Arbeitsrecht

Sozialgerichtsverfahren: Doppelnatur eines gerichtlichen Vergleichs

Aktenzeichen  L 20 KR 637/19

Datum:
18.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 25924
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 101 Abs. 1 S. 1, § 122 Abs. 1, § 128 Abs. 1, § 179
ZPO § 165 Abs. 1, § 415 Abs. 1, § 578
BGB § 104, § 779 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Zur Wirksamkeit und Beseitigung eines zur Niederschrift des Gerichts geschlossenen Vergleichs, der übereinstimmende Erledigungserklärungen enthält. (Rn. 35 – 39)
2. Zur Beweiskraft des gerichtlichen Protokolls. (Rn. 40 – 44)
1. Die Führung des Gegenbeweises zur Richtigkeit eines laut Protokolls in einem Erörterungstermin abgeschlossenen Vergleichs erfordert im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, was wiederum bedingt, dass jede Möglichkeit der Richtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen entkräftet sein muss; bloße Zweifel an der Richtigkeit sind nicht ausreichend. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine isolierte Anfechtung der prozessualen Erklärung zur übereinstimmenden Erledigungserklärung, wie sie Gegenstand des Vergleichs ist, ist nicht möglich. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Beseitigung des Vergleichs mit der darin enthaltenen Erledigungserklärung in Anlehnung an die Grundsätze der Wiederaufnahmeklage ist ausgeschlossen. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
4. Wegen der Doppelnatur eines gerichtlichen Vergleichs – materiell-rechtlicher Vertrag einerseits, prozessrechtlicher Vertrag andererseits – kann auch eine Prozesshandlung, die als solche einer Anfechtung nicht zugänglich ist, die aber Teil eines gerichtlichen Vergleich ist, wieder beseitigt werden, da die Prozesshandlung lediglich unselbständiges Anhängsel der materiellen Vereinbarung ist. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 17 KR 512/17 WA 2019-10-29 GeB SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 29.10.2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), aber unbegründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass das Verfahren S 17 KR 375/16 durch Vergleich im Erörterungstermin vom 09.08.2017 beendet worden ist.
Die als Berufungsantrag zu verstehende Bitte des Klägers, „dass ich ein faires Verfahren bekomme“ (Schreiben vom 25.11.2019), ist im Interesse des Klägers und zur Ermöglichung möglichst weitgehenden Rechtsschutzes dahingehend auszulegen, dass sein Berufungsbegehren darauf gerichtet ist, den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 29.10.2019 aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren S 17 KR 375/16 vor dem SG Würzburg fortzuführen ist (zur Auslegung prozessualer Anträge vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, 1 BvR 461/03; Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/Schmidt SGG, 13. Aufl. 2020, § 123, Rdnr. 3). Gegenstand des Verfahrens ist somit das Begehren des Klägers, eine Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 29.10.2019 im Verfahren S 17 KR 512/17 WA und eine Sachentscheidung in Bezug auf den im sozialgerichtlichen Verfahren S 17 KR 375/16 gestellten Klageantrag zu erwirken. Da eine Sachentscheidung des SG hinsichtlich des im erstinstanzlichen Verfahren zunächst zu unterstellenden Klageantrags wegen des Vergleichsschusses nicht erfolgt ist, wäre dem erkennenden Senat aber eine eigene Entscheidung in der Sache verwehrt, so dass das wohlverstandene Begehren des Klägers nur darauf abzielen kann, es sei im Berufungsverfahren die Feststellung zu treffen, dass das Verfahren S 17 KR 375/16 vor dem SG – entgegen der Entscheidung des SG unter dem Aktenzeichen S 17 KR 512/17 WA – fortzuführen sei, um dort, also vor dem SG, eine Entscheidung in der Sache zu erhalten (vgl. zur Frage des Streitgegenstands eines fortgesetzten Verfahrens: Bayer. LSG, Beschluss vom 21.03.2011, L 10 AL 165/09).
Den Vortrag des Klägers, dass er im Erörterungstermin vom 09.08.2017 einem Vergleich nicht zugestimmt habe, hat das SG zu Recht sowohl als Protokollberichtigungsantrag als auch als Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens S 17 KR 375/16 ausgelegt, da das Begehren des Klägers neben der Korrektur eines aus seiner Sicht unrichtigen Protokolls ersichtlich darauf gerichtet ist, eine Sachentscheidung betreffend die Beitragserhebung zu erhalten.
Mit seinem Gerichtsbescheid vom 29.10.2019 hat das SG allerdings in zutreffender Weise festgestellt, dass das Verfahren S 17 KR 375/16 nicht fortzusetzen ist. Denn durch den Vergleichsschluss im Erörterungstermin vom 09.08.2017 ist das Verfahren beendet, so dass eine Sachentscheidung nicht mehr zu ergehen hat.
