielsweise nicht für ein Telefonat 15 Minuten bzw. 30 Minuten „unter Anwendung des 15-Minuten-Takts“ ansetzten, da die Billigkeitskontrolle nach den §§ 307 ff. durch das Gericht durchgeführt wird. In solchen Fällen setzt das Gericht für die Tätigkeiten maximal 5 Minuten an (im folgenden kurz: „15“).
b), c) 23.01.2016:
aa) Beratungsgespräch mit Kläger, Fertigung Vermerk, Fertigung Entwurf an Arbeitgeber, Diktat Mail an Mandant 135 Minuten; Sichtung E-Mail des Klägers, Sichtung Vertragsunterlagen
bb) Bewertung:
Die geltend gemachten 135 Minuten für das Mandantengespräch und weiteres sind nicht substantiiert dargestellt. Die Besprechung fand vor dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung statt. Für die Fertigung eines Vermerks im direkten Anschluss an die Besprechung können nur 10 Minuten veranschlagt werden, da der Beklagte den Vermerk nicht vorlegt und auch nicht mitteilt, aufgrund welchen besonderen Umständen ein besonderer Aufwand für den Vermerk notwendig war. Der Kläger trägt nicht zum Aufwand der E-Mail, die er diktiert hat, vor. Die E-Mail legt er auch nicht vor. Hierfür sind maximal 5 Minuten ansetzbar. Der Entwurf des Anschreibens wird nicht vorgelegt, so dass das Gericht einen Arbeitsaufwand nicht beurteilen kann. Es wird folglich ein weiterer Aufwand von 15 Minuten angesetzt. Weiter: Aufspaltung, Sichtung und 15.
cc) 30 Minuten
d) 26.01.2016
aa) Überarbeitung Schreiben Arbeitgeber, Versendung einer Freigabeanfrage an Mandanten 15 Minuten
bb) Eine Arbeitszeit von bis 15 Minuten erscheint, obwohl der Beklagte sich nicht dazu äußert, wie er konkret den Vertragsentwurf überarbeitet hat, noch plausibel.
cc) 15 Minuten
e) 27.01.2016
aa) Sichtung E-Mail des Beklagten 15 Minuten
bb) Sichtung; Aufspaltung
cc) 0 Minuten
f) 27.01.2016
aa) Ausfertigung Schreiben an Arbeitgeber 15 Minuten; Sichtung weiterer E-Mail 15 Minuten
bb Aufspaltung; Sichtung; in Zusammenschau mit e) erscheinen, obwohl praktisch keine Tätigkeiten substantiiert dargestellt werden, insgesamt 15 Minuten plausibel.
cc) 15 Minuten
g) 29.01.2016
aa) Sichtung Rückrufnotiz des gegnerischen Anwalts 15 Minuten
bb) Sichtung
cc) 0 Minuten
h) 30.01.2016
aa) Sichtung E-Mail (K 5b) des Klägers 15 Minuten
bb) Sichtung
cc) 0 Minuten
i) 02.02.2016
aa) Telefonat mit Kläger 15 Minuten
bb) 15 Minuten erscheinen plausibel
cc) 15 Minuten
j); k) 08.02.2016
aa) Abhören Mailboxnachricht des Gegenanwalts 15 Minuten; Telefonat mit Gegenanwalt 30 Minuten
bb) Aufspaltung; 15
cc) 30 Minuten
l); m)
09.02.2016 aa) Telefonat mit Kläger wegen Vergleichsangebot 15 Minuten; Sichtung Telefonnotiz wegen Anruf Mandant 15 Minuten
bb) Sichtung
cc) 15 Minuten
n) 15.02.2016
aa) Lesen E-Mail (B 6) Gegenanwalt 15 Minuten; Telefonat mit Gegenanwalt wegen Vergleich 15 Minuten; Versenden E-Mail (B 7) an Gegenanwalt 15 Minuten
bb) Aufspaltung; Sichtung; 15
cc) 15 Minuten
p) 17.02.2016:
aa) Sichtung Telefonnotiz wegen Anruf Kläger 15 Minuten; Telefonat mit Kläger auf Telefonnotiz 15 Minuten; Sichtung E-Mail Kläger auf Telefonnotiz 15 Minuten
bb) Aufspaltung, 15
cc) 15 Minuten
q) bis s)
18.02.2016 aa) Sichtung E-Mail (B 9) des gegnerischen Rechtsanwalts 15 Minuten; Veranlassung der Weiterleitung der E-Mail (B 10) an Gegner durch Mitarbeiterin des Beklagten 15 Minuten, E-Mail (B 11) an gegnerisches Rechtsanwalt 15 Minuten; Sichtung E-Mail (B 12) des Klägers 15 Minuten; Zustimmungserklärung (B 13) des Klägers; Sichtung E-Mail des gegnerischen Anwalts (B 14)