Der Kläger hat, wie sich aus der Niederschrift zum Erörterungstermin vom 09.08.2017 im Verfahren S 17 KR 375/16 ergibt, einen prozessual wirksamen Vergleich mit der Beklagten abgeschlossen, der mit der darin enthaltenen Erledigungserklärung das Klageverfahren in der Sache beendet hat (dazu unten Ziff. 1). Der Vergleich ist auch materiell wirksam (dazu unten Ziff. 2).
1. Prozessual wirksame Erledigungserklärung im Erörterungstermin vom 09.08.2017 Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 09.08.2017 einen Vergleich geschlossen, der wegen der in Ziff. 2 des Vergleichs enthaltenen übereinstimmenden Erledigungserklärung zur Beendigung des Klageverfahrens geführt hat.
Der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen ist das Protokoll vom 09.08.2017. Den vom Kläger gestellten Berichtigungsantrag im Sinne von § 122 SGG i.V.m. § 164 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat das SG wirksam und negativ verbeschieden, wobei dahingestellt bleiben kann, wer für die Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrags zuständig ist, der zuständige Richter allein (vgl. z.B. Keller, a.a.O., § 122, Rdnr. 9a; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 164, Rdnr. 10) oder der Richter zusammen mit dem Urkundsbeamten des Gerichts (vgl. Dolderer, in: VwGO, 5. Aufl. 2018, § 105, Rdnr. 80; Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Beschluss vom 14.08.1980, 6 CB 72/80). Wenn mit der wohl ü.M. davon ausgegangen wird, dass die Unterschrift allein des Richters unter dem Beschluss ausreicht, ist der Protokollberichtigungsantrag bereits mit Beschluss vom 27.09.2017 wirksam verbeschieden worden, anderenfalls mit Beschluss vom 08.04.2020.
Nach den Feststellungen im Protokoll zum Erörterungstermin vom 09.08.2017 haben die Beteiligten einen (gerichtlichen) Vergleich i.S.d. § 101 Abs. 1 Satz 1 SGG geschlossen, der eine Erledigung des Rechtsstreits in vollem Umfang beinhaltet.
1.1. Dass der im Erörterungstermin geschlossene Vergleich eine verfahrensbeendigende Erledigungserklärung enthält, steht aufgrund der Beweiskraft des Protokolls fest, die vom Kläger nicht erschüttert worden ist.
Der Senat lässt es vorliegend offen, ob eine zu Protokoll des Gerichts gegebene (übereinstimmende) Erledigungserklärung – wie vorliegend in Ziff. 2 des am 09.08.2017 vor dem SG geschlossenen Vergleichs ausgesprochen – ihren Charakter als wesentliche Förmlichkeit i.S.d. § 122 SGG i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO und damit ihren erhöhten Beweiswert dadurch verliert, dass sie Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs ist. Nach überwiegender Meinung nämlich ist eine (übereinstimmende) Erledigungserklärung als eine solche Förmlichkeit zu betrachten (vgl. Smid, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 165, Rdnr. 8; vgl. Schultzky, a.a.O., § 165, Rdnr. 2; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2008, 10 K 2875/08 – m.w.N.), auch wenn die Förmlichkeiten grundsätzlich (nur) den äußeren Hergang der Verhandlung im Gegensatz zu ihrem Inhalt betreffen und daher Protokollfeststellungen über den Inhalt von Parteierklärungen nicht zu den Förmlichkeiten gehören (vgl. Schultzky, a.a.O., § 165, Rdnr. 2 f.). Der Inhalt eines gerichtlichen Vergleichs hingegen wird nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten gerechnet (vgl. Schultzky, a.a.O., § 165, Rdnr. 3; Bundesgerichtshof – BGH -, Urteil vom 18.06.1999, V ZR 40/98).
Jedenfalls ist auch unter Zugrundelegung der geringeren Beweiskraft des Protokolls nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO, wenn der Inhalt eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs, soweit er eine (übereinstimmende) Erledigungserklärung betrifft, nicht zu den Förmlichkeiten i.S.d. § 122 SGG i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO gerechnet wird, nicht nachgewiesen, dass tatsächlich ein Vergleich samt übereinstimmender Erledigungserklärung nicht zustande gekommen wäre. Denn die Beweiskraft des Protokolls hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der protokollierten Erklärung ist vorliegend nicht durch die Führung des Gegenbeweises entkräftet worden. Die Führung des Gegenbeweises erfordert im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung i.S.d. 128 Abs. 1 SGG den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, was wiederum bedingt, dass jede Möglichkeit der Richtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen entkräftet sein muss; bloße Zweifel an der Richtigkeit sind nicht ausreichend (vgl. Keller, a.a.O., § 118, Rdnr. 13b; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 415, Rdnr. 7).
Die Überzeugung, dass das Protokoll vom 09.08.2017 hinsichtlich des dort dokumentierten Vergleichs, der in seiner Ziff. 2 die verfahrensbeendende Erklärung enthält, unrichtig wäre, konnte sich der Senat vorliegend nicht verschaffen. Dabei stützt sich der Senat zum einen auf die Protokollberichtigungsbeschlüsse, aus denen ersichtlich ist, dass sich die zuständige Kammervorsitzende und die Urkundsbeamtin des Gerichts erneut mit der Frage beschäftigt haben, ob die im Protokoll wiedergegebenen (inhaltlichen) Äußerungen auch den tatsächlichen Erklärungen im Erörterungstermin entsprechen. Zum anderen ist auch der Vortrag des Klägers nicht geeignet, die im Protokoll festgehaltenen inhaltlichen Feststellungen zum abgeschlossenen Vergleich entscheidend infrage zu stellen.
Dass es im Erörterungstermin vom 09.08.2017 (überhaupt) zu einem Vergleich, unabhängig davon, ob der Vergleich widerruflich war oder nicht, gekommen ist, hat der Kläger selbst nicht einmal qualifiziert bestritten, wie er dies hätte tun müssen (vgl. Keller, a.a.O., § 118, Rdnr. 13b – m.w.N.). Wenn der Kläger darzustellen versucht, dass die Kammervorsitzende etwas zu Protokoll diktiert habe, was für ihn nicht als Vergleich erkennbar gewesen sei, ist dies nicht glaubwürdig. Denn der Kläger hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es im Erörterungstermin auch aus seiner Sicht um einen Vergleich gegangen sei. So hat er im Schreiben vom 17.09.2017 (dort S. 2) vorgetragen: „Aus meiner Sicht: Ich habe verstanden, dass es um einen Vergleich ging. Ich bin davon ausgegangen daß mir das zugesendet wird, mit einer ausreichend Frist um zu prüfen, zuzustimmen oder abzulehnen. Ich war vor Jahren schon einmal vor Gericht (Arbeitsgericht), da war das auch so gewesen.“ Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass er nach dem Erörterungstermin trotz Urlaubszeit zu Hause geblieben sei, „denn die Frist wollte ich nicht versäumen“ (S. 2 seines Schreibens vom 01.11.2017), belegt, dass der Kläger selbst von einem Vergleichsschluss – wenn auch gegebenenfalls mit Widerrufsvorbehalt – im Erörterungstermin ausgegangen ist. Denn welchen anderen Grund als den, auf das Protokoll mit dem darin enthaltenen (nach dem Vortrag des Klägers widerruflichen) Vergleich zu warten, hätte es für ein Zuhausebleiben nach dem eigenen Vortrag des Klägers geben sollen! Auch der Hinweis des Klägers auf eine „Frist“, die er nicht versäumen wolle, belegt, dass der Kläger von einem Vergleichsschluss ausgegangen ist; denn ein anderer Grund für eine Frist als eine Widerrufsfrist für einen Vergleich ist auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich. Ähnlich hat sich der Kläger auch im Schreiben vom 01.11.2014 auf S. 2 geäußert: „Ich hatte auch kurz Zeit über ‚Vergleich’ nachzudenken.“ und „Möglicherweise war der Vergleichsinhalt im Redefluss der Belehrung versteckt?“. Der Kläger ist daher nach der Überzeugung des Senats selbst davon ausgegangen, dass im Erörterungstermin ein Vergleich vereinbart worden ist, wobei er nur glauben machen will, dass eine Widerrufsfrist vereinbart worden sei. Ein Vergleichsschluss an sich, also unabhängig von der Frage eines Widerrufsvorbehalts, ist somit auch bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers unzweifelhaft nachgewiesen Dass es im Erörterungstermin vom 09.08.2017 nicht zu einem unwiderruflichen Vergleich, sondern zu einem solchen mit Widerrufsvorbehalt, wie er nicht im Protokoll festgehalten ist, gekommen wäre, ist zur Überzeugung des Senats nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Vielmehr hat der Senat sogar keinen vernünftigen Zweifel daran, dass tatsächlich ein unwiderruflicher Vergleich abgeschlossen worden ist, wie er im Protokoll dokumentiert ist. So hat der Kläger selbst nie schlüssig vorgetragen, dass im Erörterungstermin vor dem SG eine Widerrufsmöglichkeit für den Vergleich vereinbart worden sei. Seine Behauptung, der Vergleich sei lediglich widerruflich geschlossen, stützt sich lediglich auf eine angebliche Erfahrung des Klägers aus einem früheren Verfahren vor dem Arbeitsgericht, wo – so die Angabe des Klägers – ein gerichtlicher Vergleich mit einem Widerrufsvorbehalt geschlossen worden sei. Irgendwelche Gesichtspunkte, dass ein Widerrufsvorbehalt tatsächlich auch im hier vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren vereinbart worden wäre, hat der Kläger darüber hinaus nicht vorgetragen. Ein Rückschluss aus einem anderen Verfahren in der Vergangenheit darauf, dass auch im hier vorliegenden Verfahren ein Widerrufsvorbehalt vereinbart worden wäre, ist aber nicht zulässig und nicht geeignet, Zweifel an dem Abschluss eines nicht widerruflichen Vergleichs zu wecken, geschweige denn einen widerruflich geschlossenen Vergleich im Vollbeweis nachzuweisen.