bb) Sichtung, Aufspaltung
cc) 15 Minuten
t) 19.02.2016
aa) Sichtung E-Mail des Klägers (B 15) 15 Minuten; E-Mail des Beklagten an Kläger (B 16) 15 Minuten; Sichtung E-Mail des Klägers an Beklagten (B 17) 15 Minuten; Versand der Beendigungserklärung zur Auslösung der Turboexit-Klausel B 18
bb) Sichtung, Aufspaltung
cc) 30 Minuten
u) 22.02.2016
aa) Weiterleitung E-Mail der Gegenseite an den Kläger
bb) In Ermangelung näherer Darlegungen handelt es sich um Sekretariatstätigkeit
cc) 0 Minuten v) 24.02.2016
aa) Sichtung zweier E-Mails des Klägers 14.18 (B19) und 14.20 (B 20) 30 Minuten
bb) Sichtung
cc) 0 Minuten
w) 27.02.2016
aa) Prüfung E-Mail des Klägers B 22
bb) Sichtung
cc) 0 Minuten
x) 28.02.2016
aa) E-Mail an Kläger B23
bb) Anwaltstätigkeit
cc) 15 Minuten
y) 29.02.2016
aa) Fristprüfung, Veranlassung der Sendungsverfolgung eines Einschreibbriefs an Gegenseite 15 Minuten; Sichtung E-Mail Gegenseite 15 Minuten
bb) Sekretariatstätigkeit; Sichtung
cc) 0 Minuten
Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nach § 3a Abs. 2 RVG war nicht einzuholen, da es sich hier nicht einen Fall der Herabsetzung eines unangemessen hohen Honorars, sondern um die Begrenzung der behaupteten Stunden aufgrund einer Plausibilitätsprüfung einerseits und die Einschränkung der Anwendung der 15-Minuten-Klausel im Rahmen einer Billigkeitskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB andererseits handelt.
Insgesamt errechnet sich ein berücksichtigungsfähiger Aufwand von 3,5 h, was noch knapp unterhalb der von der Gegenseite zugestandenen 4 Stunden liegt.
Folglich hatte der Beklagte hier einen Honoraranspruch in Höhe von 4 × 290,00 EUR = 1.160,00 EUR zzgl. MwSt = 1.380,40 EUR erworben, der hat Beklagte demzufolge Fremdgeld in Höhe von EUR 9875,99 – 1.380,40 = 8495,59 EUR zu Unrecht einbehalten. In Höhe dieses Betrags war die Klage erfolgreich und die Widerklage abzuweisen. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten für den Klägervertreter war die geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG nur aus einem Gegenstandswert in Höhe von 8495,59 EUR zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG = 808,13 EUR brutto zuzusprechen.
Der wiederholte Antrag nach § 348 a Abs. 2 ZPO auf Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer wird erneut zurückgewiesen. Da der Beklagte keine neuen Erwägungen vorgetragen hat, die eine Rückübertragung rechtfertigen würden und solche auch weiterhin nicht erkennbar sind, muss es bei dem Beschluss vom 01.06.2017 sein Bewenden haben.
C. Kosten
Diese waren nach § 92 ZPO gemäß dem Obsiegen und Unterliegen zu quoteln. Ausgehend von einem Streitwert für Klage und Widerklage in Höhe von insgesamt 11.276,44 EUR hat der Kläger in Höhe von 9896,04 EUR obsiegt. Diese führt zu einer Quote 88 % für den Beklagten und für den Kläger in Höhe von 12 %.
D. Vorläufige Vollstreckbarkeit
§ 709 ZPO
E. Streitwert
Klage und Widerklage betrafen unterschiedliche Streitgegenstände und waren damit wertmäßig zu addieren.


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Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
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