1.2. Dass die im Vergleich enthaltenen Erledigungserklärungen formwirksam abgegeben worden sind, ergibt sich daraus, dass der sie beinhaltende Vergleich formwirksam i.S.d. § 101 Abs. 1 Satz 1 SGG, also zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden, abgeschlossen worden ist, wie dem Protokoll zum Erörterungstermin zu entnehmen ist.
Die Beweiskraft der Förmlichkeiten der Verhandlung vor Gericht – hier die Frage, ob der die Erledigungserklärungen enthaltende Vergleich vorgelesen und genehmigt worden ist – folgt aus § 122 SGG i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO. Dies bedeutet, dass die Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung nur durch das Protokoll bewiesen werden und jedes andere Beweismittel ausgeschlossen ist. Der Gegenbeweis kann gemäß § 165 Satz 2 ZPO nur durch den Nachweis der Fälschung, also der wissentlich falschen Beurkundung oder der nachträglichen Fälschung (vgl. BSG, Beschluss vom 23.07.2015, B 5 R 196/15 B; BGH, Urteil vom 16.10.1984, VI ZR 205/83; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.11.2007, 3 AZN 414/07), geführt werden; jedes andere Beweismittel ist ausgeschlossen. Die positive Feststellung im Protokoll beweist, dass die Förmlichkeit gewahrt ist, das Schweigen des Protokolls wiederum beweist, dass sie nicht gewahrt ist.
Ein gerichtlicher Vergleich kann nach § 101 Abs. 1 Satz 1 SGG zur Niederschrift des Gerichts oder dessen Vorsitzenden geschlossen werden. Nach § 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist ein Vergleich im Protokoll festzustellen. Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO enthält, nach § 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Im Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen ist und die Genehmigung erteilt oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Das Vorlesen bzw. Vorspielen ist dabei Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vergleich (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.1984, IVb ZB 53/83). Fehlt es daran, ist ein Vergleich wegen eines Verstoßes gegen Formvorschriften nicht wirksam zustande gekommen (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2002, B 7 AL 26/02; Stäbler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. Stand: 06.01.2020, § 101, Rdnr. 12.1).
Zu den Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung als Feststellungen zu ihrem äußeren Hergang (vgl. Müller-Teckhof, in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 165, Rdnr. 2) gehört auch die im Protokoll zu dokumentierende Feststellung, ob im Protokoll aufgenommene Erklärungen und (Vergleichs-)Vereinbarungen vorgelesen und genehmigt worden sind. Die Förmlichkeit des Vorlesens und Genehmigens kann nur durch das Protokoll bewiesen werden; jedes andere Beweismittel ist ausgeschlossen.
Den Nachweis einer Fälschung des Protokolls, das den aufgezeigten Anforderungen für einen prozessual wirksamen Vergleichsschluss entspricht, hat der Kläger nicht erbracht. Es ist schon fraglich, ob der Vortrag des Klägers überhaupt dahingehend interpretiert werden kann, dass das Protokoll wissentlich falsch beurkundet worden sei; jedenfalls bestehen für den Senat nicht einmal leichte Zweifel daran, dass das Beurkundete auch dem tatsächlichen Verlauf des Erörterungstermins entspricht. Denn die Angaben des Klägers sind durchaus widersprüchlich und ersichtlich von dem Ziel getragen, einen für ihn aus jetziger Sicht unerwünschten Vergleich aus der Welt zu schaffen (vgl. auch oben). Im Übrigen kann auch das Vorbringen des Klägers keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Protokollvermerks, dass der Vergleich vorgelesen und genehmigt worden ist, wecken. Der Senat ist, unabhängig davon, dass schon der Nachweis der Fälschung des Protokolls nicht erbracht ist, davon überzeugt, dass das Protokoll auch hinsichtlich des Protokollvermerks zutreffend ist.
1.3. Eine isolierte Anfechtung der prozessualen Erklärung zur übereinstimmenden Erledigungserklärung, wie sie Gegenstand des Vergleichs ist, ist nicht möglich.
Die vom Vergleich umfasste (übereinstimmende) Erledigungserklärung stellt eine Prozesshandlung dar (vgl. Keller, a.a.O., § 125, Rdnr. 8), deren Voraussetzungen und Wirkungen vom Prozessrecht, nicht vom materiellen Recht geregelt sind (vgl. Keller, a.a.O, Vor § 60, Rdnr. 10). Sie kann daher (nachträglich) weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -) angefochten werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteile vom 06.04.1960, 11/9 RV 214/57, vom 14.06.1978, 9/10 RV 31/77, und vom 24.04.1980, 9 RV 16/79, Beschlüsse vom 19.03.2002, B 9 V 75/01 B, und vom 24.04.2003, B 11 AL 33/03 B; BVerwG, Urteil vom 21.03.1979, 6 C 10/78, und Beschluss vom 09.01.1985, 6 B 222/84; Bundesfinanzhof – BFH -, Urteil vom 20.10.1981, VIII R 152/80; Bundespatentgericht – BPatG -, Beschluss vom 15.09.2009, 33 W (pat) 78/07; Bayer. Verwaltungsgerichtshof – VGH -, Urteil vom 21.03.2019, 13 A 18.2365).
1.4. Eine Beseitigung des Vergleichs mit der darin enthaltenen Erledigungserklärung in Anlehnung an die Grundsätze der Wiederaufnahmeklage i.S.d. § 179 SGG, §§ 578 ff. ZPO ist ausgeschlossen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Wideraufnahmeklage nach § 179 SGG, §§ 578 ff. ZPO ist, dass das Verfahren, das wiederaufgenommen werden soll, durch ein rechtskräftiges Endurteil oder eine einem Endurteil gleichstehende rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen worden ist. Daran fehlt es, wenn das Verfahren durch Vergleich beendet worden ist; eine Wiederaufnahmeklage ist in einem solchen Fall daher unzulässig (vgl. BSG, Urteile vom 09.07.1968, 10 RV 135/66, und vom 28.11.2002, B 7 AL 26/02 R; a.A., aber ohne Begründung LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2008, L 3 U 226/08). Allenfalls dann, wenn der Vergleich „nur die Verwirklichung der Urteilsforderung“ (Reichsgericht – RG -, Urteil vom 30.04.1936, VI 447/35) betrifft, „also das dem voraufgegangenen Verfahren zugrunde liegende Urteil bestehen bleibt“ (BSG, Urteil vom 09.07.1968, 10 RV 135/66), hält das BSG auch bei Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichs eine Wiederaufnahmeklage für möglich und begründet dies damit, dass „in diesem Fall … ‚das Verfahren’ durch das Urteil, nicht aber durch den Vergleich beendet worden“ (BSG, a.a.O.) ist, wobei der erkennende Senat die Argumentation des BSG so nicht für zwingend erachtet. Denn zum einen lag der Entscheidung des RG ein außergerichtlicher Vergleich (, infolge dessen dann die Berufung zurückgenommen worden war,) zugrunde, kein gerichtlicher. Zum anderen war im Verfahren vor dem RG auch die Wirksamkeit des Vergleichs nicht infrage gestellt und auch nicht geprüft worden, insbesondere nicht nach den für eine Wiederaufnahmeklage geltenden Regelungen. Vielmehr hat das RG nur zum Ausdruck gebracht, dass eine Wiederaufnahmeklage bei dem Gericht, das zuletzt rechtskräftig, weil das dagegen eingelegte Rechtsmittel wieder zurückgenommen wurde, entschieden hat, nicht daran scheitern kann, dass im Rechtsmittelverfahren ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wird, der die angegriffene Entscheidung rechtskräftig werden lässt.
Aber selbst dann, wenn – entgegen der aufgezeigten Rspr. des BSG – davon ausgegangen würde, dass gegen einen gerichtlichen Vergleich mit einer Wiederaufnahmeklage in Form der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen Prozessunfähigkeit als Unterfall der nicht ordnungsgemäßen Vertretung (vgl. Reichhold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 579, Rdnr. 2, § 547, Rdnr. 7) vorgegangen werden könnte (so für den Fall der Berufungsrücknahme nach gerichtlichem Vergleich bei einer für diesen Zeitpunkt vorgetragenen Prozessunfähigkeit: vgl. BSG, Beschluss vom 08.05.1970, 7 RU 12/70; für den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung außerhalb eines gerichtlichen Vergleichs: vgl. Bayer. VGH, Urteile vom 07.12.2017, 13 A 17.439, und vom 21.03.2019, 13 A 18.2365), käme vorliegend eine solche Nichtigkeitsklage nicht in Betracht. Denn für eine – im Vollbeweis nachzuweisende – Prozessunfähigkeit des Klägers beim Erörterungstermin am 09.08.2017 gibt es keine überzeugenden Hinweise. Insbesondere kann der Kläger eine Prozessunfähigkeit nicht damit begründen, dass er behauptet, er habe vom Vergleichsschluss nichts mitbekommen. Diese Behauptung stellt sich für den Senat als bloße Schutzbehauptung dar, mit der der Kläger versucht, den von ihm jetzt ungewünschten Vergleich aus der Welt zu schaffen (vgl. auch unten Ziff. 2.1).
2. Materielle Wirksamkeit des Vergleichs
Einer Verfahrensbeendigung durch die Erledigungserklärung im gerichtlichen Vergleich vom 09.08.2017 steht auch keine materielle Unwirksamkeit des Vergleichs entgegen.
Wegen der Doppelnatur eines gerichtlichen Vergleichs (anders beim Anerkenntnis: vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2015, B 1 KR 1/15 R, in Aufgabe der früheren Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 01.04.1981, 9 RV 43/80, die das Anerkenntnis einem Vergleich gleichgestellt hatte) – materiell-rechtlicher Vertrag einerseits, prozessrechtlicher Vertrag andererseits – kann auch eine Prozesshandlung, die als solche einer Anfechtung nicht zugänglich ist (ständige Rspr., vgl. BSG, Urteile vom 06.04.1960, 11/9 RV 214/57, vom 14.06.1978, 9/10 RV 31/77, und vom 24.04.1980, 9 RV 16/79, Beschlüsse vom 19.03.2002, B 9 V 75/01 B, und vom 24.04.2003, B 11 AL 33/03 B; BVerwG, Urteil vom 21.03.1979, 6 C 10/78, und Beschluss vom 09.01.1985, 6 B 222/84; BFH, Urteil vom 20.10.1981, VIII R 152/80; BPatG, Beschluss vom 15.09.2009, 33 W (pat) 78/07), die aber Teil eines gerichtlichen Vergleich ist, wieder beseitigt werden, da die Prozesshandlung lediglich unselbständiges Anhängsel der materiellen Vereinbarung ist. Das BVerwG hat diese in der Rspr., nicht aber in der Literatur, unstrittige Rechtsmeinung im Beschluss vom 27.10.1993, 4 B 175/93, wie folgt erklärt:
„Mit der Frage, ob sich ein verwaltungsgerichtlicher Prozeßvergleich in einem Rechtsgeschäft ausschließlich prozessualer Art bzw. prozessualer und materiellrechtlicher Natur erschöpft oder aus zwei Rechtsgeschäften, nämlich einem außergerichtlichen Vergleichsvertrag und einer Prozeßerklärung, zusammensetzt, legt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf offen. Richtig ist, daß diese Frage in der Literatur kontrovers behandelt wird. In der Rechtsprechung besteht in diesem Punkte indes Einigkeit zwischen den obersten Gerichten aller Gerichtszweige mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit, die insoweit eine Sonderstellung einnimmt, weil die Finanzgerichtsordnung eine Prozeßbeendigung durch Vergleich nicht vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht ist in der Vergangenheit der Ansicht, daß der Prozeßvergleich als bloß materiellrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist, bei dem die Erledigung des Rechtsstreits nicht zum Inhalt, sondern lediglich zu den Folgewirkungen der Vereinbarung gehört, ebenso entgegengetreten wie der Auffassung, daß es sich um eine reine Prozeßhandlung ohne materiellrechtliche Bedeutung handelt. Es hat auch der These vom Doppeltatbestand eine Absage erteilt, die im Prozeßvergleich die Zusammenfassung eines prozessualen und eines materiellrechtlichen Vertrages in einem Akt sieht. Statt dessen hat es sich von Anfang an der Lehre von der Doppelnatur des gerichtlichen Vergleichs angeschlossen. Danach ist der Prozeßvergleich nach § 106 VwGO sowohl eine Prozeßhandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozeßrechts richtet, als auch ein öffentlich-​rechtlicher Vertrag, für den die Rechtsregeln des materiellen Rechts gelten. Das bedeutet aber nicht, daß er in eine Prozeßhandlung und in ein Rechtsgeschäft aufzuspalten ist, die getrennt nebeneinanderstehen. Vielmehr bildet er eine Einheit, die sich darin äußert, daß zwischen dem prozessualen und dem materiellrechtlichen Teil ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Als Prozeßhandlung führt er zur Prozeß-​, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1960 – BVerwG 7 C 91.58 – BVerwGE 10, 110 und vom 28. März 1962 – BVerwG 5 C 100.61 – BVerwGE 14, 103 sowie Beschluss vom 4. November 1987 – BVerwG 1 B 112.87 – NJW 1988, 662). Die Beschwerde zeigt keine Gründe auf, die es rechtfertigen könnten, von dieser gefestigten Spruchpraxis abzugehen. Anlaß hierzu besteht um so weniger, als sich das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Judikatur in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 10. März 1955 – II ZR 201/53 – BGHZ 16, 388, vom 15. April 1964 – I b ZR 201/62 – BGHZ 41, 310, vom 25. Januar 1980 – I ZR 60/78 – NJW 1980, 1753, und Beschluss vom 18. Januar 1984 – IV b ZR 53/83 – NJW 1984, 1465), des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteile vom 30. Mai 1956 – 2 AZR 178/54 – BAGE 3, 43, vom 9. Mai 1957 – 2 AZR 67/55 – BAGE 4, 84 und vom 16. März 1961 – 5 AZR 536/59 – JZ 1961, 452) und des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 26. April 1963 – 2 RU 228/59 – BSGE 19, 112 und vom 17. Mai 1989 – 10 RKg 16/88 – DVBl 1990, 214) befindet.
Auch zur Klärung der Frage, ob ein nach den Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung als prozeßrechtlicher Vertrag unwirksamer gerichtlicher Vergleich außergerichtlich wirksam sein kann, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Insoweit ist vom folgenden Stand der Rechtsprechung auszugehen: Zwangsläufige Folge der rechtlichen Doppelnatur eines gerichtlichen Vergleichs ist, daß sich der prozessuale und materiellrechtliche Vertrag in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch unterschiedlich, beeinflussen. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, so verliert auch die Prozeßhandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-​rechtlichen Grundlage, so geht ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozeßbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Kommt ein wirksamer Prozeßvergleich wegen eines Verfahrensmangels nicht zustande, so zieht das nicht ohne weiteres die Ungültigkeit des materiellrechtlichen Vertrages nach sich. Denn auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiellrechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen. Ob er als außergerichtliches Rechtsgeschäft Bestand haben kann, richtet sich nach dem hypothetischen Willen der Beteiligten. Hätte der Beklagte nicht ohne den Vorteil der Beendigung des Prozesses und der Kläger nicht ohne den Erwerb eines Vollstreckungstitels im Vergleichsweg nachgegeben, so führt der formelle Mangel auch zur Nichtigkeit der materiellrechtlichen Abrede. War den Beteiligten dagegen entscheidend an einer verbindlichen materiellrechtlichen Regelung ihrer Rechtsbeziehungen gelegen, so läßt die Unwirksamkeit der Prozeßhandlung die Gültigkeit der materiellrechtlichen Vereinbarung unberührt. Ob das eine oder andere zutrifft, hängt von der jeweiligen Interessenlage ab und ist im Wege der Auslegung des Vergleichs zu ermitteln. Eine Regel des Inhalts, daß die Vertragsparteien die Bereitschaft, für ihre Rechtsbeziehungen eine neue materiellrechtliche Grundlage zu schaffen, an die Wirksamkeit der Prozeßhandlung zu knüpfen pflegen, besteht nicht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1980 – VIII ZR 274/79 – BGHZ 79, 71 und vom 24. Oktober 1984 – IV b ZR 35/83 – NJW 1985, 1962; BAG, Urteile vom 26. November 1959 – 2 AZR 242/57 – BAGE 8, 228 und vom 22. April 1960 – 5 AZR 494/59 – BAGE 9, 172).“
Dies zugrunde gelegt ist auch bei materieller Prüfung des Vergleichs von einer Verfahrensbeendigung infolge des gerichtlichen Vergleichs vom 09.08.2017 mit der darin enthaltenen Erledigungserklärung auszugehen, da der Vergleich auch materiell-rechtlich wirksam ist.
Ein gerichtlicher Vergleich entfaltet keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt haben oder er als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen der BGB nichtig ist oder wirksam angefochten worden ist. Das Gleiche gilt, wenn nach dem Inhalt des Vergleichs der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre (§ 779 Abs. 1 BGB) (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.1991, 2 RU 51/90; Bayer. LSG, Urteil vom 12.06.2013 L 11 AS 232/13; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ders., SGG, 13. Aufl. 2020, § 101, Rdnr. 13).
Von einer Unwirksamkeit ist vorliegend nicht auszugehen:
2.1. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei Abschluss des Vergleichs geschäfts-/prozessunfähig gewesen wäre.
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger selbst nicht ernsthaft eine Geschäftsunfähigkeit geltend machen will, wenn er mit der Berufungsbegründung vom 25.11.2019 vorträgt: „Wenn das alles mit rechten Dingen zugegangen ist, müssten Sie mir vorübergehende Unzurechnungsfähigkeit zusprechen, denn wenn ich nicht mitbekomme dass ich einem Vergleich zustimme muß ich unzurechnungsfähig gewesen sein.“ Denn diesem Vorbringen ist kein substantiierter Vortrag zu entnehmen, dass sich der Kläger tatsächlich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hätte (vgl. BSG, Beschluss vom 15.11.2000, B 13 RJ 53/00 B). Im Übrigen gibt es für den Senat auch unabhängig vom Vortrag des Klägers keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger tatsächlich geschäftsunfähig gewesen wäre. Wenn sich der Kläger – nach seinem Vortrag – nicht daran erinnert, einen unwiderruflichen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen zu haben, ist dies plausibel damit zu erklären, dass der Kläger sich entweder daran nicht erinnern will oder – dies erscheint dem Senat weniger naheliegend – tatsächlich sowohl beim Diktat des Vergleichs als auch beim Vorlesen des Vergleichs nicht ausreichend aufmerksam gewesen ist.
2.2. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.
Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein der Wirklichkeit nicht entsprechender, dem Vergleich als feststehend zu Grunde gelegter Sachverhalt ist nicht gegeben.
2.3. Der Kläger hat den Vergleich nicht wirksam angefochten.
Der, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), kann diese entsprechend den zivilrechtlichen Vorschriften zur Anfechtung von Willenserklärungen nach § 119 Abs. 1 i.V.m. § 121 Abs. 1 BGB anfechten. Voraussetzung ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben hätte. Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Unverzüglich ist die Erklärung der Anfechtung dann, wenn sie innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist erklärt wird (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 10.03.2010, 6 C 15/09; BGH, Beschluss vom 15.03.2005, VI ZB 74/04), wobei eine zeitliche Obergrenze von zwei Wochen angenommen wird (vgl. Arnold, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 121, Rdnr. 4; Baetge, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. Stand: 19.08.2020, § 121, Rdnr. 15 ff.)
Vorliegend scheitert eine Anfechtung bereits daran, dass die Anfechtung durch den Kläger nicht unverzüglich i.S.d. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt ist. Von dem vom Kläger geltend gemachten Anfechtungsgrund, nämlich dass er von einem unter einem Widerrufsvorbehalt stehenden Vergleichsschluss ausgegangen sei und er sich nach Zusendung des gerichtlichen Protokolls dann noch zu entscheiden habe, ob er dem Vergleich zustimme, also dass er sich bei seiner Erklärung zu einem unwiderruflichen Vergleich geirrt habe und tatsächlich nur einen widerruflichen Vergleich hätte abschließen wollen, hat dieser Kenntnis bereits seit Erhalt des Protokolls vom 09.08.2014, das am 10.08.2017 an den Kläger abgesandt worden ist. Ab Erhalt des Protokolls – mangels Zustellung ist der Tag des Zugangs nicht bekannt; jedenfalls am 17.09.2017 hat der Kläger aber das Protokoll in Händen gehabt, da er sich im Schreiben von diesem Tag zum Protokoll ausgelassen hat – hätte er daher umgehend reagieren und die Anfechtung erklären müssen. Denn seit dem Erhalt des Protokolls hätte ihm klar sein müssen, dass ein Widerrufsvorbehalt beim Vergleich nicht vorgesehen war. Eine Äußerung des Klägers, die erstmals als Anfechtung (wegen Irrtums) betrachtet werden kann, enthält aber erst sein Schreiben vom 25.11.2018, mit dem er Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt hat. Darin hat er auf S. 2 „Argumente für einen Irrtum über wesentliche Eigenschaften“ vorgetragen. Dieses Schreiben ist aber erst weit später als zwei Wochen nach Zugang des Protokolls beim Kläger abgefasst worden, nämlich erst über ein Jahr später. Die von ihm zuvor verfassten Schreiben (vom 17.09.2017 und 01.11.2017) enthalten keine Anfechtungserklärung. In diesen Schreiben hat sich der Kläger jeweils dahingehend geäußert, dass es überhaupt nicht zu einem Vergleichsschluss gekommen sei; also hat nach seinem eigenen Vortrag überhaupt kein Anlass für eine Anfechtung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung bestanden, eben weil er eine solche Erklärung nach seinem Vorbringen überhaupt nicht abgegeben hat. Sofern er im Schreiben vom 01.11.2017 das Protokoll anficht, kann darin keine Anfechtung einer eigenen Willenserklärung gesehen werden, sondern nur der Hinweis darauf, dass aus Sicht des Klägers das Protokoll falsch ist. Dass eine Anfechtungserklärung zu diesem Zeitpunkt auch zu spät gewesen wäre, ist daher ohne weitere Bedeutung.
Die Feststellung des SG, dass das Verfahren S 17 KR 375/16 durch den Vergleich vom 09.08.2017 beendet worden ist, ist somit nicht zu beanstanden. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 29.10.2019 ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Berufung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, gibt es nicht.


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